Beschluss
3 XVII 34/24
AG Meiningen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMEINI:2024:0909.3XVII34.24.00
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Leitsätze
Die Sollvorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG bezieht sich nicht auf die Frage der ärztlichen Approbation als solcher, sondern auf die konkrete Qualifikation des Arztes. Ein Psychologischer Psychotherapeut, der nicht über eine Approbation als Arzt verfügt, erfüllt schon deshalb nicht die Anforderungen an die Qualifikation eines Sachverständigen im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG.(Rn.13)
(Rn.16)
Tenor
1. Als Betreuerin wird entlassen:
…..
2. Als Verhinderungsbetreuerin wird entlassen:
……
3. Die Betreuung wird verlängert. Als neuer Betreuer wird bestellt:
……
-Vereinsbetreuer-
4. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst:
……….
5. Das Gericht wird spätestens bis zum 08.09.2029 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
6. Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sollvorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG bezieht sich nicht auf die Frage der ärztlichen Approbation als solcher, sondern auf die konkrete Qualifikation des Arztes. Ein Psychologischer Psychotherapeut, der nicht über eine Approbation als Arzt verfügt, erfüllt schon deshalb nicht die Anforderungen an die Qualifikation eines Sachverständigen im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG.(Rn.13) (Rn.16) 1. Als Betreuerin wird entlassen: ….. 2. Als Verhinderungsbetreuerin wird entlassen: …… 3. Die Betreuung wird verlängert. Als neuer Betreuer wird bestellt: …… -Vereinsbetreuer- 4. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst: ………. 5. Das Gericht wird spätestens bis zum 08.09.2029 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. 6. Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort. A Mit Beschluss vom 18.01.2022 hat das Amtsgericht Erfurt für die Betroffene durch einstweilige Anordnung, befristet bis 17.07.2022 eine vorläufige Betreuung angeordnet. Mit Verfügung vom gleichen Tage wandte sich das Amtsgericht Erfurt an den Sachverständigen Dipl.-Psych. …… und bat diesen, die Betroffene zu untersuchen und ein Gutachten zu den Voraussetzungen einer Betreuung der Betroffenen zu erstatten. Der bestellte Sachverständige legte sein Gutachten unter dem 25.04.2022 vor. In diesem kam er zu dem Ergebnis, dass bei der Betroffenen eine seelische Behinderung vorliege. Es handle sich dabei um eine Residualsymptomatik im Hinblick auf einen früheren erheblichen Drogen- und Alkoholabusus. Die Betroffene sei deshalb in maßgeblichen Bereichen ihrer alltäglichen Lebensführung auf Unterstützung angewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Mit Beschluss vom 10.6.2022 hat das Amtsgericht Erfurt u.a. auf der Grundlage vorgenannten Gutachtens eine Betreuung der Betroffenen im Hauptsacheverfahren angeordnet und als Betreuerin Frau …... und als Ersatzbetreuerin Frau ….., jeweils als Vereinsbetreuerin bestellt. Als Frist im Sinne von § 286 Abs. 3 FamFG hat das Gericht den 10.06.2029 bestimmt. Nachdem die Betroffene nach Gera verzogen war, hat das Amtsgericht Erfurt das Verfahren mit Beschluss vom 01.11.2022 an das Amtsgericht Gera abgegeben. Unter dem 21.12.2023 teilte die Betreuerin mit, dass die Betroffene nunmehr zu ihrer Mutter nach Meiningen verzogen sei. Das Amtsgericht Gera hat daraufhin mit Beschluss 10.01.2024 das Betreuungsverfahren an das Amtsgericht Meiningen abgegeben. Unter dem 26.02.2024 wandte sich der seinerzeit vom Amtsgericht Erfurt bestellte Sachverständige Dipl.-Psych. …… – Psychotherapeut – in einem Verwaltungsvorgang an das Amtsgericht Meiningen und bot an, ihn mit der Erstellung von Betreuungsgutachten zu beauftragen. Mit Schreiben des Gerichtsvorstands vom 04.03.2024 wurde der Sachverständige darauf hingewiesen, dass er nach den hier erreichbaren Erkenntnissen Diplom-Psychologe und als psychologischer Psychotherapeut tätig sei. Dass er auch approbierter Arzt sei, sei derzeit nicht ersichtlich. Er wurde gebeten, die Approbation als Arzt nachzuweisen, da erst dann eine Bestellung als Gutachter in Betreuungsverfahren nach § 280 FamFG in Betracht käme. Hierauf teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 15.03.2024 mit, dass er über eine sog. Doppelqualifikation verfüge. Er sei nach einer fünfjährigen Therapieausbildung zum einen für die psychotherapeutische Behandlung Erwachsener und zum anderen für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen zugelassen und als Psychologe in einem Arztregister einer kassenärztlichen Vereinigung eingetragen. Insoweit sei er auch in anderen Kontexten regelmäßig gehalten, psychiatrische Diagnosen zu vergeben. Nach Auffassung des Sachverständigen biete die Formulierung des § 280 Abs. 1 FamFG einen gewissen Spielraum dafür, für einschlägige Begutachtungen auch entsprechend qualifizierte Psychologen zu beauftragen, da in § 280 Abs. 1 FamFG das „Modalverb soll“ statt des „Modalverbs muss“ verwandt werde. Dass diese Auffassung vertretbar sei folge auch daraus, dass er bereits mehrfach von Gerichten mit der Erstellung von Gutachten im Sinne von § 280 Abs. 1 FamFG beauftragt worden sei. Unter dem 12.04.2024 regte die Betreuerin einen Betreuerwechsel an. Hierauf teilte das Gericht mit, dass im Rahmen der Prüfung des Betreuerwechsels auch die vorzeitige Prüfung der Anordnung der Betreuung erfolgen werde, da auf Grund einer anderweitigen Mitteilung des ursprünglich bestellten Sachverständigen bzgl. dessen fehlender ärztliche Approbation erhebliche Bedenken bezüglich der Anordnung der Betreuung bestünden. Nachdem die Betroffene sich schriftlich mit der Einholung eines ärztlichen Zeugnisses, statt eines Gutachtens einverstanden erklärt hat, wurde vom derzeit die Betroffene behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. ……, Chefarzt der Klinik ……. ein ärztliches Zeugnis eingeholt. Dieser legt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 24.05.2024 dar, dass die Betroffene an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ leide und aufgrund einer Polytoxikomanie eine Hirnschädigung mit kognitiven Beeinträchtigungen eingetreten sei. Infolge dessen sei sie nicht mehr in der Lage, näher bestimmte Teile ihrer persönlichen Angelegenheiten ausreichend zu regeln. Nach den ärztlichen Feststellungen sei die Betroffene in ihrer Willensbildung in Bezug auf eine Betreuerbestellung jedoch frei und geschäftsfähig. Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das ärztliche Zeugnis Bezug genommen. Die Betreuungsbehörde nahm auf gerichtliche Anforderung sowohl zur Fortführung der Betreuung, als auch zum Betreuerwechsel Stellung. Nach Auffassung der Betreuungsbehörde sei sowohl die Fortführung der Betreuung mit mehreren Aufgabenbereichen als auch ein Betreuerwechsel erforderlich. Das Gericht hat die Betroffene an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in der Klinik in ….. angehört. Im Ergebnis dessen beantragte die Betroffene ausdrücklich die weitere Betreuung bei gleichzeitig durchgeführtem Betreuerwechsel. B Die Anordnung der Betreuung war von Amts wegen (§ 26 FamFG) vorzeitig zu überprüfen, da deren erstmalige Anordnung mangels Einholung eines ärztlichen Gutachtens / ärztlichen Zeugnisses zur Notwendigkeit der Maßnahme erheblich verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2013, 945). I. Nach § 280 FamFG hat vor einer Betreuungsanordnung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Nach § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG ist die Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung (ZPO) durchzuführen. Daraus folgt, dass das Gericht den Sachverständigen im Anordnungsbeschluss namentlich zu bestimmen hat (BGH, FamRZ 2013, 211; 2013, 1726, 1727). Nach § 280 Abs. 1 S. 2 FamFG soll der Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass in der überwiegenden Zahl von Fällen psychische Erkrankungen oder geistig–seelische Behinderungen Anlass für die Einleitung von Betreuungsverfahren sind. Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie hat ein Arzt dann, wenn er nachweislich eine längere psychiatrische Ausbildung (nach Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 280, Rn. 8 mindestens 1 Jahr) erhalten hat (hierzu auch LG Meiningen, Beschluss vom 19.05.2021, 4 T 85/21 m.w.N., juris). Eine solche Ausbildung kann sich schon aus dem Facharzttitel ergeben, wie beispielsweise beim Facharzt für Neurologie, weil für den Erwerb dieses Facharzttitels auch eine einjährige psychiatrische Ausbildung erforderlich ist (vgl. WBO der LÄK Thüringen v. 18.03.2020 - Gebiet Neurologie -). Ergibt sich die Qualifikation nicht schon aus dem Facharzttitel, dann muss die notwendige psychiatrische Ausbildung konkret nachgewiesen werden und ist vom Gericht in der Endentscheidung besonders zu begründen (BGH, NJW-RR 2017, 260). Da die Vorschrift des § 280 Abs. 1 S. 2 FamFG als sog. „Soll-Regelung“ ausgestaltet ist, kann das Gericht in Fällen, in denen andere Krankheitsbilder im Vordergrund stehen, auch Ärzte ohne psychiatrische Erfahrungen zu Gutachtern bestellen (BGH, NJW-RR 2012, 1473). In jedem Fall kann als Sachverständiger aber nur ein approbierter Arzt berufen werden (vgl. u.a. BeckOKFamFG/Günter, § 280, Rn. 10; MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, § 280, Rn. 9, 12; Jurgeleit/Bučić, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 280, Rn. 9; Schulte-Bunert/Weinrich/Rausch, FamFG, 5. Aufl., § 280, Rn. 33; Schmidt-Recla, FamRZ 2012, 1797; Brosey, BtPrax 2011, 141). Zwar kann zusätzlich zum medizinischen Gutachten auch ein weiteres psychologisches Gutachten eingeholt werden. Allein ein solches nichtärztliches Gutachten – ohne Vorliegen eines medizinischen Gutachtens i.S.v. § 280 Abs. 1 FamFG - genügt für die Einrichtung einer Betreuung jedoch nicht (vgl. u.a. Jurgeleit/Bučić, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 280, Rn. 10; Schulte-Bunert/Weinrich/Rausch, FamFG, 5. Aufl., § 280, Rn. 28; zwar missverständlich, aber auf Grund der Formulierung „neben einem approbierten Arzt“ wohl ebenso MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, § 280, Rn. 11). Von der Einholung eines umfangreichen Gutachtens kann nach § 281 FamFG abgesehen werden, wenn der Betroffene mit der Bestellung eines Betreuers einverstanden ist, auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet hat und dessen Einholung auch unverhältnismäßig wäre. In diesem Fall genügt ein ärztliches Zeugnis. Auch hier muss es sich aber schon nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 281 Abs. 1 FamFG um ein „ärztliches“ Zeugnis handeln. Als Aussteller eines solchen Zeugnisses kommt also auch hier nur ein approbierter Arzt in Betracht (BeckOKFamFG/Günter, § 281, Rn. 4; Schulte-Bunert/Weinrich/Rausch, FamFG, 5. Aufl., § 281, Rn. 23). II. Wie sich aus den Darlegungen des vom Amtsgericht Erfurt ursprünglich bestellten Sachverständigen Dipl.-Psych. ….. im genannten Verwaltungsvorgang ergibt, ist er nicht Inhaber einer Approbation als Arzt. Er verfügt damit nicht über die Qualifikation eines Sachverständigen im Sinne von § 280 Abs. 1 FamFG. Dass der Sachverständige nach seinen Darlegungen über eine sog. Doppelqualifikation zur therapeutischen Behandlung sowohl von Erwachsenen als auch Kindern und Jugendlichen verfügt und mit dieser in einem Register einer kassenärztlichen Vereinigung eingetragen ist, ändert hieran nichts. Maßgeblich ist nicht die Eintragung in einem Register, sondern das Vorliegen eine Approbation als Arzt (BeckOKFamFG/Günter, § 280, Rn. 10). Das folgt im Übrigen schon daraus, dass § 281 Abs. 1 FamFG unter bestimmten Voraussetzungen „anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280“ ein „ärztliches Zeugnis“ genügen lässt. Dass das Zeugnis hier zwingend ein „ärztliches“, also ein von einem Arzt ausgestelltes Zeugnis sein muss, ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der Regelung. Wenn aber das ausnahmsweise ausreichende Zeugnis im Sinne von § 281 FamFG schon zwingend von einem Arzt erstellt sein muss, kann es sich bei dem Gutachten im Sinne von § 280 Abs. 1 FamFG erst recht nur um ein ärztliches Gutachten handeln. Deshalb bezieht sich die Sollvorschrift des § 280 Abs. 1 S. 2 FamFG entgegen der Auffassung des Sachverständigen auch nicht auf die Frage der ärztlichen Approbation als solcher, sondern auf die konkrete Qualifikation des Arztes (Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 280, Rn. 19). C Die Voraussetzungen für die Weiterführung der Betreuung sind gegeben (§ 1814 Abs. 1 BGB, § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Die Betroffene ist nach dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis des Herrn CA Dr. med. ….. vom 24.05.2024 nicht ausreichend in der Lage, die sich aus dem im Tenor genannten Aufgabenkreis ergebenden Sachverhalte rechtlich zu besorgen. Dies beruht nach den im ärztlichen Zeugnis getroffenen Feststellungen auf einer Krankheit oder Behinderung, nämlich einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ bei gleichzeitigem Vorliegen erheblicher kognitiver Einschränkungen auf Grund polytoxischer Hirnschädigung. Nachdem die Betroffene die weitere Betreuerbestellung ausdrücklich beantragt und auf die Erstattung eines Gutachtens im Sinne von § 280 FamFG verzichtet hat, war die Einholung eines Zeugnisses im Sinne von § 281 FamFG statt eines Gutachtens nach § 280 FamFG sowohl im Hinblick auf die gleichwohl bestehende besondere Qualifikation des Sachverständigen als Facharzt für Psychiatrie und dessen in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen, als auch im Hinblick auf den Umfang der Betreuung vorliegend ausreichend. Die ärztlichen Feststellungen decken sich sowohl mit den Feststellungen in dem eingeholten Bericht der Betreuungsbehörde des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen, als auch mit den Feststellungen des Gerichts in der persönlichen richterlichen Anhörung der Betroffenen. Die Betreuerbestellung ist danach auch weiterhin erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten der Betroffenen anderweitig nicht erfolgen kann. D Die bisherige Betreuerin …. und die bisherige Verhinderungsbetreuerin … sind zu entlassen, da wichtige Gründe für deren Entlassung vorliegen (§ 1868 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB). Die Betreuerin ……. ist zukünftig nicht mehr als Vereinsbetreuerin tätig und kann die Betreuung unabhängig von der nunmehr ohnehin gegebenen räumlichen Entfernung auch nicht ehrenamtlich weiterführen. Der Verhinderungsbetreuerin ist auf Grund der nunmehr gegeben räumlichen Entfernung von der Betroffenen eine weitere Betreuung nicht mehr zuzumuten. Es war deshalb nach § 1869 BGB ein neuer Betreuer zu bestellen. Bei dessen Auswahl ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde, mit dem die Betroffene einverstanden ist, gefolgt. Ein ehrenamtlicher Betreuer steht nach den gerichtlichen Feststellungen nicht zur Verfügung. Der neue Betreuer ist bereit, geeignet und in der Lage die Betreuung weiterzuführen. Der Bestellung eines neuen Verhinderungsbetreuers bedurfte es nicht, da hierzu nach den gerichtlichen Feststellungen derzeit kein Bedürfnis besteht. Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen im ärztlichen Zeugnis berücksichtigt und geht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Betroffenen aufgrund des teils manifestierten Krankheitsbildes bis zur erneuten Überprüfung nicht wesentlich ändern wird. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wird abgesehen, weil die Betroffene ihre Interessen ausweislich der Feststellungen im ärztlichen Zeugnis, den Ausführungen der Betreuungsbehörde und den Feststellungen des Gerichts bei der Anhörung der Betroffenen noch ausreichend selbst wahrnehmen kann.