Beschluss
32 XVII 1065/14 W
AG Marburg Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMARBU:2015:0804.32XVII1065.14W.0A
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Tenor
Der Beschwerde des Betroffenen vom 07.07.2015 gegen den Beschluss vom 05.06.2015 wird nicht abgeholfen.
Die Akten werden dem Landgericht Marburg zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerde des Betroffenen vom 07.07.2015 gegen den Beschluss vom 05.06.2015 wird nicht abgeholfen. Die Akten werden dem Landgericht Marburg zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Mit Schriftsatz des Vertreters der Bevollmächtigten Xxx vom 17.11.2014 (Bl. 1 ff. d. A.) wurde die Einrichtung einer Kontrollbetreuung für den Betroffenen angeregt, da es zu Auffälligkeiten in der Vermögensverwaltung durch den Bevollmächtigten Xxx gekommen sei und der Betroffene selbst die Ausübung der Vollmacht nicht mehr überwachen könne, Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 (Bl. 16 ff. d. A.) nahm der damalige Vertreter des Bevollmächtigten Xxx zu der Anregung Stellung. In ihrer Stellungnahme vom 02.01.2015 (Bl. 22 ff. d. A.) sprach sich die Betreuungsbehörde für die Bestellung eines Kontrollbetreuers aus. Der Betroffene wurde im Zuge der Sachverhaltsermittlung durch die Betreuungsbehörde selbst befragt. Dabei äußerte er, dass sein Sohn die finanziellen Angelegenheiten in seinem eigenen Sinne regeln würde und er keinen Einfluss darauf hat, was mit seinem Geld geschieht. Die Stellungnahme wurde den Vertretern der Bevollmächtigten Xxx und des Bevollmächtigten Xxx zur Stellungnahme zugeleitet. Am 23.04.201.5 fand ein Anhörungstermin (Bl. 47 t. d. A.) mit dem Betroffenen statt. Im Anhörungstermin äußerte der Betroffene, dass ein Betreuer bestellt wird, "um dem Xxx auf die Finger zu schauen." Er äußerte zudem, dass der Bevollmächtigte Xxx ihn manches unterschreiben lässt und er oft nicht genau weiß, worum es dabei geht. Mit Beschluss vom 05.06.2015 (Bl. 56 ff. d. A.) wurde Frau RA'in Xxx zur Kontrollbetreuerin mit dem Aufgabenkreis " Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gegenüber den Bevollmächtigten". Die Beschlussausfertigung an den Betroffenen wurde am 09.06.2015 zur Post aufgegeben. Am 07.07.2015 wurde namens und in Vollmacht des Betroffenen sowie der Bevollmächtigten Xxx gegen den genannten Beschluss Beschwerde eingelegt (Bl. 68 d. A.). Diese wurden mit Schriftsatz vom 03.08.2015 (Bl. 75 ff. d. A.) begründet. Der Beschwerde des Betroffenen wird nicht abgeholfen, da die Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung vorliegen. Gemäß § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer, zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.7.2014, Az.: XII ZB 142/14). Ausweislich des eingeholten ärztlichen Zeugnisses des Herrn Dr.. C. Neuhaus vom 20.02.2015 (Bl. 36 d. A.) leidet der Betroffene an einer Demenz und ist nicht in der Lage, folgende Angelegenheiten selbst zu besorgen: Sorge für die Gesundheit, Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen oder Unterbringung, Bestimmung des Aufenthalts und Regelung der Wohnungsangelegenheiten, Bearbeitung der Post und Regelung des Fernmeldeverkehrs, Vertretung gegenüber Behörden, Sorge für das Vermögen. Mithin ist davon auszugehen, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, die Ausübung der Vollmacht durch die Bevollmächtigten verantwortlich zu überwachen. Aus der Stellungnahme der Betreuungsbehörde sowie des Anhörungsvermerks ergibt sich ein ähnliches Bild. Es wird insofern auf BL 22 ff. und 47 f. d. A. verwiesen. Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall bestellt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Denn der Wille des Voltmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d. h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16.7.2014, Az.: KU ZB 142/14). Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (vgl. BGH FamRZ 2012, 871 = FGPrax 2012, 112 Rn. 11f.; FamRZ.2011, 1047 = FGPrax 2011, 178 Rn. 10 mwN). Vorliegend bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Zum einen hat der Betroffene durch die Erteilung der Vollmacht auch an die Bevollmächtigte Xxx gezeigt, dass er auch eine Vertretung durch diese wünscht. Ein Widerruf ist durch de Betroffenen nicht erfolgt. Der Bevollmächtigte Xxx schließt eine Vertretung durch die Bevollmächtige Xxx faktisch aus und handelt somit entgegen dem in der Vollmacht erklärten Willen. Aus den entgegengesetzten Erklärungen des Betroffenen vom 10.12.2014 (Bl. 20 d. A.) sowie vom 18.01.2015 (Bl. 29 d, A,) ergibt sich, dass der Betroffene sich gegen Einflussnahmen von außen nicht zur Wehr setzen kann. Es scheint, dass der Betroffene unterschreibt, was ihm vorgelegt wird, da er die Erklärung selbst wohl nicht gefertigt haben dürfte. Hinzukommt, dass es mehrere Abbuchungen zugunsten des Bevollmächtigten Xxx vom gemeinschaftlichen Konto des Betroffenen und der Bevollmächtigten Xxx geben hat. Zudem hat es ausweislich der Schufa-Auskunft (Bl. 51 f. d. A.) Kreditantragen auf den Namen des Betroffenen gegeben. Der Betroffene hat im Rahmen der persönlichen Anhörung davon gesprochen, dass es schon sein könne, dass der Bevollmächtigte Wieland Geld für seine eigene Lebensführung abzweige. Die Einsetzung einer Kontrollbetreuung greift auch nicht übermäßig in den, der Vollmacht zugrunde liegenden Willen des Betroffenen ein. Durch die Einrichtung der Kontrollbetreuung wird die Wirksamkeit der Vollmacht zunächst nicht berührt, die Vollmacht besteht weiterhin. Die Bevollmächtigten regeln weiter die Angelegenheiten des Betroffenen, werden jedoch bei ihrer Ausübung durch den Kontrollbetreuer überwacht, der wiederum durch das Betreuungsgericht kontrolliert wird (vgl. MüKo/Schwab BGB, § 1896 Rn. 241 ff). Eine Überwachungsvollmacht, die die Kontrollbetreuung entbehrlich werden ließe, hat der Betroffene nicht erteilt Andere Maßnahmen, die eine wirksame Kontrolle der Ausübung der Vollmacht sicherstellen können, sind nicht ersichtlich. Der Betroffene wurde zur Bestellung einer Kontrollbetreuung persönlich angehört, § 278 Abs. 1 FamFG. Er hat dieser auch zugestimmt. Die vom Gericht eingesetzte Kontrollbetreuerin, Frau RA'in Xxx, ist geeignet, das Amt der Kontrollbetreuerin im Sinne des Betroffenen auszuüben. Soweit geltend gemacht wird, dass die Bevollmächtigte Xxx ebenso gut als ehrenamtliche Kontrollbetreuerin eingesetzt werden könnte, ist dies mit der Stellung eines Kontrollbetreuers nicht vereinbar. Der Kontrollbetreuer hat die Aufgabe, die Ausübung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Die" Kontrolle durch einen anderen Bevollmächtigten scheidet daher aus. Zudem wird im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgetragen, dass die Bevollmächtigte Xxx aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen nicht mehr alleine leben könne. Aufgrund der eingeschränkten körperlichen Konstitution dürfte die Bevollmächtigte daher als Kontrollbetreuerin nicht geeignet sein.