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Urteil

10 C 282/05

AG MOENCHENGLADBACH RHEYDT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlt bei einem Werbevertrag die Bestimmbarkeit der Verbreitungsorte und der Verteilungsmenge, ist kein wirksamer Werkvertrag über den geschuldeten Werbeerfolg zustande gekommen. • Fehlende Vereinbarungen über wesentliche Vertragsbestandteile führen zur Bereicherungsanspruch des Bestellers nach § 812 BGB; im Handelsverkehr findet § 128 HGB analoge Anwendung. • Eine nachträgliche Konkretisierung des Werkerfolgs durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) oder billiges Ermessen (§§ 315 ff. BGB) scheidet aus, wenn keine vorherige Veröffentlichungspraxis oder konkrete Verteilernachweise ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Werbevertrag: kein wirksamer Werkvertrag bei fehlender Verteilungsbestimmung • Fehlt bei einem Werbevertrag die Bestimmbarkeit der Verbreitungsorte und der Verteilungsmenge, ist kein wirksamer Werkvertrag über den geschuldeten Werbeerfolg zustande gekommen. • Fehlende Vereinbarungen über wesentliche Vertragsbestandteile führen zur Bereicherungsanspruch des Bestellers nach § 812 BGB; im Handelsverkehr findet § 128 HGB analoge Anwendung. • Eine nachträgliche Konkretisierung des Werkerfolgs durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) oder billiges Ermessen (§§ 315 ff. BGB) scheidet aus, wenn keine vorherige Veröffentlichungspraxis oder konkrete Verteilernachweise ersichtlich sind. Der Kläger zahlte an die Beklagten für das Abdrucken und Verteilen einer Anzeige in einer Werbebroschüre 597,40 €. Die Parteien schlossen schriftlich einen Anzeigenvertrag, in dem zwar die Auflage genannt wurde; konkrete Angaben zu Auslagestandorten und Anzahl der dort ausgelegten Exemplare fehlten. Die Beklagten behaupteten mündliche Absprachen über den regionalen Verbreitungsgrad (PLZ-Bereich mit Anfangsziffer 3). Der Kläger rügte, dass dadurch kein verbindlicher Werbevertrag über den geschuldeten Werbeerfolg zustande gekommen sei, weil wesentliche Verteilungsbestandteile nicht bestimmt wurden. Die Beklagten legten Verteilernachweise vor, die jedoch keine konkreten Stückzahlen je Auslagestelle auswiesen. Streitgegenstand war die Rückzahlung des geleisteten Betrags wegen fehlenden Rechtsgrundes. • Anspruchsgrundlage ist § 812 BGB i.V.m. § 128 HGB analog; die Beklagten sind ohne Rechtsgrund bereichert, weil kein wirksamer Werkvertrag zustande kam. • Bei Werbeverträgen gehört die Verteilungspraxis und insbesondere die Bestimmung der Auslagestandorte und der dort jeweils auszulegenden Exemplare zu den vertragswesentlichen Bestandteilen, weil der geschuldete Werkerfolg von der tatsächlichen Erreichbarkeit des Zielkreises abhängt. • Eine Einigung über diese Essentialia ist nach der ständigen Rechtsprechung erforderlich; bloße Angaben zur Auflage oder vage regionale Hinweise reichen nicht aus, da sonst allein der Auftragnehmer über die Wirksamkeit der Werbung entscheiden könnte. • Der vorgelegte schriftliche Vertrag enthält keine hinreichende Konkretisierung der Verteilung, und die mündlich behaupteten Absprachen können nicht berücksichtigt werden, da die vorgelegten Verteilernachweise keine belastbaren Angaben zu Stückzahlen je Auslagestelle liefern. • Eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB führt nicht zur Konkretisierung, weil keine ersichtliche bisherige Veröffentlichungspraxis oder sonstige Umstände die Verteilung näher bestimmen; eine nachträgliche Bestimmung nach §§ 315 ff. BGB ist nicht erfolgt. • Folgerichtig fehlt es am Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung des Klägers, sodass die Beklagten zur Herausgabe verpflichtet sind. • Zinsfolge ergibt sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.2 BGB; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 597,40 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2005 zu zahlen, weil kein wirksamer Werbe-Werkvertrag zustande gekommen ist. Es fehlt an einer Bestimmbarkeit der vertragswesentlichen Verteilungsbestandteile (Auslagestandorte und Anzahl der Exemplare), sodass kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung besteht und der Kläger seinen gezahlten Betrag gem. § 812 BGB herausverlangen kann. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.