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Beschluss

4 XVII 364/16 L

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMG2:2018:0520.4XVII364.16L.00
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Tenor

Anstelle der bisherigen Betreuerin Frau Q I wird nunmehr die Ehefrau des Betroffenen, Frau Q L, T-weg, 00000 N, zur Betreuerin bestellt.

Die Aufgabenkreise werden neu gefasst. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:

- Aufenthaltsbestimmung- Gesundheitsfürsorge- Heimplatzangelegenheiten- Regelung des Postverkehrs- Vermögensangelegenheiten- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern

Daneben wird Herr Rechtsanwalt I I, T-straße, 00000 N, als Berufsbetreuer zum weiteren Betreuer bestellt.

Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

Kontrolle der Betreuerin für den Bereich der Vermögensangelegenheiten einschließlich des Bereichs der Unternehmen des Betroffenen

Die Betreuerin Frau Q L und der weitere Betreuer Herr Rechtsanwalt I I vertreten in den ihnen übertragenen Aufgabenkreisen jeweils allein.

Zugleich wird die bestehende Betreuung verlängert. Das Gericht wird spätestens am 20.05.2025 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Hinsichtlich des weiteren Betreuers bzw. der Kontrollbetreuung wird das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung bis spätestens zum 20.05.2020 entscheiden.

Der Verfahrenswert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Entscheidungsgründe
Anstelle der bisherigen Betreuerin Frau Q I wird nunmehr die Ehefrau des Betroffenen, Frau Q L, T-weg, 00000 N, zur Betreuerin bestellt. Die Aufgabenkreise werden neu gefasst. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise: - Aufenthaltsbestimmung- Gesundheitsfürsorge- Heimplatzangelegenheiten- Regelung des Postverkehrs- Vermögensangelegenheiten- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern Daneben wird Herr Rechtsanwalt I I, T-straße, 00000 N, als Berufsbetreuer zum weiteren Betreuer bestellt. Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise: Kontrolle der Betreuerin für den Bereich der Vermögensangelegenheiten einschließlich des Bereichs der Unternehmen des Betroffenen Die Betreuerin Frau Q L und der weitere Betreuer Herr Rechtsanwalt I I vertreten in den ihnen übertragenen Aufgabenkreisen jeweils allein. Zugleich wird die bestehende Betreuung verlängert. Das Gericht wird spätestens am 20.05.2025 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Hinsichtlich des weiteren Betreuers bzw. der Kontrollbetreuung wird das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung bis spätestens zum 20.05.2020 entscheiden. Der Verfahrenswert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt. Diese Entscheidung ist sofort wirksam. Gründe: I. Der am 29.11.1949 geborene Betroffene ist „Inhaber“ der Firmen C & S L GmbH und I Q L GmbH mit Sitz in H, die gemäß Jahresabschlüssen für das Geschäftsjahr 2016 Bilanzsummen von ca. 1.009.000,00 EUR bzw. 3.387.000,00 EUR ausweisen. Darüber hinaus ist der Betroffener Eigentümer einer Vielzahl von Grundstücken sowie eines Privatvermögens in Millionenhöhe. Die Beteiligte zu 1 ist die Ehefrau des Betroffenen, mit welcher er seit ca. 18 Jahren verheiratet ist und 3 Kinder hat, von welchen 2 noch minderjährig sind. Der Beteiligte zu 3 ist der Sohn des Betroffenen aus seiner ersten Ehe mit der Zeugin S L. Im Mai 2014 befand der Betroffene sich zur Untersuchung in der N H Klinik C-höhe in C/C. Hinsichtlich des Ergebnisses der dort erhobenen Befunde wird auf den Bericht der N H Klinik vom 30.05.2014 (Bl. 202-205 d.A., Bd. I) Bezug genommen. Am 12.06.2014 begab der Betroffene sich in die fachneurologische Untersuchung des Herrn Dr. W H in N. Hinsichtlich der dort erhobenen Befunde wird auf den Bericht des Herrn Dr. H (Bl. 374-375 d.A., Bd. II) Bezug genommen. Unter dem 28.07.2015 unterzeichnete der Betroffene in Gegenwart des Zeugen Herrn Notar G eine General- und Vorsorgevollmacht, mit welcher er seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1, in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten einschließlich des unternehmerischen Bereichs umfassend bevollmächtigte. Die Vollmacht umfasste unter anderem auch Entscheidungen über eine Unterbringung, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Ferner war bestimmt, dass die Bevollmächtigte befugt sei, Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers auch mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten vorzunehmen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB). In der Vollmacht war unter Ziffer V.3. folgende Erklärung des Betroffenen aufgenommen: „Der Vollmachtgeber erklärt, dass es seinem Interesse entspricht, so lange wie möglich im häuslichen Bereich gepflegt zu werden. Stets soll, im häuslichen wie außerhäuslichen Bereich, in Ansehung seiner Vermögensverhältnisse bestmögliche Pflege und Unterbringung gewährleistet sein.“ Unter Ziffer V.6. der Vollmacht war ferner bestimmt, dass für den Fall, dass die Bestellung eines Betreuers notwendig werden sollte, der Vollmachtgeber primär die Bevollmächtigte als seine Betreuerin wünsche. Hinsichtlich des Inhaltes der notariellen General- und Vorsorgevollmacht vom 28.07.2015 im Einzelnen wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie der Ausfertigung der Vollmacht vom 30.07.2015 (Bl. 4-11 d.A., Bd. I) Bezug genommen. Am 19.11.2015 stellte sich der Betroffene in der Gedächtnissprechstunde des B Krankenhauses N I in L vor. Hinsichtlich der dort erhobenen Befunde wird auf den Bericht des B Krankenhauses vom 09.02.2016 nebst Anlagen (Bl. 561-584 d.A., Bd. III) Bezug genommen. Am 21.07.2016 stellte die Beteiligte zu 1 unter Vorlage der notariellen General- und Vorsorgevollmacht vom 28.07.2015 sowie eines neurologischen Attestes des Herrn Dr. W H vom 20.07.2016 beim Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt – Betreuungsgericht – einen Antrag auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Pflegeeinrichtung. Mit Beschluss vom 22.07.2016 erteilte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung nach Anhörung des Betroffenen in seinem häuslichen Umfeld vorläufig die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen in einem geschlossenen Pflegeheim für die Dauer von 6 Wochen. Mit Beschluss vom 01.09.2016 verlängerte das Betreuungsgericht nach Anhörung des Betroffenen in der Pflegeeinrichtung die einstweilige Anordnung vom 22.07.2016 für die Dauer von weiteren 6 Wochen. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu Frage der Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung sowie nach erneuter Anhörung des Betroffenen erteilte das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 13.10.2016 auf Antrag der Beteiligten zu 1 die (weitere) Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen bis zum 13.04.2017. Mit Beschluss vom 13.04.2017 verlängerte das Betreuungsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung bis zum 12.04.2019 (Bl. 1210 ff. d.A., Bd. V). Das Betreuungsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 20.08.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig eine mit dem Betroffenen befreundete Rechtsanwältin als Kontrollbetreuerin mit den Aufgabenkreisen „Kontrolle der Bevollmächtigten mit Ausnahme des Bereiches betreffend die Unternehmen des Betroffenen“ und „Geltendmachung von Rechten/Ansprüchen gegenüber der Bevollmächtigten aufgrund Missbrauchs der Vollmacht mit Ausnahme des Bereichs betreffend die Unternehmen des Betroffenen“ bestellt (Bl. 86-91 d.A., Bd. I). Mit Beschluss vom 17.02.2017 hat das Gericht die vorläufige Kontrollbetreuung bis zum 17.08.2017 verlängert. Mit Beschluss vom 18.09.2017 hat das Betreuungsgericht nach Anhörung des Betroffenen die Beteiligte zu 6 als Berufsbetreuerin zur Betreuerin für den Bereich der Gesundheitsfürsorge bestellt und die Überprüfungsfrist für die Betreuung auf 6 Monate festgelegt (Bl. 1805-1809 d.A., Bd. VII). Der Betroffene ist insgesamt 7 mal durch das Betreuungsgericht persönlich angehört worden. Insoweit wird auf die Anhörungsvermerke vom 22.07.2016 (Bl. 31 ff. d.A., Bd. I), 12.08.2016 (Bl. 51 ff. d.A., Bd. I), 01.09.2016 (Bl. 261 ff. d.A., Bd. II), 12.10.2016 (Bl. 592 ff. d.A., Bd. III), 17.02.2017 (Bl. 1084 ff. d.A., Bd. IV), 07.04.2017 (Bl. 1238 ff. d.A., Bd. V) und 15.09.2017 (B. 1802 ff. d.A., Bd. VII) Bezug genommen. Die Betreuungsstelle der Stadt N hat zur Betreuerbestellung schriftlich Stellung genommen; es wird auf die schriftlichen Berichte der Betreuungsstelle vom 23.09.2016 (Bl. 513-514 d.A., Bd. II) und vom 28.07.2017 (Bl. 1618-1619 d.A., Bd. VI) verwiesen. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben zur Frage des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung, zur Frage der Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung sowie zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der notariellen General- und Vorsorgevollmacht durch die Einholung von Sachverständigengutachten sowie der Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. T G vom 19.08.2016 (Bl. 115-125 d.A., Bd. I) und 09.03.2018 (Bl. 1474 ff. d.A., Bd. VI) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 03.11.2016 (Bl. 661 ff. d.A., Bd III), 10.11.2016 (Bl. 781 ff. d.A., Bd. IV), 23.01.2017 (Bl. 943 ff. d.A., Bd. IV), 30.01.2017 (Bl. 966 ff. d.A., Bd. IV), 25.04.2017 (Bl. 1297 ff. d.A., Bd. V), 15.05.2017 (Bl. 1365 ff. d.A., Bd. V) und 13.03.2018 (Bl. 1909 ff. d.A., Bd. VII) Bezug genommen. II. Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB. 1. Die medizinischen Voraussetzungen für die Bestellung eines rechtlichen Betreuers liegen vor. Gemäß § 1896 Abs. 1 BGB ist vom Betreuungsgericht ein Betreuer zu bestellen, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Dies ist nach den Ergebnissen der eingeholten fachärztlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. G sowie nach dem Ergebnis der durchgeführten persönlichen Anhörungen des Betroffenen der Fall. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 19.08.2016 festgestellt, dass bei dem Betroffenen eine weit fortgeschrittene Demenz vorliegt. Hierzu hat er ausgeführt, dass der Betroffene im Rahmen der am 19.08.2016 durchgeführten Untersuchung ein psychopathologisches Bild geboten habe, das einer fortgeschrittenen Demenz entspreche. Es beständen wesentliche Beeinträchtigungen höherer Hirnrindenfunktionen einschließlich Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Sprache und Urteilsvermögen. Aufgrund des Ausprägungsgrades der Demenz sei der Betroffene auch nicht mehr geschäftsfähig. Nach alledem ist der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung. 2. Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ist auch erforderlich im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB. Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB darf ein Betreuer nicht bestellt werden, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kann. In diesem Zusammenhang ist das Gericht zu der Feststellung gelangt, dass die notarielle General- und Vorsorgevollmacht vom 28.07.2015, die der Betroffene gegenüber der Beteiligten zu 1 erteilt hatte, das Erfordernis für die Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht gemäß § 1896 Abs. 2 BGB beeinträchtigt. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht nämlich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Betroffene bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der notariellen Vollmacht am 28.07.2015 geschäftsunfähig war und die General- und Vorsorgevollmacht damit keine Rechtswirkungen entfalten kann. Der Sachverständige Herr Dr. T G ist in seinem Gutachten vom 31.05.2017 (Bl. 1474-1539 d.A., Bd. VI) zu der Feststellung gelangt, dass der Betroffene am 28.07.2015 bezogen auf die Beurkundung der General- und Vorsorgevollmacht aufgrund der bei ihm vorliegenden Demenzerkrankung nicht mehr geschäftsfähig gewesen ist. Er sei aufgrund seiner Erkrankung in seiner Urteilsfähigkeit entscheidend beeinträchtigt gewesen, ebenso bezüglich seiner Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistung, er sei aufgrund der demenzbedingen Persönlichkeitsveränderung nicht mehr in der Lage gewesen, frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln und nicht in der Lage, das Für und Wider dieser komplexen Entscheidung zu vergegenwärtigen. Zu Unrecht hält der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen den Ausführungen des Sachverständigen entgegen, diese seien wissenschaftlich nicht fundiert und damit nicht überzeugend. Insoweit nimmt er Bezug auf die von ihm selbst eingeholten fachärztlichen Stellungnahmen des Herrn Prof. Dr. S E vom 30.08.2017 (Bl. 1725 ff. d.A., Bd. VII) und 07.05.2018 (Bl. 1975 ff. d.A., Bd. VII), welcher Chefarzt des Geriatrie-Zentrums Haus C in F ist. In diesen Stellungnahmen gelangt Herr Prof. Dr. E unter Berücksichtigung der in der Akte befindlichen ärztlichen Befunde, insbesondere des Berichtes der N I Klinik vom 30.05.2014, des Arztbriefes des Herrn Dr. H vom 12.06.2014, des Berichtes des B Krankenhauses L vom 09.02.2016, des Arztbriefes des Hausarztes Herrn Dr. E vom 09.09.2016 sowie der Gutachten des Sachverständigen Dr. G zu dem Ergebnis, dass sich anhand der zur Verfügung stehenden Daten nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit belegen lasse, dass zum besagten Termin eine Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bestanden habe. Der Sachverständige Dr. G hat im Rahmen der am 13.03.2018 durchgeführten Anhörung zu den Einwendungen gegen sein Gutachten umfassend Stellung genommen. Soweit geltend gemacht worden ist, der Sachverständige habe im Rahmen der Begutachtung nicht die aktuellen Demenz-Leitlinien berücksichtigt und nicht die aktuelle Fachliteratur zugrunde gelegt, hat der Sachverständige im Termin vom 13.03.2018 klargestellt, dass die S3-Leitlinie-Demenz keine Aussage zur Geschäftsfähigkeit beinhalte und deshalb von ihm nicht erwähnt worden sei. Hinsichtlich der dem Gutachten zugrunde liegenden Fachliteratur hat er ausgeführt, dass die von ihm genannte Literaturstelle in dem Werk Ivemeyer/Zerfaß („Demenztests in der Praxis“) zwar nicht die aktuelle Auflage betreffe, die insoweit relevante Frage nach dem Uhrentest aber innerhalb der Literatur dieses Werkes zwischenzeitlich keine Veränderungen erfahren habe. Soweit Herr Prof. Dr. E die Literatur von Widder zitiert habe, hat der Sachverständige klargestellt, dass in diesem Werk auch nur der Autor Cording zitiert sei, dessen Ausführungen zur Geschäftsfähigkeit nur eine Zusammenfassung dessen darstellten, was D in dem vom Sachverständigen zitierten Werk („Psychiatrische Begutachtungen im Zivilrecht“) ausführlicher beschreibe. Ferner hat der Sachverständige Dr. G darauf hingewiesen, dass sich aus dem Werk von Cording des Weiteren ergebe, dass zur Beurteilung der Geschäftsfähigkeit insbesondere eine psychopathologische Kompetenz erforderlich sei, die nicht unbedingt auch jeder Neurologe besitze. Der Sachverständige Herr Dr. G ist (Fach-) Arzt für Neurologie und Psychiatrie und besitzt damit zweifelsohne die fachliche Kompetenz, zu der Frage nach der Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit Stellung zu nehmen. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Herrn Dr. G, der dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als fachkundiger und zuverlässiger Gutachter bekannt ist. Das Gutachten vom 31.05.2017 – ergänzt um die Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 13.03.2018 – ist schlüssig und nachvollziehbar und berücksichtigt sämtliche Aussagen der vom Gericht vernommenen Zeugen sowie medizinischen Befunde, welche im Hinblick auf die Demenzerkrankung des Betroffenen zur Gerichtsakte gelangt sind. Insbesondere hat der Sachverständige Dr. G die von der N I Klinik im Mai 2014 erhobenen medizinischen Befunde unter Berücksichtigung der fachmedizinischen Literatur insbesondere von Cording zur Frage der Geschäftsfähigkeit analysiert und ausgewertet. Dabei haben ihm im Rahmen der im Termin vom 13.03.2018 erfolgten mündlichen Ergänzung seines Gutachtens vom 31.05.2017 nicht nur die Ergebnisse der von der N I Klinik durchgeführten Demenz-Testungen vorgelegen, sondern auch die Testungen selbst, welche der Sachverständige sodann eigenständig auszuwerten vermochte (Bl. 1921-1925 d.A., Bd VII). Hinsichtlich der visuospatialen/exekutiven Untersuchungen, die im Rahmen des MOCA-Testes das räumliche Verständnis und räumliche Denken des Patienten betreffen, hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass bei einer Person wie dem Betroffenen mit dem entsprechenden beruflichen Hintergrund davon auszugehen sei, dass dieser in der Lage sei, einen Würfel oder eine Uhr korrekt (nach)zuzeichnen, was dem Betroffenen aber nicht gelungen ist. Auch dass bei der Benennung von abgebildeten Tieren ein eindeutig als Nashorn zu erkennendes Tier vom Betroffenen als „Bulle“ bezeichnet worden sei, habe unter forensischen Gesichtspunkten Einfluss auf die Bewertung der Urteilsfähigkeit. Auch die Testungen zur Sprache seien nicht gut gelungen. Dem Einwand, der Betroffene habe aufgrund bestehenden Unwillens die Testungen nicht ernsthaft absolviert, hat der Sachverständige entgegengehalten, dass sich aus anderen Teilen der durchgeführten Testung, z. B. aus den Prüfungen zur Aufmerksamkeit und zur Abstraktion ergebe, dass der Betroffene sich durchaus Mühe gemacht habe. Die Testung hinsichtlich des Erinnerungsvermögens habe ergeben, dass es dem Betroffenen nicht gelungen sei, 5 Begriffe, die ihm zuvor zweimal vorgelesen worden seien, zu wiederholen. Auch im Bereich der MMST-Testung, die ansonsten als unauffällig zu werten sei, sei dem Betroffenen der Bereich der Erinnerungsfähigkeit nicht so gut gelungen, was sich mit dem entsprechenden Ergebnis der MOCA-Testung decke. Der Sachverständige hat im Hinblick auf den Befundbericht der N I Klinik vom 30.05.2014 klargestellt, dass bereits im Rahmen der dort durchgeführten Untersuchungen das Vorliegen einer Demenz diagnostiziert worden sei; eine bloße Verdachtsdiagnose sei nur hinsichtlich der Art der Demenz als frontotemporal gestellt worden. Darüber hinaus hat der Sachverständige auch den Arztbrief des Herrn Dr. H (Bl. 374-375 d.A., Bd. III) betreffend eine am 12.06.2014 durchgeführte fachärztliche Untersuchung im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt, welche nach den Ausführungen des Sachverständigen Anhaltspunkte dafür liefere, dass eine Geschäftsfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen sei. Auch der Bericht des B Krankenhauses L, in welchem der Betroffene am 19.11.2015 vorgestellt wurde, hat im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen Herrn Dr. G Berücksichtigung gefunden. Schließlich hat der Sachverständige auch die Aussagen der vom Gericht zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen vernommenen Zeugen bei der Begutachtung berücksichtigt. Dabei sind die Zeugen in Gegenwart des Sachverständigen vernommen worden, so dass dieser Gelegenheit hatte, klärende Nachfragen an die Zeugen zu richten. Auch unter Berücksichtigung dieser Zeugenaussagen ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung am 28.07.2015 nicht mehr geschäftsfähig gewesen ist. Ob und inwieweit der vom Verfahrensbevollmächtigten mit der Gegenbegutachtung beauftragte Privatgutachter Herr Prof. Dr. E auch die Aussagen der Zeugen im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 30.08.2017 und 07.05.2018 in die von ihm getroffenen Feststellungen hat einfließen lassen, ist diesen Stellungnahmen nicht zu entnehmen. So hat die Zeugin Frau Dr. G, die den Betroffenen im November 2015 im B Krankenhaus L behandelt und untersucht hat, bekundet, der Betroffene habe Gedächtnisprobleme und eine Distanzlosigkeit aufgewiesen, er habe sich auf ein Gespräch nicht richtig einlassen können. Es seien deutliche Auffassungs- und Konzentrationsstörungen festgestellt worden. Das Vorliegen einer Demenz sei festgestellt worden, soweit im Bericht eine bloße Verdachtsdiagnose gestellt worden sei, beziehe sich das lediglich auf die Ausprägung der Erkrankung als frontotemporal. Hinsichtlich des Grades der von ihr festgestellten Demenz hat die Zeugin die Erkrankung nach der Reisberg-Skala als mittelschwer bis schwer ausgeprägt eingestuft. Der Zeuge Herr Prof. Dr. J, der als Chefarzt der Klinik für Gerontopsychiatrie und -psychotherapie im B Krankenhaus L tätig ist, hat bestätigt, dass sich aus den im Mai 2014 in der N I Klinik und den im November 2015 durchgeführten Testungen schließen lasse, dass ein dementielles Syndrom bei dem Betroffenen durchgängig bestanden habe. Aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen aus der Untersuchung des Betroffenen in der N I Klinik im Mai 2014 hat der Zeuge bekundet, dass er Bedenken im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bereits zu diesem Zeitpunkt habe. Das Gericht hat hier – ebenso wie der Sachverständige Dr. G – nicht verkannt, dass der Zeuge Prof. Dr. J den Betroffenen im Rahmen des Klinikaufenthaltes im November 2015 selbst nicht zu Gesicht bekommen und behandelt hat. Insofern vermochte auch der Zeuge als Arzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie – ebenso wie der vom Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen beauftragte Gegengutachter Herr Prof. Dr. E – nur aufgrund seiner besonderen Fachkunde zur Beweisfrage Angaben zu machen, nicht jedoch als Zeuge, der sich ein eigenes persönliches Bild vom Betroffenen verschaffen konnte. Soweit der als Hausarzt vom Betroffenen in Anspruch genommene Zeuge Herr Dr. E im Rahmen seiner Vernehmung als auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 09.09.2016 (Bl. 488 f. d.A., Bd. II) ausgeführt hat, der Betroffene sei bei den im Jahr 2015 stattgefundenen Untersuchungen durchaus orientiert gewesen, für den Zeitpunkt am 28.07.2015 habe aus seiner Sicht keine Geschäftsunfähigkeit vorgelegen, hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 31.05.2017 darauf hingewiesen, dass der Zeuge Internist und Kardiologe mit einer tiefenpsychologisch fundierten psychotherapeutischen Zusatzausbildung sei, ihm jedoch die neurologische und neuropsychologische Qualifizierung fehle. Hinsichtlich der übrigen vom Gericht vernommenen Zeugen, die keine entsprechende medizinische Qualifikation aufweisen, hat der Sachverständige Dr. G in seinem Gutachten vom 31.05.2017 in überzeugender Weise ausgeführt, dass die Alltagserfahrung in einer neurologisch-psychiatrischen Kassenarztpraxis zeige, dass Laien, auch Angehörige, oft große Probleme bei der Bewertung normabweichenden Verhaltens im Rahmen einer Demenz aufwiesen. Relativ häufig würden die demenzbedingten Auffälligkeiten unterschätzt, der Zuspitzung einer primär bestehenden Persönlichkeitsakzentuierung zugeordnet oder mit dem normalen Altern erklärt. Insbesondere falle es Laien verständlicherweise ausgesprochen schwer, hirnorganisch bedingtes normabweichendes Verhalten, das sich manchmal auch nur graduell von gesellschaftlich akzeptiertem Verhalten unterscheide, als Ausdruck einer der willentlichen Kontrolle nicht mehr zugänglichen hirnorganischen Störung zu akzeptieren. Dabei werde das allgemein akzeptierte Bild eines Demenzerkrankten beherrscht von der Vorstellung einer weitestgehend oder völlig aufgehobenen Orientierungsfähigkeit, einem erheblichen Verlust des Arbeitsgedächtnisses und auf den ersten Blick erkennbaren Verwirrtheitszuständen. Das Wissen um die unterschiedlichen Erkrankungen, die einer Demenz zugrunde liegen können mit den jeweils unterschiedlich ausgeprägten Symptomakzentuierungen (insbesondere den für die frontotemporale Demenz typischen Verhaltensänderungen) sei naturgemäß im Gegensatz dazu nicht weit verbreitet und schlussendlich auch der Grund, weswegen diagnostische und differentialdiagnostische Expertisen in spezialisierten Einrichtungen in Anspruch genommen würden. Diese Feststellung betrifft zunächst die Aussagen der Zeugen S, T, T, C, N, S, I, M, S und W, welche angegeben haben, jedenfalls im Jahr 2015 beim Betroffenen keine Auffälligkeiten und Veränderungen seiner geistigen Situation bemerkt zu haben. Dabei haben die Zeugen C, S, M sowie der Zeuge H, zu welchem der Sachverständige erst in der Anhörung vom 13.03.2018 ausdrücklich Stellung genommen hat, bekundet, auch zu späteren Zeitpunkten ab dem Jahr 2016 keine Veränderungen im Verhalten des Betroffenen festgestellt zu haben. Hinsichtlich der Zeugen S, T, H, C, N, S, M, S und W dürfte hinzukommen, dass sie alle nur geschäftliche Kontakte zum Betroffenen unterhielten und die geschilderten Kontakte geschäftliche Alltagssituationen für den Betroffenen betrafen, der im Rahmen seiner geschäftlichen Aktivitäten zahlreiche Fahrzeug-Käufe und -Verkäufe sowie notarielle Kaufverträge und Finanzierungen abgewickelt hat und hiermit bestens vertraut war, so dass hier die psychischen Einschränkungen am wenigsten aufgefallen sein dürften. Die oben aufgeführten Ausführungen des Sachverständigen zur Laien-Sphäre betreffen aber auch die Aussagen der Zeugen N, K, V, S N L, D L, D und D C, M, P, I-U und M S, Z und T C, C, M, T und N L sowie die Angaben der vom Gericht angehörten Beteiligten zu 1 (Ehefrau) und zu 3 (Sohn) und der vormaligen vorläufigen Kontrollbetreuerin. Dabei haben nahezu sämtliche der vorgenannten Zeugen und Beteiligten von Verhaltensweisen des Betroffenen berichtet, welche sich außerhalb gängiger Verhaltensnormen bewegen. Auch die Zeugen H, S, M, S und W haben von Verhaltensweisen bei dem Betroffenen berichtet, welche gängigen Verhaltensnormen nicht entsprechen (z.B. anzügliche Bemerkungen gegenüber anderen Frauen, distanzgemindertes Verhalten im Restaurant gegenüber anderen Gästen), welche die Zeugen aber der besonderen Persönlichkeit des Betroffenen zugeordnet haben. Soweit der Zeuge Herr Notar G ausgesagt hat, er habe im Rahmen des Beurkundungstermins vom 28.07.2015 keine Anhaltspunkte für eine beim Betroffenen vorliegenden Demenz bemerkt, hat der Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin vom 13.03.2018 ausgeführt, dass auch die Aussagen von Notaren zur Frage der Geschäftsfähigkeit ähnlich zu werten seien wir die Aussage sonstiger medizinischer Laien. Selbst Ärzte, die nicht Psychiater seien, könnten hier insoweit in der Regel keine fachkundigen Aussagen treffen. Diesbezüglich hat der Sachverständige auf die Ausführungen des von ihm zitierten Werkes von D „Psychiatrische Begutachtungen im Zivilrecht“ von 2014 Bezug genommen, von welchem er einen Auszug zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 1916-1920 d.A., Bd. VII). Hierin ist ausgeführt, dass auch den Angaben von Hausärzten und Notaren nicht grundsätzlich mehr Gewicht beizumessen sei als denen anderer Zeugen. Hinzu kommt, dass der Zeuge Notar G sich auch auf ausdrückliche Nachfrage des Sachverständigen nicht zu 100 % festzulegen vermochte, ob der Betroffene hinsichtlich des Akzeptierens der im Notartermin diskutierten Abbedingung des § 181 BGB eher überzeugt oder aber überredet worden sei. Die Ausführungen des Sachverständigen betreffen im Ergebnis auch die Aussage des Zeugen Notar a.D. Dr. C, zu welchem der Sachverständige im Termin vom 13.03.2018 erläutert hat, er habe den Zeugen im Gutachten nicht mehr aufgeführt, da der Zeuge zu dem Zeitpunkt seines Gespräches mit dem Betroffenen keine genauen Angaben habe machen können. Nach alledem hat sich der Sachverständige Dr. G in seinem Gutachten vom 31.05.2017 entgegen den vom Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen erhobenen Einwendungen sehr wohl mit sämtlichen Zeugenaussagen sowie vorliegenden ärztlichen Befunden auseinandergesetzt und diese in das Ergebnis seiner Begutachtung einfließen lassen. Hierdurch ist der Sachverständige zu der Feststellung gelangt, dass ein ausgeprägtes dementielles Syndrom beim Betroffenen bereits spätestens seit Mai 2014 vorgelegen hat. Unter ausführlicher kritischer Würdigung der zitierten Befundberichte, Zeugenaussagen und Aussagen der Prozessbeteiligten ist er abschließend zu der Einschätzung gelangt, dass der Betroffene am 28.07.2015 bezogen auf die Beurkundung der General- und Vorsorgevollmacht aufgrund der bei ihm vorliegenden Demenzerkrankung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Dem mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 09.05.2018 formulierten Antrag, den von ihm beauftragten Privatsachverständigen Prof. Dr. S E anzuhören, war in Ermangelung einer Rechtsgrundlage hierfür nicht Folge zu leisten. Zu Recht hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3 darauf hingewiesen, dass der Privatsachverständige nicht als Zeuge vernommen werden könne, da er aus eigener Wahrnehmung im Hinblick auf die Person des Betroffenen keine Tatsachen widergeben könne. Aus diesem Grunde scheidet auch die Vernehmung des Privatsachverständigen als sachverständiger Zeuge aus, weil Herr Prof. Dr. E, was er dem Gericht anlässlich des Termins vom 13.03.2018 persönlich mitgeteilt hat, den Betroffenen selbst nie gesehen oder gar medizinisch untersucht hat. Auch die bloße Anwesenheit des Herrn Prof. Dr. E im Termin vom 13.03.2018 war nicht zuzulassen, da es sich bei Terminen im Betreuungsverfahren um nicht öffentliche Termine handelt, zu welchen lediglich die in § 274 FamFG aufgeführten Beteiligten ein Recht auf Anwesenheit haben. Die von einem Beteiligten beauftragten Privatsachverständigen sind hierin nicht aufgeführt. Auch dem hilfsweise gestellten Antrag auf Einholung eines Obergutachtens ist das Gericht nicht gefolgt. Der Sachverständige Dr. G hat in seinem Gutachten schlüssig und überzeugend ausgeführt, wie er zu dem Ergebnis der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der notariellen General- und Vorsorgevollmacht gelangt ist. Im Rahmen der am 13.03.2018 durchgeführten Anhörung hat er sich darüber hinaus ausführlich mit den gegen sein schriftliches Gutachten vorgebrachten Einwendungen einschließlich der Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. E auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, dass diese Einwendungen im Ergebnis die Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen nicht zu beeinträchtigen vermögen. Das Gericht hat insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen und der Art und Weise, wie dieser zu diesen Feststellungen gelangt ist. 3. Als Betreuerin für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Heimplatzangelegenheiten, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern hat das Gericht die Beteiligte zu 1 als Ehefrau des Betroffenen ausgewählt. Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht zum Betreuer eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Dabei hat es gemäß § 1897 Abs. 4 BGB den vom Betreuten im Hinblick auf die Betreuungsperson geäußerten Wünschen zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft. Schlägt der Betreute niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist gemäß § 1897 Abs. 5 BGB bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erachtet es das Betreuungsgericht für sachgerecht und geboten, die Beteiligte zu 1 als Betreuerin zu bestellen. Diese hat als Begünstigte der notariellen General- und Vorsorgevollmacht vom 28.07.2015 bereits in der Vergangenheit die Angelegenheiten des Betroffenen in den oben genannten Aufgabenkreisen wahrgenommen. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Betreuerbestellung bereits nach § 1897 Abs. 4 BGB geboten ist, weil der Betroffene unter Ziffer V.6. der Vollmacht vom 28.07.2015 eine entsprechende Betreuungsverfügung zu Gunsten der Beteiligten zu 1 schriftlich niedergelegt hat. Hierzu hat der Sachverständige bei seiner Anhörung am 13.03.2018 ausgeführt, dass es im Hinblick auf die Frage der Geschäftsfähigkeit aus medizinischer Sicht keine Unterschiede mache, ob diese zur Frage der Vollmachtserteilung oder zur Frage der Betreuungsverfügung bewertet werde. Auch die in der notariellen Urkunde aufgeführte Betreuungsverfügung wäre insoweit als unwirksam zu werten. Hinzu kommt, dass der aufgrund der Demenzerkrankung geschäftsunfähige Betroffene zu späteren Zeitpunkten auch gegenüber weiteren am Verfahren beteiligten Personen wie dem Beteiligten zu 3 oder der vormaligen Kontrollbetreuerin erklärt hat, eine Vertretung durch diese Personen zu wünschen. In der am 15.09.2017 durchgeführten persönlichen Anhörung hat der dem Gericht sowie dem Verfahrenspfleger gegenüber auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, seiner Ehefrau (der Beteiligten zu 1) und seinem Sohn (dem Beteiligten zu 3) gleichermaßen zu vertrauen. Insoweit fehlt es jedenfalls an einer eindeutigen Erklärung des Betroffenen im Hinblick auf die Auswahl der Betreuungsperson. Gemäß § 1897 Abs. 5 BGB hat das Gericht damit in erster Linie die persönlichen Bindungen des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen. Bei der Beteiligten zu 1 handelt es sich um die Ehefrau des Betroffenen, mit welcher er seit ca. 18 Jahren verheiratet ist und mit welcher er 3 gemeinsame Kinder hat. Diese hat in den vergangenen Jahren zunächst gemeinsam mit dem Betroffenen sowohl die privaten als auch die geschäftlichen Angelegenheiten des Betroffenen und seiner Familie geführt. Sie hat auch in der Vergangenheit, in der der Betroffene sich in einem geistig gefestigteren Gesundheitszustand befunden hat, dessen Vertrauen genossen und war insoweit von diesem auch in die Angelegenheiten der vom ihm geführten Unternehmen involviert worden. Sie ist mit den Geschäften der Unternehmen des Betroffenen bestens vertraut, da sie diese in der Vergangenheit mit dem Betroffenen gemeinsam geführt hat. Auch nachdem der Betroffene aufgrund seiner Demenzerkrankung sowie der Unterbringung in einem Pflegeheim nicht mehr selbst in der Lage war, sich um die geschäftlichen Belange zu kümmern, hat die Beteiligte zu 1 die Geschäfte der Unternehmen weitergeführt. Auch die übrigen Beteiligten haben nicht in Abrede gestellt, dass die Betroffene mit der Führung der Geschäfte der Unternehmen vertraut und in der Lage ist, diese weiterzuführen. So hat auch das Steuerbüro I, I und S in der vom Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zur Akte gereichten schriftlichen Stellungnahme vom 29.07.2017 (Bl. 1674-1675 d.A., Bd. VI) bestätigt, dass die Beteiligte zu 1 bereits lange im Unternehmen tätig sei und Anzeichen dafür, dass von ihr vermögensschädliche Handlungen in einem der vom Betroffenen betriebenen Unternehmen vorgenommen worden seien, nicht festgestellt werden könnten. Auch in der mit Schriftsatz vom 17.05.2018 zur Gerichtsakte gereichten Stellungnahme des vorgenannten Steuerbüros vom 17.05.2018 (Bl. 1996 d.A., Bd. VII) wird bestätigt, dass die Buchführung ordnungsgemäß und beanstandungsfrei erfolge und auch die Vermietungssituation keine Auffälligkeiten aufweise. Bei der Auswahl der Betreuungsperson hat das Gericht auch im Rahmen der nach § 1897 Abs. 5 BGB durchzuführenden Prüfung die Gefahr von Interessenkonflikten berücksichtigt. Insofern ist der Beteiligten zu 1 insbesondere seitens des Beteiligten zu 3 vorgehalten worden, sie habe in Ausübung der General- und Vorsorgevollmacht vom 28.07.2015 nicht im Interesse und zum Wohle des Betroffenen gehandelt, sondern vielmehr eigene Interessen verfolgt. So habe sie beispielsweise entgegen dem in der Vollmacht zum Ausdruck gebrachten Wunsch des Betroffenen, solange wie möglich im häuslichen Bereich gepflegt zu werden, diesen in ein geschlossenes Pflegeheim abgeschoben, obschon die Pflege des Betroffenen in seinem häuslichen Umfeld mit Rücksicht auf die bei ihm bestehenden finanziellen Möglichkeiten ohne weiteres hätte umgesetzt werden können. Mit Blick auf diesen Umstand hat das Gericht in einem frühen Stadium des Verfahrens mit Beschluss vom 20.08.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Kontrollbetreuung eingerichtet, um hiermit sicherzustellen, dass die Rechte des Betroffenen gegenüber der Beteiligten zu 1 als Bevollmächtigten gewahrt werden sollten. Im Verlaufe des weiteren Verfahrens hat sich allerdings gezeigt, dass die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Pflegeeinrichtung mit entsprechend geschultem Personal tatsächlich dem Wohle des Betroffenen dienlich ist. So ist durch die vom Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. G zur Frage der Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung wiederholt bestätigt worden, dass unter Berücksichtigung der konkreten Erkrankung des Betroffenen die medizinische Notwendigkeit für eine entsprechende Maßnahme besteht. Dass eine solche Maßnahme auch im Rahmen einer Betreuung und Pflege im häuslichen Bereich des Betroffenen mit Rücksicht auf dessen Wohl sachgerecht durchgeführt werden kann, ist jedenfalls nicht erwiesen. Der Betroffene leidet an einer frontotemporalen Demenz, die sich in einem Verhalten völliger Distanzlosigkeit, extremer Enthemmung und Uneinsichtigkeit widerspiegelt. Sein Wille geht nicht in erster Linie ausschließlich dahin, nicht (mehr) in der Pflegeeinrichtung untergebracht zu sein, sondern ist vielmehr darauf gerichtet, in sein „altes Leben“ – sowohl das private wie auch das berufliche – uneingeschränkt zurückzukehren. Dies ist allerdings in seiner Gänze nicht mehr möglich, weil dies mit Blick auf die Auswirkungen der Erkrankung mit einer erheblichen Gefährdung seiner Gesundheit und seines Lebens verbunden wäre. Der Wunsch, in das „alte Leben“ zurückzukehren, würde auch insoweit zu einer Verringerung der Lebensqualität des Betroffenen führen, als dass ständige Konflikte mit dem familiären Umfeld zu befürchten wären. Der Betroffene müsste in der Umsetzung seines Willens ständig begrenzt werden, wobei es aufgrund seiner krankheitsbedingt mangelnden Einsichtsfähigkeit dauerhaft zu Konflikten kommen würde. Eine solche Situation kann auch aus objektiver Sicht des Betroffenen kaum als zumutbar bewertet werden. Auch ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme der Firma „I J T“ (Bl. 1242-1243 d.A., Bd. V), welche die Beteiligte zu 1 mit der Prüfung der Umsetzbarkeit einer häuslichen Pflege betraut hatte, dass eine 24-Stunden-Betreuung des Betroffenen in Anbetracht des konkreten Krankheitsbildes nicht lückenlos gewährleistet werden kann, dass vielmehr der Aufenthalt des Betroffenen in einer geschlossenen Pflegeeinrichtung mit besonders geschultem Personal in Verbindung mit betreuten Ausflügen und Besuchen sowie den angedachten unterwöchigen Aktivitäten als einzig sinnvolle Lebensform angesehen wird, die den Besonderheiten der Erkrankung des Betroffenen am ehesten Rechnung trägt. Schließlich wird auch durch die Fachklinik W O in H mit ärztlichem Attest des Herrn Dr. E-K vom 15.12.2016 (Bl. 1610-1611 d.A., Bd. VI) bestätigt, dass ein Verbleib des Betroffenen in dem für ihn sich als verlässliche Konstante zeigenden Wohnumfeld des Pflegeheims die Stabilisierung des psychopathologischen Bildes fördere. Nach alledem vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die von der Beteiligten zu 1 betriebene Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Pflegeeinrichtung dem Wohl und dem objektiven Interesse des Betroffenen widerspricht. Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 1 auch gegenüber der Einrichtung die Belange des Betroffenen zuverlässig wahrnimmt. So hat die Einrichtungsleitung mit Schreiben vom 27.07.2017 (Bl. 1609 d.A., Bd. VI) bestätigt, dass es bezüglich der Kommunikation betreffend den Betroffenen keinerlei Beanstandungen gebe und die Beteiligte zu 1 für die Mitarbeiter der Einrichtung stets erreichbar und zu allen Angelegenheiten ansprechbar sei. Auch die Betreuungsstelle der Stadt N hat in ihren Berichten vom 23.09.2016 (Bl. 513-514 d.A., Bd. II) und vom 28.07.2017 (Bl. 1618-1619 d.A., Bd. VI) ausgeführt, dass eine Pflege des Betroffenen im häuslichen Bereich unrealistisch und für alle Beteiligten unzumutbar sei, während in der Pflegeeinrichtung Q 8 die bestmögliche Betreuung für den Betroffenen in Anbetracht seiner konkreten Erkrankung gewährleistet werden könne. Der Betreuungsstelle gegenüber hat die Einrichtungsleitung bestätigt, dass die Beteiligte zu 1 sich zuverlässig um alle wichtigen Angelegenheiten rund um die Pflege und Versorgung des Betroffenen kümmere. Soweit vom Beteiligten zu 3 bemängelt wurde, die Beteiligte zu 1 habe sich nicht um den Einsatz einer Klingelmatte gekümmert, welche zum Schutz des Betroffenen vor Sturzverletzungen unerlässlich sei, hat die Heimleitung der Betreuungsstelle gegenüber erklärt, dass eine Sturzmatte wenig sinnvoll sei, da die Gefahr durch Stürze auch unter Einsatz solcher Matten nicht verhindert oder gemindert werde. Zwar kann der Beteiligten zu 1 durchaus entgegengehalten werden, dass diese den Beteiligten zu 3 als Sohn des Betroffenen aus erster Ehe sowie die vorgerichtlich für den Betroffenen als Rechtsanwältin tätige spätere vorläufige Kontrollbetreuerin im Sommer 2016 nicht ordnungsgemäß über die Unterbringung des Betroffenen in einem geschlossenen Pflegeheim informiert hat. Dieses Verhalten der Beteiligten zu 1 kann jedoch in Anbetracht der erheblichen Zerstrittenheit mit den vorgenannten Beteiligten und der durch diesen im Laufe des Verfahrens erhobenen Vorwürfe gegen die Beteiligte zu 1 im Rückblick jedenfalls als nachvollziehbar bezeichnet werden. Auch der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 gegenüber Einrichtung Q 8 in V, wo der Betroffene zunächst untergebracht worden war, ein Kontaktverbot des Betroffenen gegenüber dem Beteiligten zu 3 ausgesprochen hat, kann nicht schlechthin als dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufend gewertet werden. Denn Kontaktbeschränkungen sind bei demenzkranken Personen, die gerade in eine Pflegeeinrichtung umgezogen sind, durchaus nicht unüblich, um den Personen es besser zu ermöglichen, in ihrem neuen Wohnumfeld „anzukommen“. Dass die Beteiligte zu 1 das Zimmer des Betroffenen in der Pflegeeinrichtung mit Möbeln bestückt hat, welche schon weit fortgeschrittenen Alters waren, vermag ebenso ein Handeln der Beteiligten zu 1 entgegen den Interessen des Betroffenen nicht zu belegen. Denn der demenzkranke Betroffene wurde hierdurch mit Gegenständen versorgt, die ihm bekannt waren und mit denen er – so der Eindruck des Gerichts bei Besichtigen des Zimmers – durchaus zufrieden war. Soweit die vormalige vorläufige Kontrollbetreuerin der Beteiligten zu 1 vorgeworfen hat, sie sei im Rahmen eines Wochenendes Anfang Dezember 2016, welches der Betroffene zu Hause verbracht habe, für eine Überdosierung mit einem Medikament sowie für eine Dehydrierung verantwortlich, so ergibt sich aus dem von der Kontrollbetreuerin selbst vorgelegten Kurzbericht des I-K-Krankenhauses vom 05.12.2016, dass es sich um ein Medikament gehandelt hat, welches erst seit einer Woche bei dem Betroffenen zur Anwendung gelangt war. Da davon ausgegangen wird, dass gerade bei der Anwendung neuer Medikamente die korrekte Dosierung erst nach Beginn des Medikamenteneinsatzes bestimmt werden kann, vermag das Gericht auch in Anbetracht dieser Geschehnisse nicht festzustellen, dass die Beteiligte zu 1 hier dem Interesse und dem Wohl des Betroffenen zuwider gehandelt hat. Ein dem Wohl des Betroffenen zuwider laufendes Handeln – insbesondere ein von der vormaligen Kontrollbetreuerin als „Körperverletzung“ bezeichnetes Verhalten – vermag das Gericht auch nicht im Hinblick darauf festzustellen, dass die Beteiligte zu 1 den Betroffenen mehrfach in das F-Krankenhaus S verbracht hat. Hierzu hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen erläutert, dass die dort durchgeführten Untersuchungen mit Blick auf die – unstreitig bestehende – arterielle Verschlusskrankheit in den Beinen des Betroffenen erforderlich gewesen sei. Soweit der Beteiligte zu 3 auch seine Person als möglichen Betreuer angeboten hat, ist festzuhalten, dass die zwischen dem Betroffenen und der Beteiligten zu 1 bestehende persönliche Bindung vom Gericht als stärker eingestuft wird. Bei der Beteiligten zu 1 handelt es sich um die Ehefrau des Betroffenen, mit welcher er die letzten 20 Jahre seines Lebens zusammengelebt und 3 gemeinsame Kinder bekommen hat. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und der Beteiligten zu 1 wird dadurch belegt, dass dieser sie im Laufe der Jahre auch in seine unternehmerische Tätigkeit eingebunden hat. Demgegenüber spricht gegen die Bestellung des Beteiligten zu 3 zum Betreuer, dass dieser jedenfalls im Verlauf des laufenden Betreuungsverfahrens eine erhebliche Opponentenstellung gegenüber der Ehefrau des Betroffenen aufgebaut hat. So ergibt sich aus dem von der Zeugin D L in seinem Auftrag zur Gerichtsakte gereichten Gesprächsprotokoll vom 25.10.2016 (Bl. 656 d.A., Bd. III), dass der Beteiligte zu 3 im Rahmen eines persönlichen Gespräches mit dem Betroffenen am 24.10.2016 geäußert hat, dass die Beteiligte zu 1 nur Lügen in die Welt setze, um allein über alles entscheiden zu können. Eine solche Aussage dürfte dem Wohl des demenzkranken Betroffenen kaum zuträglich gewesen sein. Zudem hat der Beteiligte zu 3 sich von dem Betroffenen unter dem 21.08.2017 eine Erklärung unterschreiben lassen, mit welcher gegenüber dem Gericht erklärt wird, dass die vormalige Kontrollbetreuerin, anderenfalls der Beteiligte zu 3 zum Betreuer bestellt werden solle, keinesfalls jedoch die Beteiligte zu 1. Auch hiermit hat der Beteiligte zu 3 dokumentiert, dass ihm im Rahmen des hier geführten Verfahrens gerade nicht in erster Linie das Wohlergehen seines Vaters am Herzen liegt. Dass der an Demenz erkrankte Betroffene nämlich immer wieder von Seiten einzelner Beteiligter mit der erheblichen Zerstrittenheit seiner Angehörigen konfrontiert und in diesem Zusammenhang auch noch instrumentalisiert wird, widerspricht dem Wohl des Betroffenen, der schon allein aufgrund seiner Erkrankung mit der Situation völlig überfordert ist. 4. Soweit seitens der vormaligen vorläufigen Kontrollbetreuerin geltend gemacht worden ist, die Beteiligte zu 1 schädige das Vermögen des Betroffenen und verschaffe sich selbst sowie dritten Personen hierdurch zu Lasten des Betroffenen finanzielle Vorteile, hat das Gericht diesem Umstand durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers für den Bereich der Vermögensangelegenheiten einschließlich des Bereichs der Unternehmen des Betroffenen hinreichend Rechnung getragen. Gemäß § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Dabei ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dies nicht nur im Verhältnis des Betreuten zu seinem Bevollmächtigten, sondern auch im Verhältnis zu einer gemäß § 1896 Abs. 1 BGB als Betreuer bestellten Person möglich ist, da das Verhältnis insbesondere dann, wenn es sich um einen ehrenamtlichen Betreuer aus dem privaten Umfeld des Betreuten handelt, mit dem Verhältnis zwischen Betroffenem und Bevollmächtigten vergleichbar ist. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann für eine Kontrolle des Bevollmächtigten bzw. Betreuers gesorgt werden, wenn der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, die ihn vertretende Person zu überwachen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.08.2012, Az. XII ZB 438/11, BtPrax 2012, 204; BGH, Beschluss vom 30.03.2011, Az. XII ZB 537/10, FamRZ 2011, 1047). Dabei darf eine Kontrollbetreuung wie jede andere Betreuung nur dann errichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung kann nicht allein damit begründet werden, dass der Vertretene aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Vertreter zu überwachen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist insoweit der konkrete, d. h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Ausübung der Vertretung dem Betreuungsbedarf nicht genüge getan wird. Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vertretenen unter Berücksichtigung des in den Vertreter gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind (BGH, Beschluss vom 30.03.2011, Az. XII ZB 537/10, FamRZ 2011, 1047; BayObLG, Beschluss vom 11.05.2005, Az. 3Z BR 260/04, FGPrax 2005, 151; OLG Schleswig, Beschluss vom 13.11.2003, Az. 2 W 4/03, FGPrax 2004, 70). Letzteres trifft auf die hier vorliegende Konstellation jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt zu. Die von der Beteiligten zu 1 im Rahmen der Betreuung zu besorgenden Geschäfte sind unter Berücksichtigung des enormen privaten wie auch geschäftlichen Vermögens des Betroffenen sowie der Tatsache, dass diese Tätigkeit auch die Führung der Geschäfte zweier Unternehmen in der Rechtsform der GmbH umfasst, als von besonderer Schwierigkeit und besonderem Umfang zu bezeichnen. Dies gewinnt umso mehr Bedeutung, als die Beteiligte zu 1 nach dem Vorbringen der vormaligen Kontrollbetreuerin sowie des Beteiligten zu 3 im Frühjahr 2016 den an Demenz erkrankten, nicht mehr geschäftsfähigen Betroffenen durch massives Bedrängen dazu veranlasst haben soll, zwei Privatkredite über eine Summe von jeweils 300.000,00 EUR an eine dritte Person, den Herrn U C, zu gewähren, ohne dass dieser hierfür adäquate Sicherungen gestellt habe (vgl. Bl. 680 und 708 d.A., Bd. III). Ferner sollen durch die im Jahr 2016 vorgenommene Verschmelzung der Firma L W- und T GmbH mit der Firma I Q L GmbH private Schulden des Betroffenen in Höhe von 1.700.000,00 EUR begründet worden sein (vgl. Bl. 1565 d.A., Bd. VI). Schließlich hat die vormalige vorläufige Kontrollbetreuerin geltend gemacht, die Betroffene beziehe seit August 2016 neben den Geschäftsführergehältern für die beiden GmbH’s monatlich einen Unterhalt in Höhe von 4.032,00 EUR vom Privatkonto des Betroffenen (vgl. Bl. 1228 d.A., Bd. V). Diese Gegebenheiten können und müssen vom Kontrollbetreuer auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf die Interessenwahrnehmung für den Betroffenen kontrolliert werden. Im Hinblick auf die enorme Zerstrittenheit unter den Angehörigen des Betroffenen, insbesondere zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 3, erachtet es das Gericht mit Blick auf das Wohl des Betroffenen als geboten, als Kontrollbetreuer eine neutrale dritte Person zu bestellen. Angesichts der Komplexität der von der zu kontrollierenden Hauptbetreuerin wahrzunehmenden Angelegenheiten (Führung von zwei mittelständischen Unternehmen, Verwaltung erheblicher Vermögenswerte) kann dieses Amt am ehesten von einem Rechtsanwalt, der zudem langjährige Erfahrungen als Berufsbetreuer aufweisen kann, wahrgenommen werden. Dies hat das Gericht bei der Auswahl des Kontrollbetreuers berücksichtigt. 5. Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist auf die Höchstdauer von 7 Jahren festgesetzt, weil nach den Umständen und der Art der Beeinträchtigung eine wesentliche Änderung der Betreuungsbedürftigkeit vor Ablauf dieser Frist zunächst nicht zu erwarten ist. Ebenso hat das Gericht die Frist zu Überprüfung der Notwendigkeit der Kontrollbetreuung auf eine Dauer von 2 Jahren festgesetzt, weil damit zu rechnen ist, dass binnen dieser Frist die oben genannten von der Beteiligten zu 1 vorgenommenen Geschäfte durch den Kontrollbetreuer überprüft und auch die bestehende oder mangelnde Redlichkeit der Beteiligten zu 1 im Hinblick auf die Wahrnehmung weiterer Vermögensangelegenheiten für den Betroffenen – seien sie privater oder geschäftlicher Natur – festgestellt werden kann. 6. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2 FamGKG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.