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Anerkenntnisurteil

23 C 288/17

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMG2:2019:0208.23C288.17.00
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Tenor

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 07.06.2017 zu TOP 1 (Jahresabrechnung 2016) und zu TOP 2 (Entlastung Verwaltung) werden für ungültig erklärt.

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.12.2017 zu TOP 2 (Jahresabrechnung 2016 mit Druckdatum 01.12.2017) wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 35% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 65% zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Ihm wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 07.06.2017 zu TOP 1 (Jahresabrechnung 2016) und zu TOP 2 (Entlastung Verwaltung) werden für ungültig erklärt. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.12.2017 zu TOP 2 (Jahresabrechnung 2016 mit Druckdatum 01.12.2017) wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 35% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 65% zu tragen. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Ihm wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Wohnungseigentümergemeinschaft F-Straße in 00000 N (nachfolgend: die „WEG“) gefassten Beschlüsse über die Jahresabrechnung 2016, die Entlastung der Verwaltung, den Wirtschaftsplan 2017, die Verlängerung des Verwaltervertrages und die Jahresabrechnung 2016 mit Druckdatum 01.12.2017. Der Kläger ist seit dem 07.12.2016 Eigentümer der Wohnung Nr. 5 der WEG. Die Beklagten sind die übrigen Miteigentümer der WEG. Verwalterin der WEG war bis zum 31.07.2018 die U GmbH. Deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin (nachfolgend: die „vormalige Verwalterin“) ist auch gleichzeitig die Eigentümerin der WEG-Wohnung Nr. 4. Am 07.06.2017 fand die erste der streitgegenständlichen Eigentümerversammlungen statt. Alle Eigentümer waren mit 1.000/1.000 als „stimmberechtigt“ erfassten Miteigentumsanteilen anwesend einschließlich der auf die vormalige Verwalterin entfallenden Anteile von 81,66/1.000. Beschlossen wurde: 1. Beschluss der Jahresabrechnung 2016 Beschlussantrag: Die vorgelegte Gesamt-/ Einzelabrechnuung für das Jahr 2016 wird hierdurch anerkannt und fällig gestellt. Guthaben/Fehlbeträge aus diesen Einzelabrechnungen sind bis zum 12.07.2017 aus- bzw. nachzuzahlen. Abstimmungsergebnis: ja: 516,31; nein: 483,69; Enthaltungen: keine Der Antrag wurde angenommen. 2. Entlastung der Verwaltung für 2016 Beschlussantrag: Der Verwaltung wird für die gesamte Tätigkeit im abgelaufenen Rechnungsjahr Entlastung erteilt. Abstimmungsergebnis: ja: 516,31; nein: 483,69; Enthaltungen: keine Der Antrag wurde angenommen. 3. Beschluss des Wirtschaftsplanes 2017 Beschlussantrag: Der vorgelegte Wirtschaftsplan wird hiermit rückwirkend ab Jahresanfang anerkannt. Der Wirtschaftsplan bleibt bis zur Genehmigung eines neuen Wirtschaftsplanes im Jahr 2018 gültig. Abstimmungsergebnis: ja: 516,31; nein: 483,69; Enthaltungen: keine Der Antrag wurde angenommen. 4. Verlängerung des Verwaltervertrages Beschlussantrag: Der Verwaltervertrag / die Verwalterbestellung der Firma U GmbH wird bis zum 31.12.2018 verlängert. Abstimmungsergebnis: ja: 516,31; nein: 483,69; Enthaltungen: keine Der Antrag wurde angenommen. Die vormalige Verwalterin stimmte jeweils mit „Ja“. Die zu Ziffer 1. beschlossene Jahresabrechnung datierend vom 04.04.2017 war nur über einen Zeitraum vom 28.11.bis 31.12.2016 und nicht für das gesamte Kalenderjahr 2016 erstellt worden. Das Gesamtvolumen der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans betrug jeweils 12.000,00 Euro. Die Jahresvergütung des nach Ziffer 4. bestellten Verwalters betrug ca. 2.200,00 Euro. Am 27.07.2017 fasste die Eigentümerversammlung der WEG den (nicht streitgegenständlichen) Beschluss, die U GmbH als Verwaltung mit Wirkung zum 01.08.2017 zu ersetzen durch eine andere Gesellschaft, die nicht durch die vormalige Verwalterin vertreten wird. Am 18.12.2017 fasste die Eigentümerversammlung der WEG, bei der 647,01 / 1.000,00 stimmberechtigte Miteigentumsanteile anwesend bzw. vertreten waren, zu TOP 2 den zweiten streitgegenständlichen Beschluss wie folgt: Die Jahresabrechnung 2016 mit Druckdatum 01.12.2017 wird in den Einzel- sowie der Gesamtabrechnung beschlossen. Die Abrechnungsergebnisse sind sofort fällig. Der Beschlussvorschlag wurde angenommen durch Handzeichen mit 516,31 / 1.000,00 Ja-Stimmen 130,70 / 1.000,00 Nein-Stimmen 0 / 1.000,00 Enthaltungen Damit ist der Beschlussvorschlag angenommen. Beschlossen und verkündet. Die sonst inhaltsgleich mit der Abrechnung vom 04.04.2017 beschlossene Jahresabrechnung datierend vom 01.12.2017 erfasste im Gegensatz zu der zuvor beschlossen Abrechnung das gesamt Kalenderjahr 2016. Der Kläger ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Beschlüsse seien für ungültig zu erklären, da sie nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen. Im Einzelnen: Die Jahresabrechnung 2016 sei falsch. Insbesondere sei die Einzelabrechnung über seine Heizkosten unter Verstoß gegen die HeizKV erstellt worden. Es gebe – insoweit unstreitig – in der WEG zwei Nutzergruppen. In der des Klägers wurde der abgerechnete Verbrauch mit Wärmemengenzählern und in der anderen Gruppe über Heizkostenverteiler ermittelt. Deswegen sei eine Vorerfassung bezüglich der Gruppenanteile erforderlich gewesen, die – ebenfalls unstreitig – mangels separater Zähler nicht erfolgte. Zudem sei es fehlerhaft, dass die ursprüngliche Jahresabrechnung vom 04.04.2017 nicht für das gesamte Kalenderjahr 2016 erstellt worden sei. Die am 07.06.2016 gefassten Beschlüsse seien auch nicht mit der erforderlichen Stimmenmehrheit gefasst worden. Die Ja-Stimmen der vormaligen Verwalterin seien nicht wirksam abgegeben worden, da sie gemäß § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigt gewesen sei. Wegen der übrigen – von den Beklagten teilweise als verspätet gerügten – Einwendungen wird auf den schriftsätzlichen Vortrag des Klägers Bezug genommen. Die gerügten Fehler schlügen auf die gesamte Jahresabrechnung 2016 durch. Mit Schriftsatz vom 03.01.2018 hat der Kläger seine Klage um den Antrag zu Ziffer 2. erweitert. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 07.06.2017 zu TOP 1 (Jahresabrechnung 2016), TOP 2 (Entlastung Verwaltung), TOP 3 (Wirtschaftsplan 2017) und TOP 4 (Verlängerung des Verwaltervertrages) für ungültig zu erklären, 2. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.12.2017 zu TOP 2 (Jahresabrechnung 2016 mit Druckdatum 01.12.2017) für ungültig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die fehlende Prozessfähigkeit des Klägers und meinen, die Klage sei nicht fristgemäß erhoben worden. Der Kläger wende sich inhaltlich nur gegen seine am 07.06.2016 zu Ziffer 1. beschlossene Einzelabrechnung und nicht gegen die Hausgeldgesamtabrechnung, die teilbar und daher unangefochten wirksam sei. Die Klage ist am 04.07.2017 bei Gericht eingegangen. Mit Rechnung vom 06.07.2017 wurde der Kostenvorschuss angefordert, den der Kläger am 17.07.2017 eingezahlt hat. Das Gericht hat mit Verfügung vom 21.07.2017, ausgeführt am 07.08.2017, das schriftliche Vorverfahren nebst Klagezustellung angeordnet. Die Klage wurde am 09.08.2017 der U GmbH zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10.08.2017 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese die Verteidigungsbereitschaft auf die der Verwalterin der Beklagten „am heutigen Tage“ zugestellte Klageschrift an. Die Klageerweiterung wurde den Beklagten am 15.01.2018 zugestellt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E M und des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 21.03.2018 (Bl. 241 ff. d. A.) und vom 12.12.2018 (Bl. 303 f. d. A.). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 1. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Insbesondere steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.12.2018 zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger geschäfts- und damit prozessfähig ist gemäß §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO, 104 ff. BGB und somit ein nach § 56 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigender Mangel nicht vorliegt. Die freie tatrichterliche Überzeugungsbildung stützt sich auf den persönlichen Eindruck, den der Kläger anlässlich seiner Vernehmung vermittelt hat. Zwar nahm er auch bei einfach gelagerten Fragen stets Rücksprache mit seinem Vater, dem neben ihm sitzenden Zeugen E M, und machte sich erkennbar dessen Einschätzungen und Wertungen bezüglich des Prozessstoffes zu Eigen. Die Frage nach seinem eigenen Prozessführungsinteresse bejahte er aber in Kenntnis des Kostenrisikos authentisch. Vor diesem Hintergrund bestehen keine konkreten Anhaltspunkte – auch nicht im Sinne von Anknüpfungstatsachen zur Einholung des von den Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens – dafür, dass der Kläger dem Zeugen E M derart hörig wäre, dass er nicht in der Lage wäre, sich einen eigenständigen Willen über Art und Umfang der Prozessführung zu bilden und/oder die Tragweite dessen zu verstehen. 2. Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. Die unter Ziffern 1. und 2. auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 07.06.2017 und unter TOP 2 auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.12.2017 gefassten Beschlüssen waren gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 WEG für ungültig zu erklären. Denn sie verstoßen jeweils gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG. Die übrigen streitgegenständlichen Beschlüssen sind formell und inhaltlich mängelfrei. a) Weder die Klage noch die Klageerweiterung sind aufgrund Fristablaufs gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 WEG ausgeschlossen. Die (materielle) Klageerhebungsfrist beginnt mit Beschlussfassung. Sie beträgt einen Monat und war hier gemäß §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB bezüglich der Klage am 07.07.2017 und bezüglich der Klageerweiterung am 18.01.2018 abgelaufen. Grundsätzlich wahrt allein die Zustellung der Klage die Frist gemäß § 253 Abs. 1 ZPO. Die Klageerweiterung wurde gemäß §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB fristgerecht am 15.01.2018 zugestellt. Die Zustellung der Klage erfolgte am 10.08.2017 zwar erst nach Ablauf der Monatsfrist. Vorliegend genügt jedoch gemäß § 167 ZPO ausnahmsweise die rechtzeitige Einreichung der Klage bei Gericht am 04.07.2017, um die Klageerhebungsfrist zu wahren. Denn die darauf folgende Zustellung ist demnächst im Sinne der Norm erfolgt. Da die Parteien bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch von ihnen nicht beeinflussbare Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden sollen, gibt es insoweit keine absolute zeitliche Grenze. Anders verhält es sich bei Verzögerungen, die die Partei oder ihr Anwalt gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu vertreten hat ( Roth , in: Bärmann, WEG, 14. Auflage (2018), § 46 Rn. 89, m.w.N.). Der Kläger ist insbesondere gehalten, den Kostenvorschuss, von dem das Gericht die Zustellung der Klage abhängig macht, zeitnah einzuzahlen. Überwiegend wird dazu ein Zeitraum von 14 Tagen nach Anforderung als angemessen erachtet ( Roth , aaO., Rn. 90). Der Kläger hat hier binnen 11 Tagen nach Rechnungsstellung, mithin zeitnah im vorgenannten Sinne den Vorschuss eingezahlt. Die zwischen Anordnung am 21.07.2017 und Ausführung der Klagezustellung am 07.8.2017 liegende Zeitspanne beruht auf den innerorganisatorischen Abläufen des gerichtlichen Geschäftsbetriebs und ist vom Kläger nicht zu vertreten. Spätestens am 10.08.2017 und damit demnächst im Sinne des § 167 ZPO ist die Klage daraufhin den Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigen gemäß § 189 ZPO zugegangen. Ob und inwieweit die nachweislich nur an die schon seit dem 01.08.2017 als Verwaltung abberufene U GmbH erfolgte Zustellung vom 09.08.2017 fristwahrend war, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. b) Der unter Ziffer 1. auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 07.06.2017 gemäß § 28 Abs. 5 WEG gefasste Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2016 einschließlich der Einzelabrechnung verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. aa) Denn die abgerechneten Heizkosten wurden fehlerhaft unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 HeizKV erfasst. Eine Beschlussfassung oder Vereinbarung darüber, ob nach den Vorschriften der HeizKV abzurechnen ist, ist nicht erforderlich. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits unmittelbar aus § 3 S. 1 HeizKV, der die Anwendung der Vorschriften der HeizKV im Verhältnis der Wohnungseigentümer zwingend vorschreibt. Daher entspricht allein eine den Anforderungen der HeizKV genügende Abrechnung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (BGH, NJW 2012, 1434, 1435, m.w.N.). Nach § 5 Abs. 2 HeizKV, sind dann, wenn – wie hier – der Verbrauch der von einer Anlage i.S. des § 1 Abs. 1 HeizKV versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst wird, zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Erfassen im Sinne der Norm bedeutet messen, nicht berechnen. Dafür spricht auch der Zweck der Vorschrift, die – wie die HeizKV insgesamt – dazu dient, Heizenergie dadurch einzusparen, dass dem Nutzer mit der Abrechnung sein Energieverbrauch und die dadurch verursachten Kosten vor Augen geführt werden. Dies setzt eine möglichst genaue Erfassung des Verbrauchs voraus (BGH, NJW-RR 2008, 1542, 1543). Eine solche Messung hat vorliegend nicht stattgefunden. Denn die dafür erforderlichen separaten Zähler sind nicht vorhanden. Die Voraussetzungen einer – nur ausnahmsweise zulässigen – Schätzung nach § 9a Abs. 1 HeizKV sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Es fehlt schon an einer tauglichen Schätzgrundlage anhand konkreter Vergleichszahlen. Ebenso ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass das Anbringen der zur Vorerfassung notwendigen separaten Zähler nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre, mit der Folge dass nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) HeizKV ausnahmsweise die Vorgaben des § 5 Abs. 2 HeizKV unanwendbar wären. bb) Zudem wurden sowohl die Jahresgesamtabrechnung als auch die Einzelabrechnung unter Verstoß gegen § 28 Abs. 3 WEG anteilig für den Abrechnungszeitraum 28.11. bis 31.12.2016 und nicht für das gesamte Kalenderjahr erstellt. Schon dieser Mangel für sich, jedenfalls aber in Kombination mit der fehlerhaften Verbrauchserfassung begründet die Anfechtbarkeit des Genehmigungsbeschlusses (vgl. Becker , in: Bärmann, WEG, 14. Auflage (2018), § 28 Rn. 104a, 177 a.E.). Da sowohl die Jahresgesamtabrechnung selbst als auch die Einzelabrechnung fehlerhaft und daher jeweils anfechtbar sind, kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob es sich um teilbare Beschlussgegenstände handelt. c) Der unter Ziffer 2. auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 07.06.2017 gefasste Beschluss über die Entlastung der Verwaltung verstößt ebenfalls gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Denn die U GmbH als damals verantwortliche Verwaltung hatte aus den genannten Gründen keine diesen Grundsätzen entsprechende Gesamt- und Einzelabrechnung erstellt (vgl. Becker , in: Bärmann, WEG, 14. Auflage (2018), § 28 Rn. 200). Dahinstehen kann insoweit, ob überhaupt eine Stimmenmehrheit vorlag wegen eines etwaigen Stimmrechtsausschlusses der vormaligen Verwalterin. d) Schließlich verstößt der unter TOP 2 auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.12.2017 gemäß § 28 Abs. 5 WEG gefasste Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2016 mit Druckdatum 01.12.2017 gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Zwar beziehen sich die nunmehr zugrundeliegenden Abrechnungen auf das vollständige Kalenderjahr. Hinsichtlich der Einzelheizkostenabrechnung des Klägers leidet der neu gefasste Beschluss aber an demselben inhaltlichen Mangel wie der am 07.06.2017 unter Ziffer 1. gefasste Beschluss. Denn er verstößt aus den dargestellten Gründen nach wie vor gegen § 5 Abs. 2 HeizKV. Dieser Mangel schlägt hier ausnahmsweise auf die neue Jahresgesamtabrechnung durch, mit der Folge, dass – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch der Beschluss vom 18.12.2017 insgesamt für ungültig zu erklären war. Das Gericht verkennt nicht, dass der BGH in der von Beklagten angeführten Entscheidung (BGH, Versäumnisurteil vom 11.05.2012, AZ: V ZR 193/11 = ZWE 2012, 371) davon ausgeht, dass die fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen in der Regel nicht dazu führt, dass Einzeljahresabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne insgesamt für ungültig zu erklären sind, da dies nach § 139 BGB analog der typischen Interessenlage der Wohnungseigentümer gerade bei Beschlüssen über die Jahresabrechnung entspricht. Den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft sei in der Regel daran gelegen, die der Beschlussfassung unterliegenden Angelegenheiten möglichst abschließend auf der Jahresversammlung zu bewältigen und weitere Zusammenkünfte auf das unabdingbare Mindestmaß zu beschränken. Dem mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer wird die Verneinung der Teilnichtigkeit allerdings dann nicht entsprechen – so der BGH weiter –, wenn Mängel vorliegen, die zu einer nicht mehr oder nur noch schwer nachvollziehbaren Restabrechnung führen. Vorliegend führt der festgestellte Verstoß gegen § 5 Abs. 2 HeizKV dazu, dass die Einzelabrechnung ebenso wie die daraus abgeleitete Jahresgesamtabrechnung insgesamt aus sich heraus nicht mehr nachvollziehbar sind. Denn die Verwaltung hat nach § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenabrechnung vorzulegen, die für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich ist. In dieser sind die gesamten im Kalenderjahr angefallenen tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben auszuweisen. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur dann, wenn alle in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen und erfolgten Ausgaben eingestellt werden. Die Darstellung der tatsächlichen Geldflüsse soll durch einen Abgleich mit den Gesamtkontoständen ohne Weiteres die Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung ermöglichen. Die HeizKV erfordert eine Verteilung der tatsächlich angefallenen Heiz- und Warmwasserkosten auf der Grundlage des gemessenen Verbrauchs. Diesen Vorgaben ist dann Genüge getan, wenn zwar nicht in der Gesamtabrechnung, aber in den Einzelabrechnungen eine (richtige) verbrauchsabhängige Abrechnung vorgenommen wird, dort also die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs verteilt werden. Der Umstand, dass sich insoweit ausnahmsweise die Einzelabrechnung nicht unmittelbar aus der Gesamtabrechnung herleitet, ist hinzunehmen, sofern – so der BGH – eine in der Einzelabrechnung etwaig enthaltene Abweichung deutlich ersichtlich und mit einer verständlichen Erläuterung versehen ist. An welcher konkreten Stelle der Gesamt- oder Einzelabrechnung diese Erläuterung erfolgt, bleibt dem Verwalter überlassen. Entscheidend ist allein, dass die Darstellung verständlich und nachvollziehbar ist (vgl. BGH, NJW 2012, 1434, 1435 f.). Eine in diesem Sinne deutlich ersichtliche und verständliche Erläuterung des tatsächlich verbrauchten Brennstoffs findet sich in den Abrechnungen nicht, die Gegenstand des streitgegenständlichen Beschlusses vom 18.12.2017 sind. Dieser Mangel wirkt umso schwerer aufgrund der gerade fehlerhaften Verbrauchserfassung im Rahmen der Einzelabrechnung des Klägers. Das unklare Verhältnis zwischen den teilidentischen Beschlüssen vom 07.06. und vom 18.12.2017 erschwert das Verständnis zusätzlich. Aus diesem Grund ist die Abrechnung insgesamt nicht für einen durchschnittlichen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich und entspricht daher nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. e) Auf die übrigen Einwendungen des Klägers hinsichtlich der Abrechnungen kommt es angesichts der ohnehin durchgreifenden vorgenannten Beschlussmängel nicht mehr an. Damit kann auch dahinstehen, ob die – hier nicht behandelten – Einwendungen, die zum Teil erst nach Klageerhebung erstmals inhaltlich geltend gemacht wurden, präkludiert sind. f) Die unter Ziffern 3. und 4. auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 07.06.2017 gefassten Beschlüsse über die Genehmigung des Wirtschaftsplans (§ 28 Abs. 5 WEG) und über die Verlängerung des Verwaltervertrages und der Verwalterbestellung (§ 26 Abs. 1 WEG) wurden jeweils formell wirksam mit der vorgeschriebenen Stimmenmehrheit gefasst. Sonstige Beschlussmängel sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die vormalige Verwalterin war jeweils nicht wegen einer Interessenkollision gemäß § 25 Abs. 5 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen, so dass ihre zur Stimmenmehrheit erforderlichen 81,66/1.000 Ja-Stimmen jeweils wirksam abgegeben und gezählt wurden. Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan fällt nicht unter die normierten Fälle einer verbotenen Interessenkollision. Insbesondere handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft. Aus diesem Grund unterliegt ein als Miteigentümer stimmberechtigter Verwalter bei der Abstimmung über dessen Genehmigung, wie etwa auch bei der Genehmigung der von ihm erstellten Jahresabrechnung (vgl. Becker , in: Bärmann, WEG, 14. Auflage (2018), § 25 Rn. 140), nicht den Schranken des § 25 Abs. 5 WEG. Bei der Bestellung eines Verwalters und der Abstimmung über dessen Vertrag mit der WEG kann ebenfalls derjenige Wohnungseigentümer mitwirken, der selbst zum Verwalter bestellt wurde bzw. werden soll ( Becker , in: Bärmann, WEG, 14. Auflage (2018), § 25 Rn. 133, 135, § 26 Rn. 50, 112). Ob und inwieweit ein etwaiges Stimmverbot gesellschaftsrechtlich der vormaligen Verwalterin überhaupt zugerechnet werden kann, obgleich nicht sie selbst, sondern die U GmbH als Verwaltung bestellt wurde, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. g) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 bzw. 709 S. 1 und 2 ZPO. h) Streitwert: 20.100,00 Euro (§ 49a GKG: 6.000,00 + 6.000,00 + 1.000,00 + 1.100,00 + 6.000,00 Euro)