OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 Lw 12/18

Amtsgericht Mettmann, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGME1:2019:0617.7LW12.18.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Es wird festgestellt, dass die Genehmigung des mit Kaufvertrag des Notars M vom 13.02.2018 (Urkundenrolle Nr. 206/18) veräußerten und im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundstücks gemäß § 6 Abs. 2 GrdStVG als erteilt gilt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 110.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Genehmigung des mit Kaufvertrag des Notars M vom 13.02.2018 (Urkundenrolle Nr. 206/18) veräußerten und im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundstücks gemäß § 6 Abs. 2 GrdStVG als erteilt gilt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 110.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beteiligten zu 3. bis 28. sind in ungeteilter Erbengemeinschaft die Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts Ratingen von L verzeichneten unbebauten Grundstücks Gemarkung L, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, L-Straße. Mit Vertrag des Notars M mit Amtssitz in Ratingen veräußerten sie das Grundstück an die Beteiligten zu 1. und 2. zu einem Kaufpreis von 110.000,00 EUR. Gemäß Ziffer II. Abs. 5 des Vertrages wurde der Notar beauftragt, im Namen der Beteiligten alle Anträge zu stellen und alle (auch materiell-rechtlichen) Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, „die zur Durchführung dieser Urkunde erforderlich oder zweckdienlich sind.“ Der Antrag des Notars auf Genehmigung des Grundstücksgeschäfts ging am 15.02.2018 bei der Beteiligten zu 29. als zuständiger Genehmigungsbehörde ein. Mit Schreiben vom 08.03.2018 erklärte die Genehmigungsbehörde gegenüber dem Notariat, dass die Genehmigung des Rechtsgeschäfts nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 6 Abs. 1 GrdstVG erteilt werden könne und sich daher die Frist auf drei Monate bis zum 15.05.2018 verlängere. In der formularmäßigen Begründung wurde das Feld „ungesunde Bodenverteilung (§ 9 Abs 1 Nr. 1 GrdstVG)“ und zudem angekreuzt, dss zu dem Kaufvertrag eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 GrdstVG herbeizuführen sei. Die Genehmigungsbehörde veranlasste eine förmliche Zustellung dieses Bescheides an die Antragsteller, das Notariat Dr. Knoche und sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft. Für nahezu alle Beteiligten liegen die entsprechenden Zustellungsurkunden vor. Für die Beteiligten zu 20. und 23. kann ausweislich des in Kopie vorgelegten Verwaltungsvorganges eine erfolgreiche Zustellung nicht festgestellt werden. Der Beteiligte zu 32., der von der Genehmigungsbehörde mit Verfügung vom 09.03.2018 um schriftliche Rückäußerung gebeten worden war, bekundete am 28.03.2018 sein Erwerbsinteresse, berief sich auf einen Aufstockungsbedarf und erklärte sich bereit, den im Kaufvertrag genannten Kaufpreis zu zahlen. Mit Bescheid vom 09.05.2018 wurde die Genehmigung des notariellen Kaufvertrages unter Mitteilung über die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 21 GrdstVG versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die beabsichtigte Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeuten würde (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG). Dieser Bescheid wurde den Antragstellern, dem Notariat M und sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft förmlich zugestellt. Die Antragsteller, die mit Schriftsatz vom 16.05.2018, der am selben Tag per Fax und am 19.05.2018 im Original bei Gericht eingegangen ist, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt haben, halten die mit Bescheid vom 08.03.2018 verfügte Verlängerung der Frist auf drei Monate für unwirksam und sind insbesondere der Auffassung, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 GrdstVG i.V.m. § 4 RSiedlG nicht vorliegen. Insoweit behaupten sie, die Größe des landwirtschaftlich nutzbaren Grünlandes auf dem Flurstück betrage mit nur 18.732 qm weniger als 0,2 ha. Schließlich halten sie auch einen Versagungsgrund nach § 9 GrdstVG nicht für gegeben. Die Antragsteller beantragen, den Kaufvertrag des Notars M vom 13.02.2018) unter Aufhebung des Bescheides der Genehmigungsbehörde vom 09.05.2018 zu genehmigen. Die Genehmigungsbehörde hat keinen Antrag gestellt, jedoch die Zurückweisung des Antrags der Antragsteller angeregt. Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise beantragte sie die Bewilligung einer Schriftsatzfrist, die antragsgemäß gewährt wurde. Der Kreislandwirt hat keine schriftliche Stellungnahme abgegeben und keinen Antrag gestellt. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgemäß gestellt. Er hat auch in der Sache Erfolg. Es kann dahinstehen, ob mit Rücksicht auf die von den Antragstellern behauptete Größe der landwirtschaftlich nutzbaren Grünfläche überhaupt eine Genehmigung des Kaufvertrages erforderlich ist. Jedenfalls gilt eine etwaig nach § 2 GrdstVG erforderliche Genehmigung des Kaufvertrages gilt nach § 6 Abs. 2 GrdstG als erteilt. Die Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 2 GrdstVG ist am 15.02.2018 eingetreten. Daher war festzustellen, dass der Kaufvertrag nach dem GrdstVG als genehmigt gilt. Der Genehmigungsantrag ist am 15.02.2018 bei der Genehmigungsbehörde eingegangen. Es kann insoweit offenbleiben, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 4 RSG gegeben waren. Ebenso kann dahinstehen, ob durch den Zwischenbescheid der Genehmigungsbehörde vom 08.03.2018, der keine den Anforderungen des § 39 VwVfG genügende Begründung enthält, überhaupt wirksam eine Verlängerung der Frist auf drei Monate erfolgen konnte (vgl. zu dieser Problematik AG Hameln, RdL 2017, 108 – zitiert nach juris). Jedenfalls ist innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 GrdstVG nicht die nach § 6 Abs. 2 GrdstVG erforderliche wirksame Zustellung einer Mitteilung über die Verlängerung der Frist an die Veräußerer erfolgt. Nach § 43 Abs. 1 VwVfG hätte der Zwischenbescheid, um rechtswirksam zu werden, sämtlichen Mitgliedern der ungeteilten Erbengemeinschaft auf Verkäuferseite zugestellt werden müssen. Nachdem dies gegenüber den Beteiligten zu 20. und 23. bis zum Ablauf des 15.02.2018 offensichtlich nicht geschehen ist, gilt die Genehmigung nach § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt. Da über die Genehmigung der Veräußerung des Grundstücks materiell-rechtlich nur einheitlich gegenüber allen Miterben entschieden werden kann, führt auch eine einzige nicht rechtzeitige Mitteilung der Fristverlängerung gegenüber einem der Veräußerer dazu, dass die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt gilt. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass dem Notariat Dr. Knoche der Zwischenbescheid rechtzeitig zugestellt wurde. Denn entgegen der Auffassung der Genehmigungsbehörde war der Notar nur zur Entgegennahme solcher Erklärungen bevollmächtigt, die zur Durchführung des notariellen Kaufvertrages erforderlich oder zweckdienlich sind. Für einen Zwischenbescheid im Sinne des § 6 Abs. 2 GrdstVG geht trifft dies nicht zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Genehmigungsbehörde mit Schriftsatz vom 17.04.2019 in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt bzw. des Bundesgerichtshofs, aus denen die hier vorliegende Einschränkung der Vollmacht eben gerade nicht ersichtlich ist. Im Übrigen war es die Genehmigungsbehörde selbst, die eine förmliche Zustellung an sämtliche Beteiligten veranlasst hat. Der nachgelassene Schriftsatz der Genehmigungsbehörde vom 14.05.2019, der vor allem Erklärungen dazu enthält, welche rechtlichen Prüfungen die Genehmigungsbehörde vor Erteilung des Zwischenbescheides angestellt und – außerhalb des in Kopie zur Verfügung gestellten Verwaltungsvorganges – „intern“ auch aktenkundig gemacht haben will, gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42, 44 Abs. 1 LwVG. Das Gericht hat von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen, weil die Genehmigung bereits vor Einleiten des gerichtlichen Verfahrens als erteilt galt. Beteiligte i. S. d. § 45 LwVG, denen die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt werden könnte, existieren nicht. Den Geschäftswert hat das Gericht nach § 36 Abs. 1 LwVG in Höhe des vereinbarten Kaufpreises festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Mettmann, Gartenstraße 7, 40822 Mettmann schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Mettmann eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . HDirektorin des Amtsgerichts