Urteil
5 C 587/01
Amtsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGMG1:2003:0527.5C587.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 272,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 8,26 %, seit 06.06.2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Heraus-gabe der Gleitsichtgläser mit den Werten R +2,75 cyl. -0,50 Achse 90° add. +2,00 L +3,00 cyl. 0,00 Achse 0° add. +2,00. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Beweisaufnahme. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 700,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beklagte ist Ärztin für Augenheilkunde. Die Klägerin führte im April 2001 eine Heilfastenkur durch. Die Klägerin suchte die Beklagte auf und berichtete über Probleme beim Sehen. Die Klägerin wies die Beklagte auf die Heilfastenkur hin und fragte sie nach den Auswirkungen auf ihre Sehschärfe. Die Beklagte erklärte der Klägerin, die Heilfastenkur könne sich auf die Sehschärfe nicht auswirken. Die Beklagte verordnete der Klägerin Brillengläser mit folgenden Werten: 3 R +2,75 cyl. -0,50 Achse 90° add. +2,00 4 L +3,00 cyl. 0,00 Achse 0° add. +2,00. 5 6 Auf Grundlage der Verordnung der Beklagten bestellte die Klägerin Gleitsichtgläser, für die sie abzüglich des Kassenanteils 483,00 DM zahlte. Da die Klägerin mit der neuen Brille nur verschwommen sehen konnte, ließ sie eine weitere Refraktionsbestimmung durchführen, die folgende Werte ergab: 7 R +2.25 cyl. -0,25 Achse 75° add. +2,25 8 L +2.50 cyl. -0,25 Achse 70° add. +2,25. 9 Die Klägerin ließ neue Gläser mit diesen Werten anfertigen. 10 Die Klägerin behauptet, die Verordnung der Beklagten seien aufgrund der unterbliebenen Berücksichtigung der Heilfastenkur fehlerhaft gewesen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe Schadenersatz in Höhe der Kosten für die Gläser zuzüglich einer Kostenpauschale von 50,00 DM zu. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 272,52 Euro nebst 8,26 % Zinsen seit 06.06.2001 zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte behauptet, eine Heilfastenkur habe keine Auswirkungen auf die Sehschärfe. Veränderungen der Sehschärfe von bis zu 0,50 dpt seien durch die natürliche Schwankung der Brechkraft des Auges bedingt. Der Klägerin sei kein Schaden entstanden, weil Gleitsichtgläser vom Hersteller kostenfrei zurückgenommen würden, wenn der Patient mit ihnen nicht zurechtkomme. Schadenersatz stehe der Klägerin auch deshalb nicht zu, weil sie die Beklagte nicht zur Nachbesserung aufforderte. 17 Für den übrigen Parteivortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben. Für das Beweisergebnis wird auf die Sitzungsprotokolle und das schriftliche Sachverständigengutachten Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 I. 20 Die zulässige Klage ist in Höhe von 272,52 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 8,26 %, seit 06.06.2001 begründet, hinsichtlich des übrigen Zinsanspruchs und der Zug-um-Zug-Abhängigkeit der Klageforderung unbegründet. 21 Der Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 533,00 DM (272,52 Euro) wegen Verletzung ihrer vertraglichen Nebenpflicht zur Auskunftserteilung über medizinische Zusammenhänge. 22 Der Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 635 BGB a. F. Das der Leistung der Beklagten zugrundeliegende Rechtsverhältnis ist als Werkvertrag einzuordnen. Es handelt sich nicht um einen typischen Behandlungsvertrag, der nur die Leistung von Diensten zum Gegenstand hat. Vielmehr verpflichtete sich die Beklagte zur Herbeiführung eines Erfolges, nämlich der Bestimmung der für die Klägerin passenden Brillengläser. Die Beklagte führte die Refraktionsbestimmung nicht fehlerhaft durch. Das Ergebnis der Refraktionsmessung als solches ist nicht falsch. Der bloße Umstand, dass die von der Beklagten ermittelten Werte von den von der Klägerin als zutreffend bezeichneten Werten für beide Augen um 0,50 dpt abweichen, stellt keinen Fehler dar. Ein objektiv richtiges Ergebnis gibt es bei der Refraktionsbestimmung nicht (vgl. Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 19.12.2002, Aktenzeichen 5 C 243/02). Die Brechkraft des menschlichen Auges unterliegt, wie der Sachverständige Herr Dr. S. überzeugend dargelegt hat, auch ohne das Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände Schwankungen von bis zu 1,00 dpt. Sie sind auf Veränderungen des körperlichen Allgemeinzustands zurückzuführen. Vor allem die Ernährung und körperliche Anstrengung wirken sich auf die Brechkraft des Auges aus. Durch sie wird der Elektrolyt-Haushalt des Körpers beeinflusst. Die Brechkraft der Linse, die neben der Hornhaut die Gesamtbrechkraft des Auges maßgeblich bestimmt, hängt von der Krümmung der Linse ab. Diese steigt mit zunehmendem Flüssigkeitsgehalt der Linse, der wiederum durch die Konzentration der Elektrolyte bedingt ist. Wenn die Brechkraft des Auges um rund 1,00 dpt schwanken kann, folgt daraus, erstens, dass selbst bei einer optimal angepassten Brille die maximale Sehschärfe nicht zu jeder Zeit erreicht wird, sondern durch Schwankungen der Brechkraft von bis zu 0,50 dpt in beide Richtungen beeinträchtigt werden kann. Insoweit besteht kein Unterschied zu einem Normalsichtigen. Zweitens, ergeben sich Probleme bei der Bestimmung der passenden Gläser. Die mittels der Brille erreichte Korrektur der Brechkraft führt nur dann zu einem optimalen Ergebnis, wenn die Refraktionsbestimmung zu einem Zeitpunkt durchgeführt wird, zu dem sich die Brechkraft des Auges in der Mitte ihrer gewöhnlichen Schwankungsbreite befindet. Dann sind beim Auftreten der natürlichen Schwankungen die Einbußen an Sehschärfe möglichst klein. Ob dieser Zeitpunkt bei der Messung getroffen wird, hängt in hohem Maße vom Zufall ab. Auch bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Refraktionsbestimmung können sich deshalb Differenzen zwischen der Verordnung und dem Messergebnis zu einem anderen Zeitpunkt von bis zu 1,00 dpt ergeben. 23 Bei der Durchführung der Refraktionsbestimmung ist der Beklagten auch kein methodischer Fehler unterlaufen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Fehlers bei der Refraktionsbestimmung trifft bereits nach allgemeinem Werkvertragsrecht den Patienten. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt bei einer Abweichung zwischen dem durch den Arzt ermittelten Ergebnis von dem vom Patienten als zutreffend bezeichneten Wert von weniger als 1,00 dpt. Denn diese Differenz bewegt sich innerhalb der normalen Schwankungsbreite der Brechkraft und stellt deshalb kein Indiz für einen Fehler des Arztes dar. Die von der Klägerin als richtig bezeichneten Werte weichen von den von der Beklagten bestimmten Werten für beide Augen um 0,50 dpt ab. Dass das Vorgehen der Beklagten nicht fehlerhaft war, folgt nicht schon daraus, dass die Abweichung der von der Beklagten ermittelten Werte zu den von der Klägerin als zutreffend bezeichneten Werten lediglich 0,50 dpt beträgt. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Urteil vom 28.06.1993, Aktenzeichen 32 C 1341/94-84) ist bei einer Abweichung von bis zu 0,50 dpt ein fehlerhaftes Verhalten des Arztes nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Höhe der Abweichung hat vielmehr nur Bedeutung für die Beweisanforderungen. Sie gibt keine Auskunft über ihre Ursache. Es besteht kein Anlass, die Haftung des Arztes auch dann auszuschließen, wenn der Patient einen methodischen Fehler nachweisen kann und die Abweichung von bis zu 0,50 dpt bei ordnungsgemäßem Vorgehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Der Nachweis eines solchen methodischen Fehlers ist der Klägerin nicht gelungen. Die Beklagte war verpflichtet, die Untersuchung so zu gestalten, dass sich die Schwankungen der Brechkraft des Auges in möglichst geringem Umfang auf die Brauchbarkeit des Untersuchungsergebnisses auswirken konnten. Ob sich zum Zeitpunkt der Untersuchung die Brechkraft des Auges in der Nähe des Mittelwertes ihrer üblichen Schwankungsbreite bewegt, hängt in hohem Maße von Faktoren ab, die der Arzt weder erkennen noch beeinflussen kann. Gewöhnliche Schwankungen des Allgemeinzustands muss der Arzt daher nicht berücksichtigen. Er ist aber verpflichtet, Vorkehrung zu treffen, dass besondere Umstände, die sich auf die Brechkraft des Auges auswirken können, die Brauchbarkeit der Ergebnisse so wenig wie möglich beeinträchtigen. Ob sich die von der Klägerin durchgeführte Heilfastenkur auf die Brechkraft auswirken konnte, ließ sich nicht feststellen. Der Sachverständige hat mitgeteilt, dass Untersuchungen hierüber nicht veröffentlicht sind. Selbst zu den Brechkraftschwankungen bei Diabetes sind keine objektiven Daten, sondern nur Patientenangaben verfügbar. Der Einfluss der Ernährungssituation auf den Elektrolyt-Haushalt des Körpers und über diesen auf die Brechkraft des Auges legt zwar einen solchen Zusammenhang nahe. Diese Hypothese erreicht aber kein so hohes Maß an Wahrscheinlichkeit, dass darauf eine Entscheidung gestützt werden kann. Dem Arzt ist zwar zu empfehlen, wenn der Patient hungrig oder aufgeregt ist, unmittelbar zuvor eine reichhaltige Mahlzeit zu sich genommen, Medikamente eingenommen oder Sport getrieben hat, die Messung entweder nicht durchzuführen oder die Ergebnisse durch eine weitere Untersuchung zu verifizieren. Solange die Auswirkung eines bestimmten Faktors auf die Brechkraft des Auges nicht nachgewiesen ist, kann aber nicht auf die Ursächlichkeit des Fehlens entsprechender Vorkehrungen für die Abweichung der Messergebnisse geschlossen werden. 24 Die Erstellung der Verordnung durch Auswertung der Untersuchungsergebnisse weist ebenfalls keinen Fehler auf. Die Beklagte hatte keinen Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit der Messwerte. Es bestanden keine erheblichen Differenzen zu den Ergebnissen früherer oder anderer Untersuchungen, aufgrund derer die Beklagte eine Schwankung der Brechkraft des Auges als Ursache hätte in Betracht ziehen und die Untersuchung gegebenenfalls wiederholen oder die Klägerin darüber informieren müssen, dass sich die Verordnung auf zweifelhafte Werte stützt. Vielmehr stellten sich die verschlechterten Werte als Fortsetzung der schon früher beobachteten Entwicklung der Fehlsichtigkeit der Klägerin dar. 25 Der Schadenersatzanspruch der Klägerin ergibt sich aus der Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung über den medizinischen Zusammenhang von Heilfastenkur und Sehschärfe. Die Beklagte musste die Klägerin nicht über die grundsätzlichen Probleme der Refraktionsbestimmung aufklären. Es handelt sich bei der Brillenverordnung nicht um einen Heileingriff, für den die besonderen Aufklärungsanforderungen im Hinblick auf die Einwilligung des Patienten gelten. Aufklärung wird vielmehr lediglich als werkvertragliche Nebenpflicht geschuldet. Abweichende Messwerte aufgrund von Schwankungen der Brechkraft des Auges sind standardmäßig auftretende Ausreißer. Die Aufklärung muss sich nicht auf solche allgemeinen Eigenschaften der Werkleistung beziehen (vgl. Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 19.12.2002, Aktenzeichen 5 C 243/02). Der Arzt ist nur in besonderen Fällen zur Information verpflichtet, insbesondere, wenn der Patient gezielt um Auskunft bittet, wenn erkennbar Störungen des körperlichen Allgemeinzustands des Patienten vorliegen, die das Ergebnis der Refraktionsbestimmung beeinflussen können, oder wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Untersuchungsergebnisses bestehen, die zum Beispiel aus der erheblichen Abweichung von dem Ergebnis einer früheren oder anderen Messung resultieren können (vgl. Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 19.12.2002, Aktenzeichen 5 C 243/02). 26 Aus dem Behandlungsvertrag folgte für die Beklagte die Verpflichtung, die Frage der Klägerin nach dem Zusammenhang von Sehschärfe und Heilfastenkur entsprechend dem Stand der medizinischen Forschung zu beantworten. Sofern die Frage wissenschaftlich nicht geklärt war, musste die Beklagte auf diesen Umstand hinweisen. Im Rahmen des Behandlungsvertrages schuldet der Augenarzt nicht lediglich die Messung der Sehschärfe. Vielmehr muss er dem Patienten auf dessen Nachfrage Auskunft über die medizinischen Zusammenhänge erteilen, damit der Patient selbst entscheiden kann, ob er sich auf Grundlage der Messergebnisse eine Brille anfertigen lässt. Der Patient begibt sich in ärztliche Behandlung, um die geeigneten Maßnahmen zum Abstellen oder Ausgleichen körperlicher Fehlfunktionen treffen zu können. Das ist nur möglich, wenn der Patient einen Überblick über die medizinischen Zusammenhänge erhält. Hätte die Klägerin lediglich ihre Sehschärfe messen lassen wollen, hätte sie einen Augenoptiker konsultieren können. Für die Beklagte war erkennbar, dass es der Klägerin auf den Zusammenhang zwischen der Heilfastenkur und ihrer Sehschärfe ankam. Die Beklagte fragte die Klägerin gezielt nach diesem Zusammenhang. 27 Dadurch, dass die Beklagte der Klägerin erklärte, die Heilfastenkur könne sich auf die Sehschärfe nicht auswirken, verletzte sie ihre Auskunftspflicht. Die Beklagte hat den Nachweis der Richtigkeit ihrer Auskunft nicht erbringen können. Wie bereits dargestellt, ist die Auswirkung einer Heilfastenkur auf die Sehschärfe medizinisch nicht erforscht. Daher ist auch das von der Beklagten behauptete Fehlen eines Zusammenhangs nicht erwiesen. Angesichts des Zusammenspielt von Ernährung, Elektrolyt-Haushalt und Brechkraft des Auges ist ein solcher Zusammenhang sogar wahrscheinlich. Die Nichtaufklärbarkeit wirkt sich zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten aus. Der Patient muss zunächst die Fehlerhaftigkeit der Auskunft des Arztes beweisen. Ihrer Beweispflicht genügte die Klägerin durch den Nachweis, dass die Auskunft der Beklagten nicht dem Stand der medizinischen Forschung entsprach. Ein Erfahrungssatz, wonach eine Heilfastenkur keinen Einfluss auf die Sehschärfe hat, gibt es in der Medizin nicht. Dann musste die Beklagte nachweisen, dass ihre Auskunft über den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand hinaus richtig war. Diesen Nachweis hat sie nicht erbracht. Wollte man auch insoweit die Beweislast dem Patienten auferlegen, könnte der Arzt in Bereichen, die noch nicht erforscht sind, Behauptungen, unter Umständen sogar ins Blaue hinein, aufstellen, ohne für deren Richtigkeit haften zu müssen. Der Patient, der auf die Richtigkeit der Angaben des Arztes vertrauen darf, kann nicht mit dem Beweisrisiko für die Fehlerhaftigkeit solcher Auskünfte belastet werden. Sonst müsste er zum Nachweis eines Auskunftsfehlers eigene medizinische Forschung betreiben. 28 Die Klägerin kann Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen von 483,00 DM für die Gläser verlangen. Der Klägerin ist in dieser Höhe ein Schaden entstanden. Die zu diesem Preis aufgrund der Verordnung der Beklagten angefertigten Gleitsichtgläser waren zur Korrektur der Fehlsichtigkeit der Klägerin nicht geeignet. Das ergibt sich aus den Ergebnissen der weiteren Refraktionsbestimmung, die von den von der Beklagten festgestellten Werten für beide Augen um 0,50 dpt abweichen. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser zweiten Messung nicht bestritten. Zwar beeinträchtigt, wie der Sachverständige mitgeteilt hat, eine Abweichung von 0,50 dpt die Sehschärfe kaum, zumal bei Weitsichtigkeit. Zudem sind Korrekturen durch Änderung des Hornhautscheitelabstands möglich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass zu der Abweichung bei der Refraktionsbestimmung die natürliche Schwankung der Sehschärfe hinzukommt. Beide Faktoren zusammen können zu einer Abweichung von bis zu 1,00 dpt führen, was eine spürbare Beeinträchtigung der Sehschärfe zur Folge haben kann. Die mangelnde Eignung der Gläser ist nicht erst dann anzunehmen, wenn sie zum Sehen vollständig unbrauchbar sind. Es reicht aus, dass das Ziel der Korrektur der Fehlsichtigkeit nicht erreicht wird. Als Indiz für die Erheblichkeit von Abweichungen in der Größenordnung ab 0,50 dpt kann gewertet werden, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für neue Brillengläser schon ab einer Änderung um 0,50 dpt im Vergleich zur den vorhandenen Gläsern tragen. 29 Ein Schaden ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass einige Hersteller bei Gleitsichtgläsern die Möglichkeit der Rückgabe einräumen. Die Klägerin hatte eine solche Möglichkeit zum Umtausch nicht. Der Zeuge Herr Z. hat nachvollziehbar erläutert, unter welchen Umständen die Rückgabe möglich ist. Die Hersteller von Gleitsichtgläsern räumen den Kunden ein Umtauschrecht als Maßnahme der Verkaufsförderung ein. Wenn der Kunde mit den Gleitsichtgläsern nicht zurecht kommt, erhält er kostenfrei entweder zwei Gläserpaare, für Fernsicht und Lesen, oder eine Bifocalbrille. Voraussetzung ist, dass die Brechkraft der Gläser gleich bleibt. Die Hersteller wollen nicht das Risiko einer fehlerhaften Brillenverordnung übernehmen, sondern dem Kunden die Möglichkeit geben, die Gleitsichtgläser auszuprobieren. Auch die Firma Rodenstock, die die Gläser für die Klägerin anfertigte, bietet nach Angaben des Zeugen nur einen solchen Umtausch an, nicht auch die Möglichkeit zum Austausch der Glasstärke. Die Klägerin musste die neuen Gläser deshalb bezahlen. Nach Aussage des Zeugen Herrn Z. fiel hierfür die Hälfte des Preises für die zunächst angefertigten Gläser an, da ihm von der Firma Rodenstock ein Rabatt eingeräumt wurde, den er an die Klägerin weitergab. Ausweislich der Rechnung vom 25.04.2001 kosteten die zunächst angefertigten Gläser einschließlich Veredelung und Tönung zusammen 1.092,50 DM. Die Hälfte hiervon übersteigt den von der Klägerin begehrten Schadenersatz. Ein Kassenzuschuss ist nicht in Abzug zu bringen. Es ist nicht vorgetragen, dass der Klägerin ein weiterer Zuschuss gewährt wurde. 30 31 Die fehlerhafte Auskunft ist für den der Klägerin entstandenen Schaden ursächlich. Der Beklagten ist der Nachweis, dass der Auskunftsfehler den Schaden der Klägerin nicht verursachte, nicht gelungen. Die Beklagte trifft entsprechend § 282 BGB a. F. die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch die fehlerhafte Auskunft verursacht wurde. Durch den Schadenersatz ist der Geschädigte so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Auskunft stehen würde. In dem durch die Auskunft der Beklagten hervorgerufenen Vertrauen auf die Richtigkeit der Verordnung gab die Klägerin die Gläser in Auftrag. Wäre die Klägerin auf ihre Nachfrage ordnungsgemäß informiert worden, hätte sie entscheiden können, ob sie das Risiko einer Abweichung der Brechkraft aufgrund der Heilfastenkur auf sich nehmen und die neuen Gläser in Auftrag geben oder die Werte zunächst verifizieren lassen sollte. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie die Gläser mit den von der Beklagten festgestellten Werten nicht hätte anfertigen lassen, wenn sie über die fehlenden Erkenntnisse zur Auswirkung der Heilfastenkur auf die Sehschärfe informiert worden wäre. Bei Verletzung einer Auskunftspflicht wird vermutet, dass der Geschädigte sich bei ordnungsgemäßer Auskunft dieser entsprechend verhalten hätte (vgl. Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl. 2001, RNr. 15 zu § 282 BGB a. F.). Andernfalls entstünde dem Schädiger ein prozessualer Vorteil daraus, dass dem Geschädigten mangels ordnungsgemäßer Information die Entscheidung nicht möglich war. Das liefe dem Zweck der Auskunftspflicht, den Patienten vor Dispositionen ohne medizinisch fundierte Grundlage zu schützen, zu wider. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Verletzung von Aufklärungspflichten über bestehende Erkenntnisse, sondern auch, wenn das Fehlen solcher Erkenntnisse nicht mitgeteilt wird. Der Patient ist in beiden Fällen gleichermaßen schutzbedürftig, erst recht, wenn er den Arzt gezielt um Auskunft bittet. Die sich aus der entsprechenden Anwendung des § 282 BGB a. F. ergebende Vermutung für ein aufklärungsrichtiges Verhalten der Klägerin bei ordnungsgemäßer Auskunft hat die Beklagte nicht widerlegen können. Sie hat keine Umstände vorgetragen, die den Schluss zulassen, dass die Klägerin auch bei Erteilung der Information die Gläser hätte anfertigen lassen. 32 Der Schadenersatzanspruch entfällt nicht deshalb, weil die Klägerin die Beklagte vor der Bestellung der neuen Gläser nicht zur Nachbesserung aufforderte. Zum einen setzt der auf die Verletzung der Auskunftspflicht gestützte Schadenersatzanspruch eine Aufforderung zur Nachbesserung nicht voraus. § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. gilt nur für den Anspruch aus § 635 BGB a. F. Zum anderen ergab sich auch unter dem Aspekt der Schadensminderung keine Verpflichtung der Klägerin, die Beklagte zur Schadensbeseitigung aufzufordern. Bei Feststellung der Unbrauchbarkeit der Gläser war der Schaden bereits eingetreten. Eine Beseitigung war nicht mehr möglich. 33 Für die im Zuge der Abwicklung des Schadensfalls entstandenen weiteren Vermögenseinbußen kann die Klägerin pauschal Ersatz von 50,00 DM verlangen. Aufwendungen in dieser Höhe sind nach einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 Abs. 1 ZPO erforderlich, um die Korrespondenz zwecks Feststellung, Beseitigung und Ersatz des Schadens zu führen. Bei Verkehrsunfällen, deren Abwicklung vergleichbaren Aufwand verursacht, wird in ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Mönchengladbach ebenfalls ein pauschaler Kostenersatz von 50,00 DM angesetzt (vgl. Urteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen 5 C 120/02, Urteil vom 23.01.2003, Aktenzeichen 5 C 9/02, Urteil vom 19.12.2002, Aktenzeichen 5 C 586/01). 34 Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe der aufgrund der Verordnung der Beklagten angefertigten Gläser zu erfüllen. Soweit die Klägerin die Zahlung ohne die Zug-um-Zug-Abhängigkeit begehrt hat, ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd anrechnen lassen, dass sie neben den später angefertigten Gläsern auch die zuerst angefertigten Gläser erhalten hat. Diesen Vorteil muss sie an die Beklagte herausgeben. 35 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. Verzug trat mit Ablauf der der Beklagten gesetzten Zahlungsfrist ein. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F., begrenzt durch den Antrag der Klägerin. Umstände, aus denen sich ein höherer Zinssatz ergeben könnte, sind nicht vorgetragen. 36 II. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall, 96 ZPO. Die Kosten der Beweisaufnahme hat die Beklagte vollständig zu tragen, da ihre Behauptungen, eine Heilfastenkur habe keine Auswirkungen auf die Sehschärfe, und der Klägerin sei kein Schaden entstanden, weil die Gleitsichtgläser vom Hersteller kostenfrei zurückgenommen würden, ohne Erfolg geblieben sind. Die übrigen Kosten sind gegeneinander aufzuheben. Die Abhängigkeit der Klageforderung von der Rückgabe der Gläser ist im Klageantrag nicht berücksichtigt. Beide Ansprüche sind gleichwertig. 38 Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gelten §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 39 Die Berufung ist nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf den grundsätzlichen Fragen, welche Anforderungen an die Auskunftspflichten des Augenarztes bei der Refraktionsmessung zu stellen sind und wie sich die Beweislast auf Arzt und Patient verteilt. 40 Streitwert: 272,52 Euro.