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Anerkenntnisurteil

11 C 200/11

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMG2:2013:0205.11C200.11.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 269,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 269,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend. Am 02.09.2010 Uhr verursachte eine Versicherungsnehmerin der Beklagten, Frau O F, mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen auf der M-straße in N einen Verkehrsunfall. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten ist für den Unfall allein verantwortlich. Hierbei wurde der PKW des Klägers, ein Toyota RAV 4, beschädigt. Der Kläger mietete am 08.09.2010 bis zum 23.09.2010 bei der C Autovermietung und M GmbH einen Mietwagen der Fahrzeugklasse 5 an. Es wurde eine Vollkaskoversicherung vereinbart. Ausweislich der Rechnung vom 29.09.2010 entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 1.860,56 €. Mit Schreiben vom 01.10.2010 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zur Zahlung der gesamten Mietwagenkosten bis zum 15.10.2010 auf. Die Beklagte zahlte auf die Forderung des Klägers lediglich 986,06 EUR. Nunmehr begehrt der Kläger einen weiteren Forderungsbetrag in Höhe von 874,51 EUR. Der Kläger behauptet, das Mietfahrzeug sei ihm zugestellt und nach Mietende wieder abgeholt worden. Er ist der Ansicht, dass bei der Berechnung des Mietwagenpreises die Werte der Schwackeliste der Firma Eurotaxschwacke für das Postleitzahlengebiet 000 zugrunde zu legen seien. Es sei zudem ein unfallbedingter Aufschlag aufgrund der von der Autovermietung erbrachten unfallbedingten Mehrleistungen in die Berechnung einzustellen. Diese Mehrleistungen seien vorliegend insbesondere, dass der Mietvertrag keine Kilometerbeschränkung aufgewiesen habe, eine Risikoprüfung des Klägers nicht vorgenommen worden sei und das Betrugsrisiko sowie das Fahrleistungs- und Auslastungsrisiko bei der Vermietungsgesellschaft gelegen hätten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 874,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit dem 16.10.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass der Geschädigte für einen Betrag unter 600,00 EUR problemlos ein Fahrzeug inklusive Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung und unbegrenzter Kilometer hätte anmieten können. Auch im Anmietzeitraum hätten vergleichbare und günstigere Angebote zur Verfügung gestanden, wie sich aus einem Internetangebot der Firmen F, F1 und T vom 08.08.2011 (Bl. 66 und 67 d.A.). Sie ist der Ansicht, dass die weiteren Mietwagenkosten keinen erstattungsfähigen Schaden darstellen. Dies ergäbe sich auch aus dem Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2010 des Frauenhofer-Instituts. Die Schwackeliste sei demgegenüber keine taugliche Schätzgrundlage. Auf irgendwelche unfallbedingten Sonderleistungen sei die Geschädigte nicht angewiesen gewesen, so dass auch kein Aufschlag zu berücksichtigen sei. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 26.10.2011 (Bl. 117 d. A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung des Zeugen N. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 135 bis 140 d. A. sowie Bl. 182 bis 184 d. A. verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der angefallenen restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 269,65 EUR gem. § 823 BGB, §§ 7, 17 StVG i. V. m. § 249 BGB i.V.m. 115 VVG gegen die Beklagte. Die Höhe des zugesprochenen Betrages ergibt sich aus folgenden Erwägungen: a) Im Hinblick auf die Höhe der angemieteten Kosten hat das Gericht den ersatzfähigen Betrag anhand der Schwacke-Liste 2010 ermittelt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des LG Mönchengladbach (Az. 5 S 55/11) schätzt das Gericht die erforderlichen Herstellungskosten im Sinne des Normalpreises (zunächst ohne den je nach Fallgestaltung eventuell hinzuzurechnenden prozentualen Aufschlag für unfallbedingte Leistungen) auf einen Betrag, der sich nach dem „Normaltarif“ gemäß der Schwacke-Liste abzüglich eines Abschlags in Höhe von 17 % errechnet. Das Gericht sieht die Schwacke-List in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des LG Mönchengladbach als taugliche Schätzgrundlage zur Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten an. Die von der Beklagten geäußerten generellen Zweifel an der Eignung der Schwacke-Liste teilt das Gericht nicht. Auch im Hinblick auf den übrigen Sachvortrag der Beklagten sieht das Gericht keine Veranlassung, die Eignung der „Schwacke-Liste“ als Instrument der Schadenschätzung im konkreten Fall abzulehnen. Die Eignung einer als Schätzgrundlage verwendeten Liste oder Tabelle wird nur in Frage gestellt, wenn an Hand konkreter Tatsachen aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Mangel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt hat (BGH NJW-RR 2011, 1109 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat drei Alternativangebote aus dem Internet von F, F1 und T vorgelegt, deren Preis deutlich niedriger scheint als der „Normalpreis“ der „Schwacke-Liste“. Zweifel an der Schätzgrundlage begründet dies nicht. Gegen die Vergleichbarkeit der Internetpreise spricht allgemein, dass es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist [BGH VersR 2010, 683 ff. (Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09) und VersR 2005, 381 ff. (Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04)]. Zudem bezieht sich das vorgelegte Angebot auf einen anderen Anmietungszeitraum, nämlich vom 08.08.2011, so dass nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Kläger nach dem Unfall auf ein Fahrzeug zu diesem Preis hätte zugreifen können. Denn es ist davon auszugehen, dass Verfügbarkeit und Preis eines Mietwagens vom jeweiligen Anmietungszeitpunkt abhängen. Außerdem stehen die Vertragsbedingungen des vorgelegten Angebotes nicht ansatzweise fest. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte die von der Beklagten erhobenen Zweifel nicht bekräftigen. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten war letztlich unergiebig. Der Sachverständige war nicht in der Lage, diejenigen Tarife zu ermitteln, die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ortsüblich und angemessen waren. Soweit er darüber hinaus Feststellungen zu Tarifen trifft, die im Jahre 2012 zu einem vollkommen anderen Zeitpunkt angemessen gewesen seien, sind diese Feststellungen unerheblich, da sich hieraus letztlich keine verlässliche Feststellung zu der Frage ableiten lässt, welche Kosten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ortsüblich und angemessen waren. b) Das Gericht erachtet einen Abschlag in Höhe von 17 % von den in der „Schwacke-Liste“ als „Normaltarif“ bezeichneten Werten für angemessen, um den im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Normalpreis zu ermitteln. Das LG Mönchengladbach begründet die Notwendigkeit eines Abschlages in dieser Höhe mit der Erwägung, dass die „Schwacke-Liste“ als „Normaltarif“ nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der auf Grund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass ein Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (so LG Mönchengladbach, Az. 5 S 55/11). Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Bei Zugrundelegung des Schwacke Mietpreisspiegels 2010 ergibt sich für den Plz-Bereich 000 und der Fahrzeugklasse 5 ein Normaltarif in Höhe von insgesamt 1.028,57 EUR (Wochenpauschale geteilt durch 7 mal 16). Die Berechnung erfolgte dergestalt, dass der unter Berücksichtigung der Anmietdauer jeweils günstigste in Betracht kommende Preis mittels einer Division des günstigsten Gesamtpreises durch die Anzahl der abgefallenen Miettage errechnet wird. Es ist hierbei nämlich zu berücksichtigen, dass im Falle einer länger andauernden Anmietung der Tagesmietpreis im arithmetischen Mittel günstiger wird. Die Anmietung erfolgt hier in einem Gesamtzeitraum und nicht zunächst für eine Woche und anschließend erneut für eine Woche. Zieht man die oben erwähnten 17 % von dem berechneten Normaltarif ab, verbleibt ein Betrag in Höhe von 853,71 EUR. Zu diesem Betrag hinzuzurechnen sind die Haftungsbefreiungskosten, die dem Kläger bei Anmietung des Fahrzeugs entstanden sind in Höhe von insgesamt 352,00 EUR (Wochenpauschale geteilt durch 7 mal 16). Ebenfalls hinzuzurechnen sind die Zustellungs- und Abholungskosten in Höhe von insgesamt 50,00 EUR (2×25,00 EUR). Die Beklagte hat zwar bestritten, dass eine Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges tatsächlich erfolgte, der Zeuge Müsch hat im Rahmen seiner Vernehmung jedoch glaubhaft bekundet, dass es zu einer solchen Zustellung und Abholung im vorliegenden Fall gekommen ist. Es ergibt sich unter Zugrundelegung dieser Berechnung ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von insgesamt 1.255,71 EUR. Eine Erhöhung dieses Betrages um 20 % ist nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Der Kläger hat insofern nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass Sonderleistungen in den Mietwagentarif einkalkuliert gewesen seien, die einen pauschalen Aufschlag von weiteren 20 % rechtfertigen würden. Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich der Unfall des Klägers bereits am 02.09.2010 ereignete, die Anmietung dagegen erst 6 Tage später erfolgte. Es lag deshalb zum Zeitpunkt der Anmietung schon keine typische Unfallsituation mehr vor. Zieht man den von der Beklagten bereits geleisteten Betrag in Höhe von insgesamt 986,06 EUR ab, verbleibt ein Betrag in Höhe von 269,65 EUR. 3. Die Verpflichtung zur Zinszahlung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 900,00 € festgesetzt.