Urteil
3 C 518/03
AG MENDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte genügt der Wohnsitz des Beklagten in Deutschland.
• Bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit ist das Heimatrecht (italienisches Recht) für güterrechtliche Fragen anzuwenden.
• Nach italienischem Recht haftet primär der schuldende Ehegatte persönlich; das Gesamtgut haftet subsidiär, wenn das Eigengut nicht ausreicht.
• Ein Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das nach ausländischem Güterrecht bestimmte Gesamtgut ist möglich, auch ohne gesonderten Leistungstitel gegen beide Ehegatten.
• Ein Duldungsurteil kann pauschal auf "das Gesamtgut" gerichtet werden; die Bestimmtheit ist ausreichend.
• Einwände gegen die Höhe der zugrundeliegenden Forderung können im Duldungsverfahren geltend gemacht, führen hier jedoch nicht zur Abweisung.
Entscheidungsgründe
Zwangsvollstreckung in nach italienischem Recht bestehendes Gesamtgut möglich • Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte genügt der Wohnsitz des Beklagten in Deutschland. • Bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit ist das Heimatrecht (italienisches Recht) für güterrechtliche Fragen anzuwenden. • Nach italienischem Recht haftet primär der schuldende Ehegatte persönlich; das Gesamtgut haftet subsidiär, wenn das Eigengut nicht ausreicht. • Ein Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das nach ausländischem Güterrecht bestimmte Gesamtgut ist möglich, auch ohne gesonderten Leistungstitel gegen beide Ehegatten. • Ein Duldungsurteil kann pauschal auf "das Gesamtgut" gerichtet werden; die Bestimmtheit ist ausreichend. • Einwände gegen die Höhe der zugrundeliegenden Forderung können im Duldungsverfahren geltend gemacht, führen hier jedoch nicht zur Abweisung. Der Kläger, Rechtsanwalt, stellte gegenüber der Ehefrau des Beklagten Gebühren für die Vertretung in einem Mietrechtsvergleich in Rechnung. Die Ehegatten sind italienische Staatsbürger, verheiratet ohne Ehevertrag; sie lebten lange in Deutschland, die Ehefrau befindet sich inzwischen in Italien und ein Scheidungsverfahren in Italien läuft. Der Kläger erwirkte einen Vollstreckungsbescheid gegen die Ehefrau; der Beklagte leistete Einspruch und bestritt, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen dulden zu müssen. Der Kläger begehrte schließlich, der Beklagte solle die Zwangsvollstreckung in das nach italienischem Recht bestehende Gesamtgut der Ehegatten dulden. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten zum italienischen Kollisions- und Sachrecht einholen. • Internationale Zuständigkeit besteht aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten in Deutschland. • Güterrechtliche Fragen sind nach Art. 14 Abs.1 EGBGB und Verweisungsvorschriften auf italienisches Recht (ital. C.civ.) zu beurteilen, da beide Ehegatten italienische Staatsbürger sind. • Nach italienischem Recht (Art. 159 ff. C.civ.) leben die Ehegatten mangels Ehevertrags im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft; eine individuelle Haftung des nicht verpflichteten Ehegatten ist ausgeschlossen, das Gesamtgut haftet subsidiär (Art. 189 Abs.2, Art. 2740 C.civ.). • Art. 16 Abs.2 EGBGB und § 1357 BGB finden keine Anwendung, weil beruflich veranlasste Geschäfte nicht unter § 1357 BGB fallen und das fremde Recht nicht durch günstigere inländische Regelung verdrängt wird. • Die §§ 739 ff. ZPO sind entsprechend auf ein nach ausländischem Recht zu bestimmendes Gesamtgut anwendbar; § 740 Abs.2 ZPO verlangt nicht zwingend zwei Leistungstitel, wenn ausländisches Recht eine andere Verwaltung regelt. • Ein Duldungstitel, der pauschal die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut benennt, ist ausreichend bestimmt; praktische Durchführbarkeit ist gegeben. • Einwendungen gegen die Höhe der Forderung sind im Verfahren möglich, im vorliegenden Fall aber überwiegend unbegründet; die Gebührenbemessung entspricht den einschlägigen Vorschriften (BRAGO, GKG, ZPO). Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen wurde aufgehoben. Der Beklagte wurde verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das nach italienischem Recht bestehende Gemeinschaftsvermögen der Eheleute zu dulden wegen der Forderung des Klägers in Höhe von 2.661,04 € zuzüglich Zinsen. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass nach italienischem Recht nicht der Beklagte persönlich, sondern das Gesamtgut subsidiär haftet, und dass ein pauschaler Duldungstitel ausreichend bestimmt ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte überwiegend; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung für den Kläger vorläufig vollstreckbar.