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Schlussurteil

29 C 198/17

Amtsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMG1:2024:0307.29C198.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt Auskunft und Rechnungslegung aufgrund eines von ihr behaupteten Auto-Dispo-Plus Kontos und eines Darlehensvertrages. Die Kläger schlossen mit der Beklagten einen Darlehensvertrag am 11.01.2010 zur Finanzierung eines Fahrzeuges über einen Nettodarlehensbetrag von 24.350,00 € zu der Nr. 1102053640. Es wurde ein nominaler Zinssatz von 0,229 % p.m. und ein effektiver Jahreszins von 5,99 % vereinbart. Das Darlehen sollte in 96 monatlichen Raten beginnend mit dem 15.02.2010 zurückgezahlt werden (Anlage K 1, Bl. 9 ff d.A.). Zur Sicherheit wurden unter anderem auch pfändbare Ansprüche auf Arbeitseinkommen und laufenden Geldleistungen gem. § 53 Abs. 3 SGB I, sowie das Eigentum, Miteigentum oder Anwartschaftsrecht an dem finanzierten Fahrzeug an die Beklagte abgetreten. Gleichzeitig wurde die Einrichtung eines Auto Dispo Plus Kontos beantragt (Anlage K 2 Bl. 11 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.07.2016 forderte die Beklagte die Klägerin auf, einen Käufer für das finanzierte Fahrzeug zu finden, da das Fahrzeug sicherungsübereignet sei (Anlage K 4,Bl. 13 d.A.). Mit Schreiben vom 02.08.2016 erhielt die Klägerin ein Schreiben der P., welche ihr mitteilte, dass die Beklagte aufgrund der Abtretungserklärung im Darlehensvertrag an sie herangetreten sei und aufgefordert worden sei den pfändbaren Teil des Krankengeldes an die Beklagte abzuführen (Anlage K 5 Bl. 14 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.09.2016 forderten die Kläger die Beklagte um Sachstandsmitteilung auf und erfragten auch die Höhe der geltend gemachten Forderung (Anlage K 6, Bl. 15 d.A.). Die Beklagte antwortete hierauf unter anderem mit der Übersendung einer Forderungsaufstellung vom 08.09.2016 zu dem Darlehensvertrag mit der Nr. 1102053640 (Anlage K 7, Bl. 16 ff d.A.). Mit Schreiben vom 21.09.2016 teilte die P. der Klägerin mit, dass monatlich ein Betrag von 348,66 € einbehalten werde und an die Beklagte zur Anweisung gebracht werde (Anlage K 12, Bl. 22 d.A.). Mit Schreiben vom 01.11.2016 teilte die Z. mit, dass sie nunmehr mit dem Einzug einer Forderung aus einem Leasingvertrag mit der Nr. 0010029934 von der Beklagten beauftragt worden sei (Anlage K 8, Bl. 18 d.A.). Mit weiterem Schreiben vom 01.11.2016 teilte die Z. mit, dass sie auch mit dem Einzug einer Forderung eines Darlehensvertrages mit der Nr. 1102053640 beauftragt worden sei (Anlage K 9, Bl. 19 d.A.). Mit Schreiben vom 12.11.2016 teilte die M. sodann mit, dass eine Rückzahlungsvereinbarung mit der Klägerin nicht eingehalten worden sei und ein Rückstand von 30,00 € bestehe (Anlage K 10, Bl. 20 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.11.2016 forderten die Kläger die M. auf, Originalvollmachten vorzulegen (Anlage K 11, Bl. 21 d.A.). Mit Schreiben vom 01.02.2017 forderten die Kläger die Beklagte auf Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe das Darlehen 1102053640 noch valutiere, wie es aktuell bedient werde und welche Zahlungen die P. hierauf bisher erbracht habe (Anlage K 13 Bl. 23 d.A.). Hierauf antwortete die M. mit Schreiben vom 07.02.2017 und übersandte eine Forderungsaufstellung vom gleichen Tag (Anlage K 14, K 15, Bl. 24 ff d.A.). Mit Schreiben vom 10.02.2017 übersandte die M. eine Forderungsaufstellung zu dem Darlehensvertrag Nr. 1102053640 (Anlage K 16, Bl. 28 ff d.A.) und eine Forderungsaufstellung zu einem Leasingvertrag Nr. 10029934 (Anlage K 17, Bl. 32 ff d.A.). Mit Schriftsatz vom 18.05.2017 teilte die Beklagte mit, dass die P. auf das Darlehen folgende Beträge gezahlt habe: 16.01.2017 325,36 € 13.02.2017 325,36 € 10.03.2017 325,36 € 03.04.2017 267,26 €. Die Beklagte erteilte mit demselben Schriftsatz eine Forderungsaufstellung für das Darlehen per 18.04.2017 (Anlage KE 4). Die Kläger behaupten, dass neben dem Darlehensvertrag noch ein Auto Dispo Plus Konto eingerichtet worden sei und bestreiten in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen, dass ein solches nicht eingerichtet worden sei. Ferner bezweifeln sie die Richtigkeit der von der Beklagten erteilten Auskunft hinsichtlich der Zahlungen der P.. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Auskunft gem. § 675 iVm § 666 BGB gegen die Beklagte hätten. Zwischen den Parteien sei neben dem Darlehensvertrag ein Kontokorrentvertrag zustande gekommen, woraus sich eine Pflicht ergebe Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse zu erteilen. Sollte kein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB gegeben sein, ergebe sich dieser zumindest aus § 242 BGB, da ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten zu vermuten sei. Denn es sei nicht ersichtlich, wo die Beträge die von der P. abgeführt worden seien, verblieben seien. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihnen als Gesamtgläubigern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, durch Erstellung einer Abrechnung – unter Vorlage von Belegen -, für das auf den Antrag vom 11.01.2010 durch die Kläger bei der Beklagten eröffnete AutoDispoPlus Konto für die Zeit ab Konteneröffnung bis zum 21.02.2017; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihnen als Gesamtgläubigern Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe das Darlehen zu der Vertragsnummer 1102053640 per 31.01.2017 noch valutierte, in welcher Höhe und durch welche Mittel dieses aktuell monatlich bedient wird, in welchem Umfang bisher Zahlungen der Krankenkasse P. zu dem Darlehen erhalten wurden und wie diese zur Tilgung des Darlehens genutzt werden. Mit Schriftsatz vom 01.12.2017 haben die Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.12.2017 der Erledigungserklärung widersprochen. Das Insolvenzverfahren ist am 30.01.2018 gegenüber der Klägerin zu 1 vor dem Amtsgericht Delmenhorst eröffnet worden. In der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2018 ist die Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO gegenüber der Klägerin zu 1 beschlossen worden. Am 27.03.2018 hat das Amtsgericht ein Teilurteil erlassen, mit welchem die Klage des Klägers zu 2) abgewiesen wurde. Der Klägerin zu 1) ist durch Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 26.04.2023 Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt worden. Nunmehr beantragt die Klägerin, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass ein Auto Dispo Plus Konto nie eröffnet worden sei, sondern lediglich ein Antrag der Kläger diesbezüglich bestanden habe. Dementsprechend hätten die Kläger auch nie Leistungen aus diesem Konto in Anspruch genommen. Die Beklagte habe das Darlehen mit der Nr. 1102053640 mit Schreiben vom 23.07.2014 wegen Zahlungsverzugs gekündigt (Anlage KE 3, Bl. 64 d.A.). Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Auto-Dispo-Plus Kontos schon wegen Unmöglichkeit nicht bestehe, da ein solches nie eingerichtet worden sei. Hinsichtlich des Darlehensvertrages habe die Beklagte schon vor Anhängigkeit der Klage eine eventuell bestehende Auskunftspflicht erfüllt durch Übersendung der Forderungsaufstellung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu der Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Eine einseitige Erledigungserklärung ist erfolgreich, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1. Hinsichtlich des Auto-Dispo-Plus Kontos war die Klage von Anfang an unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung für das Auto-Dispo-Plus Konto gegen die Beklagte. Nach Überzeugung des Gerichts wurde zwischen den Parteien schon kein Vertrag hinsichtlich eines Auto-Dispo Plus Kontos geschlossen. Ausweislich des vorgelegten Darlehensvertrages vom 11.01.2010 wurde das Auto Dispo Plus Konto lediglich von den Klägern beantragt. Dass die Beklagte das Angebot angenommen hat, legt die Klägerin selbst schon nicht dar, sondern bestreitet vielmehr nur mit Nichtwissen, dass sie von der Beklagten über die Nichteinrichtung nicht informiert worden sei. Auch aus den weiteren vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Parteien einen solchen Vertrag abgeschlossen haben. Vielmehr beziehen sich die neben dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vorgelegten Forderungsaufstellungen ersichtlich auch auf einen dritten Vertrag, da der Vertrag dort als Leasing/Mietkauf bezeichnet wird und gerade nicht als Auto-Dispo-Plus Darlehensvertrag oder eine ähnliche Bezeichnung gewählt wurde. Der Beklagten ist es daher unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB Auskunft und Rechnung zu legen, da es zwischen den Parteien nie zum Abschluss eines Auto-Dispo-Plus Kontos kam. 2. Bezüglich des Darlehensvertrages ist die Klage nicht durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden. Die Klage war von Beginn an unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunftserteilung über die Valutierung des Darlehens. Ein solcher Anspruch ist nicht aus einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht herzuleiten. Der Darlehensvertrag als solcher begründet - anders als der Girovertrag mit Kontokorrentabrede (vgl. dazu BGH, NJW 1985, 2699 = WM 1985, 1098; Senat, NJW 2001, 1486) - kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gem. §§ 666, 675 BGB bestehen. Dass der Kreditnehmer die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überlässt und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berechnungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen (BGH, Urteil vom 9. 5. 2006 - XI ZR 119/05). Die Beklagte schuldet eine Auskunft und Rechenschaft auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Klägerin kann die Valuta vielmehr selbst berechnen und auch selbst berechnen, was die P. auf das Darlehen gezahlt hat. Die Klägerin hat nämlich noch nicht einmal vorgetragen, warum sie keine Kenntnis von den von ihr geleisteten Darlehensraten und deren Höhe hätte. Die Monatsraten waren im Darlehensvertrag festgelegt, so dass sie selbst nachvollziehen kann, welche Raten sie geleistet hat. Sie kann daher unter Verrechnung seiner selbst gezahlten Raten feststellen, ob und in welcher Höhe die P. Leistungen auf das Darlehen erbracht hat. Warum ihr dies nicht möglich sein soll, trägt sie schon nicht vor. Sähe man dies anders, hat die Beklagte die Auskunft aber schon vor Rechtshängigkeit erteilt. Die Beklagte hat der Klägerin am 07.02.2017 eine Forderungsaufstellung für das Darlehen übersandt. Rechtshängigkeit ist aber erst mit Zustellung der Klage an die Beklagte am 17.03.2017 eingetreten, so dass die Auskunft schon vorher erteilt war. Soweit die Klägerin vorträgt, diese Aufstellung sei nicht richtig, kommt es für den Auskunftsanspruch hierauf nicht an. Die Richtigkeit einer erteilten Auskunft ist unerheblich. Dies ist vielmehr eine Frage die im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung zu klären wäre. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 1.500,00 EUR festgesetzt. X.