Urteil
21 C 952/19
AG MEMMINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein privat organisierter, gemeinnütziger Verein kann bei Vorliegen einer überragenden sozialen Bedeutung mittelbar an Grundrechte gebunden sein; daraus kann ein Kontrahierungszwang folgen.
• Besteht eine Monopol- oder Machtstellung und ein grundlegend berechtigtes Interesse des Bewerbers, ist der Ausschluss allein wegen des Geschlechts nur zulässig, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
• Traditionspflege allein rechtfertigt keinen geschlechtsbezogenen Ausschluss, sofern die Bekleidungs- und Darstellungspraxis sowie sachliche Alternativen die Traditionswirkung nicht zwingend erfordern.
• § 18 Abs. 2 AGG ist entsprechend anwendbar, wenn eine Vereinigung eine überragende soziale Machtstellung innehat und ein grundlegendes Interesse an der Mitgliedschaft besteht.
Entscheidungsgründe
Kein geschlechtsbedingter Ausschluss von der Teilnahme am Stadtbachausfischen • Ein privat organisierter, gemeinnütziger Verein kann bei Vorliegen einer überragenden sozialen Bedeutung mittelbar an Grundrechte gebunden sein; daraus kann ein Kontrahierungszwang folgen. • Besteht eine Monopol- oder Machtstellung und ein grundlegend berechtigtes Interesse des Bewerbers, ist der Ausschluss allein wegen des Geschlechts nur zulässig, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. • Traditionspflege allein rechtfertigt keinen geschlechtsbezogenen Ausschluss, sofern die Bekleidungs- und Darstellungspraxis sowie sachliche Alternativen die Traditionswirkung nicht zwingend erfordern. • § 18 Abs. 2 AGG ist entsprechend anwendbar, wenn eine Vereinigung eine überragende soziale Machtstellung innehat und ein grundlegendes Interesse an der Mitgliedschaft besteht. Die Klägerin ist seit 1987 Mitglied eines gemeinnützigen Vereins, der in Memmingen den jährlichen Fischertag veranstaltet. Innerhalb des Vereins bestehen zahlreiche Untergruppen; die Klägerin gehört derzeit den Bediensteten an und begehrt Aufnahme in die Gruppe der Stadtbachfischer. Die Vereinssatzung (§ 8 Abs. 3) reserviert das Recht zum Ausfischen des Stadtbaches historisch ausschließlich für männliche Mitglieder mit Wohnsitzvoraussetzungen. Die Klägerin beantragte Satzungsänderungen vergeblich und klagte auf Aufnahme in die Stadtbachfischer und auf Feststellung, dass ein Ausschluss wegen ihres weiblichen Geschlechts unzulässig sei. Der Verein verteidigte den Ausschluss mit Verweis auf Tradition, Vereinsautonomie und die vermeintlich nicht vorliegende grundrechtliche Bindung des Vereins. • Zulässigkeit: Die Klage ist zivilrechtlich zu beurteilen; das Amtsgericht ist sachlich zuständig und setzte den Streitwert angemessen fest. • Mittelbare Grundrechtsbindung: Ein gemeinnütziger Verein kann wegen seiner sozialen Bedeutung und externen Wirkung mittelbar an Grundrechte gebunden sein; die Drittwirkung erfolgt hier über § 826 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG. • Monopolstellung: Der Verein ist in Memmingen einzigartig für das Fischertagsereignis, hat hohe Außenwirkung und rund 5.000 Mitglieder, wodurch eine überragende soziale Machtstellung vorliegt. • Berechtigtes Interesse: Die Klägerin hat ein grundlegendes Interesse an der Aufnahme, da nur so eine gleichwertige Teilhabe am zentralen Ereignis (Ausfischen, Titel Fischerkönig) möglich ist; alternative Teilnahmemöglichkeiten sind nicht gleichwertig. • Fehlende Rechtfertigung: Ein biologischer Grund für den Ausschluss liegt nicht vor; die Tradition rechtfertigt die Ungleichbehandlung nicht, weil das heutige Fest nicht detailgetreu historisch rekonstruiert wird, Kleidung und Praxis vielfältig sind und Frauen bereits männliche Rollen übernehmen. • AGG-Anwendung: § 18 Abs. 2 AGG findet Anwendung wegen der überragenden sozialen Stellung des Vereins und des grundlegenden Interesses der Klägerin; eine Rechtfertigung der Benachteiligung fehlt. • Feststellungsanspruch: Der Feststellungsantrag ist berechtigt, weil die Aufnahme in die Untergruppe nicht automatisch die Teilnahme am Ausfischen gewährt und ein besonderes Feststellungsinteresse besteht. Die Klage ist erfolgreich: Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in die Gruppe der Stadtbachfischer aufzunehmen, und es wird festgestellt, dass ein Ausschluss vom Ausfischen des Stadtbaches wegen ihres weiblichen Geschlechts unzulässig ist. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Verein aufgrund seiner regionalen Einzigartigkeit und Außenwirkung einer mittelbaren Grundrechtsbindung unterliegt und die Klägerin ein berechtigtes Interesse an gleichberechtigter Teilhabe hat. Tradition allein rechtfertigt keine geschlechtsbezogene Ausnahme, zumal die historischen Darstellungen und Kleidungspraktiken nicht erforderlich machen, dass nur Männer fischen dürfen. Zudem greift das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz entsprechend ein, weil der Verein eine überragende soziale Stellung innehat; somit besteht keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss.