Urteil
5 C 153/04
Amtsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGMG1:2005:0412.5C153.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung aus einem Teilkasko-Versicherungsvertrag für einen Überschwemmungsschaden an seinem Fahrzeug. 3 Der Kläger war am 03.06.2003 Eigentümer des Fahrzeuges BMW 730i mit dem amtlichen Kennzeichen....... Für dieses Fahrzeug bestand ein Teilkasko-Versicherungsvertrag mit der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 EUR je Schadensfall. Am Nachmittag des 03.06.2003 gab es in Mönchengladbach ein heftiges Gewitter mit starken Regen- und Hagelschauern. Der Kläger war mit seinem Fahrzeug in Mönchengladbach unterwegs. Er fuhr aus Richtung Berliner Straße in den Tippweg ein. Der Tippweg ist zweispurig und stellt die Verbindung zwischen der Wickrather Straße und der Mittelstraße dar. Über den Tippweg verläuft eine Eisenbahnbrücke, unter der sich eine Senke befindet, die zu beiden Seiten hin ansteigt. Im Bereich der Unterführung bildete sich eine Wasseransammlung. Das Fahrzeug des Klägers wurde in dieser bis zur Fensterhöhe überschwemmt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie das Fahrzeug in die Überschwemmung gelangt ist. Der Kläger stieg aus dem Fenster des Autos auf das Dach und benachrichtigte von dort aus telefonisch die Feuerwehr, welche ihn vom Dach des Fahrzeuges rettete. An dem Fahrzeug des Klägers entstand durch die Überschwemmung ein wirtschaftlicher Totalschaden. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 18.667,13 EUR bei einem Wiederbeschaffungswert von 8.000,00 EUR und einem Restwert von 3.488,00 EUR. Der Kläger begehrt mit der Klage die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 150,00 EUR. Mit Schreiben vom 25.09.2003 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 06.10.2003 zur Zahlung auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. 4 Der Kläger behauptet, er habe etwa 10 m vor der Unterführung sein Fahrzeug unter einem Baum geparkt. Er habe etwa 5 Minuten gewartet und sei dann in dem gegenüberliegenden Supermarkt Plus zum Einkaufen gegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei unter der Unterführung keine Wasseransammlung vorhanden gewesen. Als er nach etwa 10 Minuten aus dem Supermarkt herausgekommen sei, habe sein Fahrzeug bereits fast vollständig mit den Rädern unter Wasser gestanden. Er sei zum Fahrzeug hingelaufen und habe versucht, es anzulassen. Bei mehreren Versuchen sei dies nicht gelungen, der Motor habe gar keine Reaktion mehr gezeigt. Das Wasser sei weiter angestiegen und er sei dann durch das Fenster auf das Dach geklettert, weil die Tür nicht mehr zu öffnen gewesen sei. 5 Nachdem der Kläger zunächst den Antrag angekündigt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.512,00 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 6 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2003 7 zu zahlen, hat er mit bei Gericht am 28.05.2004 vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz die Klage wegen der Selbstbeteiligung von 150,00 EUR teilweise zurückgenommen. 8 Der Kläger beantragt nunmehr, 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.362,00 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2003 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte behauptet, bei Ankunft des Klägers im Bereich der Unterführung sei die Fahrbahn dort schon mit Wasser bedeckt gewesen. Sie meint, eine Leistungsverpflichtung bestehe deshalb nicht, weil es an einer unmittelbaren Einwirkung der Überschwemmung fehle. Der Kläger sei in die Überschwemmung hereingefahren. Dies stelle zu dem ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers dar. 13 Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 14.10.2004 (Bl. 66 der Akten) und 01.03.2005 (Bl. 141 der Akten). 14 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.10.2004 (Bl. 63 bis 75 der Akten) sowie vom 01.03.2005 15 (Bl. 141 bis 144 der Akten) Bezug genommen. 16 Das Gericht hat ferner eine Auskunft der Stadt Mönchengladbach zur Beschilderung des Tippweges eingeholt, insoweit wird auf das Schreiben vom 29.08.2004 (Bl. 57 bis 58 der Akten) Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die Klage ist unbegründet. 20 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 4.362,00 EUR aus dem zwischen den Parteien am 03.06.2003 bestehenden Versicherungsvertrag über eine Teilkasko-Versicherung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG und § 12 Abs. 1 I c AKB. 21 Der Kläger hat die Voraussetzungen für einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall durch Überschwemmung des Fahrzeuges nicht bewiesen. Nach § 12 Abs. 1 I c AKB sind in der Teilkasko-Versicherung Beschädigungen durch unmittelbare Einwirkung von Überschwemmung auf das Fahrzeug umfasst. Ausgeschlossen sind nach dieser Vorschrift Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Letztere Vorschrift ist kein echter Ausschluss im Rahmen des Versicherungsschutzes, sondern es handelt sich um eine Klarstellung zum Begriff der Unmittelbarkeit, Schäden aufgrund einer nur mittelbaren Verursachung durch Naturgewalten sind nicht versichert (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 12 AKB Randnr. 82; OLG Hamm, 15.06.1988, 20 U 261/87 = NJW-RR 1989, 26; Prölls/Martin/ Knappmannn, § 12 AKB Randnr. 40). Ein unmittelbares Einwirken im Sinne von § 12 Abs. 1 I c AKB liegt dann vor, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Kraftfahrzeugschaden ist. Eine unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung liegt deshalb nicht vor, wenn ein Kraftfahrzeug kraft seiner Bewegungsenergie in eine überflutete Straße gefahren wird (vgl. Prölls/Martin/Knappmann, a. a. O.; OLG Hamm, 29.10.1986, 20 U 128/86 = NJW-RR 1987, 279; Stiefel/Hofmann, AKB 22 § 12 Randnr. 52; OLG Frankfurt, 14.12.1965, 14 U 39/65 = VersR 1966, 427, 438; Landgericht Lübeck, 21.11.2003, 4 U 80/03 = SP 2004, 129). 23 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inhalt der gesamten mündlichen Verhandlung steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der geltend gemachte Schaden durch eine unmittelbare Einwirkung der Überschwemmung auf der Fahrbahn auf das Fahrzeug des Klägers entstanden ist. Der für die Voraussetzungen eines Versicherungsfalles beweispflichtige Kläger hat nicht bewiesen, dass er sein Fahrzeug auf dem Tippweg auf der trockenen Fahrbahn abgestellt hat und das Fahrzeug dann während seines Einkaufes im Plus durch das sich unter der Unterführung zwischenzeitlich ansammelnde Wasser überschwemmt worden ist. Die vom Gericht vernommenen Zeugen haben hierzu widersprüchliche Angaben gemacht. Der Zeuge V... hat die Behauptungen des Klägers bestätigt. Er hat bekundet, dass er aus dem Plus herausgekommen sei und an der Ecke gestanden habe. Er habe gesehen, wie der Kläger mit seinem BMW an dem Baum hinter der Litfasssäule angehalten und etwas gewartet habe. Dann sei er ausgestiegen und zum Plus rübergelaufen. Innerhalb von 5 bis 10 Minuten sei dann der Tunnel vollgelaufen und das Auto habe dann schon halb unter Wasser gestanden, als der Kläger herausgekommen sei. Der Kläger sei noch in das Auto gestiegen, welches schon ringsum geblinkt habe. Dann sei der Kläger wieder aus dem Auto heraus. Die Zeugin U... und der Zeuge Q.... haben hingegen den Vortrag des Klägers nicht bestätigt. Sie haben beide das Geschehen von ihrem Arbeitsplatz hinter der Unterführung aus beobachtet. Die Zeugin U... hat ausgesagt, der Kläger habe nicht geparkt, sondern sei angefahren gekommen und habe angehalten. Dann sei er losgefahren, habe nochmals kurz angehalten und sei dann in die Überschwemmung eingefahren. Vor ihm seien noch Autos gefahren. Das Wasser sei so hoch gestiegen, dass der Kläger aus dem Fenster habe klettern müssen. Der Zeuge Q.... hat bekundet, dass ein dunkler BMW angefahren gekommen und unter der Brücke stehen geblieben sei. Der Fahrer habe dann die Scheibe heruntergedreht und sei aufs Dach geklettert, von wo aus er mit dem Handy telefoniert habe. Der BMW sei relativ langsam vorsichtig durch die Pfütze durchgefahren und dann mittendrin stehen geblieben. Als er hereingefahren sei, habe das Wasser bis zur Scheibe gestanden. 24 Das Gericht hält im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO die Aussage des Zeugen V.... nicht für glaubhafter als die Aussagen der Zeugin U.... und des Zeugen –Q...... Bei allen drei Zeugen handelt es sich um unbeteiligte Beobachter, Beziehungen zu den Parteien wurden nicht offenbar. Zweifel an der Überzeugungskraft der Aussage des Zeugen V...... ergeben sich für das Gericht aus dem Umstand, wie er das Ende des Vorfalles geschildert hat. Er hat insoweit bekundet, dass der Kläger durch das Fenster aus dem Auto rausgeklettert sei und dann vom Auto runter. Er sei durch das Fenster aufs Dach und über den Kofferraum runter, dabei habe er sich noch ein bisschen nasse Füße geholt. Unstreitig war es aber so, dass der Kläger auf dem Autodach verblieben ist und von dort aus mit seinem Handy die Feuerwehr gerufen hat, welche ihn dann vom Autodach herunterholte. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge V.....diesen einprägsamen Teil des Geschehens nicht mehr in Erinnerung haben konnte, zumal er auch angegeben hat, selbst bei der Feuerwehr zu sein. Er hat sogar noch geschildert, dass er zum Kläger herübergegangen sei und ihn beruhigt habe. Dann sei die Feuerwehr gekommen. Dies kann sich aber aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes, welcher zudem auch vom Zeugen Q..... bestätigt wurde, so gar nicht ereignet haben. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erinnerungen des Zeugen V..... bezüglich des übrigen Geschehens. Zudem fiel auch auf, dass sich der Zeuge V..... nur an das klägerische Fahrzeug erinnern konnte und hierbei sogar das Verhalten des Klägers von seiner Ankunft an genau schildern konnte. Er wusste hingegen nicht mehr, ob er noch andere Autos dort vorbeifahren gesehen hat. Andererseits hat er aber das Ansteigen des Wassers im Tunnel genau beobachtet. Wie die Zeugen Q..... und U..... bekundet haben, welche ebenfalls aufmerksam das Überfluten der Unterführung beobachtet haben, sind aber noch weitere Fahrzeuge vor dem Kläger durch die Unterführung gefahren. Sie haben sogar geschildert, dass eines der Fahrzeuge dann noch auf den Parkplatz neben ihrer Firma gefahren sei und die Motorhaube geöffnet habe. Zudem hätten sich Personen an die Unterführung gestellt, um Autofahrer zu warnen. Auch die Aussage des Zeugen Q.....beseitigt die verbleibenden Zweifel des Gerichts nicht. Der Zeuge war beim streitgegenständlichen Geschehen nicht vor Ort. Er hat lediglich berichten können, was der Kläger ihm telefonisch von dem Vorfall mitteilte. Dies reicht nicht zur Überzeugung des Gerichts gegenüber den Aussagen der unbeteiligten Zeugen U..... und Q..... aus, welche den Vorfall zudem selbst unmittelbar wahrgenommen haben. Zudem hat der Zeuge Q..... die Behauptungen des Klägers, er habe den Zeugen vom Dach des Autos aus angerufen und ihm mitgeteilt, dass er noch versucht habe, das Auto zu starten, dieses aber nicht reagiert habe, nicht bestätigt. Der Zeuge hat vielmehr ausgesagt, dass sie nicht darüber gesprochen hätten, dass er versucht habe wegzufahren. Vom Starten habe er nichts gesagt. Er habe nur gesagt, dass er ins Auto wolle und wegfahren wolle. Daraufhin habe der Zeuge ihm gesagt, er solle dies nicht tun. 25 Das vom Kläger angebotene Sachverständigengutachten ist vom Gericht nicht eingeholt worden, weil es keinen tauglichen Beweisantritt darstellt. Wie bereits ausgeführt, muss der Kläger beweisen, dass das geparkte Fahrzeug überschwemmt worden und er nicht in die Überschwemmung hineingefahren ist. Das Fahrzeug wurde vom Kläger jedoch vor einem Jahr verkauft und steht zu einer Begutachtung nicht mehr zur Verfügung. Es liegen lediglich zwei Fotografien vor, welche den geöffneten Motorraum zeigen. Diese Fotografien stellen keine ausreichende Tatsachengrundlage für einen Sachverständigen dar. Durch die rein äußerlich aufgenommenen Fotografien sind die einzelnen Teile der Elektrik nicht dergestalt zu erkennen, ob das Fahrzeug bei der Überschwemmung in Betrieb war oder ausgeschaltet war. Hierfür wäre das Fahrzeug in Augenschein zu nehmen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 27 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 28 Nr. 11, 711 ZPO. 29 Streitwert: 30 bis zum 28.05.2004: 4.512,00 EUR 31 ab dem 28.05.2004: 4.362,00 EUR 32 (§ 12 Abs. 1 GKG a. F., § 3 ZPO).