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Beschluss

7 Lw 28/13

Amtsgericht Mettmann, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGME1:2020:1102.7LW28.13.00
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Tenor

Das vom Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – in Mettmann am 17.04.1998 im Verfahren 7 Lw x/xx erteilte Hoffolgezeugnis wird eingezogen.

Das vom Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – in Mettmann am 27.02.2018 im Verfahren 7 Lw xx/xx erteilte Hoffolgezeugnis wird eingezogen.

Es wird festgestellt, dass mit dem Tode des am 06.08.2013 verstorbenen Landwirts T geboren am 08.07.1957 und des dadurch eingetretenen Nacherbfalls die am 30.04.1993 in Wuppertal verstorbene Landwirtin T1, geboren am 08.08.1899, von ihrem Sohn T2 allein beerbt wurde und der Sohn T2 unbeschränkter Hoferbe des im Grundbuch eingetragenen Hofes XXXX geworden ist.

Es wird festgestellt, dass mit dem Tode des am 06.08.2013 in Wuppertal verstorbenen Landwirts T, dessen Ehefrau T3,  Hoferbin des im Grundbuch eingetragenen Hofes XXXX geworden ist.

Der Feststellungsantrag des Beteiligten T4 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt die Beteiligte T3. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert wird auf 70.148,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das vom Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – in Mettmann am 17.04.1998 im Verfahren 7 Lw x/xx erteilte Hoffolgezeugnis wird eingezogen. Das vom Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – in Mettmann am 27.02.2018 im Verfahren 7 Lw xx/xx erteilte Hoffolgezeugnis wird eingezogen. Es wird festgestellt, dass mit dem Tode des am 06.08.2013 verstorbenen Landwirts T geboren am 08.07.1957 und des dadurch eingetretenen Nacherbfalls die am 30.04.1993 in Wuppertal verstorbene Landwirtin T1, geboren am 08.08.1899, von ihrem Sohn T2 allein beerbt wurde und der Sohn T2 unbeschränkter Hoferbe des im Grundbuch eingetragenen Hofes XXXX geworden ist. Es wird festgestellt, dass mit dem Tode des am 06.08.2013 in Wuppertal verstorbenen Landwirts T, dessen Ehefrau T3, Hoferbin des im Grundbuch eingetragenen Hofes XXXX geworden ist. Der Feststellungsantrag des Beteiligten T4 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten trägt die Beteiligte T3. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert wird auf 70.148,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Das Verfahren hat die Frage zum Gegenstand, wer (Hof-)Erbe bzw. wer (Hof-)Vorerbe und (Hof-)Nacherbe der am 30.04.1993 verstorbenen T1 (im Folgenden: „Erblasserin“) geworden ist. Die Erblasserin war Eigentümerin der im Grundbuch von XXXX eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung, für die seit dem 10.06.1964 ununterbrochen ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Der Sohn der Erblasserin, T2 (im Folgenden: „Erblasser“), war gelernter Landwirt mit Gehilfenprüfung und betrieb den Hof ab etwa Mitte der 1970er Jahre ursprünglich mit 22 ha Grünland und durchschnittlich 15 Milchkühen mit Nachzucht sowie jährlich 80 gemästeten Schweinen. Seit 1989 wurde begonnen, die Viehhaltung aufzugeben. Zudem wurden das Milchkontingent und etwa 8 ha Land verpachtet. Anschließend standen noch etwa 14 ha Grünland zur Bewirtschaftung zur Verfügung. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen dienten der Heugewinnung. Ein Teil der Grünlandflächen diente zudem als Pferdewiesen. Auf dem Betrieb selbst war eine kleine Pferdepension eingerichtet, welche durch die eigene Heuproduktion versorgt wurde. Seit Beginn des Jahres 2017 wird der Betrieb von dem Beteiligten T4 durchgeführt. Seit dem Jahr 2005 waren die wesentlichen Grünflächen für einen Betrag von 500,00 EUR pro Jahr an den Beteiligten T5 verpachtet. Eine Hofstelle war und ist vorhanden. Mit notariellem Testament des Notars B vom 22.09.1982 bestimmte die Erblasserin ihren Sohn, den Erblasser, zum Hofvorerben des eingetragenen Hofes. Hofnacherbe sollte derjenige leibliche Abkömmling des Erblassers werden, der nach den Vorschriften der Höfeordnung als Hoferbe nach dem Hofvorerben in Betracht käme, wobei die Ehefrau des Erblassers als Nacherbin ausscheiden sollte. Für den genauen Inhalt des Testaments wird auf Blatt 32 ff. der Akte Bezug genommen. Dieses Testament wurde am 28.05.1993 vom Amtsgericht Wuppertal eröffnet. Die Beteiligte T3 ist die zweite Ehefrau des Erblassers, der Beteiligte T4 ist der Sohn des Erblassers und der Beteiligten T3. Neben dem Beteiligten T4 hatte der Erblasser noch vier weitere Kinder. Zwei davon, nämlich die Beteiligte T5 und der Beteiligte T6, stammen aus der ersten Ehe. Der Beteiligte T4, der Beteiligte T7 und die Beteiligte I1, stammen aus der Ehe des Erblassers mit der Beteiligten T3. Der Erblasser verstarb am 06.08.2013. Nach einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland, Kreisstelle Mettmann, vom 03.02.1998 (Blatt 45 f. der Akte) verdiente der Erblasser zu den geringen landwirtschaftlichen Einkünften als Aushilfskraft ca. 1.200,00 DM brutto im Monat hinzu. Ferner stellte die Landwirtschaftskammer Rheinland fest, dass alle Gebäude auf der Hofstelle in einem sehr schlechten Zustand seien, so dass Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung aufkämen. Ausweislich einer weiteren Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 29.01.2015 bestehen an den Voraussetzungen des § 1 HöfeO keine Zweifel. Insbesondere liege der Wirtschaftswert deutlich über 10.000,00 EUR. Ausweislich eines entsprechenden Einheitswertbescheides betrug der Einheitswert des Betriebes im Jahr 2013 17.537,00 EUR. Zugunsten des Erblassers ist am 17.04.1998 ein Hoffolgezeugnis erteilt worden, welches ihn als Hofvorerben auswies und bezüglich der Hofnacherbschaft die Anordnungen aus dem Testament der Erblasserin vom 22.09.1982 enthielt. Mit notariellem Antrag des Notars T8 vom 24.06.2014 beantragten die Beteiligten T4, T7 und I1 ein Hoffolgezeugnis nach der Erblasserin. In dem Antrag führten sie aus, dass weder sie noch die beiden Kinder aus der ersten Ehe des Erblassers wirtschaftsfähig seien. Hoferbe hinsichtlich des Hofes der Erblasserin sei demnach rückwirkend zu ihrem Tode der Erblasser als Vollerbe geworden, da alle seine Abkömmlinge nicht wirtschaftsfähig seien. Bei diesem Antrag war auch die Beteiligte T3 zugegen und bestätigte die Angaben ihrer Kinder. Für den weiteren Inhalt des Antrages, von dem inzwischen alle Beteiligten Abstand genommen haben, wird auf Blatt 64 ff. Bezug genommen. Unter dem Aktenzeichen 7 Lw xx/xx beantragte auch der Beteiligte T6 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.06.2014 beim Amtsgericht Mettmann ein Hoffolgezeugnis zu seinen Gunsten. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung wurde am 29.09.2014 angegeben. Die Anträge wurden mit Beschluss vom 06.10.2015 negativ beschieden (Blatt 195 ff. der Akte). Dabei wurde jedoch auch über einen – tatsächlich nicht gestellten – Antrag des Beteiligten T4 entschieden. In der Folge wurden durch die Beteiligten außergerichtliche Einigungsversuche unternommen. Nachdem die außergerichtlichen Verhandlungen gescheitert waren, wurden die jeweiligen Anträge von den Beteiligten T6 und T3 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses klarstellend durch Beschluss vom 26.04.2017 zurückgewiesen (Blatt 228 ff. der Akte). In diesem Beschluss wurde die Frage, ob der Hof überhaupt objektiv zu bewirtschaften sei, offengelassen, da die Wirtschaftsfähigkeit von T6 nicht gegeben sei. Hinsichtlich der Beteiligten T3 wurde der Antrag mit Verweis auf das Testament der Erblasserin zurückgewiesen. Weder gegen den Beschluss vom 06.10.2015 noch gegen Beschluss vom 26.04.2017 wurden Rechtsmittel eingelegt. Der Beteiligte T4 teilte mit Schreiben vom 13.09.2017 mit, dass er nunmehr die Auffassung vertrete, doch wirtschaftsfähig zu sein (Blatt 251 f. der Akte). Dabei nahm er seinen Antrag vom 24.06.2014 zurück und beantragte durch notarielle Urkunde des Notars T9 vom 19.12.2017 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses. In dem Antrag führte er aus, schon in der Vergangenheit täglich ein bis zwei Stunden gemeinsam mit seiner Mutter auf dem Hof mit der Pferdepenison gearbeitet zu haben. Seit dem 01.05.2015 arbeite er zudem als Angestellter in einem landwirtschaftlichen Lohnbetrieb. Auch habe er ein Seminar und einen Weiterbildungslehrgang im landwirtschaftlichen Bereich absolviert. Für den weiteren Inhalt wird auf Blatt 269 ff. der Akte Bezug genommen. Die weiteren Beteiligten wurden zu diesem Antrag und zu der beabsichtigten Erteilung eines antragsgemäßen Hoffolgezeugnisses angehört. Die Anhörung der Beteiligten T3 wurde zwar durch das Gericht verfügt, unterblieb jedoch aus nicht geklärten Gründen. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen teilte mit Stellungnahme vom 22.02.2018 mit, dass sie nunmehr die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten T4 als gegeben ansehe (Blatt 301 f. der Akte). Sodann wurde ohne Erlass eines Feststellungsbeschlusses am 27.02.2018 ein Hoffolgezeugnis für den Beteiligten T4 erteilt (Blatt 303 der Akte). Er wurde dadurch auch am 11.04.2018 im Grundbuch als (Hof-)Eigentümer eingetragen. In der Folge beantragte die Beteiligte T3 unter anderem die Einziehung des erteilten Hoffolgezeugnisses. Das Gericht stellte am 21.06.2018 im Wege der einstweiligen Anordnung das erteilte Hoffolgezeugnis unter dem Aktenzeichen 7 Lw xx/xx sicher. Der Beteiligte T4 reichte das Hoffolgezeugnis zur Gerichtsakte. Am 13.06.2018 ordnete das Gericht unter dem Aktenzeichen 7 Lw xx/xx im Wege der einstweiligen Anordnung an, dass im Grundbuch von Elberfeld des Amtsgerichts Wuppertal, Blatt XXXX, mit eingetragenem Hofvermerk, zugunsten der Beteiligten T3 ein Widerspruch gegen die Eintragung des Beteiligten als (Hof-)Eigentümer eingetragen und das Grundbuchamt des Amtsgerichts Wuppertal ersucht wird, den Widerspruch in das Grundbuch einzutragen. Zudem wurden die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 13.06.2018 auf Blatt 35 f. in der Akte 7 Lw xx/xx Bezug genommen. Nach einem umfassenden Termin in dem einstweiligen Anordnungsverfahren am 10.09.2018 (vgl. Protokoll auf Blatt 87 ff. der Akte 7 Lw 1xx/xx) wurde die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 10.09.2018 aufrechterhalten (Blatt 136 ff. der Akte 7 Lw xx/xx). Dabei gelangte das Gericht unter anderem zu der Feststellung, dass der Beteiligte T4 im Zeitpunkt des Nacherbfalls nicht wirtschaftsfähig gewesen sei. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Die Beteiligte T3 ist der Ansicht, dass sämtliche in Betracht kommenden Nacherben nicht wirtschaftsfähig seien mit der Folge, dass sich die Vorerbschaft des Erblassers nach der Erblasserin rückwirkend in eine unbeschränkte Hoferbschaft gewandelt habe. Mit dem Tod des Erblassers am 06.08.2013 sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Da sämtlichen Abkömmlingen die Wirtschaftsfähigkeit fehle, sei sie als Ehegattin gemäß § 5 Ziffer 2 HöfeO Hoferbin geworden. Der Beteiligte T4 ist der Ansicht, ihm sei das Hoffolgezeugnis zu Recht erteilt worden. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung habe stets vorgelegen. Zudem sei er bereits am Todestag des Erblassers am 06.08.2013 wirtschaftsfähig gewesen. Dazu führt er aus, dass er bereits zuvor ein bis zwei Stunden pro Tag neben seinem Ausbildungsberuf auf dem Hof ausgeholfen habe. Jedoch habe er auch schon von klein auf seinem Vater geholfen. Er könne den Betrieb sowohl hinsichtlich der Pferdehaltung als auch hinsichtlich der Bewirtschaftung der Nutzflächen im Nebenerwerb betreiben. Er habe nach dem Tod des Erblassers auch einen Wirtschaftsplan erstellt und eine Flächenprämie beantragt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, deren wiederholte Bemühungen um eine vergleichsweise Lösung nunmehr endgültig gescheitert sind, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der überreichten Anlagen Bezug genommen. Die Beteiligte T3 hat in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2020 klargestellt, dass sie die mit Schriftsatz vom 16.05.2020 eingelegte Beschwerde gegen die Erteilung des Hoffolgezeugnisses vom 27.02.2018 nicht weiter verfolgt. Auch die mit notarieller Urkunde vom 24.06.2014 verfolgten Anträge stehen nicht mehr zur Entscheidung an. Das Gericht hat mit den Beteiligten unter Anhörung eines Vertreters der Kreisstelle Mettmann der Landwirtschaftskammer Rheinland wiederholt mündlich verhandelt. Die Akten 7 Lw xx/xx sowie 7 Lw xx/xx wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. 1. Das am 17.04.1998 im Verfahren 7 Lw x/xx erteilte Hoffolgezeugnis war nach §§ 18 Abs. 2 HöfeO, 2361 BGB einzuziehen, weil es unrichtig geworden ist. Es ist dem Erblasser als Hofvorerben erteilt worden. Der Erblasser ist am 06.08.2013 verstorben. Dadurch ist der Nacherbfall eingetreten und deshalb das Hoffolgezeugnis unrichtig geworden. 2. Das dem Beteiligten T4 am 27.02.2018 erteilte Hoffolgezeugnis war ebenfalls nach §§ 18 Abs. 2 HöfeO, 2361 BGB wegen Unrichtigkeit einzuziehen. Es ist unter der Voraussetzung erteilt worden, dass mit dem Tod des Hofvorerben T2 und des dadurch eingetretenen Nacherbfalls der Enkel T4 Hofnacherbe nach der am 30.04.1993 verstorbenen Erblasserin geworden sei. Tatsächlich war der Beteiligte T4 im Zeitpunkt des Nacherbfalls nicht wirtschaftsfähig mit der Folge, dass er als Hoferbe ausscheidet, § 6 Abs. 6 Satz 1 HöfeO. Dies steht nach den gerichtsbekannten Feststellungen in dem einstweiligen Anordnungsverfahren des Amtsgerichts Mettmann mit dem Aktenzeichen 7 Lw xx/xx zur Überzeugung des Gerichts fest. Maßgebend für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit ist der Eintritt des Nacherbfalls, also der 06.08.2013. Auf einen späteren Zeitpunkt, wie etwa der Zeitpunkt der Entscheidung über das Hoffolgezeugnis, kann nicht abgestellt werden. Denn ein Hoferbe muss aus Gründen der Rechtssicherheit bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar sein und nicht erst danach (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2013 – 10 W 48/13 m.w.N.). Dass die Landwirtschaftskammer dem Antragsgegner mit Stellungnahme vom 22.02.2018 die Wirtschaftsfähigkeit zugesprochen hat, ist daher unerheblich. Nach der Einschätzung des Gerichts einschließlich seiner fachkundigen landwirtschaftlichen Beisitzer in dem Verfahren 7 Lw xx/xx ist in Ansehung der eigenen Erklärungen des Beteiligten T4 in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2018 eine Wirtschaftsfähigkeit zum Stichtag am 06.08.2013 (Eintritt des Nacherbfalls) nicht gegeben. Wirtschaftsfähig ist nach der Legaldefinition des Gesetzes, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften, § 6 Abs. 7 HöfeO. Abzustellen ist dabei konkret auf die Art und Struktur der Bewirtschaftung des zu übernehmenden Hofs. Das Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit gilt nicht nur für die gesetzliche Hoferbfolge, sondern auch für die vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnete oder die durch Übergabevertrag vorweggenommene Erbfolge. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen. Grundlage und Ziel ist die Selbstbewirtschaftung des Eigentümers. Wer die Wirtschaft nicht selbst leiten kann und Maßnahmen eines von ihm bestellten Verwalters oder einer sonstigen Hilfskraft ausgeliefert sein würde, ist nicht wirtschaftsfähig. Dies gilt umso mehr, als bei mangelnder Wirtschaftsfähigkeit kein Anlass besteht, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berufenen Erben gegenüber einem vermeintlichen Erben nach der Höfeordnung zurückzusetzen. Zur Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit sind zunächst die landwirtschaftlich-technischen Fähigkeiten zu berücksichtigen, die erforderlich sind, um den Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Dazu müssen noch organisatorisch-kalkulatorische Fähigkeiten des Hoferben treten. Hierbei geht es um die „finanzielle“ Wirtschaftsfähigkeit, das heißt wie die Entnahmen für betriebliche und private Zwecke in ein betriebswirtschaftlich vertretbares Verhältnis zu den Betriebseinnahmen zu bringen sind, laufende Verbindlichkeiten beglichen werden, Wirtschaftspläne aufgestellt und gebotene Investitionsentscheidungen getroffen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2013 – 10 W 48/13). Die Fähigkeit, für eine gehörige Verpachtung zu sorgen und die Rechte und Pflichten eines Verpächters wahrzunehmen, reicht alleine nicht aus (OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2008 – 10 W 22/08). Ebenso reicht das Vorhandensein einiger praktischer Erfahrungen und der Wille, als Hoferbe dann gegebenenfalls unter Einschränkung der bisherigen beruflichen Tätigkeit den Hof weiterführen zu wollen, nicht aus, die Wirtschaftsfähigkeit mit der Folge einer privilegierten Hoferbenstellung zu bejahen. Der Beteiligte T4 besaß bereits nach seinen eigenen Angaben nicht die erforderlichen landwirtschaftlich-technischen Fähigkeiten, um den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Er gab selbst an, zum Zeitpunkt des Nacherbfalls noch Vollzeit (37-Stunden-Woche) in seinem berufsfremden Ausbildungsberuf gearbeitet zu haben. Er habe nach der Arbeit jeden Abend noch weiter auf dem Hof geholfen und am Samstag ebenfalls einen kompletten Tag auf dem Hof verbracht. Eine entsprechende landwirtschaftliche Ausbildung hat er nicht absolviert. Der Beteiligte T4 konnte in dem Gespräch mit den fachkundigen landwirtschaftlichen Beisitzern zwar grundlegende Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Weidebestellung, sachgemäßen Düngung des Landes, Haltung des Viehbestandes und Unterhaltung der Gebäude bzw. des Fuhrparks vermitteln. Ihm soll deshalb auch nicht abgesprochen werden, dass er wahrscheinlich auch zum Zeitpunkt des Erbfalls über gewisse Kenntnisse zur Herstellung von Heu, zum Instandsetzen von Fahrzeugen und zu Arbeiten an Hofgebäuden verfügte. Jedoch konnte er nicht hinreichend vermitteln, dass er umfassend die notwendigen Fähigkeiten zum Versorgen der Pferde der Pension und zum vollumfänglichen Betrieb des Hofs aufwies. So gab er beispielsweise an, dass er auf Anweisung seiner Mutter immer nur zwei bis drei Lagen Futter täglich für die Pferde aufgetragen habe, obwohl eigentlich ein ganzer Ballen notwendig gewesen wäre. Dies habe er wegen der Vorgabe seiner Mutter gemacht. Auf Nachfrage gab er an, dass er es damals nicht besser gewusst habe und es erst später beigebracht bekommen habe, wie es besser gemacht werde. Bezüglich seiner übrigen Tätigkeiten zum Zeitpunkt des Nacherbfalls schilderte er im Ergebnis allenfalls Hilfstätigkeiten. Er habe seinen Vater „zu 85 %“ unterstützt. Auf die Frage, ob er irgendwelche landwirtschaftlichen Kurse besucht habe, antwortete er lediglich, dass er das nicht gebraucht habe. Er habe diese schon damals nicht benötigt. Über die erforderlichen organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten verfügt der Beteiligte T4 nach seinen eigenen Angaben ebenfalls nicht. Aufgrund dieser Angaben ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beteiligte T4 am 06.08.2013 weder in der Lage war, die Bücher des Hofs zu führen, noch erkennen konnte, ob der Hof Gewinn oder Verlust macht. Selbst wenn man einem Landwirt einräumt, Buchführung und betriebswirtschaftliche Auswertung sachkundigen Dritten zu überlassen, so muss er doch auch hier zumindest über Grundkenntnisse verfügen. Da diesbezüglich nie Gespräche mit den Eltern stattgefunden haben, vermag das Gericht nicht zu erkennen, wie er sich diese Kenntnisse angeeignet haben soll. Dass er diese aus seinem handwerklichen Ausbildungsberuf gelernt haben will, konnte er ebenfalls nicht schlüssig darlegen. Der Beteiligte T4 verfügte mithin zum Zeitpunkt des Nacherbfalls über keinerlei betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Zwar ist vorliegend nach den oben dargelegten Grundsätzen zu berücksichtigen, dass es sich um einen kleinen Hof im landwirtschaftlichen Nebenerwerb handelt, so dass die Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit nicht überspannt werden dürfen. Dennoch dürfen auch hier die Anforderungen nicht beliebig herabgesetzt werden, da ansonsten die mit der Hoferbfolge verbundene Privilegierung des Hoferben nicht mehr gerechtfertigt wäre. Auf mehrmalige Nachfrage gab er stets an, nie mit seinen Eltern über die wirtschaftlichen Angelegenheiten gesprochen zu haben. Lösungsansätze zur Überwindung der – scheinbar offensichtlich – schlechten wirtschaftlichen Situation seien nie erörtert worden. Er habe sich nicht mit seinen Eltern darüber unterhalten, da ihm ohnehin klar gewesen sei, dass keine großen Gewinne erzielt werden könnten. Er sei in keinerlei betriebswirtschaftliche Abläufe eingebunden gewesen. Auf seine eigenen Fähigkeiten in diesem Bereich angesprochen, gab er lediglich an, dem „Nachbarn mal über die Schulter geschaut“ zu haben und ohnehin durch seine Berufsausbildung über ausreichende Kenntnisse verfügt zu haben. Soweit er insbesondere über die Beantragung einer Flächenprämie und die Erstellung eines Wirtschaftsplans seine Fähigkeiten belegen wollte, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass er nach seinem eigenen Vorbingen bis heute keine Prämien erhalten hat, fanden diese Maßnahmen erst mehrere Jahre nach dem Erbfall statt. Ein weiteres gewichtiges Indiz für die fehlende Wirtschaftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Nacherbfalls stellt schließlich auch die eidesstattliche Versicherung vor dem Notar T8 vom 24.06.2014 dar. Im Rahmen der ursprünglichen Antragstellung gab Beteiligte T4 an, nicht wirtschaftsfähig zu sein, da er gelernter Heizungsbauer und Anlagentechniker für Heiz- und Sanitärtechnik sei. Abweichend von diesen Erklärungen teilte der Beteiligte T4 erstmals mit Schriftsatz vom 13.09.2017 (Blatt 251 f. der Akte) mit, nach nochmaliger ausführlicher Erörterung zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass er als wirtschaftsfähiger Hofnachfolger durchaus in Betracht komme. Worauf konkret diese neue Erkenntnis beruht und welche Gründe im Einzelnen nun – mehr als vier Jahre später – eine andere Bewertung der Situation am 06.08.2013 rechtfertigen sollten, ist nicht dargetan. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Angaben im notariellen Antrag des Notars T9 vom 19.12.2017 nicht zu überzeugen. Die Ausführungen bezüglich der Hofbetreibung ab dem 01.01.2017, das Anstellungsverhältnis in einem landwirtschaftlichen Betrieb seit dem 01.05.2015 und die nach dem Nacherbfall absolvierten Weiterbildungslehrgänge und Seminare sind dabei von vornherein ohne Relevanz. Im Übrigen lassen die Ausführungen weiterhin eine Darlegung der Tatsachen vermissen, aus denen sich der Erwerb organisatorisch-kalkulatorischer Fähigkeiten schon vor dem Nacherbfall ergeben könnte. Da bereits nach dem Ergebnis des einstweiligen Anordnungsverfahrens feststeht, dass im Zeitpunkt des Nacherbfalls das Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit für den Beteiligten T4 nicht gegeben war, bedurfte es weder einer Vernehmung der benannten Zeugen oder der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den nachträglich aufgestellten Behauptungen. 3. In Ansehung der vorstehenden Ausführungen unterlag der Feststellungsantrag des Beteiligten T4 der Abweisung, während den Feststellungsanträgen der Beteiligten Sonja Schmal stattzugeben war. Im Einzelnen: Im Zeitpunkt des Nacherbfalls am 06.08.2013 waren keine wirtschaftsfähigen leiblichen Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, die nach den von der Erblasserin T1 im Testament vom 22.09.1982 getroffenen Bestimmungen allein als Nacherben hätten in Betracht kommen können. Die Vorerbschaft des Erblassers hat sich deshalb rückwirkend in eine unbeschränkte Hoferbschaft umgewandelt. Der Erblasser ist damit also unbeschränkter Hofvollerbe geworden, was auf den Antrag der Beteiligten T3 nach § 11 Abs. 1 lit. g HöfeVfO festzustellen war. Voraussetzung für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach der verstorbenen T1 ist, dass sich im Nachlass ein Hof im Sinne der HöfeO befindet. Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Hofeigenschaft ist der Eintritt des Erbfalls, also der Tod der Erblasserin am 30.04.1993. Zu diesem Zeitpunkt bestand unzweifelhaft ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Auch der weitere Feststellungsantrag der Beteiligten T3 ist nach § 11 Abs. 1 lit. g HöfeVfO zulässig und begründet. Auch zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 06.08.2013 befand sich im Nachlass ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Nach dem Tod des Erblassers ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Da der Erblasser rückwirkend die Rechtsstellung eines unbeschränkten Vollerben der Erblasserin erlangt hat, gehörte der landwirtschaftliche Besitz zum Zeitpunkt seines Todes zu seinem freien Vermögen und unterlag nicht mehr der Nacherbfolge. Die testamentarische Verfügung der Erblasserin, wonach ihre Schwiegertochter als Hoferbe ausgeschlossen sein sollte, entfaltet deshalb mit dem Eintritt des Nacherbfalls keine Wirkung mehr. Der Erblasser hat keine Hoferbenbestimmung vorgenommen. Keines seiner Kinder war zum Zeitpunkt des Erbfalls am 06.08.2013 wirtschaftsfähig. Es war deshalb nach § 11 Abs. 1 lit. g HöfeVfO i.V.m. § 5 Nr. 2 und § 6 Abs. 6 HöfeO festzustellen, dass die Beteiligte T3 als Ehefrau des verstorbenen Landwirts T Hoferbin geworden ist. Auf die Wirtschaftsfähigkeit des Ehegatten kommt es gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. HöfeO nicht an. Sollte die Hofeigenschaft bereits zwischen Vor- und Nacherbfall weggefallen sein, wäre der Erblasser Alleineigentümer einer landschaftlichen Besitzung geworden, die sich nach den Regeln des allgemeinen Erbrechts vererbt hätte. Eigentümer des Grundstücks wäre dann die Erbengemeinschaft bestehend aus der Antragstellerin, dem Antragsgegner und den weiteren Kindern des Erblassers. Nach § 34 LwVfG war mit der Entscheidung über die Hauptsache zugleich über die Kosten zu entscheiden. Wenn, wie dies vorliegend der Fall ist, an einem Verfahren mehrere Personen an einem Verfahren beteiligt sind, hat das Gericht nach § 44 Abs. 2 LwVfG nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat und wie sie zu verteilen sind. Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Gerichtskosten der Beteiligten T3 aufzuerlegen, weil sie durch die Hoferbfolge gegenüber den anderen Beteiligten begünstigt ist. Es bestand hingegen keine Veranlassung, nach § 45 Abs. 1 LwVfG die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Es verbleibt somit bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der Geschäftswert war nach § 48 GNotKG auf 70.148,00 EUR festzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mettmann, Gartenstraße 7, 40822 Mettmann, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mettmann oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . H Richterin am Amtsgericht