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Urteil

15 C 531/10

AG MOENCHENGLADBACH RHEYDT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wasserversorger hat bei Auswahl und turnusmäßigem Austausch von Wasserzählern ein Ermessen nach § 18 AVBWasserV; dieses ist nur zu überprüfen, wenn der Stand der Technik sich wesentlich ändert und beachtenswerte Kundeninteressen geltend gemacht werden. • Ändert sich der Stand der Technik, genügt allein dies nicht; der Kunde muss beachtenswerte Interessen geltend machen oder einen Austausch beantragen. • Durch die Wahl eines Zählers der Baugröße Qn 6 statt Qn 2,5 entsteht nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Rückerstattung von Grundgebühren oder Schadensersatz, wenn die Messgenauigkeit und der Stand der Technik dies nicht als fehlerhaft ausweisen.
Entscheidungsgründe
Ermessensausübung bei Auswahl von Hauswasserzählern und Folgen fehlender Pflichtverletzung • Ein Wasserversorger hat bei Auswahl und turnusmäßigem Austausch von Wasserzählern ein Ermessen nach § 18 AVBWasserV; dieses ist nur zu überprüfen, wenn der Stand der Technik sich wesentlich ändert und beachtenswerte Kundeninteressen geltend gemacht werden. • Ändert sich der Stand der Technik, genügt allein dies nicht; der Kunde muss beachtenswerte Interessen geltend machen oder einen Austausch beantragen. • Durch die Wahl eines Zählers der Baugröße Qn 6 statt Qn 2,5 entsteht nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Rückerstattung von Grundgebühren oder Schadensersatz, wenn die Messgenauigkeit und der Stand der Technik dies nicht als fehlerhaft ausweisen. Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, das seit 1981 von der beklagten Wasserversorgungsfirma mit Wasser versorgt wurde. Bei Einbau und turnusmäßigem Austausch (1996, 2002, 2007) waren Zähler des Typs Qn 6 installiert; 2010/2011 erfolgte ein Austausch auf Qn 2,5. Die Kläger beanspruchen Differenzen der Zählergrundgebühren und Schadensersatz, weil der Qn 6 angeblich überdimensioniert sei und zu Mehrmessungen führe. Sie stützen sich auf Änderungen des Standes der Technik und ein Schreiben der Beklagten von 2009, wonach in vergleichbaren Fällen Qn 2,5 ausreichend sei. Die Beklagte bestreitet Pflichtverletzungen und rügt Verjährung; das Gericht ließ Beweis durch Gutachten erheben. Streitgegenstand ist die Rückzahlung zu viel gezahlter Grundgebühren sowie Schadenersatz wegen vermeintlich fehlerhafter Zählerwahl. • Rechtliche Grundlage: Das Wasserversorgungsunternehmen bestimmt Art, Zahl und Größe der Messeinrichtungen nach § 18 AVBWasserV und hat hierbei ein Ermessen, das nach Billigkeitsmaßstäben auszuüben ist; Schutzpflichten aus §§ 241 Abs.2, 242 BGB bestehen gegenüber dem Kunden. • Voraussetzungen für Eingreifen des Ermessens: Eine erneute Ermessensentscheidung ist nur erforderlich, wenn sich der Stand der Technik wesentlich ändert und der Kunde beachtenswerte Interessen geltend macht oder den Austausch verlangt; ein bloßer technischer Fortschritt ohne Kundenvorbringen genügt nicht. • Beweiswürdigung: Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten stellte fest, dass sowohl Qn 2,5 als auch Qn 6 zum jeweiligen Einbau- und Austauschzeitpunkt dem Stand der Technik und den eichrechtlichen Vorgaben entsprachen; dem schloss sich das Gericht an. • Schuld und Pflichtverletzung: Selbst bei unterstellter Änderung des technischen Standards fehlte ein Verschulden der Beklagten; die parallele Geltung von DIN 1988 und W 406 rechtfertigt nicht automatisch eine Pflicht zum Austausch ohne Kundenantrag oder konkrete Versorgungsangaben. • Messgenauigkeit und Schaden: Der Sachverständige führte aus, dass die Fehlerquoten bei Qn 2,5 und Qn 6 nicht unterschiedlich sind; die Kläger konnten daher keinen Mehrverbrauch und damit keinen Schaden nachweisen. • Formelle Folgen: Mangels Hauptanspruchs stehen weder Zinsen noch Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten zu; die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger erhalten weder Rückzahlung der geltend gemachten Grundgebühren noch Schadensersatz. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte bei Auswahl und turnusmäßigem Austausch der Wasserzähler ihr Ermessen nicht pflichtwidrig ausgeübt hat, weil beide Zählergrößen den eichrechtlichen und technischen Anforderungen entsprachen und die Kläger keinen Nachweis eines konkreten Mehrverbrauchs oder sonstigen Schadens erbracht haben. Eine Verpflichtung der Beklagten, von sich aus aufgrund neuerer Veröffentlichungen wie W 406 Zähler zu tauschen, besteht nicht ohne Antrag oder nachgewiesene schutzwürdige Interessen des Kunden. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; Zins- und Kostenerstattungsansprüche sind mangels Hauptanspruchs nicht gegeben.