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Beschluss

20 IK 47/02

AG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Mindestvergütung nach § 13 InsVV kann angesichts des tatsächlichen Arbeitsaufwands in Verbraucherinsolvenzverfahren unangemessen niedrig sein und ist entsprechend anzuheben. • Nach §§ 313 Abs.1 S.3, 63 Abs.1 S.3 InsO ist bei der Festsetzung der Vergütung der Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung zu berücksichtigen; es ist daher eine Abweichung vom Regelsatz durch Multiplikator zulässig. • Für Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine sachgerechte Mindestvergütung des Treuhänders von 2.000 EUR zu berücksichtigen; daneben sind nach §§ 10, 4 Abs.2 InsVV entstandene besondere Auslagen zu ersetzen bzw. nach §§ 10, 8 Abs.3 InsVV pauschal abzugelten.
Entscheidungsgründe
Mindestvergütung des Treuhänders in Verbraucherinsolvenz angemessen zu erhöhen • Die Mindestvergütung nach § 13 InsVV kann angesichts des tatsächlichen Arbeitsaufwands in Verbraucherinsolvenzverfahren unangemessen niedrig sein und ist entsprechend anzuheben. • Nach §§ 313 Abs.1 S.3, 63 Abs.1 S.3 InsO ist bei der Festsetzung der Vergütung der Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung zu berücksichtigen; es ist daher eine Abweichung vom Regelsatz durch Multiplikator zulässig. • Für Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine sachgerechte Mindestvergütung des Treuhänders von 2.000 EUR zu berücksichtigen; daneben sind nach §§ 10, 4 Abs.2 InsVV entstandene besondere Auslagen zu ersetzen bzw. nach §§ 10, 8 Abs.3 InsVV pauschal abzugelten. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren beantragte der Treuhänder die Festsetzung einer Vergütung über der in der InsVV vorgesehenen Mindestvergütung. Das Insolvenzgericht prüfte, ob die gesetzlich vorgesehenen Mindestregelbeträge (§ 13 InsVV) für treuhänderliche Tätigkeiten kostendeckend und angemessen sind. Das Gericht stützte sich auf Erhebungen zur durchschnittlichen Arbeitszeit masseloser bzw. massearmer Verfahren sowie Vergleiche zu anderen Vergütungsordnungen. Es berücksichtigte Unterschiede zwischen Verbraucherinsolvenz- und Regelinsolvenzverfahren, insbesondere hinsichtlich Arbeitsaufwand, Gläubigerzahl und Schriftform nach § 312 InsO. Der Treuhänder beantragte konkret eine Vergütung von 2.000 EUR; zudem beanspruchte er Auslagenpauschalen nach InsVV. Das Gericht nahm eine rechtliche Bewertung der InsO/InsVV vor und ermittelte eine angemessene Mindestvergütung unter Abwägung von Verantwortung, Haftungsrisiken und Vergleichsmaßstäben. • Rechtliche Grundlage ist §§ 63, 313 InsO; § 63 InsO gewährt Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen, § 313 Abs.1 S.3 InsO verweist auf die Notwendigkeit, Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung zu berücksichtigen. • Die InsVV-Mindestbeträge (z. B. § 13 InsVV: 250 EUR) reichen für treuhänderische Tätigkeiten in massearmen bzw. masselosen Verfahren nicht aus; sie sind nicht kostendeckend und somit unangemessen. • Empirische Erhebungen zeigen einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von mindestens 30 Stunden in masselosen Verfahren; für Verbraucherinsolvenzen schätzt das Gericht den durchschnittlichen Aufwand auf ca. 20 Stunden unter Berücksichtigung geringerer Gläubigerzahlen und schriftlicher Durchführung (§ 312 InsO). • Vergleichsmaßstäbe (Sachverständigen- und Ausschussvergütungen, Zwangsverwalterhonorare) rechtfertigen deutlich höhere Stundenwerte; ein Stundenhonorar in der Größenordnung von bis zu 100 EUR erscheint nicht unangemessen. • Nach §§ 313 Abs.1 S.3, 63 Abs.1 S.3 InsO ist daher von den Regelvergütungssätzen abzuweichen und der Regelsatz mit einem Multiplikator zu vervielfachen; für durchschnittliche Verbraucherinsolvenzfälle setzt das Gericht eine Mindestvergütung des Treuhänders von 2.000 EUR fest. • Nach §§ 10, 4 Abs.2 InsVV sind daneben besondere, im Einzelfall entstandene Auslagen zu erstatten; alternativ kann der Treuhänder nach §§ 10, 8 Abs.3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz (bis 250 EUR je angefangenen Monat) beanspruchen. Der Antrag des Treuhänders wurde stattgegeben: Die Vergütung wurde auf 2.000,00 EUR und Auslagen auf 300,00 EUR festgesetzt; zuzüglich 16 % Umsatzsteuer ergibt sich ein Endbetrag von 2.668,00 EUR. Das Gericht begründet die Erhöhung damit, dass die in der InsVV vorgesehenen Mindestbeträge für Verbraucherinsolvenzverfahren typischerweise nicht kostendeckend sind und dem Umfang sowie der Verantwortung des Treuhänders nicht gerecht werden. Daher ist eine Abweichung vom Regelsatz gemäß §§ 313 Abs.1 S.3, 63 Abs.1 S.3 InsO erforderlich und in diesem Fall auf die vom Treuhänder beantragte Höhe festzusetzen. Zudem sind nach InsVV entstandene Auslagen zu erstatten bzw. pauschal abzurechnen.