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Urteil

9 C 279/22

AG Marburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMARBU:2022:1025.9C279.22.00
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Leitsätze
Eine Kontoführungsgebühr als Belastungsbuchung auf einem Kontokorrent-konto ist ein bloßer Realakt mit rein deklaratorischer Wirkung. Eine Vermögensverschiebung findet dadurch nicht statt. Es kann ein Anspruch auf Korrektur unrichtiger Buchungen und rückwirkende Neuberechnung des Kontoverlaufs im Rahmen des laufenden Kontokorrents entstehen. Dieser kann nicht abgetreten werden, weil damit eine unzulässige Inhaltsänderung einhergehen würde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Kontoführungsgebühr als Belastungsbuchung auf einem Kontokorrent-konto ist ein bloßer Realakt mit rein deklaratorischer Wirkung. Eine Vermögensverschiebung findet dadurch nicht statt. Es kann ein Anspruch auf Korrektur unrichtiger Buchungen und rückwirkende Neuberechnung des Kontoverlaufs im Rahmen des laufenden Kontokorrents entstehen. Dieser kann nicht abgetreten werden, weil damit eine unzulässige Inhaltsänderung einhergehen würde. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des Zedenten Sch. kein Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Kontoführungsgebühren gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 398 BGB zu, denn diese sind – bereits vor der Abtretung am 19.10.2021 - bis Dezember 2021 erfüllt (§ 362 BGB) bzw. für Januar und Februar 2022 nicht wirksam abgetreten worden. Unstreitig sind die um 2,50 € monatlich ab Januar 2021 erhöhten Kontoentgelte dem Konto des Zedenten ohne rechtlichen Grund belastet worden. Denn die in den AGB vereinbarte Zustimmungsfiktion zur Gebührenerhöhung war unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof für gleichlautende AGB in seiner Entscheidung vom 27.4.2021 ausgeurteilt (XI ZR 26/20). Das stellt auch die Beklagte nicht in Frage. Nicht erst seit der Entscheidung des BGH, sondern mit Einführung der Erhöhung im Januar 2021 fehlte der entsprechenden Kontobelastung daher der Rechtsgrund, weshalb der Zedent alle überhöhten Kontobelastungen kondizieren kann. Dies erkennt die Beklagte an. Durch Vorlage der Entgeltübersicht für den März 2022 (Anlage B1) hat sie bewiesen, dass in diesem Monat nur das alte Grundentgelt mit 3,50 € belastet wurde. Dem ist die Klägerin zuletzt auch nicht mehr entgegengetreten. Für März 2022 bestand deshalb kein Bereicherungsanspruch in Höhe von 2,50 €, weshalb die Klage insoweit unbegründet ist. Zahlungsansprüche ab Januar 2021 bzw. einen Anspruch auf Berichtigungsbuchungen – dies kann insoweit dahinstehen- hat die Beklagte bereits am 30.08.2021 und damit vor der Abtretung am 19.10.2021 bis einschließlich Dezember 2021, nämlich je 2,50 € für das gesamte Jahr 2021 gutgeschrieben. Aufgrund damit gem. § 362 BGB eingetretener Erfüllung bestand kein abtretbarer Anspruch mehr. Auch bezüglich der Kontobelastungen im Januar und Februar 2022 besteht kein Zahlungsanspruch. Entgegen der Auffassung der Klägerin ging die Abtretung vom 16.10.2021 nämlich ins Leere. Denn eine Belastungsbuchung auf einem Kontokorrentkonto ist ein bloßer Realakt mit rein deklaratorischer Wirkung, weswegen hiermit noch keine Vermögensverschiebung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1 Variante BGB verbunden war (BGH XI ZR 471/11). Im Rahmen eines laufenden Kontokorrents besteht zunächst nur ein Anspruch auf Korrektur unrichtiger Buchungen und rückwirkende Neuberechnung des Kontoverlaufs (BGH XI ZR 35/93; OLG Nürnberg 14 U 297/07 vom 30.03.2009; OLG Hamm 31 U 140/19). Dieser Anspruch kann, weil damit eine gem. § 399 BGB unzulässige Inhaltsänderung verbunden wäre – nicht abgetreten werden. Im Übrigen stellten Berichtigungs- bzw. Rückforderungsansprüche für Januar und Februar im Zeitpunkt der Abtretung noch künftige Forderungen dar, die in dem Zeitpunkt, als sie entstanden, nämlich erst mit der jeweiligen Kontobelastung bereits wieder berichtigt waren. Denn die Beklagte hatte die technisch nicht aufhaltbaren Kontobelastungen für die ersten beiden Monate des neuen Jahres bereits im Dezember 2021 – quasi präventiv –durch Korrekturbuchungen berichtigt. Die rechtlichen Ausführungen der Klägerin zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten liegen neben der Sache, da diese ausweislich des Klageantrags gar nicht gefordert wurden. Rechtsunerheblich sind zudem die in offensichtlichen Textbausteinen geäußerten Rechtsansichten zur sogenannten 3-Jahres-Lösung, die vorliegend keine Rolle spielt. Denn die Beklagte hat sich nicht auf einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der zu Unrecht vereinnahmten Kontogebühren berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht im Hinblick auf die zugelassene Berufung nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da zumindest die Rechtsfrage, ob im konkreten Fall nun für Januar und Februar 2021 ein Zahlungs- oder Berichtigungsanspruch bestand, für den Bezirk klärungsbedürftig ist. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des Sch. Rückzahlung von Kontoführungsgebühren für den Zeitraum Januar 2021 bis März 2022 geltend. Der Zedent führt bei der Beklagten das Girokonto mit der Nummer DE... . Die Grundgebühr für die Kontoführung betrug 3,50 € monatlich. Die Beklagte erhöhte diese Gebühr ab Januar 2021 unter Zugrundelegung einer in ihren AGB geregelten fingierten Zustimmungserklärung des Zedenten auf 6,-- €. Einig sind sich die Parteien darüber, dass diese Erhöhung entsprechend der Entscheidung des BGH vom 27.04.2021 - XI ZR 26/20 – unwirksam war. Der Zedent forderte im Mai 2021 Rückzahlung. Die Beklagte schrieb seinem Girokonto am 30.08.2021 einen Betrag von 31,50 € gut. Dieser umfasste je 2,50 € für den Zeitraum Januar bis August 2021, sowie für September bis Dezember 2021 + 1,50 € Ausgleich eines etwaigen Anspruchs auf Nutzungsersatz. Buchungtechnisch konnte die Beklagte die monatlichen Mehrbelastungen zunächst nicht stoppen. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 01.11.2021 unter Berufung auf die aus Blatt 44 Rückseite ersichtliche Abtretungserklärung des Sch. eine Zahlung auf Rückerstattungsansprüche. Die Beklagte wies die Abtretungserklärung zunächst zurück, weil die Unterschrift des Zedenten stark von der bei ihr hinterlegten Unterschrift abwich. Mit Schreiben vom 10.12.2021 übersandte die Klägerin die Originalabtretungserklärung (Anlage B5). Am 13.12.2021 schrieb die Beklagte dem Konto des Herrn Sch. weitere 5,-- € gut, um –vorwegnehmend- die auch nochmals im Januar und Februar 2022 belasteten, überhöhten Kontogrundgebühren auszugleichen. Die Klägerin behauptet, auch im März 2022 sei das Konto unwirksam mit weiteren 2,50 € belastet worden. Ihr stehe deshalb ein Rückerstattungsanspruch für die Monate Januar 2021 bis März 2022 (15 x 2,50 €) zu. Etwaige Zahlungen der Beklagten, die teilweise erst nach dem 13.12.2021 und damit nach der Abtretung am 21.10.2021 erfolgt seien, müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin EUR 37,50 nebst Nutzungsersatz in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet unter Bezugnahme auf vorgelegte Kontoumsätze, sie habe im März 2022 nur 3,50 € abgebucht und ist der Auffassung, die Abtretung laufe ins Leere, da der Zedent innerhalb des Kontokorrentverhältnisses nur einen Anspruch auf Vornahme einer Korrekturbuchung gehabt habe, der nicht abgetreten werden könne, weil damit eine Inhaltsänderung verbunden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.