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Beschluss

4 M 57/17

Amtsgericht Medebach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHSK2:2017:0210.4M57.17.00
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Tenor

wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 13.12.2016 durchzuführen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 13.12.2016 durchzuführen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Mit Vollstreckungsauftrag vom 13.12.2016 beauftragten die Gläubigervertreter im Auftrag der Gläubigerin den zuständigen Gerichtsvollzieher unter anderem mit der Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners. Ferner stellten sie die Anträge auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO sowie auf Verhaftung des Schuldners. Zugleich erteilten die Gläubigervertreter den Auftrag zur isolierten gütlichen Einigung. Zur Reihenfolge der Aufträge teilten sie im Auftragsschreiben unter N 4 mit, dass zuerst der Auftrag zur isolierten gütlichen Einigung und danach aufschiebend bedingt die Aufträge zur Abnahme der Vermögensauskunft, Erlass eines Haftbefehls und Verhaftung durchgeführt werden sollen. Mit Schreiben vom 21.12.2016 teilte der zuständige Obergerichtsvollzieher I den Gläubigervertretern mit, dass eine isolierte gütliche Einigung nicht in Kombination mit einem weiteren Auftrag gestellt werden könne und bat um Klarstellung, ob der Auftrag auf gütliche Einigung als rein isolierter Auftrag gestellt werde. In diesem Fall würden die weiteren Aufträge nicht mehr durchgeführt werden. Hiergegen wenden sich die Gläubigervertreter mit ihrer Erinnerung vom 12.01.2017. Zur Begründung führen sie aus, es handele sich um unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen, die gesondert zu vergüten seien. Im Übrigen seien die gestellten Aufträge zulässig, da allgemein anerkannt sei, dass Zwangsvollstreckungsaufträge auch aufschiebend bedingt erteilt werden könnten. Der Obergerichtsvollzieher I hat der Erinnerung mit Verfügung vom 25.01.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Amtsgericht N – Vollstreckungsgericht – zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 13.12.2016 ist zulässig. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass zunächst der Auftrag zur isolierten gütlichen Einigung und danach aufschiebend bedingt die weiteren Aufträge zur Abnahme der Vermögensauskunft, Erlass eines Haftbefehls und Verhaftung des Schuldners durchgeführt werden sollen. Soweit in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GvKostG geregelt ist, dass der Gerichtsvollzieher als gleichzeitig beauftragt gilt, wenn der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 ZPO verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Einigung vorgenommen werden soll, folgt daraus gerade, dass die Kombination der Aufträge, wie von der Gläubigerin begehrt, grundsätzlich zulässig ist. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GvKostG regelt lediglich, dass im Fall einer Kombination der bezeichneten Aufträge kostenrechtlich nur von einem Auftrag auszugehen ist. Die Frage, wie der vorliegende Fall kostenrechtlich zu behandeln ist, bedarf derzeit keiner Entscheidung, weil bislang die Kosten nicht in Ansatz gebracht worden sind. Gleiches gilt für die Frage, welche anwaltliche Vergütung die Gläubigervertreter beanspruchen können. Entscheidend ist zunächst die Frage, ob mehrere Zwangsvollstreckungsaufträge aufschiebend bedingt gestellt werden können. Dies ist zu bejahen. Wenn ein Gläubiger zunächst isoliert einen Auftrag auf gütliche Einigung stellen und dann nach Erfolglosigkeit durch einen neuen Auftrag weitere Vollstreckungsmaßnahmen beantragen kann, muss es ihm verfahrensvereinfachend auch gestattet sein, dass er den gütlichen Einigungsversuch und weitere aufschiebend bedingte Maßnahmen in einem Auftragsschreiben stellt (AG Augsburg, Beschluss vom 12.06.2013 – 1 M 3960/13, BeckRS 2013, 16200, beck-online). Der Gerichtsvollzieher hat daher den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 13.12.2016 durchzuführen, wobei er an die von der Gläubigerin bestimmte Reihenfolge der durchzuführenden Vollstreckungsmaßnahmen gebunden ist. Demnach ist zunächst eine gütliche Einigung zu versuchen und danach sind aufschiebend bedingt für den Fall des Scheiterns die weiteren Maßnahmen (Abnahme der Vermögensauskunft, Erlass eines Haftbefehls und Verhaftung des Schuldners) durchzuführen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Medebach, Marktstr. 2, 59964 Medebach, oder dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Medebach oder dem Landgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.