OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 C 891/19 (81)

AG Marburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMARBU:2020:0616.9C891.19.81.00
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Kein erheblicher Vortrag. Bei Einreichung eines Schriftsatzes von 80 Seiten, von denen nur geringe Teile als Klageverteidigung zur Sache herausgearbeitet werden können.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein erheblicher Vortrag. Bei Einreichung eines Schriftsatzes von 80 Seiten, von denen nur geringe Teile als Klageverteidigung zur Sache herausgearbeitet werden können. Die Beklagtenseite wird vom Gericht gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die Einrede der Verjährung wohl ins Leere geht, da vorliegend nicht die Regelverjährung von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB einschlägig sein dürfte, sondern die Verjährung gemäß § 852 BGB von 10 Jahren (vgl. BGH Urt. verkündet am 12.05.2016, I ZR48/15). Ferner wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klageerwiderung von ca. 80 Seiten möglicherweise nicht als erheblicher Sachvortrag vom Gericht angesehen werden kann, da offensichtlich der Schriftsatz nicht für diesen Rechtsstreit gefertigt wurde. Die Beklagtenseite hat zweimal ein Schriftsatznachlass beantragt und auch erhalten um einen erheblichen Schriftsatz gegen die Klageforderung fertigen zu können. Der eingereichte Schriftsatz von ca. 80 Seiten ist gefüllt mit allgemeinem Vortrag und der Verteidigung gegen ein Feststellungsantrag, den die Klägerseite nicht begehrt; darüber hinaus ist die Entscheidung des BGH Akz: VI ZR 252/19 nicht berücksichtigt worden, wo der BGH die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB verurteilt hat. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, bei einem Schriftsatz von 80 Seiten sich die möglichen Positionen heraus zu arbeiten von vielleicht 20 Seiten, die dann als erheblicher Sachvortrag angesehen werden können.