Urteil
36 C 438/17
Amtsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMG1:2018:1128.36C438.17.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung WE-Nummer in dem dritten Obergeschoss des Hauses Gbleiche in N Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem Trittschallverbesserungsmaß von mindestens ∆Lw = 15 dB fachgerecht zu verlegen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt entstanden sind. Diese Kosten trägt der Kläger vorab.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5 000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung WE-Nummer in dem dritten Obergeschoss des Hauses Gbleiche in N Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem Trittschallverbesserungsmaß von mindestens ∆Lw = 15 dB fachgerecht zu verlegen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt entstanden sind. Diese Kosten trägt der Kläger vorab. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5 000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.