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Urteil

3 C 2/15

AG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Vermittlung des Beitritts zu einem bereits vorgegebenen Gruppenversicherungsvertrag im Rahmen eines Darlehensvertrags begründet keinen eigenständigen Beratungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag. • Fehlende Aufklärung über eine mögliche Provision begründet nicht ohne Weiteres einen Herausgabeanspruch der Provision; eventuelle Schadensersatzansprüche können allenfalls auf den tatsächlich entstandenen Vermögensnachteil (z. B. gezahlte Versicherungsbeiträge) gerichtet sein. • Ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB setzt das Vorliegen eines gesonderten Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses voraus, das hier nicht gegeben ist. • Mangels vertraglicher oder außervertraglicher Anspruchsgrundlage ist auch der Auskunfts- und Nebenforderungsantrag abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Herausgabepflicht für Provision bei bloßer Vermittlung eines Gruppenversicherungsbeitritts • Die bloße Vermittlung des Beitritts zu einem bereits vorgegebenen Gruppenversicherungsvertrag im Rahmen eines Darlehensvertrags begründet keinen eigenständigen Beratungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag. • Fehlende Aufklärung über eine mögliche Provision begründet nicht ohne Weiteres einen Herausgabeanspruch der Provision; eventuelle Schadensersatzansprüche können allenfalls auf den tatsächlich entstandenen Vermögensnachteil (z. B. gezahlte Versicherungsbeiträge) gerichtet sein. • Ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB setzt das Vorliegen eines gesonderten Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses voraus, das hier nicht gegeben ist. • Mangels vertraglicher oder außervertraglicher Anspruchsgrundlage ist auch der Auskunfts- und Nebenforderungsantrag abzuweisen. Die Kläger schlossen mit der Beklagten einen Darlehensvertrag, in dessen Rahmen ihnen die Möglichkeit des Beitritts zu einer Ratenschutz-Gruppenversicherung angeboten wurde. Der Versicherungsbeitrag wurde durch den Darlehensvertrag mitfinanziert; der Beitritt war jedoch nicht Darlehensvoraussetzung. Die Kläger behaupten, die Beklagte habe für die Vermittlung eine Provision von der Versicherung erhalten und sie hierüber nicht aufgeklärt. Sie verlangen Auskunft über die Provisionshöhe sowie Herausgabe der Provision bzw. Wertersatz, weil bei Kenntnis von der Provision der Versicherungsbeitritt nicht erfolgt wäre. Die Beklagte bestreitet einen Provisionsanspruch und trägt vor, sie habe lediglich den Beitritt zu einem bereits bestehenden Gruppenprodukt angeboten, ohne eine anleger- oder bedarfsorientierte Beratung übernommen zu haben. Das Gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. • Kein Herausgabeanspruch aus dem Darlehensvertrag: Weder aus §§ 488 ff. BGB noch aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt sich ein Anspruch auf Auszahlung einer etwaigen Provision. • Kein Anspruch nach §§ 667, 675 Abs. 1 BGB: § 667 BGB setzt ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis voraus. Ein solches bestand hier nicht, weil die Beklagte lediglich den Beitritt zu einem vorgegebenen Gruppenversicherungsprodukt vermittelte und keine individuelle, an den Bedürfnissen der Kläger ausgerichtete Beratungsleistung erbrachte. • Abgrenzung zur Rechtsprechung: Die vom Kläger angeführte Entscheidung des LG Bochum betrifft Aufklärungspflichten im Bereich Anlageberatung und nimmt dort höchstens eine nebenvertragliche Aufklärungspflicht an; sie begründet aber nicht automatisch den Abschluss eines separaten Geschäftsbesorgungsvertrags. • Privatautonomie und Entscheidungsspielraum des Kunden: Da die Wahl des Beitritts zu dem Gruppenprodukt in der Sphäre der Kläger lag, begründet die bloße Offerierung keinen Auftrag zur aktiven Vermittlung oder Auswahl einer dem Kunden optimal anpassbaren Lösung. • Keine außervertragliche Bereicherungs- oder Schadensersatzgrundlage: Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheitert mangels eindeutiger Leistungsbeziehung zwischen Beklagter und Versicherung sowie wegen des Vorrangs etwaiger Leistungsbeziehungen zwischen diesen Parteien. • Folge für Nebenforderungen: Mangels Hauptanspruchs sind Auskunfts- und Nebenforderungen ebenfalls abzuweisen. Wichtige Normen: §§ 488 ff. BGB, § 667 BGB, § 675 Abs. 1 BGB, § 91 Abs.1 ZPO, § 708 Nr.11, § 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger erhalten weder Auskunft über noch Herausgabe einer möglichen Provision. Das Gericht nimmt kein gesondertes Beratungs- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Klägern und Beklagter an, weil die Beklagte lediglich den Beitritt zu einem bereits feststehenden Gruppenversicherungsprodukt angeboten hat und keine individuelle, bedarfsgerechte Vermittlung vorgenommen wurde. Daher fehlt es an der Anspruchsgrundlage für eine Herausgabe nach § 667 BGB oder an einer vertraglichen Zahlungspflicht aus dem Darlehensvertrag. Auch außervertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche sind nicht ersichtlich. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.