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Beschluss

15 F 98/18 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Marl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRE3:2018:1128.15F98.18.00
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Tenor

soll betreffend den minderjährigen H, geb. am …

ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgender Frage:

Welche Umgangsregelung dient dem Kindeswohl am besten?

Ist die beantragte Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechtes für das Kindeswohl erforderlich?

Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Dipl.Psych. W, B-Str. …, … N.

Der Verfahrenswert wird vorläufig festgesetzt auf 3.000,- €.

Sofern die Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe beantragen möchte, wird Ihr aufgegeben, eine aktuelle vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen binnen zwei Wochen zur Akte zu reichen. Die Akte wird dem Sachverständigen erst übersandt werden, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfebewilligung vorliegen oder ein im Falle des Nichtvorliegens anzufordernder Kostenvorschuss gezahlt wurde.

Entscheidungsgründe
soll betreffend den minderjährigen H, geb. am … ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgender Frage: Welche Umgangsregelung dient dem Kindeswohl am besten? Ist die beantragte Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechtes für das Kindeswohl erforderlich? Zum Sachverständigen wird bestimmt: Dipl.Psych. W, B-Str. …, … N. Der Verfahrenswert wird vorläufig festgesetzt auf 3.000,- €. Sofern die Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe beantragen möchte, wird Ihr aufgegeben, eine aktuelle vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen binnen zwei Wochen zur Akte zu reichen. Die Akte wird dem Sachverständigen erst übersandt werden, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfebewilligung vorliegen oder ein im Falle des Nichtvorliegens anzufordernder Kostenvorschuss gezahlt wurde. Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.