Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht es im Ergebnis für tat- und schuldangemessen für die beiden Taten zum Nachteil von FX. und von ZQ., jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, und für die Tat zum Nachteil von YD. eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten gegen den Angeklagten zu verhängen. Aus den vorstehend begründeten Einzelfreiheitsstrafen war hier durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Summe der Einzelstrafen die obere mögliche Grenze bildete. Hierbei hat das Gericht die Person des Angeklagten und seine einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien dem Gericht im Ergebnis die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten als tat- und schuldangemessen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der Angeklagte B. wurde am 00.00.0000 in Y. geboren. Sein Vater war Druckermeister. Beide Eltern sind allerdings mittlerweile in Rente. Der Angeklagte hat einen Bruder, K., dieser ist 4 Jahre jünger als er. Der Angeklagte wuchs im Haus seiner Eltern in A. bei Y. auf. Dort besuchte er zunächst den Kindergarten "G.". Anschließend besuchte er die E.-Grundschule. Nach der Grundschule wechselte er auf die Orientierungsstufe in U., besuchte dann die M.-Realschule, welche ebenfalls in U. ist. Mit Abschluss der N05. Klasse erwarb er seinen Realschulabschluss. Dieses bereitete ihm keine Schwierigkeiten. Von 1990 bis 1994 absolvierte er sodann eine Ausbildung zum Flugtriebwerkmechaniker. Ausbildungsort war die Standortverwaltung W.. Der Angeklagte beendete die Ausbildung mit Erfolg. Im Anschluss arbeitete er noch ½ Jahr in der Standortverwaltung W.. Dann beschloss er, die Fachoberschule Technik in Y. zu besuchen. Dieses tat er für 1 Jahr und erlangte so aufgrund seiner vorherigen Ausbildung die Fachhochschulreife. Bereits während der Fachhochschulzeit hätte der Angeklagte zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. Entsprechend ging der Angeklagte, nachdem er die Fachhochschulreife erlangt hatte, zur Bundewehr. Dort verlängerte er auf insgesamt 23 Monate. Er war zuerst in Q. stationiert, danach bei den Heeresfliegern in H.. Im Anschluss an den Wehrdienst war der Angeklagte ein paar Monate arbeitslos und begann dann 1997 eine Ausbildung zum Krankenpfleger im Allgemeinen Krankenhaus Y.. Hintergrund für die weitere Ausbildung war, dass der Angeklagte gerne etwas tun wollte, was den Menschen hilft. Im AKH Y. lernte der Angeklagte seine erste Ehefrau TA. kennen, die dort ebenfalls eine Ausbildung zur Krankenpflegerin absolvierte. Beide wohnten während ihres ersten Ausbildungsjahres im selben Schwesternwohnheim. Im zweiten Ausbildungsjahr, also 1998, zogen beide zusammen in ein anderes Wohnheim um, da sie dort in einem Zimmer wohnen konnten. 1999 zog man gemeinsam aus dem Schwesterwohnheim aus, um eine eigene Wohnung zu beziehen. Im Jahr 2000 beendeten sowohl der Angeklagte als auch TA. ihre Ausbildungen erfolgreich. Man bewarb sich nun gemeinsam um Arbeit in DB.. Der Angeklagte wurde im Dialysekuratorium DB., Dialysezentrum UV., angestellt und begann dort im Oktober 2000 zu arbeiten. TA. begann ihre Arbeit in der Epileptologie des evangelischen Krankenhauses BM.. Man bezog zusammen eine Wohnung in DB. QZ.. 2001 wurde TA. schwanger mit dem ersten Sohn YO.. Am 00.00.0000 heirateten der Angeklagte und TA. standesamtlich, am 00.00, kirchlich. Am 00.00.0000 wurde YO. XH. geboren. Der Angeklagte und seine Ehefrau kamen überein, ihren Sohn nicht in DB. aufziehen zu wollen. Man hielt die Stadtatmosphäre für ein Kind für ungeeignet, und beschloss, lieber aufs Land zu ziehen. Im Haus der Eltern des Angeklagten gab es zwei abgetrennte Wohneinheiten. Beide hielten es daher für eine gute Idee, zu den Eltern des Angeklagten zu ziehen, da diese ihnen bei der Kindererziehung durchaus hilfreich erschienen. Ende Juli 0000 hatte der Angeklagte - unverschuldet- einen Unfall mit einem Kind, welches der Angeklagte mit dem Pkw erfasst hatte. Das Kind wurde über die Motorhaube geschleudert, erlitt glücklicherweise aber nur Prellungen und Schürfwunden. Im Oktober 0000 zogen der Angeklagte und TA. XH. nach U. um, wobei der Angeklagte weiterhin eine Wohnung in DB., im Stadtteil OP., unterhielt. Er pendelte in der Folge noch etwa ein halbes Jahr zwischen DB. und U., war aber immer bei seiner Familie, wenn es sein Dienst zuließ. Ende 0000 kam bei dem Angeklagten die Idee auf, er wolle die Elternzeit fortführen und seine Frau könne statt seiner wieder arbeiten gehen. Hintergrund dafür was, dass der Angeklagte sich durch seine Chefin gemobbt fühlte. Der Angeklagte war im Betriebsrat und hatte seine Chefin in dieser Funktion auf die diversen Probleme vieler Angestellter mit der Chefin angesprochen. Ab da schnitt diese ihn. Dieses ging so weit, dass sie ihm u.a. im Beisein von Patienten vorwarf, er hätte einen Patienten durch eine zu hohe Dosis Medikamente getötet, was nicht der Wahrheit entsprach. Zudem bekam der Angeklagte zunehmend Probleme mit den verwendeten Desinfektionsmitteln etc., welche seiner Ansicht nach bei ihm Allergien auslösten. Ab April 0000 begann TA. XH. daher, wieder zu arbeiten, und zwar in der Seniorenresidenz in U.. Der Angeklagte kündigte seine Wohnung in DB. und zog nun vollständig nach U.. Dort begann er, sich immer mehr am Computer aufzuhalten. Er verbrachte seine Zeit mit Spielen, statt sich um den Haushalt zu kümmern. Dieses führte zu Streitigkeiten mit seiner Ehefrau. Im Sommer 0000 informierte der Angeklagte seine Frau dann, dass er auch nach der Elternzeit nicht mehr in DB. und auch nicht mehr als Krankenpfleger arbeiten wolle. Er halte es nicht für richtig, Menschen Medikamente verabreichen zu müssen. Seine Frau erwiderte, er müsse dann eine andere Arbeit suchen. In der Folge entwickelte der Angeklagte die Idee, sich zum Diabetesassistenten ausbilden zu lassen. Dieses Vorhaben setzte er über die Deutsche Diabetesgesellschaft (DGG) um. Die Ausbildung schloss er erfolgreich im Frühjahr 0000 ab. Diese wurde allerdings von der Kassenärztlichen Vereinigung IY. nicht anerkannt, sodass der Angeklagte in IY. keine Anstellung als Diabetesassistent finden konnte. TA. XH. war mittlerweile schwanger mit dem zweiten Sohn, EM.. Dieser wurde am 00.00.0000 geboren. TA. XH. ging erneut in Mutterschutz und beschloss dann, Fußfachpflegerin zu werden. Aufgrund der Arbeitssituation kam es zu vermehrten Streitigkeiten in der Beziehung. Der Angeklagte wollte einerseits nicht mehr als Krankenpfleger arbeiten, fand andererseits aber keine Anstellung als Diabetesassistent in IY.. Seine Frau drängte ihn, sich außerhalb von IY. zu bewerben, was der Angeklagte allerdings ablehnte, da seine Frau nicht bereit war, IY. zu verlassen, sondern meinte, der Angeklagte könne zu einer neuen Arbeitsstelle ziehen, sie würde dann nach der Probezeit mit den Kindern nachkommen. Dieses hielt der Angeklagte für nicht hinnehmbar. Aufgrund dieser beruflichen Situation bzw. aufgrund des Fehlens einer Anstellung bekam der Angeklagte zudem Probleme mit der Arbeitsagentur U.. Diese lösten sich letztlich auf, da ein Gutachten im Auftrag der Arbeitsagentur den Angeklagten aus medizinischer Sicht als nicht mehr einsatzgeeignet im Beruf des Krankenpflegers bezeichnete. Der Angeklagte beabsichtigte nun, über Praktika eine Weiterbildung zu erreichen, die ihm auch in IY. eine Arbeit ermöglichen würde. Bereits während seiner Ausbildung zum Diabetesassistenten hatte der Angeklagte in der Diabetologischen Schwerpunktpraxis TY. und XR. in BC. im Rahmen eines Praktikums gearbeitet. Dort wollte er nun Wundmanager werden. Dieser Tätigkeit ging er zwischen 0000 und 0000 auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung nach. Dabei arbeitete er ein- bis zweimal die Woche je nach Bedarf einige Stunden in der Praxis in BC.. 0000 wurde ihm seitens der Praxis gekündigt, weil man seine Arbeit dort nicht mehr benötigte. TA. XH. war zwischenzeitlich schwanger geworden mit der ersten Tochter, TT.. Diese wurde am 00.00.0000 geboren. Da seine Ehefrau ihn weiterhin drängte, Arbeit zu finden, beschloss der Angeklagte, eine Ausbildung zum Podologen in DB. anzufangen. Diese brach er ohne Rücksprache mit seiner Ehefrau jedoch kurzfristig ab, da er sich überlegt hatte, Missionar zu werden. Die Idee war in dem Angeklagten entstanden, nachdem er sich im Zusammenhang mit der anstehenden Kindestaufe des Sohnes EM. zunehmend mit der Bibel beschäftigt hatte. Dieses Bibelstudium hatte dem Angeklagten zunehmend den Eindruck vermittelt, dass die Kirchen keine "wahre Lehre" vertreten würden, da sich maßgebliche Teile der kirchlichen Praxis nicht auf Stellen der Bibel gründen würden. Der Angeklagte besprach seine Idee, Missionar zu werden, mit seiner Ehefrau. Diese war zwar sehr verärgert darüber, dass er die Ausbildung zum Podologen einfach gekündigt hatte, wollte den Angeklagten jedoch weiterhin unterstützen. Dieser fuhr in der Folge zwischen 0000 und 0000 zu annähernd N05 Bibelschulen in ganz Deutschland, um eine für sich geeignete zu finden, wobei es ihm wichtig war, dass die Bibelschule die Bibel in einer wörtlichen Auslegung vertreten solle. Der Angeklagte konnte jedoch keine ihm passende Bibelschule finden, sodass er die Idee letztlich aufgab. Er beschäftigte sich jedoch weiterhin intensiv mit dem Studium der heiligen Schrift. Dazu verbrachte der Angeklagte u.a. wiederum auch viel Zeit vor dem Computer, recherchierte in Bibelübersetzungen auf CD-ROM, las und schrieb in einschlägigen Internetforen. Aufgrund dessen kam es in der Beziehung des Angeklagten zu seiner Ehefrau auch wieder vermehrt zu Streitigkeiten. Aus Sicht seiner Ehefrau sollte der Angeklagte entweder einer geregelten Tätigkeit nachgehen oder sich zumindest stattdessen um den Haushalt kümmern. Letztlich gab der Angeklagte insoweit nach, dass er begann, sich auf diverse Stellen, so z.B. bei Zeitarbeitsfirmen, zu bewerben. Aus seiner Sicht war es ihm jedoch nicht möglich, in seinem Beruf als Krankenpfleger zu arbeiten. Außerdem wollte er "aus Gewissensgründen" nicht mehr Auto fahren. Die potentielle Arbeitsstelle musste also ohne ein Auto zu erreichen sein. Denn insbesondere die Ehefrau des Angeklagten war nicht bereit, aus U. wegzuziehen. Sie verstand sich mit den Eltern des Angeklagten sehr gut und war auch mit der Wohnsituation dort, wie (zunächst) auch der Angeklagte, sehr zufrieden. Im Rahmen seiner Stellensuche machte der Angeklagte ein Praktikum auf einem Demeterhof, zudem arbeitete er für einige Tage in einem Biolandhof an der EL.. Er wurde allerdings jeweils nicht übernommen. Am 00.00.0000 kam das vierte Kind der Familie, OI. XH., auf die Welt. Etwa zu dieser Zeit war der Angeklagte im Rahmen eines Ein-Euro-Jobs auf dem Bauhof in U. beschäftigt. Dort lernte er einen ZB. kennen. Dieser hatte in Deutschland keine Bezugspersonen, sodass der Angeklagte beschloss, sich um ZB. zu kümmern. Er begann, viel Zeit mit ZB. zu verbringen, welche er u.a. dazu nutzte, mit diesem über die Bibel zu sprechen. Auch brachte er ZB. mit nach Hause zu seiner Familie. Auch dieses führte zu Streitigkeiten in der Beziehung, da TA. XH. den Eindruck hatte, ihr Mann würde sich um alles Mögliche andere kümmern, nicht jedoch um sie und um die Kinder. Die Streitigkeiten wurden zunehmend heftiger und lauter, wobei insbesondere TA. XH. auf ihren Ehemann einschrie, der sich daraufhin immer weiter in sich selbst zurückzog. Die Streitigkeiten gipfelten darin, dass TA. XH. Anfang 0000 ihren Mann bat, auszuziehen. Der Angeklagte kam diesem nach und zog am 00.00.0000 nach ZL., wobei er den Kontakt zu seiner Frau und den Kindern zunächst vollständig abbrach. Der Angeklagte war mittlerweile der Ansicht, seine Eltern, die nach seiner religiösen Anschauung "keine wahren Christen" seien, da sie nach den Lehren der Kirche, nicht der Lehre der Bibel lebten, hätten einen schlechten Einfluss auf seine Frau und die Erziehung der Kinder. Er hoffte, seine Frau würde den Kontaktabbruch nicht ertragen und ihm hinterherziehen. So sei sie aus dem Einflussbereich der Eltern geholt. Tatsächlich nahm TA. XH. etwa im Mai wieder Kontakt zu ihrem Mann auf. Zunächst telefonierte man lediglich, im Sommer 0000 besuchte TA. ihren Mann sodann mit den Kindern in ZL.. In der Folge nahm der persönliche Kontakt stetig weiter zu. Beide beschlossen, ihrer Ehe noch eine weitere Chance zu geben. Dazu war der Angeklagte bereit, wieder nach U. zu ziehen. Weihnachten 0000 verbrachte man bereits wieder zusammen dort, kurze Zeit später zog der Angeklagte zurück in die gemeinsame Wohnung. Während der Zeit in ZL. war der Angeklagte im Rahmen eines weiteren Ein-Euro-Jobs auf einem Ponyhof beschäftigt. Er beabsichtigte zunächst, auf diesem Hof eine Ausbildung zum Pferdepfleger zu machen. Er war jedoch der Ansicht, auf dem Hof würden sowohl die Arbeits- als auch die Tierschutzbestimmungen grob missachtet, die Zustände waren für ihn aus seiner Sicht nicht hinnehmbar. Daher brach er die Arbeit auf dem Ponyhof ab. Er versprach seiner Frau jedoch, sich um Arbeit zu bemühen, sobald er wieder zu Hause sei. Zurück in U. schrieb der Angeklagte tatsächlich einige Bewerbungen, fand jedoch keine Stelle, die seinen Ansprüchen entsprach. Dem Angeklagten war es wichtig, dass er etwas "Korrektes und Gerechtes" tue und seine Arbeit in keiner Weise einem anderen Menschen Schaden zufüge. Aufgrund dieser Situation setzten kurz nach dem Zusammenzug wieder Streitigkeiten in der Beziehung ein, die dazu führten, dass TA. XH. im Mai 0000 im Streit ihre Tochter OI. nahm und zu ihrer Mutter fuhr. Sie kam jedoch am nächsten Tag bereits zu dem Angeklagten zurück. Dieser sagte ihr, es sei gut, wenn sie bei ihm bleibe, er habe dafür jedoch gewisse Bedingungen. So gab er seiner Ehefrau auf, wie sie den Haushalt zu führen habe. Auch machte er ihr Vorschriften, wie sie sich sonst zu verhalten habe, z.B. solle sie sich züchtig kleiden und ihre Haare lang tragen. Dieses schien für TA. XH. nicht länger hinnehmbar, sodass sie sich nunmehr endgültig von dem Angeklagten trennte. Im Juni 0000 zog TA. XH. mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung aus in eine eigene Wohnung, welche jedoch nur ca. 900 Meter von dem Haus der Eltern des Angeklagten entfernt ist. Im Juli 0000 erfuhr der Angeklagte, dass seine Ehefrau einen neuen Lebensgefährten hatte. Aufgrund der nunmehr vollständig zerrütteten Situation der beiden Ehepartner entwickelte sich eine stetig zunehmende Streitigkeit um das Sorge- und Umgangsrecht bezüglich der vier Kinder. Dieser Streit wurde in zahlreichen Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Y. - Familiengericht - ausgetragen. In dem ersten Verfahren kam es zunächst nach Einschaltung des psychologischen Sachverständigen LH. zu einem Vergleich zwischen den Eheleuten. Nach diesem Vergleich sollten die Kinder ihren Vater mittwochs ab 12.00 Uhr bis freitags 8.00 Uhr morgens und in der darauf folgenden Woche von montags 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr und von freitags 12.00 Uhr bis Montagmorgen um 8.00 Uhr sehen können. Darüber hinaus sollten die Kinder "nach Wunsch den Vater sehen können, sofern anderweitige Verpflichtungen dem nicht im Wege stünden". Die Ferien- und Feiertagsregelung sollte hälftig erfolgen und nach Absprache terminiert werden. Zudem erklärten der Angeklagte und seine Frau, professionelle Hilfe zur Verbesserung ihrer Kommunikation untereinander in Anspruch nehmen zu wollen. Entsprechend solle auch in zukünftigen Konfliktfällen in jedem Fall zunächst erst nach einer außergerichtlichen Lösung gesucht werden. Dieser Vergleich wurde allerdings nicht allzu viel später in einem Verfahren von dem Amtsgericht Y. gekippt und durch eine Umgangsregelung mit festen Zeiten, zu welchen die Kinder ihren Vater sehen konnten, ersetzt. Hintergrund war, dass die Kindesmutter den Eindruck hatte, der Angeklagte "bearbeite" die Kinder und wiegele sie gegen sie, die Kindesmutter, auf. Der Angeklagte hatte den Kindern erklärte, TA. XH. sei eine Ehebrecherin. In diesem Zusammenhang hatte er mit seinen Kindern auch die Geschichte der Ehebrecherin, welche gesteinigt werden soll, aus der Bibel besprochen. Davon hatten die Kinder ihrer Mutter berichtet und angegeben, der Vater habe gesagt, sie müssten nicht mehr zu der Mutter, da diese böse sei. TA. XH. hatte auch unter der neuen Umgangsregelung den Eindruck, der Angeklagte würde die Kinder weiterhin manipulieren. Daher strengte sie weitere Gerichtsverfahren gegen ihren Ehemann an. In einem dieser weiteren Verfahren wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass der Angeklagte nur "bedingt erziehungsfähig" sei. Das Amtsgericht regelte das Umgangsrecht danach so, dass der Angeklagte seine Kinder lediglich in Begleitung des Jugendamtes sehen konnte. Die Umgangsbegleitung wurde durch GA. durchgeführt. Da dieser keine Auffälligkeiten im Umgang feststellen konnte, unterstützte er den Wunsch des Angeklagten, wieder vermehrt zu unbegleitetem Umgang zurückzukehren. Man erreichte, dass das Amtsgericht die Umgangsregelung dahin abänderte, dass der Angeklagte nunmehr im Wechsel begleiteten und unbegleiteten Umgang ausüben konnte. Ende August 0000 beantragte TA. XH. über ihre Verfahrensbevollmächtigte vor dem Amtsgericht Y. - Familiengericht - sodann jedoch, die elterliche Sorge für die Kinder YO., EM., TT. und OI. auf sie zur alleinigen Ausübung zu übertragen, da sich die Lage zwischen ihr und ihrem Ehemann bezüglich der vier Kinder "ständig weiter zuspitze". Eine Kommunikation sei nicht mehr möglich. Zudem handele der Kindesvater sogar entgegen gerichtlicher Anordnungen. So habe er entgegen einer einstweiligen Anordnung verhindert, dass EM. am Einschulungsgottesdienst habe teilnehmen können. Mitte August habe der Kindesvater darüber hinaus den Betreuungsvertrag für die Kinder bei dem Kindergarten "G." gekündigt, ohne sich darüber vorher mit seiner Ehefrau abzusprechen. Hintergrund seien die religiösen Ansichten des Kindesvaters. Von dem Begehren seiner Ehefrau erfuhr der Angeklagte Anfang September 0000. Der Angeklagte ging während dieser Zeit keiner geregelten Tätigkeit nach. Er verdiente sich etwas Geld hinzu, indem er Gegenstände über eBay verkaufte. Im weiteren Verlauf spitzten sich die Konflikte zwischen dem Angeklagten und der Zeugin TA. XH. immer weiter zu, sodass sich der Angeklagte dazu entschied, mit seinen Kindern Deutschland zu verlassen und diese an einem anderen Ort, entfernt vom Zugriff der Mutter sowie seiner Eltern, „im rechten Glauben" zu erziehen, wobei er seinen Plan folgend am 00.00.0000 mit seinen Kindern nach VY. floh. In VY. wurde er am 00.00.0000 festgenommen und im Anschluss wieder nach Deutschland überführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die untenstehenden Ausführungen Bezug genommen. Im Anschluss befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft und im Anschluss in Strafhaft. Während seiner Haftzeit im Jahr 0000 lernte der Angeklagte seine jetzige Ehefrau, die Zeugin OI. XH., kennen. Diese hatte zuvor durch die erfolgte Medienberichterstattung von dem Angeklagten gehört und dann Briefkontakt zu diesem aufgenommen. Nach der Entlassung aus der Haft konnte der Angeklagte in der Wohnung der Zeugin OI. XH. unterkommen. Nach Angaben des Angeklagten konnte die Zeugin OI. XH. seine Handlungsmotivationen für die vorgenannten Taten nachvollziehen und teilt auch seinen religiösen Glauben. Noch im Jahr 0000 heiratete der Angeklagte schließlich die OI. XH.. Nach eigener Aussage versuchte der Angeklagte nach der Haftzeit wieder einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wobei er eine Vielzahl von Bewerbungen verschickt habe. So beabsichtigte der Angeklagte etwa einer Tätigkeit in der biologischen Landwirtschaft nachzugehen. Hier absolvierte der Angeklagte auch verschiedene Praktika, etwa auf Pferdehöfen. Im Ergebnis gelang es dem Angeklagten jedoch nicht, einer längerfristigen Tätigkeit nachzugehen. Zum einen seien die potentiellen Arbeitgeber, nach Aussage des Angeklagten, aufgrund der Medienberichterstattung über ihn abgeschreckt worden. Zum anderen habe er sich um seine Ehefrau OI. XH. kümmern müssen, da diese nach Auffassung des Angeklagten unter einer multiplen Chemikaliensensibilität leide. Aus diesem Grund sei es dem Angeklagten nicht mehr möglich gewesen, längerdauernde Arbeiten auf Bauernhöfen nachzugehen, da seiner Ehefrau aufgrund der Erkrankung alltägliche Tätigkeiten wie das Einkaufen nur unter großer Kraftanstrengung möglich gewesen sind. Mit seiner jetzigen Ehefrau OI. XH. bekam der Angeklagte drei Kinder, nämlich FX., geboren am 00.00.0000, YD., geboren am 00.00.0000 und ZQ., geboren am 00.00.0000. Seit der Geburt von FX. im Jahr 0000 bestand zwischen der Familie XH. und dem Jugendamt GS. fortlaufender Kontakt. Im Rahmen dessen kam es auch zu zeitweisen Inobhutnahmen der Kinder durch das Jugendamt, wobei die Kinder letztlich immer wieder in die Obhut des Angeklagten und seiner Ehefrau zurückgegeben worden sind. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Das Landgericht PF. verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie Entziehung Minderjähriger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. In tatsächlicher Hinsicht lagen dem vorgenannten Urteil des Landgerichts PF. folgende Feststellungen zugrunde: Im Rahmen des oben dargestellten Umgangs- und Sorgerechtsstreits mit seiner Ehefrau entstand bei dem Angeklagten zunehmend der Eindruck, das Amtsgericht Y. würde ihn aus seiner Vaterrolle verdrängen, Entscheidungen würden TA. XH. ständig weitergehende Rechte im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder einräumen und ihn stetig weiter in seinen Rechten beschneiden. Dieses empfand er zum einen mit seinem Verständnis einer angemessenen Erziehung nicht vereinbar. Der Angeklagte ist der Auffassung, er sei sowohl grundgesetzlich als auch vor Gott verpflichtet, seine Kinder in seinem Sinne zu erziehen. Folglich habe er auch das unbedingte Recht, dieses zu tun. Spätestens, als das Amtsgericht Y. das zunächst bestehende Umgangsrecht, welches ihm mehrere Tage Umgang pro Woche einräumte, aufgehoben und durch ein Umgangsrecht alle vier Wochen ersetzt hatte, sah sich der Angeklagte faktisch nicht mehr in der Lage, dieses von ihm so verstandene Recht angemessen auszuüben. Zum anderen hielt der Angeklagte den Umgang seiner Kinder mit seiner Ehefrau für schädlich für die Kinder. Er ist der Ansicht, seine Frau habe an ihm Ehebruch begangen. Er hält dieses nicht nur für moralisch verwerflich und ist der Ansicht, Ehebruch müsste (weiterhin) unter Strafe gestellt sein, sondern hält Ehebruch für "Unzucht", für "eine Sünde vor Gott". Der Angeklagte hielt - und hält es weiterhin - folglich für nicht hinnehmbar, dass seine Kinder in einem Haushalt mit ihrer Mutter und deren neuem Partner leben, da den Kindern so Unzucht vorgelebt werde. Der Angeklagte begann daher gegen Ende des Jahres 0000 darüber nachzudenken, wie er seine Kinder aus dem "schädlichen Umfeld" entfernen könne. Hatte er zunächst versucht, dem Amtsgericht Y. und auch dem Oberlandesgericht Y. "seine Sicht der Dinge verständlich zu machen", erschien ihm dieses zunehmend aussichtslos. Er begann sich deshalb mit dem Gedanken zu befassen, mit seinen Kindern Deutschland zu verlassen und diese an einem anderen Ort, entfernt vom Zugriff der Mutter sowie seiner Eltern, deren Einfluss er für mindestens ebenso schädlich hielt, "im rechten Glauben" zu erziehen. Der Angeklagte spielte dabei zunächst mit dem Gedanken, nach SY., auf eine der dortigen Inseln, auszuwandern. Er begann sodann zum einen, sich über konkrete mögliche Ziele zu informieren. Zum anderen sprach er mit seinem Sohn YO. über das Unternehmen. YO. willigte in die Idee seines Vaters, welchen er sehr liebt und achtet, ein und war auch bereit, seinem Vater bei der Vorbereitung zu helfen. Dem Angeklagten war nämlich bewusst, dass er für eine Ausreise Dokumente wie die Ausweise der Kinder benötigen würde. Er wusste jedoch nicht, wo TA. XH. diese Dokumente in der neuen Wohnung verwahrte. Er bat daher YO. darum, die Ablageplätze "auszukundschaften". In diesem Zusammenhang erörterte er auch SY. als mögliches Ausreiseziel mit dem Jungen. Der Angeklagte nahm zudem an, er könne möglicherweise nach der Einwilligung der Kindesmutter in die Aus- bzw. Einreise gefragt werden. Er hielt es für sinnvoll, für diesen Fall im Besitz einer Kopie des Personalausweises seiner Frau zu sein. Dazu ging er wie folgt vor: An einem nicht näher feststellbaren Tag war TA. XH. bei ihren Schwiegereltern. Sie hatte deren Wohnung betreten, ihre Handtasche jedoch im gemeinsamen Hausflur zurückgelassen. Unbemerkt entnahm der Angeklagte den Ausweis seiner Frau, fertigte eine Ablichtung und legte das Original ebenso unbemerkt wieder in die Handtasche zurück. Zudem benötigte der Angeklagte den Schlüssel zur Wohnung seiner Frau, um an die Dokumente zu kommen. Dazu begab er sich am 00.00.0000 in die für ihn frei zugängliche Wohnung seiner Eltern. Der Angeklagte wusste, dass seine Eltern über einen Schlüssel für die Wohnung seiner Frau verfügten. Er wusste auch, dass sie diesen im Bad verwahrten. Er entnahm den Schlüssel aus dem Etui und öffnete den Schlüsselring etwas, um im Falle des vorzeitigen Entdeckens bei seinen Eltern den Eindruck zu erwecken, man habe den Schlüssel verloren. Eigentlich hatte der Angeklagte nämlich vor, sich Nachschlüssel anfertigen zu lassen und den Originalschlüssel unbemerkt wieder an seinen Ort zurückzulegen. Er ging dabei davon aus, seine Eltern würden den Schlüssel am Tag der Wegnahme nicht benötigen, deshalb würde er unbemerkt vorgehen können. Tatsächlich kam es jedoch so, dass die Eltern des Angeklagten unverhofft noch am selben Tag in die Wohnung der TA. XH. wollten und dadurch doch bemerkten, dass der Schlüssel fehlte. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, ging der Vater des Angeklagten jedoch davon aus, er habe den Schlüssel verloren. Dieses teilte er zu einem späteren Zeitpunkt der TA. XH. auch mit. Der Angeklagte erfuhr dieses ebenfalls noch bevor er versucht hatte, den Schlüssel zurückzulegen. Er hatte sich zwar zu diesem Zeitpunkt schon drei Nachschlüssel anfertigen lassen, war nun aber der Ansicht, diese eigentlich nicht mehr zu benötigen, da er ja über den Originalschlüssel verfügte und diesen jetzt auch nicht mehr zurücklegen konnte. Folglich behielt er alle vier Schlüssel. Im Rahmen der Recherche zu einem möglichen Ziel stieß der Angeklagte auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ), nach welchem Kinder im Falle einer Entziehung möglichst unverzüglich in ihr Ursprungsland zurückgeführt werden. Er recherchierte auch, dass SY. dem Abkommen beigetreten ist. Folglich schied es für ihn als Zielland aus. Er begann daher, nach weiteren Ländern zu suchen, in welche er ausreisen könnte, in welchen das HKÜ jedoch keine Geltung hätte. Insbesondere fasste er VY. ins Auge. Spätestens Anfang April 0000 wurden die Planungen des Angeklagten konkret; dieses insbesondere deshalb, weil er in der nicht-öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Y. in dem Verfahren über die elterliche Sorge, Az.: N01, am 00.00.0000 den Eindruck gewonnen hatte, das Amtsgericht werde ihm das Sorgerecht nunmehr vollständig entziehen. Der Angeklagte war der Überzeugung, er könne, sollte es zu einem derartigen vollständigen Sorgerechtsentzug kommen, diesen mit juristischen Mitteln nicht mehr zu Fall bringen. Er ging dabei davon aus, das Oberlandesgericht Y. werde ihm, wie bereits einmal in einem Verfahren über das Umgangsrecht zuvor, für die Rechtsmittelinstanz keine Prozesskostenhilfe zusprechen, seinen Anwalt sowie die Gerichtskosten selbst zu bezahlen erschien ihm nicht möglich. Er beschloss daher, seinen Plan nunmehr in die Tat umzusetzen. Es war ihm von entscheidender Bedeutung, alle seine Kinder mitnehmen zu können. Er überlegte daher, den nächsten geplanten Umgang zu nutzen, um sich mit den Kindern nach VY. abzusetzen. Dieser Umgang sollte am 00.00.0000, Ostermontag, stattfinden. Am Tag nach der Sitzung vor dem Amtsgericht Y., dem 00.00.0000, buchte der Angeklagte über das Internet ein Flugticket für besagtes Datum für sich und seine vier Kinder für einen Flug mit Condor von QU. nach CL., VY., inklusive Rückflug am 00.00.0000. Der Angeklagte beabsichtigte dabei nicht, den Rückflug auch tatsächlich anzutreten. Es erschien ihm jedoch zu auffällig, ein One-Way-Ticket zu buchen. Um Rückfragen, welche möglicherweise seine Ausreise hätten verhindern können, zu vermeiden, buchte er daher inklusive Rückflug. Für die Tickets zahlte er 1.850,00 Euro. Dieses Geld hatte der Angeklagte zuvor angespart, um es für die Ausreise verwenden zu können. Tatsächlich übertrug das Amtsgericht Y. mit Beschluss vom 00.00.0000 die elterliche Sorge für die Kinder YO., EM., TT. und OI. XH. auf die Kindesmutter und wies den Antrag des Angeklagten, die elterliche Sorge auf ihn zu übertragen, zurück. Aus Sicht des Angeklagten gab es nunmehr "kein Zurück" für ihn. Er ging daher in Umsetzung seines zuvor gefassten Plans nachts, vermutlich am 00. oder 00.00.0000, zur Wohnung seiner Ehefrau und öffnete diese mit dem entwendeten Originalschlüssel. TA. XH. und die vier Kinder schliefen ruhig. YO. hatte dem Angeklagten zuvor mitgeteilt, wo seine Mutter die wichtigen Dokumente verwahren würde. Der Angeklagte begab sich zielgerichtet zu besagtem Ablageort und nahm zumindest die Geburts- bzw. Abstammungsurkunden der vier Kinder, Taufbescheinigungen für YO. und EM., die Impfpässe aller Kinder, deren Kinderausweise sowie eine Bescheinigung über die Eheschließung mit TA. XH. an sich, um diese für seine Ausreise verwenden zu können. Da er Geld für das geplante "neue Leben" benötigte, hatte der Angeklagte eigentlich beabsichtigt, auch die Sparbücher der Kinder an sich zu nehmen, musste jedoch feststellen, dass sich diese nicht an ihrem (vermeintlichen) Ablageort befanden. Folglich musste er die Wohnung ohne die Sparbücher verlassen. Der Angeklagte selbst verfügte zu diesem Zeitpunkt nur noch über überschaubare Geldmittel. Nach Bezahlung der Flugtickets würden ihm etwa 800 Euro in bar sowie ca. 400 Euro auf seinem Girokonto verbleiben. Der Angeklagte ging davon aus, dass dieses Geld für ihn und seine vier Kinder nicht ausreichen würde. Er fasste daher den Entschluss, ein zweites Mal in die Wohnung seiner Frau einzudringen und nochmals nach den Sparbüchern zu suchen. 1. (Tat zur Ziffer 1 der Anklageschrift vom 00.00.0000) Am 00.00.0000 ging der Angeklagte in Umsetzung des obigen Entschlusses erneut zur Wohnung seiner Ehefrau TA. XH., welche, wie er wusste, nicht zuhause war. Er betrat die Wohnung abermals mittels des Originalschlüssels, wobei ihm bewusst war, dass er weder zur Nutzung des Schlüssels noch zum Betreten der Wohnung berechtigt war. Der Angeklagte begab sich sodann abermals zu dem ihm von YO. mitgeteilten Ablageort der Sparbücher der Kinder. Dieses Mal fand er dort auch tatsächlich Sparbücher vor, allerdings nur die der Kinder YO., EM. und TT.. Diese nahm er an sich. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er nicht berechtigt war, über die Sparbücher der Kinder zu verfügen. Er hielt dieses dennoch für richtig, da er weiterhin der Ansicht war, nur zum Wohle seiner Kinder zu handeln und davon ausging, er würde das Geld der Kinder benötigen, um diese in VY. verpflegen und versorgen zu können, zumindest bis er dort Arbeit gefunden habe. Der Angeklagte hatte bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme der Sparbücher vor, von diesen den Großteil des in den Sparbüchern verbrieften Geldes abzuheben. Einen Rest des Geldes wollte er auf den Büchern belassen, da er fürchtete, die Bank könne bei der Kindesmutter Nachfrage halten, sollte er versuchen, das gesamte Geld von allen Sparbüchern abzuheben. Das abgehobene Geld wollte der Angeklagte zunächst an sich nehmen. Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er allerdings vorhatte, das abgehobene Geld sodann alleine für Nahrungsmittel, Hotelübernachtungen etc. für die Kinder selbst zu verwenden, während er seine laufenden Kosten von seinem eigenen Geld begleichen wollte. Der Angeklagte wollte dazu über das Geld seiner Kinder wie ein Eigentümer verfügen. Dieses war zwar - wie dargestellt - nicht sein Endzweck, ihm war jedoch bewusst, dass er sich zum Erreichen dieses Ziels, der Sicherung des Unterhaltes der Kinder im Ausland, wie der Eigentümer des Geldes gerieren musste. Dem Angeklagten war bereits bei der Wegnahme der Sparbücher ebenfalls bewusst, dass er durch das Abheben und nachfolgende Ausgeben des Geldes seinen Kindern das Eigentum an dem in den Sparbüchern verbrieften Geld dauerhaft entziehen werde. Dieses nahm er zur Erreichung seines eigentlichen Ziels zumindest billigend in Kauf. Der Angeklagte beabsichtigte weiter, die Sparbücher selbst ebenfalls mit nach VY. zu nehmen. Die Kammer ist insoweit zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er die Bücher lediglich für seine Kinder verwahren wollte, bis diese alt genug gewesen wären, selbst über ihr Eigentum zu verfügen. Dass sie dieses zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht waren und aufgrund dessen auch nicht in das Abheben des Geldes einwilligen konnten, sondern dieses rechtlich lediglich die nunmehr alleine sorgeberechtigte TA. XH. konnte, war dem Angeklagten bewusst. Entsprechend dem soeben dargestellten weiteren Tatplan begab sich der Angeklagte, nachdem er die Wohnung seiner Frau mit den drei Sparbüchern verlassen hatte, zur Volksbank U.. Dort hob er unter Vorlage der Bücher vom Konto des YO. 800 Euro, vom Konto des EM. ebenfalls 800 Euro und von ZS. Sparbuch 600 Euro ab. Wie von dem Angeklagte erhofft, zahlte der Bankmitarbeiter den Gesamtbetrag von 2.200 Euro ohne Rückfrage an den ihm bekannten Vater der betroffenen Kinder aus. 2. (Tat zur Ziffer 2 der Anklageschrift vom 00.00.0000) Um zum Flughafen nach QU. zu gelangen, mietete der Angeklagte bei der Firma Sixt einen Pkw an. Diesen parkte er am Abend des 00.00.0000 oder in der Nacht auf den 00.00.0000 in einem nahegelegenen Waldstück. Zudem fertigte der Angeklagte ein Schreiben folgenden Inhalts: "Statement of agreement from the other parent Einwilligungerklärung vom anderen Elternteil Hereby I, TA. XH., residing in Sägenförth 51, 29320 U., confirm my agreement, that my husband, B., residing in Harmstr. 12, 29320 U., may travel alone with our joint children: - YO. XH., born on 00.00.0000 - EM. XH., born on 00.00.0000 - TT. XH., born on 00.00.0000 - OI. XH., born an 00.00.0000 This Statement of agreement is guilty for the travel to Egypt from the 25th of April to the 2nd of May 2011. TA. XH., U. den 00.00.0000" Dieses Schreiben versah der Angeklagte mit der - nachgemachten - Unterschrift seiner Frau. Er hatte vor, das Schreiben zu präsentieren, sollte es Nachfragen bei der Ausreise geben. Wie mit seiner Frau TA. XH. verabredet, erschien der Angeklagte sodann am 00.00.0000 per Fahrrad an der Wohnung seiner Frau. Er hatte dieser zuvor wahrheitswidrig erzählt, er beabsichtige, mit den Kindern einen Fahrradausflug zu unternehmen und werde gegen 13.00 Uhr wieder da sein. Aufgrund dieser Angaben hatte TA. XH., die selbst vormittags arbeiten musste, ihren Lebensgefährten CI. angewiesen, dem Angeklagten die Kinder zu übergeben, wie von dem Angeklagten vorhergesehen. So geschah es dann auch. Wie von Anfang an beabsichtigt, fuhr der Angeklagte mit den Kindern jedoch nicht auf eine Radtour, sondern zunächst zurück zu seiner Wohnung, um das Reisegepäck einzupacken. Er hatte eigentlich vor, dieses per Fahrrad zu dem im Wald geparkten Pkw zu befördern und sodann direkt von dort aus nach QU. zu fahren. Es passten jedoch nicht alle Gepäckstücke auf den Fahrradanhänger, sodass man, nachdem man zum Pkw geradelt war, nochmals zur Wohnung des Angeklagten fahren musste, um das restliche Gepäck einzuladen. Der Angeklagte befürchtete, er könne dabei gesehen werden, was jedoch nicht geschah. YO. und EM. wussten zu diesem Zeitpunkt bereits, dass der Angeklagte vorhatte, mit ihnen allen Deutschland für immer oder zumindest für eine längere Zeit zu verlassen. Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass beide mit dieser Idee einverstanden waren. Den beiden Mädchen erzählte der Angeklagte wahrheitswidrig, man würde zusammen Urlaub machen, da er befürchtete, TT. und OI. könnten sich bei der Ausreise "verplappern", würde er ihnen die Wahrheit erzählen. Die Mädchen hatten gegen Urlaub keine Einwände. Mit dem Pkw fuhr man gemeinsam nach QU.. Dort gab der Angeklagte den Mietwagen ordnungsgemäß bei Sixt zurück, wobei die Rückgabe erhebliche Zeit in Anspruch nahm. Als der Angeklagte und seine Kinder schließlich am Check-In ankamen, waren es nur noch 15 Minuten bis zum Abflug der Maschine. Das Bodenpersonal fragte bei dem Flugkapitän an, der die Reisegruppe noch an Bord ließ. Dieses verstand der Angeklagte als einen Hinweis im Sinne einer "göttlichen Führung", er handele richtig. Nachdem man in CL., VY., gelandet war, nahm der Angeklagte ein Taxi und ließ sich und die Kinder zu einem von dem Taxifahrer empfohlenem Hotel fahren. Dieses hatte einen vernünftigen Standard. Dort verbrachten sie eine Nacht. Der Angeklagte hatte sich zwischenzeitlich überlegt, dass die Gefahr, in dem Touristenort CL. von den Behörden aufgegriffen zu werden, doch recht groß sei. Er beschloss daher, mit seinen Kindern weiterzureisen. Entsprechend begab man sich am nächsten Tag zum Busbahnhof. Dort erkundigte sich der Angeklagte nach einem Bus. Er erfuhr, dass gegen 23.00 Uhr ein Bus nach HF. fahren sollte. Ein X, den der Angeklagte vor Ort getroffen hatte, half ihm, Tickets für den Bus zu bekommen. Auch empfahl er ihm ein Hotel in HF.. Der Bus brachte den Angeklagten und die vier Kinder über Nacht in das ca. 500 km entfernte HF.. Dort kamen sie gegen 8.00 Uhr morgens an. Das dem Angeklagten empfohlene Hotel hatte einen für Rucksacktouristen angemessenen Standard. Die Übernachtung kostete für alle fünf 60 KQ. Pfund (ca. 7 Euro). Man blieb etwa 3 Wochen in dem Hotel, wobei der Angeklagte alsbald das in dem Preis inbegriffene Frühstück abbestellte, da er dieses für ungesund hielt. Stattdessen versorgte er sich und die Kinder mit frischen Lebensmitteln vor Ort. Dadurch reduzierte sich der Preis auf 50 Pfund pro Nacht. Der Angeklagte musste während dieser Zeit feststellen, dass sich auch in HF. viele westliche Touristen aufhalten. Er ging davon aus, dass mittlerweile nach ihm und den Kindern gefahndet würde, möglicherweise bereits international. Er befürchtete, jemand könne ihn identifizieren, insbesondere, da er und seine vier blonden Kinder in VY. eher auffällig waren. Er beschloss daher, in den PV. weiterzureisen. Dazu besorgte der Angeklagte Visa für sich und seine Kinder und versuchte, einen Platz auf der Fähre über den ID. zu bekommen. Die Fähre brachte den Angeklagten sodann um den 00.00.0000 herum in den PV.. Die erste Nacht dort verbrachte man in EX., einem Wüstenort ca. 8 km vom Grenz-Checkpoint entfernt. Von dort aus reiste die Gruppe in Reisebussen weiter über GH. bis nach DV.. Dort stieg man für etwa 3 Nächte im SA. Hotel ab. Der Angeklagte empfand DV. jedoch als überhitzt und extrem dreckig. Angesichts dessen erschien ihm VY. eine bessere Alternative. Nach 3 Tagen reisten der Angeklagte und seine Kinder daher über GH., wo sie eine Nacht verbrachten, und EX., wo sie etwa eine Woche auf die Fähre warten mussten, wieder nach VY. ein. Dort verbrachte man zunächst 3-4 Nächte im CC. Hotel in HF.. Von dort aus reisten sie über das ca. 280 km entfernte NM. nach WJ., dann wieder nach NM., und schließlich von dort in das ca. 590 km entfernte PB.. Bereits in HF. hatte der Angeklagte für sich und seine Kinder ein Wohnrecht in VY. für 3-5 Jahre beantragt und erhalten. Ein Ägypter, den der Angeklagte auf der Nilfähre kennengelernt hatte, hatte ihm zudem angeboten, bei ihm, dem X, in PB. zu wohnen. Etwa Anfang Juni kamen der Angeklagte und seine Kinder in PB. an. Der X hatte dort eine größere Wohnung, in der man zunächst unterkam. Dann zog man mit dem X und dessen Lebensgefährtin in eine Wohnung in ein Stadtviertel von PB. um, in welchem hauptsächlich koptische Christen wohnen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend mit der Verwertung von Müll bestreiten. Dieses Viertel war zwar ärmlich; bot dem Angeklagten aber zwei Vorteile: Zum einen hielten sich dort keine Touristen auf, zum anderen blieb es unberührt von der gerade in VY. und insbesondere in PB. stattfindenden Revolution gegen den Machthaber KE.. Der Angeklagte und seine Kinder verbrachten die folgenden Wochen in dieser Wohnung in PB.. Der Angeklagte kümmerte sich um seine Kinder. Er kochte für sie und unterrichtete sie. Auf diese Weise lernte EM. während der Zeit in PB. lesen. Zudem lernten die Kinder einige Brocken an IZ. und HN.. Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte in einem lnternetcafe von XN. lnterpolbeamten festgestellt und festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war er noch im Besitz von 200 Euro sowie XN. Pfund im Gegenwert von ca. 40 Euro. Am 00.00.0000 wurden der Angeklagte und die vier Kinder nach QA. überstellt. Der Angeklagte wurde festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten waren während der gesamten Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Die Kinder des Angeklagten hatten, wie auch der Angeklagte selbst, in VY. und dem PV. gelegentlich unter Fieber und/oder Durchfallerkrankungen gelitten. Eine ärztliche Behandlung ist in keinem Fall erfolgt, eine solche wäre auch nie notwendig gewesen. Nach der Rückkehr wurden bei OI. Lamblien festgestellt. Dabei handelt es sich um einen einzelligen Parasiten aus der Gattung der Giardien, welcher sich im menschlichen Darm ansiedelt. Lamblien können zu einem Blähbauch, zu Druckschmerz rund um den Nabel und/oder zu Durchfällen führen, lösen häufig aber auch gar keine Symptome aus. OI. wurde nach der Diagnose medikamentös behandelt. Einem gehobenen gesundheitlichen Risiko war sie durch die Infektion nicht ausgesetzt. Oft verschwinden Lamblien ohne Behandlung von selbst wieder, andernfalls wäre eine Therapie auch in VY. problemlos möglich gewesen. Bei YO. sind Antikörper nachgewiesen worden, welche auf eine Infektion mit Bilharziose hindeuten. Bilharziose, auch als Schistosomiasis bezeichnet, ist eine Wurmkrankheit, die in warmen Binnengewässern durch Schnecken als Zwischenwirt verbreitet wird. Die Infektion geht mit großer Wahrscheinlichkeit darauf zurück, dass die Kinder im Nil gebadet haben, sicher ließ sich dieses jedoch nicht feststellen. Die Erreger greifen im menschlichen Körper den Darm oder die Blase an, was unerkannt zu schweren Folgen bis hin zum Tod führen kann. Früh erkannt ist die Krankheit allerdings gut zu therapieren. YO. ist medikamentös behandelt worden. Es steht noch eine Nachuntersuchung aus, ob eine weitere Gabe von Medikamenten erforderlich ist, dieses ist aber nicht besonders wahrscheinlich. Die Therapie wäre auch in VY. problemlos möglich gewesen. Während TT., OI. und EM. nach der Rückkehr relativ schnell wieder auf ihre Mutter zugingen und sich in der Wohnung der Mutter auch recht schnell wieder einlebten, war dieses für YO. schwieriger. Er leidet als ältester, der in VY. eine Art Mutterrolle bezüglich seiner Geschwister angenommen hatte, am stärksten unter einem Loyalitätskonflikt im Hinblick auf seinen Vater und seine Mutter. OI. hatte zunächst große Verlustängste und wollte nicht von der Seite ihrer Mutter weichen. Mittlerweile haben sich aber alle Kinder stabilisiert. TA. XH. hat versucht, YO. die Verarbeitung durch psychologische Hilfe zu erleichtern, der Junge lehnte eine Behandlung jedoch ab. Insgesamt sind bei den Kindern keine nennenswerten physischen oder psychischen Schäden festzustellen gewesen. Alle Kinder haben den Aufenthalt in VY. eher als eine Art Abenteuer empfunden. Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass keines der Kinder während der Zeit in VY. oder dem PV. den Wunsch äußerste, nunmehr nach Deutschland zurückzukehren. Eine konkrete Gefahr des Todes, einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung eines der Kinder bestand zu keinem Zeitpunkt. Das Amtsgericht GS. verurteilte den Angeklagten ferner am 00.00.0000 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Rechtskraft der Entscheidung ist am 00.00.0000 eingetreten. Die Vollstreckung der vorgenannten Strafe wurde dem Angeklagten zunächst zur Bewährung ausgesetzt, wobei die Strafaussetzung schließlich widerrufen wurde. Die Strafvollstreckung war am 00.00.0000 erledigt. In tatsächlicher Hinsicht hat das Amtsgericht GS. in dem vorgenannten Urteil die folgenden Feststellungen getroffen: Am 00.00.0000, einem Donnerstag, ruft der Angeklagte um 17:15 Uhr beim Notruf der Feuerwehr in GS. an und bittet um einen Krankentransport für seine hochschwangere Ehefrau, die "nicht mehr so tief einatmen könne". Da ein Notfall verneint wurde und ein Krankenwagen erst in ca. 1 Stunde da sein würde, erklärte der Angeklagte, dass er nun gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Taxi zum Krankenhaus nehmen werde. Um 18:45 Uhr ruft der Angeklagte erneut beim Notruf der Feuerwehr in GS. an und bittet um einen Krankentransport, weil seine Ehefrau meint, dass "sie Sauerstoff brauche" und "einfach nicht richtig einatmen könne". Zwischenzeitlich hätten auch die Wehen eingesetzt und seine Frau sei für den heutigen Tag ausgezählt. Da der Mitarbeiter der Leitstelle erklärte, dass der Wunsch, in das AKH NI. gefahren zu werden, nicht erfüllt werden könne, weil man ein Krankenhaus in GS. anfahren werde, verzichtete der Angeklagte auf den Krankentransport. Gegen 20:30 Uhr wird ZQ. XH. im Rahmen einer Sturzgeburt im beheizten Badezimmer der elterlichen Wohnung geboren. Die Schwangerschaft von OD. wurde aufgrund der "MCS"-Erkrankung von Frau XH. nicht ärztlich begleitet. Bei der Schwangerschaft des ältesten Sohnes nahm Frau XH. noch alle Vorsorgeuntersuchungen wahr, bei der Schwangerschaft des zweiten Sohnes nur noch teilweise, weil es ihr - nach den Angaben des Angeklagten - nach den Untersuchungen sehr schlecht gegangen sei. Nach der Geburt des Kindes ging es Frau XH. - nach den Angaben des Angeklagten - sehr schlecht. Sie war schwach und hatte Blutverluste erlitten, so dass man sich entschied, zuhause zu bleiben und das neugeborene Kind nach dem Wochenende, am Montag, dem 00.00.0000, beim Kinderarzt vorzustellen. OD. sei es nach der Geburt gut gegangen. Man habe sie warm angezogen, in zwei Schlafsäcke gelegt und eine Decke über sie gelegt. Dies geschah deshalb, weil in der Wohnung aufgrund der Erkrankung von Frau XH. viel gelüftet und bei geöffnetem Küchenfenster geschlafen wurde. Am 00.00.0000 ging es OD. dem Eindruck des Angeklagten nach gut. Allerdings trank sie nicht so gut, so dass der Angeklagte versuchte, ihr mit einer Spritze Flüssigkeit zuzuführen. Zudem fiel dem Angeklagten entweder am 00.00.0000 oder am 00.00.0000 auf, dass sich OD. kühl anfühlte, woraufhin er sie in den Arm nahm und wärmte und danach wieder warm anzog. In der Nacht von Freitag auf Samstag, dem 00.00.0000, rief Frau XH. um 04:49 Uhr bei der Polizei und um 04:53 Uhr bei der Feuerwehr in GS. an. Sie klagte über Atemnot und darüber, dass Sie "zweimal die ganze Nacht nicht schlafen konnte" und bat um das Vorbeibringen von Sauerstoff. Den durch die Polizei beauftragten Rettungswagen stornierte der Angeklagte um 04:51 Uhr telefonisch. Der Mitarbeiter der Leitstelle der Feuerwehr verwies Frau XH. an den kassenärztlichen Notdienst bzw. den Apothekennotdienst, nachdem diese erklärte, keinen Krankenwagen zu benötigen. Am Samstag Abend entschied sich der Angeklagte gegen 19:00 Uhr im HC. in GS. einkaufen zu gehen, um Besorgungen, insbesondere auch für das neugeborene Kind, zu erledigen. Er entschied sich, OD. in der Obhut seiner Ehefrau zu lassen und war ca. 30 Minuten weg. Nach seiner Rückkehr stellte der Angeklagte fest, dass seine Ehefrau einen sehr schlechten Eindruck machte und sie - wahrscheinlich aufgrund des Schlafentzuges - durcheinander gewesen sei. OD. habe geröchelt und braun erbrochen. Es habe sich angehört, als hätte sie einen Fremdkörper in den Atemwegen. Zudem habe sie sich kühl angefühlt. Daraufhin rief der Angeklagte um 20:31 Uhr bei der Feuerwehr in GS. an und bat um die Übersendung eines Notarztes sowohl für seine Ehefrau, als auch für seine Tochter. Um 20:36 Uhr fragte er telefonisch nach, wo der Rettungswagen bleibe, weil seine Tochter "sehr sehr schlecht Atem bekomme". Wenige Minuten später traf der Notarzt, der Zeuge Dr. OR., in der Wohnung ein und forderte einen Kindernotarzt für OD. und um 20:50 Uhr die Polizei zur Unterstützung an. Der Zeuge Dr. OR. saugte die Lunge von OD. ab und konnte hierdurch die Sauerstoffsättigung ausreichend erhöhen, so dass eine Reanimation des Kindes nicht erforderlich war. Nachfolgend kümmerte er sich dann um Frau XH.. Um 21:00 Uhr trafen die Zeugen POKin ZK. und PK VV. ein und nachfolgend die Kindernotärztin, die Zeugin SB.. Da OD. eine niedrige Herzfrequenz aufwies, sich kalt anfühlte und eine veränderte Gesichtsfarbe aufwies, entschied sich die Zeugin SB. dazu, OD. in das PZ.-Krankenhaus zu verbringen. Obwohl OD. während der Fahrt in den Inkubator gelegt wurde, wies sie bei der Temperaturmessung im Krankenhaus nur eine Körpertemperatur von 30° auf. Sie wurde mit Wärme behandelt und es konnte ihr dann, als sie eine Körpertemperatur von 33° erreicht hatte, ein Zugang für Medikamente und eine Magensonde gelegt werden. Es wurden eine ausgeprägte Hypothermie (Aufnahmetemperatur 30° C), Hypokapnie unklarer Genese, V.a. Sepsis, Besiedelung mit ß-hämolysierenden Streptokokken der Gruppe B, V.a. Aspirationsereignis, Hirnödem, Hypocalciämie, Hyponatriämie (V.a. Hypotone Dehydratation), Exsikkose, Trinkschwäche, Mundsoor und Genitalsoor diagnostiziert. Diese Erkrankungen beruhten auf der unüberwachten Hausgeburt des Kindes und der nicht erfolgten ärztlichen Vorstellung des Kindes nach der Geburt. OD. wurde am 00.00.0000 aus dem Krankenhaus in die Obhut des Angeklagten entlassen. Die empfohlene Nachsorge für OD. wurde nach den Angaben des Angeklagten durchgeführt und hierbei seien keine Spätfolgen festgestellt worden. II. Die vorstehenden Feststellungen zu Ziffer I. beruhen auf den glaubhaften eigenen Angaben des Angeklagten, auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 sowie dem auszugsweise verlesenen Urteil des Landgerichts PF. vom 00.00.0000 zum Az. N02, wobei der Angeklagte die im dortigen Urteil zu seiner Person getroffenen Feststellungen ausdrücklich als richtig bestätigte, sowie dem auszugsweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts GS. vom 00.00.0000 zum Az. N03. III. In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Mit seiner Ehefrau OI. XH. sowie seinen drei vorgenannten Kindern lebte der Angeklagte in der im Untergeschoss gelegenen Wohnung auf der IA.-straße N05 in N04 GS.. Der Angeklagte sowie die OI. XH. vermuteten, dass die von ihnen bewohnte Wohnung mit Gift- und Schadstoffen belastet sei, wodurch sich nach Auffassung des Angeklagten und seiner Ehefrau die Erkrankung seiner Ehefrau (multiple Chemikaliensensibilität) zunehmend verschlechterte. Aufgrund dessen beabsichtigte der Angeklagte mit seiner Familie aus der Wohnung auszuziehen. Seinen Vermieter kontaktierte er, etwa zur Behebung der vermeintlichen Giftstoffbelastung, nicht. In der Folge mietete der Angeklagte eine im Obergeschoss gelegene Wohnung auf der IA.-straße N05 in N04 GS. an. Infolge von Renovierungsarbeiten dieser im Obergeschoss gelegenen Wohnung fiel dem Angeklagten dann auf, dass auch diese Wohnung, seiner Auffassung nach, mit Giftstoffen belastet war. Aus diesem Grund war es aus seiner Sicht auch nicht möglich, diese Wohnung zu bewohnen. Der Angeklagte entschied sich schließlich mit seiner Ehefrau dazu, aus der Wohnung auszuziehen und schließlich in einem Zelt in einem Wald zu wohnen. In Umsetzung dieses Plans verließen der Angeklagte, seine Ehefrau sowie seine Kinder etwa im Mai 0000 die gemeinsam bewohnte Wohnung und hielten sich zunächst hinter einem Erdhaufen auf dem Friedhof an der AN.-straße Straße in GS. auf. Der Angeklagte lebte mit seiner Familie an diesem Ort in einem Zelt. Durch den Erdhaufen war der Aufenthaltsort des Angeklagten und seiner Familie nicht einsehbar. Nachdem der Erdhaufen jedoch durch Verantwortliche des Friedhofs entfernt wurde und somit der Aufenthaltsort des Angeklagte und seiner Familie freigelegt wurde, sah sich der Angeklagte dazu gezwungen, einen neuen Aufenthaltsort zu suchen. Schließlich „zogen“ er und seine Familie in ein um die LD. in GS., ebenfalls auf der AN.-straße Straße in GS., gelegenes Waldstück. Wie zuvor lebte der Angeklagte dort mit seiner Familie in einem Zelt. An dem „Aufenthaltsort“ des Angeklagten und seiner Familie im Wald wurde durch den Angeklagten die Örtlichkeit unmittelbar um das Zelt durch Festtreten des Bodens begehbar gemacht. Um den Aufenthaltsort war zum Teil eine Plane als Sichtschutz gespannt. Es bestand weder Elektrizität noch fließendes Wasser. Etwa ein- bis zweimal in der Woche fand eine Ganzkörperwäsche der Kinder statt, wobei die Kinder zu diesem Zweck in einen schwarzen Baueimer gestellt und im Anschluss abgewaschen worden sind. Für den Toilettengang des Angeklagten und seiner Frau wurde ein umgestürzter Baum genutzt. Die Kinder nutzten zur Verrichtung ihrer Notdurft zwei auf dem Boden liegende Steine, wobei sie ihre eigentliche Notdurft in Küchenrollentücher verrichteten, welche schließlich entsorgt worden sind. Der Angeklagte war für die Organisation sowie den täglichen Einkauf verantwortlich. Er sowie seine Familie ernährten sich vor allem von Kaltspeisen. Die Möglichkeit, eine warme Speise zuzubereiten bestand nicht. Während dieses Zeitraums und auch schon zuvor stellten der Angeklagte und seine Ehefrau die Kinder nicht mehr in dem erforderlichen Maße der Kinderärztin, der Zeugin UE., vor. Der älteste Sohn, FX., wurde von dem Angeklagten und seiner Ehefrau nicht eingeschult, da nach Auffassung des Angeklagten bei der Einschulung einer nicht nachzukommenden Impfpflicht bestehe. Zu anderen Menschen als ihm und seiner Ehefrau hatten seine drei Kinder im vorgenannten Zeitraum keinen Kontakt. Da der Angeklagte befürchtete, dass nach ihm und seiner Familie durch das Jugendamt oder die Polizei gesucht werden könnte, mussten sich die Kinder, insbesondere an Sonntagen, leise verhalten. Außerdem erzog der Angeklagte seine Kinder nach den für ihn maßgeblichen christlichen Maßstäben. Hierzu gehörte auch, dass der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau seine Kinder bei vermeintlichem Ungehorsam züchtigte. Die Züchtigungen verliefen durch den Angeklagten in der Regel so ab, dass der Angeklagte seine Kinder, wenn diese aus seiner Sicht ungehorsam waren, insbesondere, wenn sie den Anweisungen des Angeklagten nicht folgten, mittels eines Gürtels mehrfach auf den nackten Rücken schlug, wobei er zum Schlagen ausholte. Dem Angeklagten ging es dabei darum, seinen Kindern Schmerzen zuzufügen, um sie so auf den, nach Auffassung des Angeklagten, rechten Weg zu bringen und um ihnen Gehorsam sowie Ehrfurcht gegenüber ihren Eltern beizubringen. Dass diese „Erziehungsmethoden“ des Angeklagten gegen geltendes Recht verstoßen und dass seine Kinder ein Recht auf Erziehung unter Ausschluss von Gewalt und körperlicher Bestrafungen haben, war dem Angeklagten bewusst. Da der Angeklagte jedoch mit seinen Erziehungsmethoden, aus seiner Sicht, nur Gottes Willen durchsetzte, sah er sich gleichwohl im Recht, seine Kinder auf die vorgenannte Weise zu züchtigen. In der vorgenannten Art und Weise schlug der Angeklagte seine drei Kinder im Zeitraum zwischen Mai und Oktober 0000 jeweils mindestens einmal wöchentlich. Da der Angeklagte für das Jugendamt GS. nicht mehr erreichbar war, wurde von den Verantwortlichen des Jugendamts, da diese von einer Kindeswohlgefährdung zum Nachteil der drei Kinder des Angeklagten ausgingen, im Oktober 0000 die Polizei GS. eingeschaltet. In der Folge wurde von der Polizei eine Ermittlungskommission zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Angeklagten eingerichtet. Nach umfangreichen Ermittlungen konnte schließlich am 00.00.0000 der Aufenthaltsort der Familie in dem vorgenannten Waldstück ausfindig gemacht werden. Als die Polizeibeamten vor Ort eintrafen, befand sich die OI. XH. mit den drei Kindern in dem Zelt sitzend. Bei einer Außentemperatur von 12 °C waren die Kinder lediglich mit leichten Jogginghosen, Unterhemden und leichten Sweatshirtjacken bekleidet. Zudem waren sie barfuß, wobei insbesondere die Haut an den Füßen aufgrund der Kälte bereits gerötet war. Die Kinder waren bei dem Auffinden durch die Polizei jeweils in einem deutlich reduzierten Pflegezustand. So wiesen sie neben verschmutzter Kleidung braune Dreckansammlungen am Kopfhaar, an den Händen, an den Füßen, unter den Nägeln sowie in den Ohrmuscheln auf. Weiter wiesen die Kinder teilweise erhabene, gerötete, teilweise punktförmig verkrustete Hautveränderungen auf, wobei es sich hierbei mutmaßlich um – stellenweise – aufgekratzte Insektenbisse handelte. YD. wies darüber hinaus ein großflächiges, älteres Hämatom in gelb-grünlicher Färbung am Rücken auf, welches durch das Schlagen des Angeklagten mit dem Gürtel entstanden ist. Nachdem die Familie des Angeklagten angetroffen wurde, wurden die Kinder durch das Jugendamt GS. in Obhut genommen. Bereits zuvor hatte das Amtsgerichts GS. – Familiengericht – mit Beschluss vom 00.00.0000 dem Angeklagten und der OI. XH. das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder entzogen. Die Kinder wurden sodann nach dem Antreffen am 00.00.0000 anonym in einem Kinderheim untergebracht. Mittlerweile lebt ZQ. in einer Pflegefamilie. Zum Zeitpunkt der Antreffsituation am 00.00.0000 wiesen alle Kinder Verhaltensweisen auf, die auf eine erhebliche emotionale Deprivation hinweisen. So hatten die Kinder unmittelbar nach der Unterbringung in das Kinderheim ein geringes Selbstbewusstsein. Zudem waren sie übermäßig vorsichtig und zurückhaltend, was sich etwa darin zeigt, dass sie in Alltagssituation nur flüsterten und angaben, dass sie Angst hätten, abgehört zu werden. Bei allen drei Kindern bestanden Artikulationsschwierigkeiten. Die Kinder kannten alltägliche Lebensmittel sowie Gegenstände des Alltags, wie einen Fernseher, nicht. Aufgrund von Verzögerungen in der Entwicklung wurde der Schuleintritt bei allen drei Kindern zurückgestellt. Bei YD. bestanden vor allem zu Beginn seiner Unterbringung in dem Kinderheim Schwierigkeiten in der Orientierung. Dies zeigte sich etwa darin, dass er in dem Kinderheim Probleme hatte, nach einem Toilettengang, wobei sich die Toilette am Ende des Flurs befand, sein Zimmer, welches sich in der Mitte des Flurs befand, wiederzufinden. YD. wurde aufgrund des Verdachts einer posttraumatischen Belastungsstörung psychologisch angebunden. Die Entstehung der vorgenannten Verhaltensweisen der Kinder sind auf die Erziehungsmethoden des Angeklagten und seiner Ehefrau sowie auf die regelmäßigen körperlichen Misshandlungen durch den Angeklagten und seiner Ehefrau zurückzuführen. Dies führte bei allen Kindern zu einem akuten als auch latenten emotionalem Dauerstress. Zum Zeitpunkt des Antreffens der Kinder am 00.00.0000 bestand daher bei allen Kindern die konkrete Gefahr des Eintritts von Schädigungen in der psychischen Entwicklung. Nach der Unterbringung in dem Kinderheim zeigten alle Kinder jedoch eine erhebliche Resilienz, sodass derzeit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei den Kindern schwerwiegende psychische Störungen vorliegen. Lediglich bei YD. besteht noch eine Indikation für die Durchführung einer Psychotherapie. Mit dem Eintreten körperlicher Folgeschäden infolge der Misshandlungen des Angeklagten mittels Gürtel ist bei keinem der Kinder zu rechnen. IV. Die vorstehenden Feststellungen zu Ziffer III. beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere auf der in tatsächlicher Hinsicht geständigen Einlassung des Angeklagten, den glaubhaften Angaben der vernommenen Zeugen sowie den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der vernommenen Sachverständigen Dr. QS. und Dr. ER.. Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist der Angeklagte zur sicheren Überzeugung des Gerichts vollumfänglich im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt. Auf nähere Ausführungen zur Beweiswürdigung wird hier im Hinblick auf § 267 Abs. 4 StPO verzichtet. V. Aufgrund des vorstehend unter Ziffer III. festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in drei Fällen gemäß §§ 171, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 52 und 53 StGB schuldig gemacht. Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift noch die Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeworfen wurde, konnte mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die gegenüber seinen Kindern begangenen Misshandlungen aus einer gegen die Leiden seiner Kinder gleichgültigen Gesinnung heraus begangen hat. Insoweit war davon auszugehen, dass der Angeklagte die Misshandlungen seiner Kinder nicht deshalb vornahm, um ihnen Schmerzen zuzufügen, sondern um diese aus seiner Sicht zu erziehen, wobei aus seiner Sicht das Zufügen von Schmerzen im Rahmen dieses Erziehungsprozesses dazugehörte. VI. Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Überlegungen leiten lassen: Soweit der Angeklagte durch seine unter Ziffer III. festgestellten Taten jeweils tateinheitlich mehrere Strafgesetze verletzt hat, war die zu verhängende Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz zu bestimmen, das die schwerste Strafe androht. § 171 StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe vor. Demgegenüber sieht § 224 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Dabei ist hinsichtlich des § 224 StGB in keinem der vorgenannten Fälle von einem minder schweren Fall i.S.d. § 224 Abs. 1, 2. HS StGB auszugehen, welcher ein – hier nicht anzunehmendes - beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraussetzen würde (vgl. nur BGH NStZ-RR 2019, 185 m.w.N.). Auch kommt hinsichtlich keiner der Taten eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht. Das insoweit durch den Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. med. Saß, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sachverständig beratene Gericht ist davon überzeugt, dass zu dem Tatzeitpunkt weder die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, noch die Fähigkeit des Angeklagten, nach dieser Einsicht zu handeln, i.S.d. § 21 StGB erheblich vermindert oder gar i.S.d. § 20 StGB vollständig aufgehoben waren. Für die diesbezügliche Überzeugungsbildung des Gerichts war insbesondere das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. med. Saß von tragender Bedeutung. Dieser hat im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Hinweise für Entwicklungsstörungen, psychische Auffälligkeiten oder ein ungewöhnliches Sozialverhalten in Kindheit und Jugend des Angeklagten ließen sich aus den im Rahmen seiner Aktenkunde sowie den in der Hauptverhandlung gewonnenen Informationen nicht entnehmen, vielmehr sprechen sie für einen unauffälligen Werdegang mit ungestörtem Leistungsvermögen bei einer guten Intelligenzausstattung. Hierfür spreche auch, wie sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung gegeben habe. So sei er klar strukturiert, eloquent und mit einer scharfsinnigen Argumentation aufgetreten. In die gleiche Richtung weise, dass der Angeklagte erfolgreich in Y. eine Ausbildung zum Krankenpfleger durchlaufen habe. Sie sei auf seinen Wunsch zurückgegangen, dass er gern etwas habe tun wollen, was den Menschen helfe. Diese Ausbildung habe er gemeinsam mit seiner Frau TA. absolviert, mit der er 0000 noch in Y. eine gemeinsame Wohnung bezogen habe, bis man im Jahr 0000 nach DB. gezogen sei. Beide hätten dort Arbeitsstellen gefunden und eine gemeinsame Wohnung in QZ. bezogen. Nach standesamtlicher und kirchlicher Heirat im Jahr 2005 sei im selben Jahr ein Sohn geboren worden. Das Ehepaar sei übereingekommen, ihn nicht in DB. aufziehen zu wollen, weil man die Stadtatmosphäre für ein Kind für ungeeignet gehalten habe. Deshalb sei man im Oktober 0000 zu den Eltern des Angeklagten in deren Haus in U. in der Nähe von Y. gezogen. Zugleich habe der Angeklagten eine Wohnung in DB. beibehalten und sei in der Folge gependelt. Auch in Hinblick auf diese Abläufe lassen sich aus psychopathologischer Sicht noch keine Verdachtsmomente dafür erkennen, dass manifeste psychische Störungen einen Einfluss auf die Lebensführung gehabt haben. Allerdings klinge mit den angegebenen Bedenken der Eheleute gegen die Atmosphäre einer Stadt für das Aufwachsen des Kindes ein Themenkreis an, der in späterer Zeit bei dem Angeklagten enorm an Bedeutung gewinnen sollte. Etwas eigenartig und in Hinblick auf den vorangegangenen Werdegang nicht ganz nachvollziehbar mute auch an, dass bei dem Angeklagten Ende 00 die Idee aufgekommen sei, nun könne statt seiner die Ehefrau arbeiten gehen. Eine Rolle soll dabei gespielt haben, dass er sich durch seine Chefin gemobbt gefühlt habe, dies möglicherweise in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Betriebsrat. Befremdlich wirke auch, dass die Chefin ihm im Beisein von Patienten vorgeworfen haben soll, er hätte einen Patienten durch eine zu hohe Dosis Medikamente getötet. Zur damaligen Zeit, also etwa im Frühjahr 0000, habe dann offenbar eine divergierende Entwicklung zwischen den Eheleuten eingesetzt. TA. H. habe eine Arbeit in einer Seniorenresidenz in U. aufgenommen und der Angeklagte sei nun vollständig dorthin zur Familie übergesiedelt. Er habe keine Arbeit aufgenommen, sondern seine Zeit immer mehr am Computer und mit Spielen verbracht, statt sich um den Haushalt zu kümmern, was wiederum zu Streitigkeiten mit der Ehefrau geführt habe. Darüber hinaus habe er ihr erklärt, er halte es für nicht richtig, Menschen Medikamente verabreichen zu müssen, was offenbar eine Kritik an der Tätigkeit im Krankenpflegebereich darstellte. Für eine gewisse Unsicherheit in der Orientierung spricht, dass der Angeklagte dann eine Ausbildung zum Diätassistenten aufgenommen habe, die im Frühjahr 0000 erfolgreich abgeschlossen worden sei. Allerdings habe es an der Anerkennung dieser Ausbildung durch die Kassenärztliche Vereinigung IY. gefehlt, sodass er keine Anstellung gefunden habe. Als dann 0000 das zweite Kind geboren wurde, sei TA. H. erneut in Mutterschutz gegangen und habe beschlossen, Fußfachpflegerin zu werden. Zwischen ihr und ihrem Mann habe es vermehrt Streitigkeiten gegeben, da er offenbar keiner Arbeit nachging, auch habe er deshalb Schwierigkeiten mit der Arbeitsagentur bekommen. Schließlich sei er durch ein medizinisches Gutachten als nicht mehr einsatzgeeignet im Beruf des Krankenpflegers bezeichnet worden. Dieser Vorgang lasse sich ohne Kenntnis des damaligen Gutachtens nur schwer nachvollziehen und es dränge sich aus psychiatrischer Sicht der Verdacht auf, dass seinerzeit wohl doch stärkere psychische Auffälligkeiten bei dem Angeklagten vorgelegen haben müssen, wenn man zur Anerkennung einer Berufsunfähigkeit gekommen ist. Erneut spreche es für eine gewisse Unstetigkeit, dass der Angeklagte sodann eine weitere Ausbildung angestrebt habe, diesmal als Wundmanager in einer diabetologischen Praxis in BC.. Nach etwa zwei Jahren Tätigkeit auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung sei ihm dort gekündigt worden. Auch dies könne Zweifel an der Fähigkeit zu einer zielstrebigen Lebensführung wecken und es stelle sich auch hier die Frage, wie es damals um die psychische Stabilität des Angeklagten gestanden habe. Dies gelte umso mehr, als der Angeklagte dann 0000 auf Drängen der Ehefrau sich dazu entschlossen haben soll, in DB. eine Ausbildung zum Podologen anzufangen. Diese habe er allerdings ohne Rücksprache mit der Frau wieder abgebrochen, weil er nun Missionar habe werden wollen. Der Eindruck, dass damals eigenartige Vorstellungen und Verhaltensweisen bei dem Angeklagten vorhanden gewesen seien, wird verstärkt, wenn man höre, dass er in den Jahren 0000 und 0000 annähernd zehn Bibelschulen in Deutschland aufgesucht habe, ohne dass ihm eine davon als geeignet vorgekommen sei, sodass er letztlich die Missionarsidee wieder aufgegeben habe. Es sei jedoch zur intensiven Beschäftigung mit dem Studium der Heiligen Schrift gekommen, ebenso wie er weiter viel Zeit mit dem Computer verbracht habe, was zu vermehrten Streitigkeiten mit der Ehefrau geführt habe. Einen weiteren Hinweis auf Fehlen klarer Zielvorstellungen stelle es dar, dass der Angeklagte neben frustranen Bewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen auch kurze Praktika auf einem Demeterhof und einem Biolandhof an der EL. gemacht habe. Dass er auch dort jeweils nicht übernommen worden sei, könnte ebenfalls auf schwierige Verhaltensmuster hinweisen. Eigenartige, absonderliche und angesichts der familiären Situation auch lebensfremde Verhaltensweisen haben sich offenbar fortgesetzt. So solle der Angeklagte im Jahre 0000, nach Geburt des vierten Kindes, sich einem Bekannten mit Namen NK. zugewandt und damit begonnen haben, viel Zeit mit ihm zu verbringen, etwa mit Gesprächen über die Bibel. Die Frau habe kritisiert, dass er sich um alles Mögliche kümmere, nicht jedoch um sie und die Kinder, so dass sie ihn dann im Jahr 0000 gebeten habe, den Haushalt zu verlassen. Daraufhin sei er nach ZL. gezogen und habe den Kontakt zu Frau und Kindern zunächst vollständig abgebrochen, dies auch deshalb, weil er geglaubt habe, dass seine Eltern „keine wahren Christen“ seien und einen schlechten Einfluss auf seine Frau und die Erziehung der Kinder hätten. Nach einigem Hin und Her sei er dann aber zu Weihnachten 0000 wieder in die Familienwohnung zurückgezogen. Die weitere Entwicklung des Angeklagte folge dem skizzierten Muster von einerseits Unstetigkeit und Orientierungsmangel, andererseits aber auch Unzufriedenheit mit den Umgebungsbedingungen und eine fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit, sich an ein soziales Gefüge anzupassen. Anlässlich einer Beschäftigung auf einem Ponyhof habe er nun beabsichtigt, eine Ausbildung zum Pferdepfleger zu machen, was allerdings daran gescheitert sei, dass nach seiner Ansicht dabei die Arbeits- und auch Tierschutzbestimmungen grob missachtet würden, was ihm nicht hinnehmbar erschienen sei. Zurück bei der Familie in U. habe er, Aufforderungen durch die Ehefrau folgend, einige Bewerbungen geschrieben, doch seien mögliche Tätigkeiten daran gescheitert, dass nichts seinen Ansprüchen entsprochen habe. Er habe etwas „Korrektes und Gerechtes“ tun wollen, ohne dass seine Arbeit einem anderen Menschen Schaden zufüge. Schließlich habe die Ehefrau sich nach weiteren Auseinandersetzungen dann im Jahr 0000 mit den Kindern von ihm getrennt und wohl auch im gleichen Jahr einen neuen Lebensgefährten gefunden. Die Auflösung der Familie sei dann zum Ausgangspunkt für umfangreiche Streitigkeiten über den Umgang mit den Kindern und die elterliche Sorge. In einem – wohl familienrechtlichen – Gutachten soll der Angeklagte als „bedingt erziehungsfähig“ bezeichnet worden sein. Die Auseinandersetzungen hätten sich weiter zugespitzt und es habe keine Kommunikation mehr zwischen den Eheleuten gegeben. Immer wieder wurde in den komplexen, lang hingezogenen Konflikten das Amtsgericht in Y. befasst. 0000 soll der Angeklagte dann aus den Rechtsstreitigkeiten die Überzeugung gewonnen haben, dass ihm ein vollständiger und nicht mehr angreifbarer Entzug des Sorgerechts drohe. Für ihn habe es „kein Zurück“ mehr gegeben, sondern er habe den Plan verwirklicht, sich mit den Kindern nach VY. abzusetzen. Verbunden hiermit waren, wie im Urteil festgestellt, ein Eindringen in die Wohnung der Ehefrau sowie ein Entwenden wichtiger Dokumente und Urkunden bezüglich der Kinder, die er für die Reise benötigte. Im April 0000 sei er dann schließlich ohne Wissen der Mutter mit den vier Kindern zu der Ägyptenreise aufgebrochen, die offenbar recht abenteuerlich verlief und schließlich im September 0000 mit der Festnahme durch KQ. Interpolbeamte in einem Internetcafé in PB. endete. Beim Referieren dieser mehr und mehr sonderbaren Lebensentwicklungen lasse sich aus psychiatrischer Sicht anklingen, dass sich wohl doch der Verdacht auf den Einfluss psychischer Störungen aufdränge. Tatsächlich sei der Angeklagte im Verfahren vor dem Landgericht PF. im Jahr 0000 von dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. JZ. begutachtet worden, der allerdings zu keiner eindeutigen diagnostischen Festlegung gelangt sei. Es wurde erwogen, ob eine „religiöse Psychose“ oder eine schizophrene Psychose vorliege. Unter Hinweis auf die Kriterien von ICD-N05 ließen sich diese Diagnosen jedoch nicht sichern, ebenso wie die Kriterien einer wahnbildenden Erkrankung nach Ansicht des damaligen Sachverständigen nicht vorlagen. Auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei nach seiner Auffassung nicht zu sichern. Der Angeklagte sei als ein egozentrischer Mensch mit gewissen Größenideen charakterisiert worden, auch wurde hingewiesen auf seine Zwanghaftigkeit, ein Beharren auf eigenen Vorstellungen, ein stark überhöhtes Selbstwertgefühl und die Tendenz, das Verhalten anderer als gegen sich gerichtet zu werten. Im dortigen Verfahren habe der dortige Gutachter keines der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB als erfüllt angesehen. Aus den weiteren in der Hauptverhandlung gewonnen Informationen lasse sich eine zunehmende Ausbreitung und Vertiefung der abnormen Vorstellungen bei dem Angeklagten, die vermutlich schon 0000 vorhanden gewesen seien, erkennen. Eine wichtige Rolle bei der nachteiligen Entwicklung, die bei dem Angeklagten in den letzten Jahren zu verzeichnen sei, hat offenbar auch die Interaktion mit seiner Ehefrau OI. XH. gespielt. Wie sich aus den Angaben des Angeklagten in einem Brief an den Sohn ergebe, bestanden bei ihr ebenfalls deutliche Tendenzen zu ungewöhnlichen Vorstellungen und Befürchtungen etwa hinsichtlich schädlicher Umwelteinflüsse. Möglicherweise habe es ein Zusammenwirken und ein gegenseitiges Aufschaukeln der abnormen Vorstellungswelten der beiden Partner gegeben, die sich immer mehr in eine Eigenwelt aus Ängsten vor Vergiftung, toxischen Wirkungen durch Chemikalien und Verschwörungstheorien hineingesteigert haben. Aus den vorliegenden Erhebungen entstehe der Eindruck, dass in der Vorstellungswelt des Angeklagten ein komplexes Gemisch mit teils religiösen Inhalten, vor allem aber mit umweltbezogenen Ängsten handelt, die ergänzt werden durch Themen aus gängigen Verschwörungserzählungen. Dabei seien aus psychiatrischer Sicht diese beiden Themengebiete voneinander zu unterscheiden. Im Hinblick auf die religiöse Thematik sei aus psychiatrische Sicht keine wahnhafte Störung anzunehmen. Der Angeklagte gab insoweit an, dass er streng christlich-fundamentalistisch nach seiner religiösen Sichtweise lebe. Diese Vorstellungen und Glaubensüberzeugungen des Angeklagten weisen jedoch noch keinen krankhaften Charakter auf. Vielmehr handelt es sich um Sichtweisen und eine Strenggläubigkeit, die auch eine Vielzahl anderer Menschen aufweisen. Hinsichtlich des weiteren Themenkreises der Umweltbezüge, d.h. Themengebiete wie Impfungen, Impfzwänge und Giftstoffbelastungen etc., bestehe hingegen aus psychiatrischer Sicht der Verdacht einer wahnhaften Störung. Die wahnhafte Störung sei dabei dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen. Bei der Beurteilung, ob diese zu einer eingeschränkten Schuldfähigkeit führe, müsse zwischen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unterschieden werden. Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit sei von einer voll vorhandenen Einsicht bei dem Angeklagten auszugehen. Er habe nach seinen Schilderungen genau gewusst, dass das was er tat nicht mit den vorhandenen Gesetzen im Einklang stehe. Er setzte lediglich seine eigene Überzeugung und was er für richtig hält als höher an. Er entschied sich das von ihm Bevorzugte zu tun und ging bewusst über die Normen des Strafrechts hinaus. Aus diesem Grund müsse man aus Sicht des Sachverständigen zu der Einschätzung gelangen, dass der Angeklagte einsichtsfähig sei, er aber die Werte anders gesetzt habe. Frappierend sei bei ihm, wie gut geordnet er sich verhalten habe. Das Leben im Wald war durchaus organisiert und hatte in seinem Sinn Verstand. Die operative Handlungssteuerung ist somit aus sachverständiger Sicht voll erhalten. Hinsichtlich der motivationalen Steuerung sei festzuhalten, dass diese durch die wahnhaften Bindungen des Angeklagten an seine Theorien und seine Sichtweisen beeinträchtigt sei. Dabei sei aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass er grundsätzlich in der Lage dazu sei, sich auch motivational zu steuern. Insoweit sei er nicht desorientiert, nicht irrational oder mit sinnfremden Denkweisen aufgefallen. Seine Weltsicht sei zwar verzerrt durch die fundamentalistisch-religiösen Anschauungen sowie durch seine vorgenannten umweltbezogenen Sichtweisen, wobei dies sicherlich auch zu einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führe. Allerdings sei aufgrund der vorgenannten Umstände und da noch von dem Vorhandensein einer Vielzahl der vorbezeichneten Kompetenzen, die für eine erhaltene Steuerungsfähigkeit sprechen, auszugehen sei, nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Diesen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen schließt sich das Gericht in eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich an. Sie beruhen auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen und erscheinen als gut nachvollziehbar, widerspruchsfrei und plausibel. Soweit der Sachverständige nicht ausdrücklich seine Schlussfolgerungen von der Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Gericht abhängig gemacht hat, ist er von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Der Sachverständige verfügt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zudem über die für die Beurteilung der psychischen Verfassung des Angeklagten erforderliche Sachkunde und ist dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren als gewissenhaft und kompetent bekannt. Demzufolge war vorliegend hinsichtlich aller drei Taten die zu verhängende Strafe dem vorgenannten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Innerhalb dieser vorgenannten maßgeblichen Strafrahmen hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat, wobei er hierbei weder Reue noch irgendeine Form von Einsicht gezeigt hat. Weiter hat das Gericht berücksichtigt, dass die Taten bereits aus dem Jahr 0000 datieren und dass somit seit Tatbegehung eine gewisse Zeit vergangen ist, wobei auch nicht unberücksichtigt blieb, dass auch aufgrund des Untertauchens des Angeklagten das Verfahren nicht durchgeführt werden konnte. Zuletzt hat das Gericht berücksichtigt, dass bei den drei Kindern des Angeklagten weder körperliche Folgeschäden noch schwerwiegende psychische Schäden eingetreten sind, wobei wiederum nicht unberücksichtigt blieb, dass bei YD. jedenfalls noch eine Indikation für die Durchführung einer Psychotherapie besteht. Zu Lasten des Angeklagten wurde demgegenüber berücksichtigt, dass er bereits in der Vergangenheit – einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im Rahmen der dort abgeurteilten Taten ist der Angeklagte jeweils mit ähnlichen Verhaltensweisen, jeweils zum Nachteil seiner Kinder, aufgefallen. Weiter wurde berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung auch schon mit dem Strafvollzug auf ihn eingewirkt wurde. Insoweit ist zudem von einer überaus hohen Rückfallgeschwindigkeit nach der Verurteilung vom 00.00.0000 durch das Amtsgericht GS. auszugehen. Auch wenn das Urteil des Amtsgerichts GS. zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, zeigt dies jedoch, dass der Angeklagte von der dem Urteil ausgehenden Warnfunktion in keiner Weise beeindruckt war. Weiter hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte im Rahmen seines Geständnisses weder Einsicht noch Reue gezeigt hat, er vielmehr noch erklärte, dass das was er getan habe, richtig gewesen sei. Aus Sicht des Gerichts kann unter Berücksichtigung dieser Äußerungen des Angeklagten von einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten ausgegangen werden, wobei diese auf die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt, weshalb ausnahmsweise auch das Fehlen von Einsicht oder Reue zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden durfte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. Juni 1983 – 4 StR 257/83 –, Rn. 2, juris). Schließlich hat das Gericht den vergleichsweise langen Tatzeitraum von fast 4 Monaten berücksichtigt.