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Beschluss

12 F 41/18 Sonstiges

Amtsgericht Marl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGRE3:2018:0427.12F41.18.00
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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Verfahrens wird auf 3000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Verfahrens wird auf 3000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten sind die Eltern der gemeinsamen Tochter T. Die Beteiligten haben im Jahr 2015 die Ehe in Beirut die Ehe geschlossen. Die Beteiligten üben das gemeinsame Sorgerecht für das Kind aus. Der Antragsteller behauptet, dass die Antragsgegnerin wahrheitswidrige Angaben beim Standesamt gemacht hat, da sie bei Geburt des Kindes angab, nicht verheiratet zu sein. Aus diesem Grund trage das Kind den Nachnamen der Kindesmutter, obwohl die Beteiligten sich einig gewesen sein sollen, dass das Kind den Nachnamen des Antragstellers erhalten soll. Es ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin bindungsintolerant sei und dies dem Kindeswohl schade. Es ist der Ansicht, dass es für das Kindeswohl erforderlich sei, dass dem Kind ins Bewusstsein gebracht werden, dass es noch einen leiblichen Vater hat, indem es denselben Nachnamen trägt, wie der Kindesvater. Der Antragsteller beantragt, die Einzelentscheidungsbefugnis über die Gestellung des Nachnamens der gemeinsamen Tochter der Beteiligten, T, geboren am … in N, auf ihn zu übertragen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Antragszurückweisung. Die Antragsgegnerin behauptet, dass die Beteiligten sich einig waren, dass das Kind den Nachnamen der Kindesmutter tragen soll, damit es durch die deutsche Staatsangehörigkeit den größtmöglichen Schutz erhalten solle. II. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig aber unbegründet. Ihm steht kein Anspruch auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über den Nachnamen der gemeinsamen Tochter i.S.d. § 1628 BGB zu. Nach § 1628 BGB kann ein Elternteil beantragen, einen Teil der elterlichen Sorge auf sich zu übertragen, wenn die Regelung der Angelegenheit für das Kind von erheblicher Bedeutung ist und die Kindeseltern sich diesbezüglich nicht einigen können. Neben dem Kindeswohlprinzip nach § 1697 ABGB ist ebenfalls zu prüfen ob ein entsprechender Antrag auf Namensänderung Erfolgsaussichten hat (BGH, Beschluss vom 09.11.2016-XII ZB 298 / 15, zitiert nach juris). Grundsätzlich ist die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Für das Kindeswohl ist dabei ebenso relevant, ob der Antrag auf Namensänderung Erfolg verspricht, da es nicht in dem wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt, in seiner Person betreffende aussichtslose Verwaltung oder Gerichtsverfahren hineingezogen zu werde derselbe). Die Namensänderung nach § 3 des Namensänderungsgesetzes setzt voraus, dass ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund zur Änderung des Geburtsnamens des Kindes liegt dann vor, wenn bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Erforderlichkeit der Namensänderung liegt aber erst vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich machen. Wenn der Kindesvater hier vorträgt, dass das Kind seinen leiblichen Vater kennen soll, so kann er dies durch regelmäßigen Umgang sicherstellen. Die Namensänderung allein bewirkt dies nicht. Durch die Beibehaltung des Namens sind auch keine schwerwiegenden Nachteile für das Kind erkennbar. Dass die Kindesmutter hier unzutreffende Angaben vor dem Standesamt im Hinblick auf ihren ihr Status gemacht hat. Der Kindesvater möchte diese korrigieren, wobei diese Korrektur keine Auswirkungen auf das Kindeswohl. Vielmehr trägt das Kind den Nachnamen der Kindesmutter, die für es täglich sorgt und in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Da sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erfolgsaussichten der Namensänderung für das Kindeswohl ergeben, hat eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis zu unterbleiben (vergleiche derselbe). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.