Beschluss
51 XVII 148/15
Amtsgericht Mettmann, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGME1:2015:0908.51XVII148.15.00
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Tenor
wird der Aufgabenkreis der Betreuerin Frau G erweitert. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:
AufenthaltsbestimmungGesundheitsfürsorgeRegelung des PostverkehrsVermögensangelegenheiten Vertretung gegenüber Behörden und SozialversicherungsträgernWohnungsangelegenheiten
Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung der für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt).
Zugleich wird die bestehende Betreuung verlängert.
Das Gericht wird spätestens bis zum 08.09.2022 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
wird der Aufgabenkreis der Betreuerin Frau G erweitert. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise: AufenthaltsbestimmungGesundheitsfürsorgeRegelung des PostverkehrsVermögensangelegenheiten Vertretung gegenüber Behörden und SozialversicherungsträgernWohnungsangelegenheiten Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung der für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt). Zugleich wird die bestehende Betreuung verlängert. Das Gericht wird spätestens bis zum 08.09.2022 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Diese Entscheidung ist sofort wirksam. Gründe: Nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn N liegt bei Frau T eine frontotemporale Demenz vor. Selbst wenn nach dem Anhörungstermin und dem Gespräch mit der behandelnden Ärztin Restzweifel an dieser Diagnose verbleiben, liegt doch unzweifelhaft eine erhebliche geistige Erkrankung der Betroffenen vor. Die behandelnde Ärztin befürwortet die Diagnose einer wahnhaften Störung. Nach dem Gutachten des Sachverständigen N, dem Gespräch mit der Ärztin Frau T1 und dem Ergebnis der Anhörung ist Frau S aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung. Dabei war der Umfang der Betreuung an die aktuelle Erforderlichkeit anzupassen. Es besteht die Gefahr, dass die Betroffene sich krankheitsbedingt erheblichen Schaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach der Stellungnahme des Sachverständigen/der Sachverständigen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erforderlich. Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt. Die Betreuung war auch gegen den Willen der Betroffenen zu erweitern sowie zu verlängern. Aus dem ärztlichen Gutachten sowie aus dem Eindruck im Rahmen der richterlichen Anhörung ergibt sich zweifelsfrei, dass die Betroffene der Hilfe durch einen Betreuer bedarf und diese Notwendigkeit aufgrund ihrer fehlenden Krankheitseinsicht nicht zu erkennen vermag. Sie ist auch in Bezug auf die Ablehnung der Betreuung nicht geschäftsfähig. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen nicht erforderlich ist. Die Bevollmächtigte hat einen Verfahrensbevollmächtigten, der Ihre Interessen wahrt, § 276 IV FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.