Urteil
24 C 93/10
Amtsgericht Mettmann, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGME1:2011:0218.24C93.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.610,56 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2006 sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 € zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Beklagte hat für den Kläger Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Umbau des „E“ erbracht. Über die Höhe des vom Kläger zu zahlenden Honorars gerieten die Parteien in Streit, da die Beklagte über die vertraglich zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung hinaus noch die Differenz zu den ihrer Ansicht nach geltenden Mindestsätzen der HOAI begehrte. Die Beklagte machte diesen Differenzbetrag von 178.202,58 € gegenüber dem Kläger zunächst vorgerichtlich und dann später gerichtlich in zwei Instanzen vor dem LG und OLG Düsseldorf geltend. In den Prozessen ging es um die Frage, ob die Honorarvereinbarung unwirksam sei und die Beklagte deswegen das Mindesthonorar nach der HOAI verlangen könne. Die Honorarklage der Beklagten wurde rechtskräftig abgewiesen. 3 Der klägerische Prozessbevollmächtigte forderte den Prozessbevollmächtigten der Beklagten dazu auf, die im Zusammenhang mit der Abwehr des Zahlungsanspruchs entstandenen vorgerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. 4 Der Kläger behauptet, er habe an seinen Rechtsanwalt aufgrund der Rechnung vom 01.07.2006 vorgerichtliche Gebühren in Höhe von insgesamt 2.610,56 € gezahlt. Diese Rechnung sei dem vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben an die Beklagtenseite beigefügt gewesen. 5 Die anwaltliche Inanspruchnahme sei erforderlich gewesen, da bei einer geltend gemachten Summe von annähernd 180.000,00 € eine vorherige Prüfung der Berechtigung des Anspruchs vor Riskieren eines Prozesses wirtschaftlich geboten gewesen sei. Die geltend gemachte Gebühr von 2,0 statt der üblichen 2,5 fachen Gebühr habe bereits ein Entgegenkommen dargestellt. Der Sachverhalt sei aufgrund der jahrelangen Vertragsbeziehungen ausgesprochen komplex und die Rechtsfragen zu den HOAI-Mindestsätzen ausgesprochen schwierig gewesen. Es sei nicht zu prüfen gewesen, dass und warum sich die Beklagte nicht habe auf die Mindestsatzunterschreitung berufen können, sondern darüber hinaus alternativ auch, inwiefern hier überhaupt eine Mindestsatzunterschreitung vorgelegen habe. Insoweit sei rechtlich und rechnerisch zu ermitteln gewesen, welche Alternativberechnung sich bei der Anwendung der HOAI-Mindestsätze ergebe. Zu diesem Zweck sei die Bauakte eines fast zehn Jahre währenden Bauvorhabens komplett aufzuarbeiten gewesen. Hinzu sei gekommen, dass die Höhe des Streitwertes in Anbetracht der ansonsten schon komplett abgerechneten Baumaßnahme für ihn eine nahezu untragbare wirtschaftliche Belastung dargestellt habe. Die Kalkulation des Bauvorhabens habe eine solche Mehrung der Baukosten von 180.000,00 € für Ingenieurhonorar nicht vorgesehen und hätte ihn möglicherweise in ernsthafte Bedrängnis bezüglich der Finanzierungsmöglichkeiten gebracht. Insoweit hätte möglicherweise eine Nachfinanzierung erfolgen müssen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.610,56 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2006 sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 € zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Rechnung seines Rechtsanwaltes nicht bezahlt. Eine Rechnung über diese Gebühren habe sie überdies nie erhalten. Die geltend gemachten Gebühren seien nicht angemessen, es fehle an der Ermessensausübung des § 14 RVG. Es sei auch nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass der Klägervertreter überhaupt für den Kläger außergerichtlich tätig geworden sei. Außerdem fehle es bereits an einer Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Ein Anspruch aus § 280 BGB sei mangels Verschulden der Beklagten nicht gegeben. Ein Verschulden scheide aus, da ihre rechtliche Auffassung in den Vorprozessen, nämlich dass die Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI, jedenfalls vertretbar gewesen sei. Es werde davon ausgegangen, dass die Urteile beider Instanzen falsch seien. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 16.07.2010 (Bl. 48 d. A.) und vom 13.08.2010 (Bl. 100 d. A.) Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.07.2010 (Bl. 48 ff. d. A.) und das Gutachten der Rechtsanwaltskammer vom 01.09.2010 (Bl. 107 ff. d. A.). 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist zulässig und begründet. 15 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.610,56 € nach § 280 Abs. 1 BGB. 16 Die Beklagte hat, indem sie dem Kläger gegenüber unberechtigte Honoraransprüche nach der HOAI geltend gemacht hat, ihre aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten verletzt. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, was nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Interessen gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden, als in dem Vertrag vereinbart (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009, Az. V ZR 133/08). 17 Vorliegend hatten der Kläger und die Beklagte eine Rahmenvereinbarung geschlossen und auf Grundlage dieser Vereinbarung hat der Kläger die Ingenieurleistungen der Beklagten bezahlt. Der Kläger durfte sich aufgrund der Vereinbarung darauf verlassen, dass der Beklagte nicht weitere Honorarforderung an ihn stellt, insbesondere nicht in einer Größenordnung, die zu einer Steigerung der insgesamten Baukosten um ca. 7,2 % geführt hätte. 18 Die Haftung der Beklagten ist auch nicht mangels Verschulden ausgeschlossen, da die Beklagte die Pflichtverletzung nach § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten hat. 19 Zwar handelt der Gläubiger nicht schon dann fahrlässig, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist, da die Berechtigung seiner Forderung sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden kann. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach § 276 Abs. 2 BGB entspricht der Gläubiger vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (vgl. BGH, a.a.O.). 20 Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihr unberechtigtes Zahlungsverlangen zu vertreten. Im Vorprozess ging es primär um die Frage, ob die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze unwirksam war. Dazu hat das Landgericht in der ersten Instanz ausgeführt, dass die hiesige Beklagte trotz richterlicher Hinweise mangels nachvollziehbarer Berechnung nicht ausreichend dargetan habe, dass die Mindestsätze der HOAI durch die Rahmenvereinbarung tatsächlich unterschritten worden seien. Darauf käme es aber auch gar nicht an, da die Beklagte sich bei der Abrechnung in mehrfacher Hinsicht betreffend die Honorarzone, Leistungsphasen 7 und 8 und Nebenkosten widersprüchlich verhalten habe und der hiesige Kläger auf die Honorarvereinbarung habe vertrauen dürfen. Die Beklagte habe mit der Honorarvereinbarung, bei der sie den Kläger nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 HOAI hingewiesen habe und die sie über die gesamte Vertragsdauer auch im Rahmen der 11 Abschlagsrechnungen und Zusatzvereinbarungen Bezug genommen und so durchgeführt, eingehalten, bestärkt und bestätigt habe, für den Kläger einen Vertrauenstatbestand begründet. Diese Auffassung ist durch das zweitinstanzliche Urteil bestätigt worden. Das OLG Düsseldorf hat ausgeführt, dass die hiesige Beklagte, selbst wenn die Mindestsätze der HOAI unterschritten worden seien, an die Honorarvereinbarung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB gebunden bliebe, da sie sich bei der Abrechnung ihrer Architektenleistungen widersprüchlich verhalten habe. Dadurch, dass die Beklagte im Vorprozess der ihr obliegenden Darlegungslast nicht genügt hat, war ihr gegen den Kläger geltend gemachter Anspruch von vornherein nicht plausibel, ohne dass letztlich überhaupt in rechtlicher Hinsicht überprüft werden musste, ob überhaupt eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI vorgelegen hat. 21 Der Anspruch ist auch der Höhe nach gegeben. 22 Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angemessen sind. Die Rechtsanwaltskammer hat in ihrem Gutachten ausgeführt, dass der Klägervertreter sein Ermessen nach § 14 Abs. 1 RVG pflichtgemäß ausgeübt habe. Die 1,5 fache Mittelgebühr sei stets angemessen, wenn anhand der Bemessungskriterien des § 14 RVG eine durchschnittliche Fallgestaltung anzunehmen sei. Würden einer oder mehrere der nach § 14 RVG maßgeblichen Umstände von den Durchschnittsgegebenheiten deutlich abweichen, so könne eine Anhebung oder Senkung der Mittelgebühr gerechtfertigt sein. Im Hinblick auf alle zu prüfenden Kriterien müsse das Mandat vorliegend als überdurchschnittlich eingeordnet werden. Dies gelte sowohl für den zeitlichen Umfang der Mandatsbearbeitung wie auch für die rechtliche Schwierigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit. Angesichts der Materie lasse sich unschwer annehmen, dass die Durcharbeitung, Auswertung und vor allem Bewertung der sich daraus ergebenden Fragestellung zur Angemessenheit der in Rechnung gestellten Architektenhonorare einen Zeitraum von mehr als fünf Stunden überschritten habe, zumal wenn, was unbestritten ist, ein Einigungsversuch durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers unternommen worden sei. In rechtlicher Hinsicht sei das Architektenrecht mit seiner ganz eigenen Art von Gebührenordnung eine Materie mit besonderer Schwierigkeit. Auch die konkrete Anwendung des Honorarrechts der Architekten sei in dem zu beurteilenden Mandat schwierig gewesen. Die durch die Beklagte geltend gemachte Honorarrechnung habe nicht auf der Rahmenrechnung beruht, die die Parteien ursprünglich geschlossen hätten, so dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe überprüfen müssen, ob die von der Vereinbarung abweichende Berechnung der Beklagten rechtlich zulässig gewesen sei. Die Bedeutung der Angelegenheit, die danach beurteilt werde, welche Bedeutung die Angelegenheit subjektiv für den Auftraggeber habe, sei als leicht überdurchschnittlich anzusehen. Die Gefahr, dass eine nicht unerhebliche Erhöhung der Architektenkosten möglicherweise die gesamte Finanzierung in Bedrängnis gebracht hätte, rechtfertige jedenfalls eine derartige Bewertung. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien als überdurchschnittlich zu bewerten, da der Kläger ein Bauprojekt mit einem Investitionsvolumen von ca. 2,5 Millionen Euro geplant habe, was einem mit durchschnittlichen Einkommen- und Vermögensverhältnissen ausgestatteten Person nicht möglich gewesen wäre. 23 Weiter steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger die Gebührenrechnung seines Anwaltes auch tatsächlich bezahlt hat. Der Zeuge E hat ausgesagt, dass er die Gebühren nach einem Streitwert von 178.202,58 € abgerechnet habe und der Kläger diese Gebühren in zwei Tranchen an ihn gezahlt habe. Ursprünglich habe der Kläger sogar mehr als die nunmehr eingeklagten 2.610,56 € an ihn gezahlt, da er zunächst eine 2,5 fache Gebühr abgerechnet habe. Später habe er aber nur eine 2,0 fache Gebühr berechnet und dem Kläger die 0,5 fache Geschäftsgebühr zurückgezahlt. 24 Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat das Geschehen in sich geschlossen und widerspruchsfrei geschildert und dabei eigene Unsicherheiten deutlich zu erkennen gegeben. Allein seine Nähebeziehung zum Kläger als seinem Mandanten führt nicht dazu, am Wahrheitsgehalt seiner Aussage zu zweifeln. 25 Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten in Höhe von 10,00 € ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Der Zinsanspruch ist auch seit dem 02.08.202006 gegeben, da die Beklagte nicht bestritten hat, das außergerichtliche Mahnschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der darin enthaltenen Fristsetzung erhalten zu haben. Sie hat lediglich bestritten, dass diesem Schreiben die Rechnung vom 01.07.2006 beigefügt gewesen wäre. Dies ist aber unschädlich, da vorliegend Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB und nicht nach § 286 Abs. 3 BGB eingetreten ist. 26 Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 91, 709 ZPO. 27 Streitwert: 2.610,56 €