Urteil
4 C 418/09
Amtsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMG1:2011:0311.4C418.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Be-klagten aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Be-klagten aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d Der Kläger klagt auf Vergütung für anwaltliche Leistungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren. Die Beklagte beauftragte den Kläger am 28. Dezember 2007 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Strafverfahren. Der Kläger wendete sich daraufhin an …, das die Beklagte als Beschuldigte vernehmen wollte, und teilte mit, diese werde nicht zur Vernehmung erscheinen. Er bat darum, die Akten an … abzugeben. Sodann forderte er die Akten zur Einsichtnahme an und fertigte Kopien aus den Akten. Gegenstand des gegen die Beklagte eingeleiteten Ermittlungsverfahrens war der Vorwurf der Unterschlagung und der Urkundenfälschung. Der Kläger fertigte zu den gegen die Klägerin im Raum stehenden Vorwürfen eine Schutzschrift an (Blatt 17ff. GA) und leitete diese an … weiter. Das Strafverfahren wurde schließlich eingestellt. Für seine Tätigkeit rechnete der Kläger mit Rechnung vom 21. Mai 2008 in Höhe von insgesamt 682,47 € ab (vgl. Blatt 27f. GA). Die Beklagte zahlte auf die Rechnung nicht. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die streitgegenständliche Rechnung mit Schreiben vom 4. Februar 2009 anerkannt. Die drei zu den Akten gereichten Seiten (Blatt 70 – 72 GA) seien ein einheitliches Schreiben, das in einem Briefumschlag bei ihm eingegangen sei. Das Anerkenntnis auf Blatt 70 GA sei daher von der Unterschrift Blatt 72 GA gedeckt. Die abgerechneten Gebühren seien aber auch angemessen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag zu zahlen in Höhe von 682,47 € nebst Zinsen seit dem 5. Juni 2008 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Angemessenheit der streitgegenständlichen Rechnung. Desweiteren rechnet sie mit verschiedenen Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 1.126,93 € auf (vgl. i.E. Blatt 37ff. GA). Im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Einzeldarstellungen in den Entscheidungsgründen. Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Ansprüche beruft sich der Kläger teilweise auf angeblich vor der von der Beklagten ausgesprochenen Aufrechnung vorgenommene "Verrechnungen". Für den Parteivortrag im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens … (Blatt 112ff. GA). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Dem Kläger stand gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 420,66 € aus §§ 611, 612 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2, 14 RVG, Nr. 4100, 4104, 7002, 7000 Nr. 1, 7008 VV RVG zu. Das Gericht folgt in der Bemessung der taxmäßigen Vergütung in eigener Würdigung des Streitstoffes dem erschöpfenden Gutachten der …. Danach ist der klägerische Gebührenansatz in der streitgegenständlichen Rechnung mit Ausnahme des Ansatzes von 300 € für die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG nicht zu beanstanden. Der Ansatz von 300 € sei aber unbillig. Ein Ansatz von 80 € sei angemessen (vgl. Blatt 118 GA). Die Äußerung der Beklagten "Diese Rechnung ist für mich nachvollziehbar und wird so anerkannt." im vorprozessualen Schreiben vom 4. Februar 2009 (Blatt 70 GA) steht der Kürzung der Rechnung nicht entgegen. Die Bestätigung einer fremden Forderung kann je nach den Umständen des Einzelfalles nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB für den Erklärungsempfänger als kausales Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB (vgl. unten), als deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder als einseitiges Schuldanerkenntnis mit Beweiswert zu verstehen sein. Ob es sich bei der Erklärung der Beklagten um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder als einseitiges Schuldanerkenntnis handelt, kann offen bleiben. Die weitergehende Bindung kommt dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis zu. Selbst wenn ein solches vorläge, hätte der Anspruch des Klägers nur in Höhe von 420,66 € bestanden. Denn das deklaratorische Schuldanerkenntnis soll eine Forderung nur "im Umfang der Bestätigung dem Streit oder der Ungewißheit über ihr Bestehen mit der Folge entzogen werden, daß alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausgeschlossen sein sollten, die die Bekl. bei der Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen sie zumindest rechnete" (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1998, II ZR 374/96 = NJW 1998, 1492 m.w.N.). Wegen der weitgehenden Folgen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist bei der Frage, mit welchen Einwendungen ein juristischer Laie "zumindest rechnete" Zurückhaltung geboten. Regelmäßig bezieht sich das Anerkenntnis hier nicht auf alle möglichen rechtlichen Verteidigungsmittel, sondern nur auf solche, die Gegenstand von vorhergehenden Verhandlungen waren oder die der Laie sicher kennt. Dass die Beklagte ein konkretes Problembewusstsein für die Frage der Angemessenheit der angesetzten Gebühren gehabt hätte, geht weder aus dem Schreiben vom 4. Februar 2009 noch aus dem übrigen Prozessstoff hervor. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger auch aus § 781 BGB nicht zu. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift hat die Beklagte nicht abgegeben. Ihre Erklärung "Diese Rechnung ist für mich nachvollziehbar und wird so anerkannt." Zeigt keinen Willen, unabhängig von einem bestehenden Schuldgrund eine neue selbstständige Verpflichtung zu begründen, wie § 781 BGB voraussetzt (vgl. Palandt/ Sprau , BGB, § 781 Rz. 1f.). Die Beklagte hat in dem Schreiben die Rechnungsnummer ausdrücklich in Bezug genommen. Anhaltspunkte für den Willen, einen neuen Schuldgrund zu schaffen, bestehen nicht. Über die streitige Frage, ob die Erklärung der Beklagten von der Unterschrift Blatt 72 GA gedeckt ist, musste daher kein Beweis erhoben werden. Selbst wenn man dies anders beurteilen würde, wäre der Kläger aber mit der Forderung über einen Betrag in Höhe von 420,66 € hinaus gem. § 821 BGB ausgeschlossen. II. Die Klageforderung ist aber gem. § 389 BGB untergegangen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Januar 2010 die Aufrechnung erklärt, § 388 Satz 1 BGB. Die Aufrechnungserklärung muss das Wort "Aufrechnung" nicht enthalten und kann auch schlüssig erklärt werden. Das hat die Beklagte hier getan. Denn sie stellt der klägerischen Forderung in ihrer Klageerwiderung (Blatt 40 GA) ein höheres Guthaben gegenüber und schließt an, sie könne nicht "erkennen, dass" der Kläger "einen Anspruch hat"; sie sei bereit, nach Einholung eines Gutachtens "zu verrechnen". Hierin liegt nicht erst die Ankündigung einer Aufrechnung, sondern die Aufrechnung selbst gegen die Klageforderung, soweit diese besteht. Die Reihenfolge, in der die Beklagte ihre Gegenforderungen zur Aufrechnung stellt, ergibt sich mangels anderer Anhaltspunkte aus der Reihenfolge, in der sie diese in der Klageerwiderung vorträgt. Die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung einbehaltenen Kindesunterhalts führt nicht zum Erlöschen des klägerischen Anspruchs. Soweit die Beklagte Ansprüche auf Auszahlung von einbehaltenem Kindsunterhalt für die Monate November und Dezember 2008 und Januar – Mai 2009 zur Aufrechnung stellt, fehlt es nämlich an der von § 387 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeit. Ansprüche auf Kindsunterhalt stehen dem minderjährigen Kind selbst gegen seinen Vater als in gerader Linie Verwandten zu, § 1601 BGB. Auch eine Abtretung dieser Ansprüche an die Beklagte zum Zwecke der Aufrechnung wäre nicht möglich gewesen, § 400 BGB. Die Beklagte rechnet aber erfolgreich mit folgenden Ansprüchen auf: Der Kläger ließ wegen Unterhaltsansprüchen der Tochter der Beklagten gegen den Kindsvater für die Monate November und Dezember 2008 pfänden. Für die Pfändung hatte die Beklagte 15 € Gerichtskosten und 24,95 € Gerichtsvollziehergebühren an den Kläger gezahlt. Auch für diese Beträge ließ der Kläger bei dem Kindsvater pfänden. Die Beträge zahlte er bislang nicht an die Beklagte aus. Die Beklagte hat gegen den Kläger analog § 667 BGB einen Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge. Die Beklagte zahlte 243 € als Gerichtskostenvorschuss in einem Verfahren … ./. … (vgl. Blatt 52f. GA) an den Kläger. In dem anschließenden Hauptsacheverfahren obsiegte die Beklagte. Der Verfahrensgegner, Herr …, glich den nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss in diesem Verfahren zu zahlenden Betrag durch Zahlung an den Kläger aus. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung von 243 € analog § 667 BGB. Ein Verfahren zwischen der Beklagten und Herrn … wurde vor dem Amtsgericht Krefeld durch Vergleich beendet. Nach diesem Vergleich hatte sich … bestimmter Äußerungen über die Beklagte zu enthalten (vgl. Blatt 57 GA). Der Kläger stellte zur Vollstreckung dieser Verpflichtung für die Beklagte einen Antrag nach § 888 ZPO auf Festsetzung eines Zwangsgeldes (vgl. Blatt 54 GA). Das Amtsgericht Krefeld wies in mündlicher Verhandlung darauf hin, dass der Antrag nicht statthaft sei. Daraufhin nahm …, der die Beklagte vor Gericht vertrat, den Antrag zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt (vgl. Blatt 58ff. GA). Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675, 249 BGB in Höhe von 148,98 €. Eine zu vertretende Pflichtverletzung des Klägers liegt vor, weil dieser nicht erkannt hat, dass die im Vergleich vereinbarte Unterlassungsverpflichtung nach § 890 ZPO und nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken gewesen wäre und demgemäß zuvor eine Androhung hätte erfolgen müssen. Der ersatzfähige Schaden liegt in der Belastung der Beklagten mit Anwaltskosten in Höhe von 2 x 74,49 € = 148,98 € (vgl. Blatt 60f. GA). Gegen die zur Aufrechnung gestellten Forderungen dringt der Kläger mit der im späteren Schriftsatz vom 16. Juni 2010 erklärten Aufrechnung nicht durch. Es kann daher offen bleiben, gegen welche Forderung genau er die Aufrechnung erklärt hat. Eine zeitlich vor der Aufrechnungserklärung der Beklagten liegende Aufrechnung oder Verrechnung hat der Kläger auch nach Hinweis nicht substantiiert vorgetragen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 682,47 €