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Urteil

36 C 491/11

Amtsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMG1:2012:0717.36C491.11.00
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Leitsätze

Eine Forderuntg auf Erstattung von Mietwagenkosten kann an einen Autovermieter nicht wirksam abgetreten werden, bevor geklärt ist, ob und wie sich der Unfallgegener bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt. Das Gericht kann nicht gezwungen werden, bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf eine bestimmte Liste oder Tabelle zurückzugreifen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Forderuntg auf Erstattung von Mietwagenkosten kann an einen Autovermieter nicht wirksam abgetreten werden, bevor geklärt ist, ob und wie sich der Unfallgegener bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt. Das Gericht kann nicht gezwungen werden, bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf eine bestimmte Liste oder Tabelle zurückzugreifen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.