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Urteil

26 C 76/13

AG METTMANN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Beschluss ermächtigt werden, gerichtlich gegen nicht nur den Eigentümer, sondern auch gegen dinglich Berechtigte und Fremdnutzer vorzugehen, um die Durchführung beschlossener Instandsetzungsmaßnahmen durchzusetzen. • Nießbrauchsinhaber und sonstige Fremdnutzer haben gegenüber der Gemeinschaft keine stärkere Rechtsposition als der nutzungsüberlassende Eigentümer und sind daher zur Duldung von beschlossenen Gemeinschaftsmaßnahmen nach § 14 Nr. 4 WEG verpflichtet. • Die Einlegung einer Beschlussanfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung; ein angefochtener Beschluss bleibt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung wirksam, sodass die Verwaltung zur Ausführung verpflichtet ist.
Entscheidungsgründe
Duldungsanspruch nach § 14 Nr. 4 WEG umfasst Nießbraucher und Fremdnutzer • Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Beschluss ermächtigt werden, gerichtlich gegen nicht nur den Eigentümer, sondern auch gegen dinglich Berechtigte und Fremdnutzer vorzugehen, um die Durchführung beschlossener Instandsetzungsmaßnahmen durchzusetzen. • Nießbrauchsinhaber und sonstige Fremdnutzer haben gegenüber der Gemeinschaft keine stärkere Rechtsposition als der nutzungsüberlassende Eigentümer und sind daher zur Duldung von beschlossenen Gemeinschaftsmaßnahmen nach § 14 Nr. 4 WEG verpflichtet. • Die Einlegung einer Beschlussanfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung; ein angefochtener Beschluss bleibt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung wirksam, sodass die Verwaltung zur Ausführung verpflichtet ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss in der Versammlung am 30.4.2013 eine umfassende Terrassen- und Balkonsanierung mit Vergabe an einen Generalunternehmer und Bevollmächtigung der Hausverwaltung zur Klageerhebung bei Behinderung. Die betroffene Wohnung wird von Nießbrauchsberechtigten (Beklagte) genutzt. Die Beklagten erteilten dem Architekten und den Handwerkern ein Betretungsverbot für ihre Terrasse und weigerten sich, die Sanierungsarbeiten zu dulden. Die Verwaltung ließ einen Bauvertrag erstellen und beauftragte die Firma X2 als Generalunternehmer; die Arbeiten wurden bei der zuständigen Behörde angemeldet. Die Gemeinschaft klagte gegen die Beklagten auf Duldung der Arbeiten und Zutritt der Handwerker gestützt auf den Beschluss und § 14 Nr. 4 WEG. Die Beklagten rügten mangelnde Klagebefugnis der Gemeinschaft, Abweichungen vom Leistungsverzeichnis und Gesundheitsschutzbedenken wegen angeblich unsachgemäßer Asbestentsorgung. • Zulässigkeit und Prozessführungsbefugnis: Der Versammlungsbeschluss, der die Verwaltung zur Klageerhebung ermächtigt, ist dahin auszulegen, dass sich die Ermächtigung nicht nur gegen den Eigentümer, sondern auch gegen dinglich Berechtigte und Fremdnutzer richtet, weil der Zweck der Ermächtigung die effektive Durchsetzung der beschlossenen Maßnahmen gegen jegliche Behinderung ist. • Rechtsgrund des Duldungsanspruchs: Nach § 14 Nr. 4 WEG besteht ein Duldungsanspruch der Gemeinschaft gegenüber dem betroffenen Wohnungseigentümer sowie gegenüber Inhabern dinglicher Wohnrechte und Fremdnutzern, da diese keine stärkere Rechtsposition gegenüber der Gemeinschaft haben. • Wirkung der Beschlussanfechtung: Die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss hat keine aufschiebende Wirkung; der angefochtene Beschluss bleibt bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebung wirksam, sodass die Verwaltung zur Ausführung der beschlossenen Arbeiten verpflichtet ist. • Vorbringen zum Gesundheitsrisiko: Soweit die Beklagten gesundheitliche Gefahren durch angebliche falsche Asbestentsorgung geltend machen, ist dies nicht substantiiert; die Arbeiten sind bei der Bezirksregierung angemeldet und abgestimmt, sodass die abgestimmten Maßnahmen von den Beklagten zu dulden sind. • Vollstreckung und Abweichungen: Etwaige Abweichungen vom Leistungsverzeichnis sind allenfalls für den späteren Vollstreckungsweg bedeutend, begründen jedoch keinen allgemeinen Duldungsverweigerungsanspruch. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Beklagten, die auf ihrer zur Wohnung gehörenden Terrasse/Balkon anstehenden Sanierungsarbeiten gemäß Bauvertrag und Leistungsverzeichnis zu dulden und Handwerkern sowie dem Architekten Zutritt zu gewähren. Zur Durchsetzung der Duldung wurden bei Verstoß Zwangsmittel angedroht. Die Kosten des Rechtsstreits sind den Beklagten auferlegt worden. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Versammlungsbeschlüsse bis zu einer rechtskräftigen Aufhebung wirksam sind und Nießbraucher bzw. Fremdnutzer gegenüber der Gemeinschaft nicht besseren Schutz gegen die Durchführung beschlossener Instandsetzungsmaßnahmen genießen.