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Urteil

36 C 545/13

AG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche auf Rückzahlung einer vertraglich vereinbarten Bearbeitungsgebühr bei Darlehensverträgen verjähren regelmäßig nach §195, §199 Abs.1 BGB drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand. • Für den Beginn der Verjährungsfrist reicht es, dass dem Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt waren; es kommt nicht darauf an, ob er die Rechtslage richtig eingeschätzt hat. • Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, die den Beginn der Verjährung hinauszöge, lag hier nicht vor, da die obergerichtliche Rechtsprechung bereits eine gefestigte Linie zur Unwirksamkeit solcher Entgeltklauseln nach §307 BGB aufwies. • Die Beklagte kann sich auf Verjährung berufen; ihr ist nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens der Einwand nach Treu und Glauben versagt.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Rückforderungsansprüchen aus Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen • Ansprüche auf Rückzahlung einer vertraglich vereinbarten Bearbeitungsgebühr bei Darlehensverträgen verjähren regelmäßig nach §195, §199 Abs.1 BGB drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand. • Für den Beginn der Verjährungsfrist reicht es, dass dem Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt waren; es kommt nicht darauf an, ob er die Rechtslage richtig eingeschätzt hat. • Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, die den Beginn der Verjährung hinauszöge, lag hier nicht vor, da die obergerichtliche Rechtsprechung bereits eine gefestigte Linie zur Unwirksamkeit solcher Entgeltklauseln nach §307 BGB aufwies. • Die Beklagte kann sich auf Verjährung berufen; ihr ist nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens der Einwand nach Treu und Glauben versagt. Die Parteien schlossen im Juni 2008 einen Darlehensvertrag über 12.750,00 EUR. Im Vertrag war eine Bearbeitungsgebühr von 3,5% (446,25 EUR) vereinbart, die der Kläger mit den ersten Raten zahlte. Der Kläger verlangt die Rückzahlung dieser Gebühr mit Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und hält die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung nach §307 BGB für unwirksam. Die Beklagte behauptet, die Gebühr sei individuell ausgehandelt bzw. eine nicht kontrollfähige Preishauptabrede und rügt Verjährung. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Anspruch entstanden und verjährt ist und ob die Beklagte sich auf Verjährung berufen darf. • Der Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des §195 BGB in Verbindung mit §199 Abs.1 BGB von drei Jahren. • Der Anspruch entstand und wurde dem Kläger spätestens 2008 bekannt; damit begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2008. • Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger die rechtliche Bewertung der bekannten Sachverhalte (Unwirksamkeit der Gebühr nach §307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB) nicht kannte; für den Fristbeginn genügt die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. • Ausnahmsweise ist der Beginn der Verjährung nur dann hinauszuschieben, wenn die Rechtslage unsicher oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung blockiert ist; ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor, da die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit vergleichbarer Entgeltklauseln gefestigt war. • Die Einrede der Verjährung ist ein zulässiges Verteidigungsmittel; widersprüchliches Verhalten der Beklagten ist nicht feststellbar, da sie sich vorbehaltlich einer anderen gerichtlichen Bewertung die Verjährungseinrede vorbehielt. • Mangels begründeter Hauptforderung bestehen die geltend gemachten Nebenforderungen nicht; die Kostenentscheidung erfolgt nach §91 Abs.1 ZPO. Die Klage wird abgewiesen, da der Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt war. Der Kläger hat den Anspruch bereits im Jahr 2008 erwerben können; damit begann die Verjährungsfrist am 31.12.2008 und endete nach drei Jahren. Die Beklagte durfte sich auf die Verjährung berufen; ihr ist dies nicht nach Treu und Glauben zu versagen. Mangels einer begründeten Hauptforderung entfallen die geltend gemachten Nebenforderungen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.