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Urteil

9 C 1045/14 (81)

AG Marburg Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMARBU:2015:0811.9C1045.14.81.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreites zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagtenseite ihrerseits 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages an Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreites zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagtenseite ihrerseits 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages an Sicherheit leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten den geltend gemachten Anspruch in geltend gemachter Höhe aus dem Rentenversicherungsvertrag mit der Nummer 6.2874.531.95. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 346, 355 Abs. 2, 812 BGB ist nicht gegeben. Unstreitig hat die Klägerin bei der Beklagten am 01. Mai 2000 eine Rentenversicherung unter der Versicherungsnummer 6.2874.531.95 abgeschlossen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Versicherungsvertrag nach dem PolicenModell gemäß § 5 a VVG a.F., sondern um einen Versicherungsvertrag nach dem Antragsmodell gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F.. Bei dem Policenmodell hat der Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht. Er kann also seine Willenserklärung innerhalb einer Frist widerrufen, so dass ein wirksamer Vertrag gar nicht erst zustande gekommen ist. Gewährte Leistungen sind demnach gemäß §§ 355 Abs. 2 BGB oder auch gemäß § 812 BGB zurück zu gewähren. Bei dem Antragsmodell besteht kein Widerrufsrecht, so dass für Vertragsannahme ein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt, von dem gemäß § 8 VVG a.F. allenfalls zurückgetreten werden kann und sich die Rückforderungsansprüche gemäß § 346 BGB oder § 812 BGB ergeben. Da die Klägerin in ihrer Stellungnahme hinsichtlich der Replik des Beklagten, ihre Rechtsauffassung hinsichtlich ihres geltend gemachten Anspruchs bzgl. § 5 a VVG a.F. nicht verteidigt, ist davon auszugehen, dass sie nunmehr auch von einem Antragsmodell nach § 8 VVG a.F. ausgeht. Weiterer substantiierter Vortrag der Klägerseite, woraus sich beim Abschluss des Vertrages ein Policenmodell ergeben könnte, wurden nicht substantiiert vorgetragen oder unter Beweis gestellt. Die Grundsätze, die vom Bundesgerichtshof in ihrer Leitentscheidung (Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11, ) hinsichtlich der richtlinienkonformen Auslegung der Altregelung über das Erlöschen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts auch auf das Antragsmodell nach § 8 VVG a.F. angewandt wurden, sind heranzuziehen. Diese Grundsätze wurden von der neuesten Entscheidung des BGH, Urteil vom 29.07.2015 (IV ZR 384/14) zum Widerrufsrecht auch nicht in Frage gestellt. Insofern kann es nicht von entscheidender Bedeutung sein, welches Versicherungsmodell tatsächlich vorliegt. Daher finden die gleichen Grundsätze auf das Antrags- aber auch auf das Policenmodell Anwendung. Unerheblich ist es auch, dass die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2013 den Widerruf erklärt hat, obwohl ihr eigentlich ein Rücktrittsrecht nach § 8 VVG a.F. zustand. Entscheidend ist vielmehr, dass in ihrer Erklärung ihr eindeutiger Wille hervortritt, sich nachträglich von dem Vertrag zu lösen und dabei auch die gezahlten Beiträge zurückzuerlangen. Ihre Erklärung ist demnach gemäß §§ 133, 157 BGB in eine Rücktrittserklärung umzudeuten. Die Klägerin konnte auch nach Ablauf der Jahre noch vom Vertrag zurück treten, da keine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. stattgefunden hat. Zwar ist die einmonatige Frist des § 8 Abs. 5 Satz 4 nach Vertragsschluss schon abgelaufen, jedoch beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn die Klägerin ordnungsgemäß über ihre Rücktrittsmöglichkeit belehrt wurde. Die Belehrung im Antragsformular, welche im Antragsformular der Beklagten enthalten war, wurde nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Daher konnte die Rücktrittsfrist nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. nicht in Gang gesetzt werden. In § 8 Abs. 5 VVG a.F. war eine drucktechnische Hervorhebung nicht vorgesehen. In der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2013 mit dem Aktenzeichen IV ZR 52/12, , Rnd. 14 hat dieser bezüglich § 8 Abs. 4 VVG a.F. entschieden, dass die Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss. Demnach muss die Belehrung eine solche Form beinhalten, dass dem Aufklärungsziel Rechnung getragen wird. Die Belehrung muss dazu geeignet sein, den Vertragspartner aufmerksam zu machen und darüber hinaus muss ihm zusätzlich das erforderliche Wissen mitgegeben werden. Die von der Beklagten verwendete Belehrung genügt diesen Anforderungen nicht, da sie inmitten eines Textblockes abgedruckt ist, der auch weitere andersartige Informationen enthält. Insbesondere ist der Hinweis auf das Rücktrittsrecht keineswegs in drucktechnischer Weise hervorgehoben. Der gesamte Textblock enthält dieselbe Schriftart- und Größe. Auch ein ausschließlicher Fettdruck hinsichtlich des Rücktrittsrechts ist nicht zu sehen. Daher reicht die Belehrung im Antragsformular nicht aus, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers zu garantieren (vgl. Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 16.10.2013, Aktenzeichen IV ZR 52/12, , Rnd.15). Wegen dieses Formmangels muss demzufolge auch nicht mehr entschieden werden, ob die Belehrung an sich auch inhaltliche Defizite gehabt hat (vgl. Entscheidung des IV. Zivilrechtssenats des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen IV ZR 260/11 vom 17.12.2014, , Rnd. 18). Nach den Grundsätzen die der IV. Zivilsenat am 07.05.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 76/11 () getroffen hat, steht auch der Ablauf der für einen solchen Fall bestimmten Frist aus § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. entgegen. Nach dieser Norm sollte das Rücktrittsrecht auch bei einer nicht erfolgten Belehrung jedenfalls einen Monat nach der Zahlung der ersten Prämie erlöschen. Die Befristung ist, wie schon zuvor angedeutet, unwirksam, da der Senat in seiner Entscheidung die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Rahmen einer gespalteten Auslegung richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert hat, dass sie im Anwendungsbereich der Richtlinie 90/619/EWG und der Richtlinie 92/96/EWG keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht unbefristet fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist (vgl. Entscheidung des IV. Zivilrechtssenats des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen IV ZR 260/11 vom 17.12.2014, , Rnd. 21). Diese Grundsätze sind auch auf das Rücktrittsrecht gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F. anzuwenden. Es macht keinen Unterschied, dass die Anwendung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. einen Vertragsschluss nach dem Antragsmodell, d.h. eine Übergabe der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen bereits bei Antragstellung voraussetzt. Entscheidend ist allein, dass die Befristung des Rücktrittsrechts bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Recht zum Rücktritt im Ergebnis zu einer vertraglichen Bindung führen könnte, ohne dass dem Versicherungsnehmer die Rücktrittsmöglichkeit ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wäre. Diese Gefahr wird durch die Frist des § 8 Abs. 5 VVG a.F. gegenüber der Frist in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. noch dadurch verschärft, dass das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht erst ein Jahr, sondern bereits einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen sollte. (Entscheidung des IV. Zivilrechtssenats des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen IV ZR 260/11 vom 17.12.2014, , Rnd. 22) Da zurückgetreten worden ist bestimmt sich die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses nach den Grundsätzen der §§ 346 ff. BGB. Eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien würde hier zu einem Ungleichgewicht führen. In dem vorliegenden Fall ist nämlich davon auszugehen, dass die Versicherungsnehmerin in einem Versicherungsfall die Beklagte in Anspruch genommen hätte. Schließlich hatte sie bis zu dem Widerruf die Versicherungsprämien bezahlt gehabt. Daher muss sich die Klägerin bei der Rückabwicklung nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Wertersatz für den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen hat(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.07.2015 sowie BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11) .§ 346 Abs. 2 Satz 1 BGB, mit dem der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen hat, nach welcher für die Rückabwicklung nach Rücktritts- und nach Bereicherungsrecht - soweit möglich - gleiche Prinzipien gelten sollten (BT-Drucks. 14/6040 S. 194 f.), lässt nach nationalem Recht einen solchen Wertersatz zu. Dabei kann in Fällen der vorliegenden Art - wie der Senat zu § 5a VVG a.F. bereits entschieden hat - der Wert des Versicherungsschutzes unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden, wobei im Falle von Lebensversicherungen etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen kann (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45) (Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 17.12.2014, Aktenzeichen IV ZR 260/11, , Rnd. 37). Dementsprechend kann die Beklagte ihrerseits Wertersatz für den während der Prämienzahlung gewährten Versicherungsschutz verlangen. Das hat zur Folge, dass von dem Wertersatzanspruch der Klägerin die Höhe der Prämien von den Risikobeträgen, welche sich rechnerisch ergeben haben, abzuziehen sind (Entscheidung des 6. Zivilsenats des Kammergericht Berlin, Az. 6 U 179/13, , Rnd. 31). Den Risikoanteil, den die Beklagte angegeben und die Klägerin als unstreitig dargestellt hat, beträgt 157,85 €. Die Berechnung des Wertersatzes setzt sich somit wie folgt zusammen: Von den gezahlten Prämien (7.376,03 €) sind die Risikokosten (157,85 €) und der ausbezahlte Rückkaufswert (8.395,91 €) abzuziehen. Dann hat die Klägerin keinerlei Anspruch, da zu ihren Lasten ein negatives Saldo von 1.177,73 € besteht. Die Abschluss- und Verwaltungskosten sind zurück zu gewähren. Die Beklagte darf sich zudem auch nicht hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten auf die vertragsgemäße Vereinbarung Verwendung der Prämien berufen. Dies würde einer faktischen Durchführung des Vertrages gleichstehen und würde das Rücktrittsrecht ins Leere laufen lassen. Dies wäre mit dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013 - c-209/12 nicht zu vereinbaren und würde daher auch der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.12.2014 und der Entscheidung vom 29.07.2015 (IV ZR 384/14) zuwiderlaufen. Denn wenn das Rücktrittsrecht über derart lange Zeiträume wie vorliegend allein deshalb forstbesteht, weil der Versicherer dem Versicherungsnehmer unzureichend über dieses Recht belehrt hat, so muss bei der Risikoabwägung in seinen Risikobereich fallen, dass die auf den Abschluss und die Verwaltung des Vertrags aufgewendeten Kosten vergeblich waren (Entscheidung des 6. Zivilsenats des Kammergericht Berlin, Az. 6 U 179/13, Rnd. 33). Dementsprechend sind die Verwaltungskosten, die mit 827,20 € angegeben werden und die Abschlusskosten, welche mit 788,80 € berechnet werden, zu berücksichtigen. Die Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe einer bestimmten Verzinsung der Prämien kommt bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung nicht in Betracht. Der Vortrag der Klägerin ist in diesem Punkt nicht schlüssig. Die Klägerin begründet ihre Rückabwicklung aufgrund des Rechtsgebietes der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1, S. 1 1. Fall BGB. Jedoch hat die Beklagte nicht etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, sondern ist vielmehr durch den Widerruf, der als Rücktritt gemäß §§ 133, 137 BGB umzudeuten war, der rechtliche Grund weg gefallen. Des Weiteren führt die Klägerin keinen ausreichenden Beweis für einen Anspruch auf die Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Die Klägerin ist dabei der Rechtsansicht, dass die Beweislast für die tatsächlich gezogenen Nutzungen bei dem Versicherer, also der Beklagten liegt. Eine solche Beweislastumkehr ist aber nicht ersichtlich. Der Klägerin steht in einem solchen Fall ein Auskunftsanspruch zu (vgl. hierzu: Beschluss des 4. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 07.01.2014, Az. IV ZR 216/13, , Rnd. 12). Einen derartigen Anspruch hat die Klägerin auch in ihrer Klageschrift gestellt, welches die Beklagte in ihrer Erwiderung auch hinreichend beantwortet hat. Trotzdem ist kein Beweisangebot von der Klägerseite hinsichtlich der Höhe des Nutzungsersatzes erfolgt. Vielmehr wollte die Klägerin die Beweislast auf die Beklagte übertragen. Damit bleibt dieser Anspruch auf Nutzungsersatz rein spekulativ. Von einem erzielten Fondgewinn darf der Versicherer grundsätzlich die Abschluss- und Verwaltungskosten abziehen. Diese Verpflichtung zur Herausgabe besteht aber nur bei einem verbleibendem Überschuss (vgl. dazu: Entscheidung des 6. Zivilsenats des Kammergericht Berlin, Az. 6 U 179/13, , Leitsatz Nr.4). Die Klägerin hat von der Beklagten mehr ausgezahlt bekommen, als sie über die Jahre eingezahlt hat, so dass die Beklagte ihre Abschluss- und Verwaltungskosten abziehen durfte, da sie der Klägerin dennoch trotzdem ein Überschuss in erheblichem Umfang auszahlte. Die beiden Hilfsanträge der Klägerin hatten aufgrund obiger Ausführungen keinen Erfolg. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig. Mangels eines Hauptanspruchs können Nebenforderungen gemäß §3 280, 286, 288 BGB keinen Erfolg haben. Darüber hinaus hatte die Klägerin ihre Rechtsvertretung bereits vor Verzugseintritt beauftragt, dass diese Kosten als Sowiesokosten nicht erstattungsfähig sind. Der Rechtsstreit war auch nicht auf Antrag der Klägerin auszusetzen und die hilfsweise aufgestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorwegentscheidung vorzulegen. Zum einen sind die von Klägerseite aufgestellten Fragen zum Policenmodell gemäß § 5 VVG a.F. und nicht zum Antragsmodell gemäß § 8 VVG a.F.. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.07.2015 (IV ZR 384/14) die Fragen grundsätzlich geklärt, sodass auch aus diesen Gründen eine Vorlage nicht notwendig wäre. Die Sache war entscheidungsreif, so dass auch ohne Vorlage entschieden werden konnte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Parteien streiten um Rückzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen. Die Klägerin hat mit der Beklagten am 1.Mai 2000 eine Rentenversicherung mit der Versicherungsnummer 6.2874.531.95 abgeschlossen. Mit der abgeschlossen Versicherung wollte die Klägerin Vorsorgemaßnahmen für ihre Rente treffen. Das teilte sie auch dem Berater der Beklagten explizit mit. Sie hat an die Beklagte über die Jahre insgesamt einen Betrag über 7.376,03 € entrichtet. Mit Schreiben vom 26.11.2013 erklärte die Klägerin den Widerspruch hinsichtlich der Rentenversicherung. Dabei verlangte sie unter anderem auch die an die Beklagte gezahlten Beträge zuzüglich der Zinsen bis zum 13. Dezember 2013 zurück. Die Beklagte kam dem Begehren der Klägerin nicht nach. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 18.12.2013 mit, dass sie auf ihr Widerspruchsrecht besteht. Hilfsweise erklärte sie die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte rechnete nach zweimaliger Erinnerung den Vertrag zum 01.01.2014 ab und lies der Klägerin am 14.03.2014 einen Rückkaufswert von 8.395,91 € zukommen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr bei der Antragsstellung keine Verbraucherinformationen oder Versicherungsbedingungen übergegeben. Vor und während des Vertragsschlusses hätte der Berater der Beklagten, der Klägerin keine Informationen über die Abschlusskosten, sowie die laufenden Kosten erteilt. Zudem wäre keine Aufklärung hinsichtlich der wirtschaftlichen nachteiligen Konsequenzen einer vorzeitigen Kündigung erfolgt. Die Klägerin behauptet ferner, dass sie von dem Berater der Beklagten sowohl nicht über ein existierendes Widerrufs- als auch über ein bestehendes Rücktrittsrecht aufgeklärt worden sei. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass eine Belehrung hinsichtlich des Widerspruchrechts wegen mangelnder drucktechnischer Hervorhebung unwirksam sei. Dies sei auch bei einem Vertragsschluss nach § 8 VVG a.F. der Fall. Zudem ist sie der Ansicht, dass bei einer anderweitigen Investition der Versicherungsbeiträge ein Gewinn von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz möglich gewesen sei. Zudem behauptet sie, dass die Beklagte mit den durch die Klägerin bezahlten Beiträgen einen Gewinn in Höhe von 5.982,97 € erzielt habe. Daher ist sie der Ansicht, dass ihr eine Nutzungsentschädigung über diesen Betrag zustehe. Der Kläger beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.963,09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - nachweisbarer Form Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert und welchem Abzug sie den Auszahlungsbetrag der mit der Klägerin abgeschlossenen Rentenversicherung Nr. 6.2874531.95 nach deren Beendigung zum 01.01.2014 belastet hat; hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, einen weiteren Betrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen, wobei die Klägerin diesen Betrag nach Erteilung der Auskunft gemäß 2. a) beziffern wird. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.054,82 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise für den Fall, dass sich das Gericht den unter Punkt 3. der rechtlichen Würdigung in der Klageschrift gemachten Ausführungen betreffend des § 5a VVG a.F. im Lichte des Gemeinschaftsrechts nicht anschließt, die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage folgender Fragen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 234 EGV vor den Europäischen Gerichtshof zu beschließen: Verlangen Art. 31 und Anhang II A der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (3.Lebensversicherung) (ABl. EGL360 vom 09.12.1992, Seite 1 ff.) bzw. Art. 36 Abs.1 und Anhang III A der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG L345/1 vom 19.12.2002, Seite 1ff.), dass der Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Willenserklärung die vorgeschriebenen vertraglichen Informationen vom Versicherer erhält? Wenn ja: Muss nach Unionsrecht eine nationale Regelung, der zufolge die Informationen erst nach Abgabe der Willenserklärung mit Übersendung des Vertrages übermittelt werden und dem Versicherungsnehmer nur nicht ein Widerrufsrecht zu dem Vertrag zusteht, unangewendet bleiben? Verstößt eine nationale Regelung, der zufolge die unterlassene Übermittlung der vorvertraglichen Informationen lediglich durch ein Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers sanktioniert wird, gegen Art. 31 und Anhang II A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10.11.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (3.Lebensversicherung ) (ABl. EG L360 vom 09.12.2012, S. 1 ff.) bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III A der Richtlinie 2002/83 EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG L345/1 vom 19.12.2002, S. 1 ff.) und gegen die vom EuGH in der Rechtssache Heininger (Rs. C-481/99, SLg. 2001, I-9945) aufgestellten Grundsätze sowie gegen den Grundsatz der "wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionierung" (Art. 4 Abs. 3 EUV) und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 1 S. 3 EUV, Art. 47 S. 1 EuGRCh), wenn der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht verliert, weil er aufgrund fehlender Widerrufsbelehrung den Vertrag nicht widerrufen, sondern nur gekündigt hat? Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte ist der Ansicht, dass bei dem Rentenversicherungsvertrag kein Policenmodell gemäß § 5a VVG a.F. vorliegt. Es würde ein Antragsmodell nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. gegeben sein. Dabei würde es sich um eine fondsgebundene Versicherung handeln. Daher sei bei der Klägerin im Zeitpunkt der Antragsstellung keine Belehrung über ein Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG a.F. erfolgt, aber eine Aufklärung hinsichtlich eines Rücktrittrechts. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin während der Vertragsbeziehung stets von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen sei. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin bei einer anderweitigen Investition der geleisteten Beiträge kein Gewinn in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hätte erzielen können. Die von der Klägerin geleisteten Beiträge seien einerseits für die Versicherung und anderseits für das Ansparen verwendet worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 25.11.2015, 04.05.2015 und die Schriftsätze der Beklagtenseite vom 24.03.2015, 20.05.2015 Bezug genommen.