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Urteil

5 C 639/08

AG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mietwagenkosten nach einem Unfall sind als Ersatz nach § 249 BGB zu ersetzen, wenn sie als erforderlich anzusehen sind. • Die SCHWACKE-Liste kann als Schätzungsgrundlage für Mietwagenpreise herangezogen werden; ein Aufschlag von 20 % ist unter den gegebenen Umständen angemessen. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sowie Zinsen sind bei Schuldnerschaft nach §§ 286 ff. BGB und die Kostenfolge nach § 91 Abs. 1 ZPO zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Ersatz von Mietwagenkosten nach Unfall: SCHWACKE‑Liste plus 20 % als angemessene Schätzgrundlage • Mietwagenkosten nach einem Unfall sind als Ersatz nach § 249 BGB zu ersetzen, wenn sie als erforderlich anzusehen sind. • Die SCHWACKE-Liste kann als Schätzungsgrundlage für Mietwagenpreise herangezogen werden; ein Aufschlag von 20 % ist unter den gegebenen Umständen angemessen. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sowie Zinsen sind bei Schuldnerschaft nach §§ 286 ff. BGB und die Kostenfolge nach § 91 Abs. 1 ZPO zu ersetzen. Die Klägerin fordert abgetretene Mietwagenkosten aus einem Unfall vom 15.06.2007, für den die Beklagte unstreitig haftet. Gesamtforderung laut Rechnung: 2.015,36 EUR. Die Beklagte hat bereits 801,11 EUR gezahlt und hält nur diesen Betrag für erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Die Klägerin macht den Restbetrag geltend und verlangt zudem vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin aus der Sicherungsabtretung und hält den berechneten Mietpreis für überhöht. Das Gericht prüft die Preisbemessung und die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Positionen. • Die Klägerin ist zur Geltendmachung befugt; die Klage ist begründet aus § 115 VVG, § 7 StVG und § 249 BGB. • Zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist die SCHWACKE‑Liste 2006 als Schätzungsgrundlage heranzuziehen; ein Aufschlag von 20 % auf diese Liste wird im vorliegenden Fall für angemessen gehalten. • Die Preisermittlung des Fraunhofer‑Instituts ist auf den hier relevanten Unfall 2007 nicht anwendbar, weshalb die SCHWACKE‑Liste Vorrang hat. • Aufgrund der gewählten Preiskalkulation sind einzelne Rechnungspositionen (Haftungsbegrenzung, Zusatzfahrer, Zustellung und Rückholung) nicht zu beanstanden und als erstattungsfähig anzusehen. • Zinsen stehen der Klägerin seit dem 07.07.2007 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wegen Zahlungsverzugs zu (§§ 286 ff. BGB). • Die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus den allgemeinen Verzugs‑ und Erstattungsregeln; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage gegen die Beklagte war erfolgreich. Die Beklagte hat an die Klägerin 1.214,25 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2007 zu zahlen. Zudem sind vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 156,50 EUR zu erstatten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit der Möglichkeit, Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abzuwenden. Die Entscheidung stützt sich auf die Anerkennung der SCHWACKE‑Liste plus 20 % als angemessene Grundlage für die Ermittlung der Mietwagenkosten und die sonstigen genannten gesetzlichen Vorschriften.