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Beschluss

5 F 205/08

Amtsgericht Marsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHSK1:2008:1111.5F205.08.00
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Tenor

Der Mutter B. wird folgender Teilbereich der elterlichen Sorge für ihren Sohn O. entzogen:

Regelung des Umgangs zwischen dem Vater, C., und seinem Sohn O sowie das auf den Zeitraum der Durchführung des Umgangs beschränkte Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Zur Ergänzungspflegerin wird Frau Dipl.-Sozialarbeiterin Y.,

bestellt (Umgangspflegerin).

Die Ergänzungspflegerin übt die Pflegschaft berufsmäßig aus.

Entscheidungsgründe
Der Mutter B. wird folgender Teilbereich der elterlichen Sorge für ihren Sohn O. entzogen: Regelung des Umgangs zwischen dem Vater, C., und seinem Sohn O sowie das auf den Zeitraum der Durchführung des Umgangs beschränkte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Zur Ergänzungspflegerin wird Frau Dipl.-Sozialarbeiterin Y., bestellt (Umgangspflegerin). Die Ergänzungspflegerin übt die Pflegschaft berufsmäßig aus. G r ü n d e : I. Die Eltern waren miteinander verheiratet und sind seit einigen Jahren geschieden. O. ist das einzige gemeinsame Kind. Er lebt in der Obhut der Mutter, die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichtes Marsberg vom 17.06.2002 die alleinige elterliche Sorge für ihn ausübt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Marsberg vom 30.09.2005 (5 F 186/05) wurde der Umgang zwischen dem Vater und seinem Sohn dergestalt festgesetzt, dass der Vater das Recht zum Umgang mit seinem Sohn zu folgenden Zeiten besitzt: a) jeden 1. und 3. Sonntag des Monats von 10.00 bis 18.00 Uhr, b) jeden 2. und 4. Freitag des Monats von 15.00 bis 18.00 Uhr, c) in dem Monat mit einem 5. Freitag: an diesem Freitag von 15.00 bis 18.00 Uhr, d) jeden zweiten hohen Feiertag (Ostern, Pfingsten, Weihnachten) von 10.00 bis 18.00 Uhr. Diese Umgangsregelung ist bislang nie längerfristig umgesetzt worden. Es hat in der Vergangenheit ständig Probleme diesbezüglich gegeben. Die Mutter hat immer wieder den Umgang verweigert und O. nicht herausgegeben. Das Gericht setzte durch Beschluss vom 21.11.2005 gegen die Mutter wegen schuldhafter Vereitelung des Umgangsrechtes ein Zwangsgeld fest. Die Vollstreckung scheiterte an der mangelnden Leistungsfähigkeit der Mutter. Erst kürzlich ist ihr die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes angedroht worden. Über den Antrag des Vaters auf Anordnung des weiteren Zwangsgeldes ist noch nicht entschieden. Der Vater macht eine fortwährende hartnäckige Umgangsverweigerung der Mutter geltend. Er behauptet, das Zustandekommen von Besuchskontakten sei allein von der Willkür der Mutter abhängig und in den letzten Jahren nur sporadisch erfolgt. Zuletzt verweigere sie seit Juni 2008 jegliche Kontakte, obwohl er sich immer zu den gerichtlich festgelegten Besuchszeiten zur Wohnung der Mutter oder der Großmutter mütterlicherseits begebe, um seinen Sohn abzuholen. Es werde ihm grundsätzlich nicht geöffnet. Gleichwohl sei das Verhältnis zu seinem Sohn eng. Das Kind sei gern bei ihm, wünsche sich intensivere Kontakte und insbesondere die Übernachtung beim Vater. Die Mutter hat sich nicht geäußert. Der Vater, das Kind, die Verfahrenspflegerin sowie die Vertreterin des Jugendamtes sind persönlich angehört worden. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Protokolle vom 17.09.2008 und 23.09.2008 Bezug genommen. II. Es ist zum Zweck der Durchsetzung des Umgangs zwischen Vater und Kind gemäß § 1666 BGB eine Umgangspflegschaft einzurichten, verbunden mit einem Teilentzug der elterlichen Sorge. Gemäß § 1666 BGB kann das Gericht bei einer Kindeswohlgefährdung, die zur Abänderung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden. Dabei kann auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung, einen Umgang zwischen dem Kind und dem das Kind nicht betreuenden Elternteil zu ermöglichen, zu einer Einschränkung des Sorgerechtes führen. Dies folgt aus der besonderen Bedeutung des Umgangs des Kindes mit jedem Elternteil als Recht des Kindes und Verpflichtung und Berechtigung jeden Elternteils. Das nicht mit beiden Elternteilen zusammenlebende Kind hat nach § 1684 BGB ein Recht zum Umgang mit dem von der Ausübung der persönlichen Obhut ausgeschlossenen Elternteil. Dieses Recht besteht vorrangig im Kindesinteresse, denn dem Kind soll ermöglicht werden, die Beziehungen der beiden Elternteile aufrechtzuerhalten. Das Kind benötigt zum Aufbau einer gesunden Entwicklung und einer Persönlichkeit beide Elternteile als Identifikationspersonen, gerade auch den Vater als männliche Bezugsperson, wenn es im Übrigen bei der Mutter aufwächst. Wird das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil oder auch das Recht eines Elternteils zum Umgang mit dem Kind nachhaltig und ständig beeinträchtigt und hierdurch das Wohl des Kindes gefährdet, so rechtfertigt dies gemäß § 1666 BGB als eine gegenüber dem vollständigen Sorgerechtsentzug weniger einschneidende Maßnahme die Einleitung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Regelung des Umgangs und die auf den Zeitraum der Durchführung des Umgangs beschränkte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Ergänzungspflegerin. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall eine den Umgang regelnde Ergänzungspflegschaft einzurichten. Die Mutter verweigert nach den glaubhaften Aussagen des Vaters und den Erfahrungen des Gerichtes aus den zahllosen Verfahren zwischen den Eltern nachhaltig und hartnäckig Kontakte zwischen Vater und Kind oder lässt solche nur nach eigenem Gutdünken zu. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der gerichtlich festgesetzten Umgangsregelung im Jahre 2005 blieb erfolglos. Regelmäßige Kontakte haben nach den Aussagen des Vaters nie stattgefunden. Seit Juni 2008 findet wiederholt monatelang gar kein Umgang mehr statt. Die Mutter hat sich im teilweise parallel laufenden Umgangsrechtsverfahren (Az.: 5 F 180/08) nicht geäußert, ist zu drei festgesetzten Terminen im August und September 2008 ohne Entschuldigung nicht erschienen und hat auf fernmündliche Nachfrage dem Gericht gegenüber erklärt, sie werde auch zukünftig nicht erscheinen und habe in dieser Angelegenheit nichts mehr zu sagen. Auch gegenüber dem Jugendamt verweigert sie jegliche Zusammenarbeit. Gründe hat sie hierfür nicht benannt. Es ist zu befürchten, dass das Kindeswohl durch die hartnäckige Umgangsverweigerung gefährdet ist. Gründe, die gegen die Angemessenheit der gerichtlichen Umgangsregelung sprechen, hat die Mutter nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil hält das Gericht nach der Anhörung des Kindes und den Erklärungen des Vaters, der Verfahrenspflegerin und des Jugendamtes die zügige Aufnahme der Umgangskontakte zum Wohl des Kindes für dringend erforderlich. Es war deutlich, dass O. trotz der nur sporadisch stattfindenden Kontakte und trotz aller Ambivalenz mit dem Vater viel Positives verbindet und Umgangskontakten nicht durchweg negativ gegenübersteht. So zählte er unter anderem auf die Frage nach schönen Unternehmungen mit dem Vater spontan eine Vielzahl von Aktivitäten auf. Es ist nach den Erfahrungen in den letzten Jahren zu erwarten, dass die Umsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung an der fehlenden Kooperation zwischen den Eltern zukünftig scheitern wird. Die erforderliche Hilfe zum Anbahnen der Kontakte kann daher nach Auffassung des Gerichtes am besten geleistet werden, wenn ein Umgangspfleger bestellt wird, der mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattet wird für den Fall, dass ein Elternteil eine Durchführung der Umgangskontakte nicht adäquat mitwirkt. Die Einschaltung eines Umgangspflegers dient daher der Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes. Das Gericht geht davon aus, dass die verhärteten Fronten zwischen den Eltern mit Hilfe eines Umgangspflegers aufgelöst werden und auch dem Kind die in der Anhörung deutlich gewordenen bestehenden Ängste und Vorbehalte gegen Kontakte mit dem Vater genommen werden. Mildere Mittel als der vorläufige Sorgerechtsentzug kamen angesichts der hartnäckigen Weigerung der Mutter zu jeglicher Kommunikation gegenüber dem Gericht und dem Jugendamt nicht in Betracht. Sie stellen auch keine erhebliche Einschränkung dar, denn sie dient nur der Durchsetzung einer Umgangsregelung, die schon lange Jahre Bestandskraft besitzt. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.