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Urteil

5 C 571/10

Amtsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGMG1:2011:0429.5C571.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.127,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2010 sowie eine Nebenforderung in Höhe von 96,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin begehrt weitergehenden Ersatz von Mietwagenkosten anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 13.07.2010, der sich auf der Korschenbroicher Straße in Mönchengladbach ereignete. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. 3 Die Klägerin betreibt einen Hausmeister-, Handwerker-, und Gebäudeservice. In dem Zeitraum vom 14.07.2010 bis zum 30.07.2010 mietete die Klägerin bei der B+B Autovermietung einen Ersatzwagen der Fahrzeuggruppe 5 an. Die Anmietung erfolgte am Tag nach dem Unfall, nach dem die Klägerin das beschädigte Fahrzeug zur Werkstatt "Autozentrum P&A" verbracht hat. 4 Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenabrechnung der Autovermietung vom 03.08.2010 in Höhe von 1.969,49 € netto einen Betrag von 697,00 €. Mit Schreiben vom 13.09.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zur weiteren Zahlung unter Fristsetzung bis zum 22.09.2010 auf. 5 Die Klägerin ist der Ansicht, ein Anspruch auf Abzug wegen Eigenersparnis komme nicht in Betracht, da mit dem Mietwagen lediglich eine Strecke von 707 km zurückgelegt worden sei. Sie behauptet, im Rahmen ihrer Tätigkeit sei sie auf die ständige Verfügbarkeit eines Transporters mit Anhängerkupplung angewiesen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.272,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2010 sowie eine Nebenforderung in Höhe von 96,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2011 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Abzug von 10 % vorzunehmen sei. Unter Bezugnahme von Alternativangeboten (Bl. 20 ff. GA) behauptet die Beklagte, die Klägerin hätte zu dem von der Beklagten erstatteten Betrag problemlos einen Mietwagen anmieten können. Sie ist der Ansicht, die Schwacke-Liste sei als Schätzgrundlage nicht geeignet. Die Schwacke-Liste beruhe auf Erhebungen mit offener Preisanfrage, so dass eine besondere Manipulationsgefahr bestehe. Ein weiterer Aufschlag auf den erhöhten Normaltarif sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei vorliegend nicht auf eine sofortige Anmietung angewiesen gewesen. Die Beklagte bestreitet, dass Kosten für Zustellung und Abholung erforderlich gewesen seien, da sich der Sitz der ca. 1 km vom Unfallort entfernt befunden habe, was unstreitig ist. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 12 Die Klage ist zulässig und begründet. 13 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 13.07.2010 ein Anspruch auf Erstattung weitergehender Mietwagenkosten in Höhe von 1.127.17 € gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG, § 249 BGB zu. 14 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig halten darf. Der Geschädigte hat dabei im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot). Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt hierfür bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Landgerichts Mönchengladbach, der sich das Gericht nach eigener Würdigung anschließt, ist es grundsätzlich zulässig zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" (im Folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH NJW 2008, 1519, LG Mönchengladbach, Urteil vom 06.08.2010, Az. 5 S 14/10). 15 Die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Dies war vorliegend nicht der Fall. 16 Es ist vorliegend schon gar nicht dargetan, auf welcher Grundlage die Beklagte die Abrechnung der Mietwagenkosten im vorliegenden Fall vorgenommen hat. Soweit die Beklagte unter Vorlage von Internetalternativangeboten der Firma Europcar und Sixt (Bl. 20 ff. GA) behauptet, die Klägerin hätte problemlos zu dem von der Beklagten erstatteten Betrag ein Fahrzeug anmieten können, so dringt sie hiermit nicht durch. Zum einen weisen die Angebote alle einen höheren Betrag als den von der Beklagten erstatteten Betrag von 697,00 € aus. Zum anderen sind die Angebote nicht hinreichend konkret. Es ist weder ersichtlich, welche Bedingungen für eine Anmietung erfüllt sein müssen noch ob die Pkws über eine für die Klägerin erforderliche Anhängerkupplung verfügen. Die Beklagte ist der Erforderlichkeit eines Fahrzeugs mit Anhängerkupplung nicht entgegengetreten, § 138 Abs. 3 ZPO. Darüber hinaus spricht auch gegen eine Vergleichbarkeit der Angebote, dass es sich bei den Internetangeboten um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen zugänglichen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09). 17 Auch ist nicht festzustellen, dass sich die nicht anonymisierte Datenabfrage der Schwacke-Liste, die die Beklagte rügt, derart auf die Höhe der Preise ausgewirkt hätte. Soweit die Beklagte behauptet, dass die Schwacke-Liste hierdurch einer erhöhten Manipulationsgefahr unterliege, ist diese Behauptung rein spekulativ und der Einfluss auf die Höhe der Preise nicht durch konkrete Tatsachen belegt. 18 Dies zugrunde gelegt ergibt sich vorliegend folgende Berechnung unter Anwendung der Schwacke-Liste 2009, Fahrzeugklasse 5, Postleitzahlengebiet 410, 17 Tage, arithmetisches Mittel: 19 2 x Wochenpreis à 486,37 € 972,74 € 20 1 x 3-Tagespreis 274,36 € 21 zzgl. 20 % Aufschlag 249,42 € 22 2 x Wochenpreis Haftungsbefreiung 302,80 € 23 1 x 3-Tagespreis Haftungsbefreiung 68,13 € 24 zzgl. Zustellung/Abholung je 24,46 € 48,92 € 25 17 Tage Zusatzfahrer à 15,31 260,27 € 26 17 Tage Anhängerkupplung à 10,13 € 172,21 € 27 Gesamt brutto 2.348,85 € (netto 1.973,82 €) 28 Der pauschale Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif war vorliegend gerechtfertigt. Dieser ist nach der Rechtsprechung des Landgerichts Mönchengladbach, der sich das Gericht nach eigener Würdigung anschließt, gerechtfertigt, um den Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zur "normalen" Anmietung Rechnung zu tragen (LG Mönchengladbach, Urteil vom 23.03.2010, 5 S 101/09, zitiert nach juris). Die Klägerin hat substantiiert zu den unfallbedingten Nachteilen vorgetragen. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, dass im Hausmeister-, Handwerker-, und Gebäudeservice tätig ist. Im Rahmen dieser Tätigkeit ist die Klägerin auf die ständige Verfügbarkeit eines Transporters mit Anhängerkupplung angewiesen, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Anmietung erfolgte zudem sofort am Tag nach dem Unfall, nach dem die Klägerin das beschädigte Fahrzeug in die Werkstatt verbracht hat. 29 Auch sind die Kosten für Zustellung und Abholung vorliegend dem Grunde nach erstattungsfähig. Ein Unfallbeteiligter darf diesen besonderen Service grundsätzlich in Anspruch nehmen (vgl. OLG Köln NVZ 2007, 199). Es ist unerheblich, dass der Sitz der Klägerin nur ca. 1 km Luftlinie vom Unfallort entfernt gewesen ist, wie die Beklagte vorträgt. Hierauf kommt es nicht an. Denn auch bei einer Anmietung in Mönchengladbach wären diese Kosten angefallen und die Klägerin hätte diesen Service in Anspruch nehmen können. Dieser Einwand wäre möglicherweise dann relevant, wenn sich ein Mietwagenunternehmen am Unfallort befunden hätte. Dies hat die Beklagte aber nicht dargetan. 30 Die Kosten für Haftungsbefreiung, Zusatzfahrer und Anhängerkupplung sind ebenfalls als Zusatzleistungen dem Grunde und der Höhe nach ersatzfähig. 31 Der Anspruch ist aber, entgegen der Ansicht der Klägerin, um 10 % ersparte Eigenaufwendungen zu kürzen. Die Klägerin hat kein klassentieferes Fahrzeug angemietet. Nur in diesem Fall scheidet eine Kürzung aus (vgl. auch LG Mönchengladbach, a.a.o.). Auf die zurückgelegte Fahrtstrecke kommt es nicht an. 32 Abzgl. 10 % Eigenersparnis (aus Wochen-/Tagespreis + Aufschlag) 33 149,65 € 34 Gesamt: 1.824,17 € netto 35 Nach Abzug des von der Beklagten vorgerichtlich gezahlten Betrages von 697,00 € ergibt sich somit, ausgehend von dem nach der Schwacke-Liste errechneten Betrag, ein weiterer erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 1.127,17 €. 36 2. Der Klägerin steht darüber hinaus ein weitergehender Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 96,20 € gemäß § 7 StVG, § 155 VVG, § 249 BGB zu. 37 Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280, 286 BGB. 38 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 39 Der Streitwert wird auf bis 1.500,00 € festgesetzt.