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Urteil

3 C 67/20 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Marl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRE3:2020:0818.3C67.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen, § 511 Abs. 4 ZPO.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen, § 511 Abs. 4 ZPO. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin – ein registriertes Inkassounternehmen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes – aus abgetretenem Recht auf Zahlung eines Nutzungsentgeltes und weiterer Nebenforderungen für einen behaupteten Parkvorgang am 08.11.2019 auf der Parkplatzanlage in der X-Straße, in N, welche unstreitig im Eigentum des Herrn X steht. Die vorgenannte Parkfläche ist zur Nutzung durch die Mieter der Objekte in der X-Straße in N bestimmt. Am 30.10.2019 ließ der Eigentümer der streitgegenständlichen Parkplatzanlage auf selbiger drei Parkplatzhinweisschilder aufstellen. Auf der jeweiligen Vorderseite der Schilderanlage heißt es: „Achtung! Privatparkplatz mit besonderen Nutzungsbedingungen Parken nur für Stellplatzmieter der Häuser X-Straße, N Jede anderweitige Nutzung kostet jeweils mindestens 30,00 € Der Betrag kann ohne weitere Kosten unter Angabe von Datum und Kennzeichen auf das in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Konto entrichtet werden. Es gelten die auf der Rückseite dieses Schildes ausgehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit dem Abstellen des Fahrzeuges auf diesem Gelände erklären sie sich konkludent mit diesen einverstanden. Der Eigentümer-siehe Rückseite“ Auf der Rückseite sind die Schilder wie folgt bedruckt: „AGBs über die Nutzung des Mieterstellplatzes der Häuser X-Straße – N § 1 Gegenstand der Nutzung Jeder Fahrzeugführer bzw. Fahrer eines Kraftfahrzeuges i.S.d. § 1 Abs. 2 StVG kann einen Stellplatz auf dem Grundstück X-Straße, N zum Abstellen seines Fahrzeugs nutzen. § 2 Entgelt, Fälligkeiten und Verzugskosten Mieter der Häuser X-Straße, N, die einen gesonderten Mietvertrag mit dem Eigentümer des vorgenannten Grundstücks geschlossen haben, Parken unentgeltlich. Alle Personen, die nicht zu dem vorgenannten Mieterkreis gehören, zahlen ein Entgelt i.H.v. 30,00 € je Nutzungsvorgang. Dieses Entgelt ist spätestens drei (3) Werktage nach dem Parkvorgang unter Angabe des Parkdatums sowie des amtlichen Kennzeichens auf folgendes Konto des Eigentümers zu entrichten: IBAN DE ……….. Im Falle der nicht rechtzeigen Zahlung befindet sich der anderweitige, mithin nicht durch einen Mietvertrag mit dem Eigentümer verbundene Nutzer des Mieterstellplatzes in Verzug und stimmt der Einholung seiner Halterdaten gemäß § 39 Abs. 1 StVG bei der zuständigen Zulassungsbehörde oder dem Kraftfahrzeugbundesamt zu. Er erhält sodann eine Rechnung über das zu entrichtende Parkentgelt, die Kosten der Halterabfrage, des postalischen Versands als Einwurf-Einschreiben inkl. Materialkosten sowie einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. 15,00 € für die Tätigkeit der den Eigentümer vertretenen Hausverwaltung. Sollte auch auf das Anschreiben durch die Hausverwaltung keine Reaktion seitens des Fahrzeugführers erfolgen, wird die Forderung gegen ihn an ein registriertes Inkassounternehmen abgegeben werden. § 3 Datenschutz und Kontrolle der Nutzereigenschaft Der nicht durch einen Stellplatzmietvertrag mit einem Eigentümer verbundene Nutzer des Mieterstellplatzes stimmt der Speicherung seiner Daten nach den Vorschriften der DSGVO ausdrücklich zu. Die Kontrolle der Nutzereigenschaft erfolgt durch den Eigentümer sowie durch von diesen beauftragte Personen unter Erstellung einer Fotoaufnahme des amtlichen Kennzeichens sowie des Fahrzeuges unter Speicherung der Zeit und der ortungsrelevanten Daten. Diese werden ebenfalls in Einklang mit den Vorschriften der DS VO gespeichert. Die Löschung der Daten erfolgt umgehend nach vollständigem Eingang des Nutzungsentgeltes inkl. Kosten, sofern der Nutzer seiner in § 2 geregelte Leistungspflicht nicht fristgerecht nachkommt. § 4 Betreiber des Parkplatzes Betreiber des Parkplatzes ist der derzeitige Eigentümer der Häuser X-Straße, N. Tel.: ………………..(Hausverwaltung)“ Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob der Beklagte am 08.11.2019 mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X die streitgegenständliche Parkplatzanlage befuhr und sein Fahrzeug dort parkte, wodurch nach Ansicht der Klägerin ein Vertragsverhältnis zustande gekommen sein soll, aufgrund dessen der Beklagte verpflichtet sein soll, für den Parkvorgang ein Nutzungsentgelt i.H.v. 30,00 € zu zahlen. Unter dem 10.01.2020 stellte die von dem Eigentümer der streitgegenständlichen Parkplatzanlage beauftragte Hausverwaltung, die Onlinehausverwalter X, gegenüber dem Kreis S ein Halteranfrage betreffend das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X. Auf diese Anfrage hin wurde der Hausverwaltung durch den Kreis S mitgeteilt, dass Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X am Stichtag 08.11.2019 der Beklagte war. Mit Schreiben vom 26.01.2020 forderte die Hausverwaltung den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 20.02.2020 zur Zahlung einer Gesamtsumme i.H.v. 54,36 € auf, welche sich aus einem Nutzungsentgelt für den behaupteten Parkvorgang am 08.11.2019 i.H.v. 30,00 €; Verzugszinsen vom 12.11.2019 bis zum 26.01.2020 i.H.v. 0,26 €; Kosten der Halteranfrage i.H.v. 5,10 €, einer „Bearbeitungsgebühr gemäß AGB“ i.H.v. 15,00 € und Porto- und Materialkosten i.H.v. 4,00 € zusammensetzt. Dieses Schreiben beantwortete der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter dem 04.02.2020 mit der Bitte um Übersendung eines Lichtbildes des behaupteten Parkvorgangs. Daraufhin übersandte ihm die Hausverwaltung mit Schreiben vom 09.02.2020 ein Lichtbild, welches das geparkte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X zeigt. Mit Schreiben vom 29.02.2019 forderte sodann die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 16.03.2020 zur Zahlung des Betrages i.H.v. 54,36 € zuzüglich weiterer Verzugszinsen i.H.v. 0,12 €, zuzüglich Inkassokosten i.H.v. 83,54 €, insgesamt 138,02 €, auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2020 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin, am 08.11.2019 nicht, insbesondere nicht auf der streitgegenständlichen Parkplatzanlage, unterwegs gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 07.03.2020 verwies die Klägerin den Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf ihre Rechtsauffassung, wonach dem Beklagten eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des tatsächlichen Nutzers des Fahrzeuges im fraglichen Zeitpunkt obliege. Unter dem 18.03.2020 beantragte der Eigentümer der streitgegenständlichen Parkplatzanlage, Herr X, vertreten durch die Klägerin, den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten wegen der im hiesigen Prozess streitgegenständlichen Forderung. Der am 19.03.2020 erlassene Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 21.03.2020 zugestellt. Unter dem 25.03.2020 erhob der Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid, woraufhin das Verfahren am 01.04.2020 an das Streitgericht abgegeben wurde. In der Folge trat der Eigentümer der streitgegenständlichen Parkplatzanlage seiner Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Parkvorgang vom 08.11.2019 an die Klägerin zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung ab. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe am 08.11.2019 um 17:45 Uhr mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X die Parkplatzanlage in der X-Straße, in N befahren und das vorgenannte Fahrzeug dort geparkt. Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund dieses von ihr behaupteten Parkvorgangs sei ein Nutzungsvertrag zwischen dem Zedenten – dem Eigentümer der streitgegenständlichen Parkplatzanlage – und dem Beklagten zustande gekommen, aufgrund dessen der Beklagte verpflichtet sei, für den Parkvorgang ein Nutzungsentgelt i.H.v. 30,00 € zu zahlen. Die Summe von 30,00 € sei auch angemessen. Andernfalls würde der Eigentümer eines Parkplatzes, dessen einzelne Stellplätze an Dritte (seine eigenen Mieter) vermietet sind, faktisch gezwungen die Stellplätze ohne Entgelt zunächst der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu müssen, was einem enteignungsgleichen Eingriff gleichkomme. Da der Beklagte das Entgelt von 30,00 € nicht innerhalb von drei Tagen nach dem Parkvorgang am 08.11.2019 gezahlt habe – was insofern unstreitig ist – sei er mit der Zahlung dieser Forderung in Verzug geraten, weswegen der Klägerin aus abgetretenem Recht auch die weiteren Nebenforderungen zustünden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 54,36 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2020 sowie weitere 83,54 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe am 08.11.2019 um 17:45 Uhr nicht mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X die streitgegenständliche Parkplatzanlage befahren. Der Pkw werde nicht nur von ihm, sondern auch von seiner in seinem Haushalt lebenden Lebensgefährtin X und deren ebenfalls in seinem Haushalt lebenden Sohn X, sowie gelegentlich auch von seiner Tochter X und seinem Sohn X genutzt. Welche der vier vorbenannten Personen am 08.11.2019 um 17:45 Uhr das Fahrzeug benutzt hätten, sei im Nachhinein nicht mehr rekonstruierbar. Die Parkplatzschilder, insbesondere die Rückseite mit den entsprechenden AGB, seien nicht so aufgestellt, dass sie von jedermann jederzeit, auch im Dunkeln, hätten gesehen und zur Kenntnis genommen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Zedent, welcher das Mahnverfahren durchgeführt hat, die streitgegenständliche Forderung nach Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten und Abgabe des Verfahrens an das hiesige Gericht als Streitgericht, mithin nach Rechtshängigkeit, an die Klägerin als Zessionarin abgetreten hat. 1. Mit Eingang der Akten (des Aktenausdrucks) beim Empfangsgericht – vorliegend am 03.04.2020 – wird die Sache dort anhängig, § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO. Grundsätzlich tritt zugleich tritt Rechtshängigkeit ein (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 696 ZPO, Rn. 7). Vorliegend wird nach § 696 Abs. 3 ZPO die Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten – den 21.03.2020 – zurückbezogen, da die Sache „alsbald“ nach Widerspruchseinlegung ins Streitverfahren abgegeben wurde. Dabei ist „alsbald“ wie „demnächst“ in § 167 ZPO zu verstehen (Zöller, Seibel, ZPO, 32 Aufl. 2018, § 696 Rn. 8). Der Widerspruch gegen den am 19.03.2020 erlassenen und dem Beklagten am 21.03.2020 zugestellten Mahnbescheid ging am 25.03.2020 bei dem Mahngericht ein. Bereits am 01.04.2020 wurde das Verfahren an das hiesige Gericht abgegeben. Rechtshängigkeit trat daher mit dem 21.03.2020 ein; die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von dem Zedenten an die Klägerin als Zessionarin erfolgte zeitlich anschließend. 2. Zwar schließt die Rechtshängigkeit das Recht einer Partei nicht aus, den geltend gemachten Anspruch abzutreten (§ 265 Abs. 1 ZPO). Prozessual hat die Abtretung auf das laufende Verfahren aber keinen Einfluss; der Rechtsnachfolger (hier die Klägerin) ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei anstelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen (§ 265 Abs. 2 ZPO). Vielmehr wird der Rechtsstreit vom Zedenten in gesetzlicher Prozessstandschaft fortgeführt und bindet nach Maßgabe des § 325 Abs. 1 ZPO auch den Rechtsnachfolger. Dem neuen Rechtsinhaber fehlt die Prozessführungsbefugnis. Er kann sich lediglich als Nebenintervenient am Vorprozess beteiligten. Eine eigene Klage des Zessionars ist danach grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2010 – III ZR 56/10 -, Rn. 12, juris). 3. Jedoch ist die Übernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger zulässig, wenn der Gegner zustimmt, § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO. Eine derartige Zustimmung hat der Beklagte vorliegend zwar nicht explizit erklärt. Jedoch muss die Zustimmung nicht notwendig ausdrücklich erfolgen. Nach § 267 ZPO ist die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Dies ist vorliegend der Fall. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.07.2020 wurden die Parteien durch das Gericht ausdrücklich auf die Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO hingewiesen sowie darauf, dass die Übernahme des Rechtsstreits durch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Zedenten infolge Abtretung nach Rechtshängigkeit ohne Zustimmung des Beklagten nicht möglich sei. Ferner wurden die Parteien explizit auf die Regelung des § 267 ZPO hingewiesen. In Kenntnis dieses Hinweises stellte der Beklagte Klageabweisungsantrag, verhandelte mithin ohne Widerspruch zur Hauptsache, wodurch seine Einwilligung in die geänderte Klage anzunehmen ist. II. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der Hauptforderung in Form eines Parkentgeltes in Höhe von 30,00 € für den behaupteten Parkvorgang am 08.11.2019 zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einem zwischen dem Zedenten und dem Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrag, noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. a. Dabei kann dahinstehen, ob es tatsächlich der Beklagte war, der am 08.11.2019 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X auf der streitgegenständlichen Parkplatzanlage geparkt hat. Zwar kommt ein eventueller Vertragsschluss nur mit dem Eigentümer der Parkplatzflächen einerseits und dem tatsächlichen Fahrer andererseits zustande. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt zwischen dem Eigentümer bzw. Betreiber eines entgeltlichen privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 -, Rn. 13, juris). Der Fahrzeughalter hingegen hat nicht für einen allein auf dem zwischen Verleiher und Fahrzeugführer geschlossenen Vertrag beruhenden Anspruch des Verleihers einzustehen. An dieser Vertragsbeziehung ist er nicht beteiligt. Nichts anderes folgt aus der Bestimmung des § 25 a Abs. 1 Satz 1 StVG, nach der dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten eines Bußgeldverfahrens wegen eines Halt- oder Parkverstoßes im öffentlichen Raum auferlegt werden können, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Denn es fehlt bereits an einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der möglichen Personenverschiedenheit von Kfz-Halter und-Fahrer die Fälle abschließend geregelt, in denen sich Rechtsfolgen aus der Haltereigenschaft ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 -, Rn. 28, juris). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang geurteilt, dass jedenfalls für ein Leihverhältnis als unentgeltliches Geschäft der Halter des Pkw sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken kann, sondern im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast dazu vortragen muss, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 -, Rn. 31, juris). Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Erwägungen auch auf das vorliegende Miet-/Nutzungsverhältnis als entgeltliches Geschäft zu übertragen sind. Dies kann aber letztlich ebenso dahinstehen wie die Beurteilung der Frage, ob der Vortrag des Beklagten, neben ihm würde auch seine Lebensgefährtin, deren Sohn, sowie seine eigene Tochter und sein eigener Sohn gelegentlich den Pkw nutzen, den Anforderungen an eine sekundäre Darlegungslast genügt (siehe II. 1. c)). b) Letztlich kann auch dahinstehen, ob die Parkplatzschilder dergestalt aufgestellt waren, dass sie von jedermann jederzeit gesehen und zur Kenntnis genommen werden konnten (siehe II. 1.c)). c. Denn selbst bei Unterstellung des klägerischen Vortrages als wahr, der Beklagte habe das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X am 08.11.2019 auf der streitgegenständlichen Parkplatzanlage geparkt und die Parkplatzschilder seien dergestalt aufgestellt gewesen, dass sie von jedermann jederzeit hätten gesehen und zur Kenntnis genommen werden können, bestünde jedenfalls ein Zahlungsanspruch auf ein Nutzungsentgelt i.H.v. 30,00 € nicht. Denn der unter Umständen zwischen dem Zedenten und dem Beklagten zustande gekommene Nutzungsvertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. aa. Vorliegend ist die Frage der Wirksamkeit der Klausel, wonach pro Nutzungsvorgang ein Entgelt in Höhe von 30,00 € fällig wird, nicht an § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu messen. Eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB findet nur insoweit statt, als eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung getroffen wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Inhaltskontrolle entzogen sind hingegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen. Damit scheiden als Prüfungsgegenstand unter anderem Abreden aus, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar regeln. Dies ist die Konsequenz aus dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser umfasst das Recht der Parteien, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei bestimmen zu können. Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 08. Oktober 2009 – III ZR 93/09 -, Rn. 22, juris). bb. Nichtigkeit besteht aber vorliegend nach § 138 Abs. 1 BGB. Danach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Dies ist vorliegend der Fall. Es liegt ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vor. Ausweislich der auf den Parkplatzschildern normierten Regelung ist für jeden Parkvorgang ein Entgelt in Höhe von 30,00 € zu entrichten. Dabei wird bei den Parkvorgängen hinsichtlich ihrer Dauer nicht differenziert. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Entgelt von 30,00 € bei jedem auch noch so kurzen Parkvorgang fällig sein soll; auch für einen nur fünfminütigen Parkvorgang müsste ein Entgelt in Höhe von 30,00 € gezahlt werden, was einem Betrag von 6 € pro Minute entspricht. Selbst bei Unterstellung, dass die meisten Parker den Parkplatz zum Einkaufen im benachbarten Supermarkt nutzen und unter Berücksichtigung einer gewöhnlichen durchschnittlichen Dauer eines Einkaufsvorganges von 30 Minuten entspricht dies einem Entgelt von einem Euro pro Minute. Dies ist deutlich überhöht und stellt mindestens das Zehnfache eines üblichen Parkentgelts dar. Ein übliches Parkentgelt dürfte – großzügig geschätzt – allenfalls 6 € pro Stunde betragen, was einem Preis von 10 Cent pro Minute entspricht. Ein derart krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung widerspricht dem Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Der Betrag von 30,00 € ist im hiesigen Gerichtssprengel vielmehr der durchschnittliche monatliche Mietpreis für einen Stellplatz. Dabei ist es unerheblich, ob ein Nutzungsentgelt von 30,00 € bei einem viele Stunden (oder gar Tage) andauernden Parkvorgang unter Umständen angemessen sein könnte. Bei einem lediglich nur minutenlangen Parkvorgang – der von dem Vertragsinhalt ebenso umfasst ist – ist es das jedenfalls nicht. cc. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der hier zu beurteilende Sachverhalt mit dem vom Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19, beurteilten Sachverhalt auch nicht vergleichbar. Anders als im vorliegenden Fall, in welchem ein kostenpflichtiger Vertragsschluss unmittelbar mit der anfänglichen Benutzung des Parkraumes entsteht, die ab der ersten Minute das Nutzungsentgelt von 30,00 € auslöst, handelte es sich bei dem vom BGH zu beurteilenden Parkraum um solchen, dessen Benutzung für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe zunächst kostenlos war. Die dortigen Schilder enthielten den Hinweis, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen „ein erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 € erhoben werde. Vertragsgegenstand war dort mithin ein unentgeltlicher Leihvertrag, der BGH hatte über das Vertragsstrafenversprechen im Sinne der §§ 339 ff. BGB zu entscheiden, wonach der Nutzer mindestens 30 € als „erhöhtes Parkentgelt“ zu entrichten hat, wenn er die vertraglich vorgesehene Rückgabezeit nicht einhält oder sonst gegen die Parkbestimmungen verstößt. Ein vergleichbares Vertragsstrafeversprechen (wegen Überschreitung der unentgeltlichen Nutzungsdauer oder wegen eines sonstigen Verstoßes gegen die Parkbestimmungen) wird aber vorliegend von der Klägerin gerade nicht geltend gemacht. Bei dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis handelt es sich gerade nicht um einen unentgeltlichen Leihvertrag, sondern einen entgeltlichen Miet- bzw. Nutzungsvertrag. dd. Zwar genügt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein als Grundlage für die Anwendung von § 138 Abs. 1 BGB nicht. Ein objektiv durch ein solches Missverhältnis geprägtes Austauschgeschäft ist aber nach § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Geschäft nichtig, wenn mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Solche Umstände können sich im Übrigen sowohl aus den Vorgängen und Verhältnissen beim Vertragsschluss, als auch aus Inhalt, Zweck oder Beweggründen des Rechtsgeschäfts allein oder aus dem Gesamtbild ergeben (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl. 2017, § 138 Rn. 59). Bei einem objektiv besonders groben oder krassen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung – wie hier – erleichtert die Rechtsprechung jedenfalls zugunsten von benachteiligten Privatpersonen – die Beweisführung durch eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung des durch das Geschäft Begünstigten (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl. 2017, § 138 Rn. 60). Diese Vermutung hat die Klägerin für den Zedenten hier nicht widerlegt. Die Klägerin trägt – unbestritten – vor, dass die Motivation des Zedenten gewesen sei, unberechtigte Parker von der streitgegenständlichen Parkplatzfläche fernzuhalten, da diese seinen Mietern vorbehalten ist. Damit setzt der Zedent sich jedoch in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten, das Parken für ein unangemessen hohes Entgelt zu erlauben. Aus der auf der Rückseite der AGB abgedruckten Regelung in § 1 soll vielmehr auch nach dem Willen des Zedenten jeder Fahrzeugführer einen Stellplatz auf dem Grundstück X-Straße, N, zum Abstellen seines Fahrzeuges nutzen können. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dieser Rechtsauffassung nicht, dass der Eigentümer einer Parkplatzfläche verpflichtet sei, selbige unentgeltlich der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Vielmehr gäbe es für den Zedenten diverse Möglichkeiten, ein unberechtigtes und von ihm nicht gewolltes Parken auf seinem Eigentum anderweitig zu vermeiden. Dies könnte zum Beispiel dadurch geschehen, dass er für die streitgegenständlichen Parkplatzflächen Verbotsschilder aufstellt und im Fall des verbotswidrigen Parkens die Fahrzeuge abschleppen lässt. Ebenso wäre es möglich, die streitgegenständliche Parkplatzfläche dadurch vor unberechtigter Nutzung zu schützen, dass der Zedent eine Schranke vor den Einfahrten zu der streitgegenständlichen Parkplatzfläche aufstellt, um auf diese Weise sicherstellen zu können, dass tatsächlich nur berechtigte Nutzer die Parkplatzfläche befahren können. Alternativ zu einer Schranke könnte auch ein Zaun mit einer Toreinfahrt errichtet werden, wobei dann nur die berechtigten Nutzer eine Möglichkeit zur Öffnung des Tores (beispielsweise mit einem Schlüssel) erlangen. Von vorbenannten alternativen Möglichkeiten zur Verhinderung der unberechtigten Benutzung einer Parkfläche scheint im Übrigen auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.12.2019 auszugehen, wenn er ausführt, dass jedenfalls von demjenigen, der Privatparkplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt, nicht die Errichtung technischer Anlagen gefordert werden kann, die letztlich allein der Verhütung des Missbrauchs dieses Angebots dienen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 -, Rn. 40, juris). Im Umkehrschluss kann daraus gefolgert werden, dass grundsätzlich die Errichtung entsprechender technischer Anlagen von demjenigen gefordert werden kann, der – wie vorliegend der Zedent - das Parken auf seiner Parkfläche nicht grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung stellt, sondern für das Parken ein Entgelt fordert. 2. Mangels Hauptforderung bestehen auch nicht die weiteren mit der Klage verfolgten Ansprüche auf Zahlung von (Verzugs-)Zinsen, Kosten für die Halterabfrage, Bearbeitungsgebühren gemäß AGB sowie Porto- und Materialkosten. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur eventuellen Begründetheit der vorbenannten Nebenforderungen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die von der Klägerin behaupteten inhaltlichen Hinweise des Gerichts zu der Nebenforderung der Bearbeitungsgebühr sowie zu der Frage der Angemessenheit einer dreitägigen Zahlungsfrist (vgl. klägerischer Schriftsatz vom 16.07.2020, dort Seite 3 bis 6) nicht von der für das hiesige Verfahren zuständigen Dezernentin erteilt wurden. Die Klägerin verwechselt offensichtlich das hiesige Verfahren mit einem der diversen in anderen Dezernaten bei dem Amtsgericht Marl geführten Verfahren, die gleichgelagerte Sachverhalte zum Gegenstand haben. III. Die prosessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Das Gericht lässt nach § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und zudem die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Der Streitwert wird auf 54,36 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.