Urteil
4 C 67/22
Amtsgericht Meinerzhagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMK1:2022:1128.4C67.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 06.03.2022 in M. ereignete. Der Kläger ist Eigentümer des unfallbeteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen - . Die Beklagte war im Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen - . Das klägerische Fahrzeug war auf dem öffentlichen Parkplatz an der Stadthalle in M. geparkt. Die sich links neben dem klägerischen Fahrzeug befindliche Parklücke war frei. Das klägerische Fahrzeug befand sich so in der Parklücke, dass in der Parklücke links von dem klägerischen Fahrzeug sehr viel Platz war. Es stand zum Teil auch in der Parklücke rechts von ihm. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, Herr W., beabsichtigte, dort einzuparken. Der Kläger befand sich im Fahrzeug und wartete dort auf die Nachricht aus der Stadthalle, dass er zu einem PCR-Test dort erscheinen kann. Der Kläger öffnete die Fahrertür seines Fahrzeugs. Es kam zur Kollision des Beklagtenfahrzeugs mit der Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs. Dabei wurde die Fahrertür gestaucht und das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Die weiteren Einzelheiten stehen zwischen den Parteien in Streit. Wegen der unfallbedingt an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden holte der Kläger ein Gutachten des Sachverständigenbüro W. vom 14.03.2022 ein. Nach diesem Gutachten betragen die unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten netto 3.087,80 € und die merkantile Wertminderung steuerneutral 200,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 10ff. d.A. Bezug genommen. Der Kläger ließ sein Fahrzeug während eines Urlaubsaufenthalts in der T. dort vollständig sach- und fachgerecht reparieren. Zu den Kosten dieser Reparatur machte der Kläger auf Nachfrage keine Angaben. Mit Schreiben vom 21.04.2022 erklärte der Sachverständige W. die Rückabtretung der Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten und der Kläger erklärte die Annahme der Abtretung. Der Kläger legt eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen W. vom 26.09.2022 vor, wonach die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs fachgerecht durchgeführt wurde, das Fahrzeug entsprechend dem Gutachten instandgesetzt wurde und die reine Reparaturdauer drei Arbeitstage betragen habe. Mit der vorliegenden Klage verfolgt Kläger folgende Ansprüche: Reparaturkosten netto 3.087,80 € Merkantile Wertminderung 200,00 € Unkostenpauschale 25,00 € Sachverständigenkosten 688,25 € Nutzungsausfallentschädigung 177,00 € Gesamt 4.178,05 € Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2022 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung bis zum 28.03.2022 auf. Der Kläger behauptet, der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs sei schwungvoll, mit einer höheren Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit und knapp bemessen an dem klägerischen Fahrzeug vorbei in die Parklücke gefahren. Er habe seine Fahrertür nur wenige Zentimeter geöffnet, als es zur Kollision kam. Er habe zuvor in den linken Außenspiegel geschaut und dann habe er mit der rechten Hand den Türgriff genommen und nochmal nach hinten geguckt. Dann habe er mit der Hand und dem Ellenbogen die Tür leicht geöffnet, dann habe es geknallt. Das Beklagtenfahrzeug habe er vor dem Knall gar nicht gesehen. Er habe sein Fahrzeug gerade in der Parklücke geparkt. Zur Behebung des unfallbedingt an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schadens seien Reparaturkosten in Höhe von 3.087,80 € netto erforderlich. Während der Reparaturzeit habe der Kläger das Fahrzeug annähernd eine Woche nicht zur Verfügung gehabt, er habe während dieser Zeitdauer ein Fahrzeug benötigt und sich dazu eines von einem Bekannten geliehen. Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.131,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 29.03.2022 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 540,50 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.03.2022 zu zahlen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.07.2022, Bl. 81 d.A., die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1 teilweise zurückgenommen und nunmehr beantragt,1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.001,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 29.03.2022 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 27.09.2022, Bl. 138 d.A. hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1 erweitert. Der Kläger beantragt nunmehr, 1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.178,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 4.001,05 € seit dem 29.03.2022, sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit aus weiteren 177,00 € zu zahlen, 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 540,50 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.03.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs sei etwa mit Schrittgeschwindigkeit in die Parklücke eingefahren. Zu dem Zeitpunkt, als er in die Parklücke einfuhr, sei die Tür des klägerischen Fahrzeugs geschlossen gewesen. Als sich der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs bereits fast parallel zu dem klägerischen Fahrzeug ausgerichtet hatte, habe der Kläger völlig unvermittelt, die Fahrertür des Fahrzeugs bis zum maximalen Öffnungswinkel aufgerissen. Die Tür habe in die linke Parkbox hineingeragt. Die Kollision sei für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs unvermeidbar gewesen, weil die Tür so unvermittelt und unmittelbar vor dem Beklagtenfahrzeug aufgerissen wurde. Der Kläger habe sein Fahrzeug sehr schräg eingeparkt. Der geltend gemachten Reparaturkosten seien der Höhe nach nicht vollständig zur Behebung der unfallkausal an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden erforderlich. Der Kläger müsse sich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in der Werkstatt der A., verweisen lassen. Es seien Reparaturkosten lediglich in Höhe von 2.630,22 € netto ersatzfähig. Die Sachverständigenkosten seien nicht in vollem Umfang ersatzfähig. Eine Reparaturdauer von drei Arbeitstagen sei nicht erforderlich gewesen. Aufgrund des langen Zeitraums zwischen dem streitgegenständlichen Unfallereignis und der behaupteten Instandsetzung sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug zu Zeiten repariert wurde, zu denen es faktisch nicht genutzt werden musste. Ein Nutzungsausfallschaden sei bereits dem Grunde nach nicht entstanden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte gereichten und wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2022, Bl. 166 ff. d.A., Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Zulässigkeit der Klageänderungen ergibt sich aus § 264 Nr. 2 ZPO. Die Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1, 116 VVG, 249ff. BGB. Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten unschlüssig. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, in welcher Höhe ihm durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein Schaden entstanden ist. Unstreitig hat der Kläger die unfallbedingt an seinem Fahrzeug eingetretenen Schäden vollständig sach- und fachgerecht Instandsetzen lassen. Es bleibt ihm unbenommen, hinsichtlich der Reparaturkosten fiktiv abzurechnen. Der Geschädigte darf sich jedoch nicht über die fiktive Abrechnung bereichern. Die fiktive Abrechnung wird begrenzt durch das Bereicherungsverbot. Sofern der Kläger im Wege der fiktiven Abrechnung einen Betrag erhielte, der die ihm tatsächlich entstandenen Reparaturkosten – im hier vorliegenden Fall einer vollständigen fachgerechten Reparatur der Unfallschäden – übersteigt, wäre er jedoch in Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlich gezahlter und fiktiver Reparaturkosten bereichert. Der Geschädigte ist daher auch bei einer fiktiven Abrechnung auf die tatsächlich angefallenen Kosten beschränkt, kann also nicht die fiktiven Netto-Kosten ersetzt verlangen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht feststellbar, da der Kläger auf Hinweis und Nachfrage des Gerichts den Betrag, welchen er für die Reparatur gezahlt hat, nicht offengelegt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen (vgl. BGH, Urt. v. 03.12.2013, Az. VI ZR 24/13). Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger als Geschädigter im Verfahren vorgetragen, dass er sein Fahrzeug vollständig fachgerecht hat reparieren lassen, und hat sich nicht mit der Vorlage des Schätzgutachtens des Sachverständigen W. begnügt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger hier – anders als in dem durch den BGH entschiedenen Fall – nicht selbst den geringeren Rechnungsbetrag genannt hat (a.A. OLG München, Urt. v. 17.12.2020, Az. 24 U 4397/20). Dies würde zu zufälligen Ergebnissen führen, je nachdem, ob die Klägerseite den Rechnungsbetrag nennt, oder nicht. Lediglich der Kläger hat die Kenntnis von dem konkreten Betrag, um welchen sein Vermögen durch die Begleichung der Reparaturrechnung gemindert worden ist. Nur bei Berücksichtigung dieses Betrages kann im Wege der Differenzhypothese der Schaden festgestellt werden. Somit ist es Sache des Klägers, vorzutragen, in welcher Höhe ihm Reparaturkosten entstanden sind. Ein Vortrag der Beklagtenseite zur Höhe der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten ist nicht möglich, es bleibt der Beklagtenseite nichts Anderes übrig als ins Blaue hinein die Erforderlichkeit eines geringeren Betrages zu behaupten (vgl. OLG München, Urt. v. 17.12.2020 – 24 U 4397/20). Eine abweichende Betrachtung würde zudem unter Umständen dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall verdient, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern (vgl. BGH, a.a.O.). Mangels Bestehens der Hauptforderung stehen dem Kläger auch keine Ansprüche auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 5.000,00 € EUR festgesetzt.