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Urteil

5 Ls 2090 Js 19522/24

AG Mannheim, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMANNH:2025:1210.5LS2090JS19522.24.00
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Tenor
Der Angeklagte Ö. wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte Ö. wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. I. Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 05.02.2025 vor, sich wegen Verfolgung Unschuldiger gem. § 344 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Dabei legte sie dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last: Am 28.03.2024 sei der Angeklagte Ö. als Polizeibeamter beim Polizeirevier M.-I. als Verantwortlicher bei einem Einsatz im Rahmen einer besonderen Aufbau-Organisation (BAO XX) eingesetzt gewesen, die von Beamten der Bereitschaftspolizei B. durchgeführt worden sei. Die Zeugen PHM W. und POK G. seien als Gruppenführer der Beamten der Bereitschaftspolizei eingesetzt gewesen. Gegen 16:45 Uhr sei im Rahmen des Einsatzes der A. beobachtet worden, wie er mutmaßlich Betäubungsmittel, vermutlich Marihuana, an einen Abnehmer übergeben habe. Daraufhin sei er durch die Zeugen PHM W. und POK G. an der Ausfahrt der Tiefgarage „N.“ kontrolliert und durch POK G. komplett durchsucht worden. Hierbei hätten 1.130,--€ Bargeld, ein Mobiltelefon, Schlüssel und ein Pfefferspray sicher gestellt werden können; Betäubungsmittel seien nicht aufgefunden worden. Nachdem im Rahmen der Kontrolle festgestellt worden sei, dass gegen den A. ein Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO des Amtsgerichts A. - 1 BWL XXX/21 jug – aus dem Verfahren der StA M. - 8 Ls 830 Js XXXXX/20 - bestand, sei dieser nach Rücksprache mit dem Angeklagten auf das Polizeirevier M.-O. verbracht worden. Dort sei eine Fast-ID durchgeführt worden, der Sicherungshaftbefehl ausgedruckt und an den Angeklagten übergeben worden. Sodann sei der A. in die Gewahrsamseinrichtung des Polizeipräsidiums M. nach L. verbracht worden. Eine erneute Durchsuchung des A. sei nicht mehr erfolgt, diesem sei lediglich der Gürtel abgenommen worden. Der Angeklagte sei mit dem Ergebnis der durchgeführten Durchsuchung, insbesondere dem Nichtauffinden weiterer Betäubungsmittel, unzufrieden gewesen, weil er davon ausgegangen sei, dass angesichts der Beweislage eine weitere strafrechtliche Verfolgung des A. und eine Einziehung des bei diesem sichergestellten Bargeldes nicht möglich wäre. Daher habe er sich entschlossen, um eine strafrechtliche Verurteilung des A. wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und um dessen Inhaftierung wegen dieses Tatvorwurfs sicher zu stellen, diesem – bewusst der Wahrheit zuwider – fünf Plomben Marihuana, die er aus nicht bekannter Quelle in Besitz gehabt habe, unterzuschieben. Der Angeklagte habe sich daher an den Zeugen PHM W. gewandt und diesem mitgeteilt, er habe noch fünf Plomben Marihuana, die würde er dem A. „zustecken“, da er diesem das Geld abnehmen wolle und dieser in Untersuchungshaft gehen solle. Nachdem dem Angeklagten durch PHM W. mitgeteilt worden sei, dass bei der körperlichen Durchsuchung keine Betäubungsmittel aufgefunden worden seien, habe der Angeklagte PHM W. aufgefordert, in dessen Vermerk festzuhalten, dass bei der Durchsuchung fünf Marihuanaplomben aufgefunden worden seien. Nachdem PHM W. sich geweigert habe, habe der Angeklagte daraufhin POK G. angewiesen, den durch diesen bereits fertiggestellten Kontrollvermerk nachträglich abzuändern und die erfolgte körperliche Durchsuchung sowie die aufgefundenen Asservate im Vermerk nicht zu erwähnen. Er habe diesem mitgeteilt, er werde einen eigenen Vermerk erstellen, in dem er festhalten werde, dass die Betäubungsmittel bei einer durch ihn durchgeführten körperlichen Durchsuchung auf dem Revier sichergestellt worden seien. Während sich die Zeugen PHM W. und POK G. zu einem Gespräch über die weitere Vorgehensweise zurückgezogen hätten, habe der Angeklagte bereits Kontakt mit dem FLZ, der Staatsanwaltschaft M. und der EG Rauschgift aufgenommen und dort bereits den angeblichen Fund von fünf Marihuanaplomben bei dem A. mitgeteilt und sich um eine mündliche Durchsuchungsanordnung für die Wohnung des A. bemüht. In dieser Zeit habe der Angeklagte ebenfalls die von ihm aus nicht bekannter Quelle - vermutlich aus einer Fundsache- erlangten fünf Marihuanaplomben den weiteren bei A. sichergestellten Asservaten hinzugefügt. Die Zeugen PHM W. und POK G. hätten die Vorgehensweise des Angeklagten nicht hinnehmen wollen und gegen dessen dienstliche Anweisung, nicht vorhandene Betäubungsmittel dem A. „unterzuschieben“, remonstrieren wollen. Hierbei sei durch POK G. der Umschlag mit den Asservaten des A. geöffnet wurden, in dem sich bereits die fünf Marihuanaplomben befunden hätten. Nachdem die Zeugen gegenüber dem Angeklagten deutlich geäußert hätten, dass sie mit der von ihm vorgenommenen Vorgehensweise nicht einverstanden seien, habe der Angeklagte noch mehrfach versucht, diese im Gespräch dazu zu bringen, den Sachverhalt so wie von ihm beabsichtigt, zu erfassen, um eine Durchsuchung und Inhaftierung des A. zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. II. Von diesem Vorwurf war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Das Gericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Zur Sache Am 28.03.2024 war der Angeklagte Ö. als einsatzverantwortlicher Polizeibeamter des Polizeireviers M.-I. bei einem Einsatz im Rahmen einer besonderen Aufbau-Organisation (BAO STUR) eingesetzt, die zum Ziel hatte, Rauschgiftkriminalität im Bereich der XX in M. zu bekämpfen. In dieser Funktion hatte der Angeklagte sowohl den Überblick über die eingesetzten Kräfte als auch die laufenden Beobachtungen im Bereich der Videoüberwachung sowie die Rückmeldungen der zivilen und uniformierten Kräfte zu koordinieren. Die Zeugin EPHMin G. war an diesem Tag als Streifenpartnerin und Unterstützung des Angeklagten eingesetzt. Der Einsatz, der an diesem Tag im Bereich des A-Platzes in M. stattfand, wurde von Beamten der Bereitschaftspolizei B. durchgeführt. Bei der zuvor stattfindenden Einsatzbesprechung teilte der Angeklagte den Zeugen PHM B, geb. K., als Videobeobachter ein. Die Zeugen PHM W. und POK G. waren als Gruppenführer der Beamten der Bereitschaftspolizei B. eingesetzt und postierten sich am Parkhaus im Bereich der Tiefgarage in der Nähe des A-Platzes, um etwaige Verdächtige von Betäubungsmittelgeschäften zu kontrollieren. Gegen 16:37 Uhr beobachtete der Zeuge PHM B. über die Video-Kamera im Rahmen des Einsatzes einen Mann (im Folgenden: Abnehmer), der dem Beschuldigten A. einen 10 Euro-Schein in die linke Hand gab, woraufhin der Beschuldigte A. quasi ohne zeitlichen Verzug in seine rechte Jackentasche griff und dem Abnehmer wahrscheinlich, jedenfalls nicht ausschließbar, Betäubungsmittel, wahrscheinlich, jedenfalls nicht ausschließbar, eine Marihuana-Blüte, in die rechte Hand legte. Der Abnehmer begann sofort, das mutmaßliche Marihuana in seiner Hand zu zerreiben und sich aus dem übergebenen Material sogleich einen Joint zu bauen. Der Abnehmer konnte aus ermittlungstaktischen Gründen von den eingesetzten Polizeibeamten nicht kontrolliert werden. Der Beschuldigte A. entfernte sich sodann mit dem Fahrrad über die B.-Straße in Richtung Sch.. Der Zeuge PHM B. gab diese Information an die Kollegen weiter, woraufhin der Beschuldigte A. durch die Zeugen PHM W. und POK G. an der Ausfahrt der Tiefgarage „N.“ kontrolliert und durch POK G. komplett bis auf die Unterhose durchsucht wurde. Bei dieser Durchsuchung wurden 1.130,-- € Bargeld, ein Mobiltelefon, Schlüssel und ein Pfefferspray sicher gestellt, jedoch keine Betäubungsmittel oder Cannabisprodukte. Das Bargeld war wie folgt gestückelt: 6 x 50 €, 22 x 20 €, 36 x 10 € und 6 x 5 €. Der Beschuldigte A. erklärte auf Nachfrage, woher das Geld stamme, gegenüber den kontrollierenden Beamten, dies habe er an einem Glückspiel-Automaten gewonnen. Im Rahmen der Kontrolle und Überprüfung der von dem Beschuldigten A. bei der Personenkontrolle angegebenen Personalien wurde im System der Polizei festgestellt, dass gegen den Beschuldigten A. ein Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO des Amtsgerichts A. - 1 BWL XXX/21 jug. – aus dem Verfahren der StA M. - 8 Ls 830 Js XXXXX/20 - bestand. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten verbrachten die Zeugen POK G. und PHM W. den Beschuldigten A. daraufhin auf das Polizeirevier M.-O.. Dort wurde eine Fast-ID durchgeführt, der Sicherungshaftbefehl ausgedruckt und an den Angeklagten übergeben. Der Sicherungshaftbefehl hatte folgende Begründung: „Am 16.12.2020 wurde der (Beschuldigte A.) vom Amtsgericht M. - 8 Ls 830 Js XXXXX/20- zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die er in der JVA A. verbüßte, bis das Amtsgericht A. mit Beschluss vom 27.12.2021 -1 VRJs XX/21- die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Für die ersten beiden Jahre wurde der Verurteilte der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe unterstellt (...). Der Verurteilte wurde angewiesen, jeden Wechsel seines Wohnsitzes bzw. seines gewöhnlichen Aufenthaltes der Bewährungshilfe (...) mitzuteilen. Der Bewährungsbeschluss ist rechtskräftig seit 05.01.2022. Am 10.01.2022 wurde der Verurteilte mit einem Strafrest von 380 Tagen aus der JVA A. entlassen. (...) Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist zu erwarten, weil der Verurteilte den Kontakt zur Bewährungshilfe abgebrochen hat (...) (und) (...) der Verurteilte nach unbekannt verzogen ist.“ Sodann wurde der Beschuldigte A. in die Gewahrsamseinrichtung des Polizeipräsidiums M. nach L. verbracht. Weitere Betäubungsmittel oder Cannabisprodukte wurden bei dem Beschuldigten A. nicht mehr gefunden. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte im Rahmen der Überprüfung des Beschuldigten A. im polizeilichen Informationssystem feststellte, dass der Beschuldigte A. in dem vorgenannten Urteil vom 16.12.2020 wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 6 Fällen (Tatzeitraum 06.02.2020 bis 03.06.2020) verurteilt worden ist. Der Angeklagte, der -nicht ausschließbar- glaubte, dass das bei dem Beschuldigten A. gefundene Bargeld in sogenannter „dealertypischer Stückelung“ aus regelmäßigen und auf einige Dauer und einigen Umfang angelegten gewinnbringenden Verkäufen kleiner Mengen von Betäubungsmitteln- bzw. Cannabis des A. herrührte und dass die von dem Zeugen B. beobachtete Tat des Beschuldigten A. damit ein gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bzw. Cannabis darstellte, und der angesichts der Beweislage annahm, dass der A. allenfalls wegen einfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bzw. Cannabis verurteilt werden würde und dass jedenfalls eine Einziehung des bei dem A. sichergestellten Bargeldes nicht möglich wäre, entschloss sich dazu, dem Beschuldigten A. 5 kleine Plomben Marihuana mit einem Gesamtgewicht von ca. 4,55 Gramm „unterzuschieben“, um eine strafrechtliche Verurteilung des A. wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bzw. Cannabis und insbesondere eine gerichtliche Einziehung des sichergestellten Bargeldes zu erreichen. Der Angeklagte wandte sich daher zunächst an den Zeugen PHM W., den er aus der Ausbildung kannte, und teilte diesem mit, er habe noch fünf Plomben Marihuana, die wolle er dem Beschuldigten A. „zustecken“, da er diesem das Geld abnehmen wolle. Obwohl der Angeklagte aufgrund der Mitteilung durch den Zeugen PHM W. wusste, dass bei der körperlichen Durchsuchung des Beschuldigten A. keine Betäubungsmittel und kein Cannabis gefunden worden waren, forderte der Angeklagte den Zeugen PHM W. auf, in seinem Vermerk zu schreiben, dass dieser die Plomben bei der körperlichen Durchsuchung des Beschuldigten A. gefunden habe. Dies Ansinnen wurde von dem Zeugen PHM W. abgelehnt. Daraufhin begab sich der Angeklagte in das Büro, in dem der Zeuge POK G. den Vermerk bzgl. der Personenkontrolle und Durchsuchung des Beschuldigten A. bereits geschrieben hatte. Der Angeklagte forderte den Zeugen POK G. auf, den bereits fertiggestellten Kontrollvermerk bzgl. des Beschuldigten A. abzuändern und die Durchsuchung sowie die aufgefundenen Asservate im Vermerk nicht zu erwähnen. Als der Zeuge POK G. den Grund dafür wissen wollte, erklärte der Angeklagte: „Lass den Teil der Durchsuchung bei Dir weg, ich schreibe in meinem Vermerk, dass ich ihn auf dem Revier durchsucht habe.“ Der Zeuge POK G., der leicht verwundert war über die Anweisung, sie sich jedoch damit erklärte, dass die genaue Zählung des sichergestellten Geldes nicht von ihm selbst vorgenommen worden war, löschte den Teil mit der körperlichen Durchsuchung aus seinem Vermerk raus. Er druckte den Vermerk aus, unterschrieb ihn und gab übergab ihn dem Angeklagten. Unmittelbar danach nahm der Zeuge PHM W. den Zeugen POK G. auf dem Gang beiseite und teilte ihm unter vier Augen mit: „Du wirst es nicht glauben, aber der will dem BtM unterschieben“. Er berichtete dem Zeugen POK G. über das mit dem Angeklagten geführte Gespräch und das der Angeklagte ihn aufgefordert habe, in den Vermerk zu schreiben, dass bei der Durchsuchung des Beschuldigten A. Betäubungsmittel gefunden worden seien. Da dem Zeugen POK G. nun klar wurde, weshalb der Angeklagte ihn aufgefordert hatte, den Teil mit der körperlichen Durchsuchung aus seinem Vermerk rauszulöschen -nämlich damit der Angeklagte in seinen Vermerk schreiben konnte, er selbst habe bei der Durchsuchung des Beschuldigten A. auf dem Revier die Plomben Marihuana gefunden-, beschlossen er und der Zeuge PHM W. den Angeklagten zur Rede zu stellen. Dazu begaben sie sich in das Büro des Angeklagten und der Zeuge POK G. fragte den Angeklagten, ob er noch einmal seinen Vermerk haben könne. Er nahm daraufhin den Umschlag mit den Unterlagen zu dem Beschuldigten A. an sich und schaute hinein. In dem Umschlag sah er ca. 5 kleine durchsichtige Zip-Tütchen mit jeweils maximal einem Gramm Marihuana Blüten, die der Angeklagte als Asservate, die angeblich bei dem Beschuldigten A. gefunden worden seien, in dem Umschlag platziert hatte. Der Zeuge POK G. fragte den Angeklagten daraufhin, woher das BtM komme, der Beschuldigte A. hätte bei der Durchsuchung keines dabeigehabt. Daraufhin fragte der Angeklagte in Richtung des Zeugen PHM W. grinsend, ob dieser dem Kollegen G. nicht Bescheid gesagt habe. Der Zeuge POK G. erwiderte, der Kollege PHM W. habe ihm Bescheid gegeben und ob das sein Ernst sei, er würde das so nicht mitmachen. Er wolle seinen Vermerk zurückhaben und das richtig stellen. Der Angeklagte -der zunächst nicht willends war, von seinem gefassten Tatplan wieder abzuweichen- fragte den Zeugen POK G. daraufhin, was sein Problem sei, ob er nachts nicht mehr schlafen könne, ob er moralisch oder seelisch ein Problem damit habe, und, ob er ihn nun anzeigen wolle. Der Zeuge POK G. erwiderte, dass er ein Problem damit habe, wie der Sachverhalt ablaufen solle und dass er seinen Vermerk zurückhaben wolle. Der Angeklagte -der nun erkannte, dass sein Tatplan, dem Beschuldigten A. Marihuana unterzuschieben, gescheitert war- sagte schließlich zu, den Sachverhalt so umzusetzen, wie der Zeuge POK G. forderte: Der Zeuge POK G. erhielt die Schreibrechte an seinem Vermerk von dem Angeklagten zurück, fügte den Teil mit der körperlichen Durchsuchung wieder in seinen Vermerk ein und sandte ihn an den Angeklagten als Sachbearbeiter zur weiteren Veranlassung. Anschließend begaben sich die die Beamten der Bereitschaftspolizei B. einschließlich des Angeklagten zur Ermittlungsgruppe (EG) Rauschgift, mit der für diesen Tag noch eine Durchsuchung in anderer Sache geplant war, die jedoch tatsächlich nicht mehr stattfand. Nach Ende des Einsatzes wandte der Angeklagte sich an die Zeugen POK G. und PHM W., entschuldigte sich für sein Verhalten, er kenne sich selbst nicht so, er wisse nicht, was mit ihm los sei. Woher die Marihuana-Plomben stammen, die der Angeklagte in dem Umschlag mit den Asservaten des Beschuldigten A. platziert hatte, ließ sich nicht aufklären. Möglicherweise hat der Angeklagte die 5 oder 6 ZIP-Tütchen mit Marihuana mit einem Gesamt-Gewicht von 4,55 Gramm am 28.03.2024, 16:05 Uhr, auf dem Gehweg vor der L-Straße x in M. gefunden, sie keiner Person im näheren Umkreis zuordnen können und sie -ohne seiner Streifenpartnerin, der Zeugin EPHMin G. Bescheid zu geben- an sich genommen. Jedenfalls leitete der Angeklagte ein entsprechendes Verfahren gegen Unbekannt noch am Abend des 28.02.2024 um 21.50 Uhr unter der ST-Nr St/0612581/24 ein. Das Marihuana wurde unter der ZRL-Nummer 24/XXXXX im ZRL eingelagert und dort im Dezember 2024 vernichtet. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A. wegen der von dem Zeugen B. beobachteten Tat wurde mangels hinreichenden Tatverdachts von der Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ausschließen ließ sich, dass der Beschuldigte A. sich ihm Rahmen der von dem Zeugen PHM B. beobachteten Übergabe von mutmaßlichem Marihuana gegen Erhalt von 10 € wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG (Rechtslage am Tattag) bzw. gewerbsmäßigem Handeltreibens mit Cannabis gem. § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 KCanG (aktuelle Rechtslage) strafbar gemacht hat, indem er beabsichtigte, sich durch den wiederholten, gewinnbringenden Verkauf von kleinen Mengen Marihuana eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Nicht feststellen ließ sich, dass der Angeklagte am Tattag mit der Staatsanwaltschaft, der EG Rauschgift oder anderen Stellen Kontakt aufnahm, um weitere Ermittlungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten A. wegen des Verdachts des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bzw. Cannabis, wie eine Wohnungsdurchsuchung oder einen Untersuchungshaftbefehl, zu erwirken. 2. Zur Person …. III. 1. Die Feststellungen zur Person, … beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sah. Die Feststellungen zu den fehlenden Vorstrafen beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, im Übrigen auf der durchgeführten Beweisaufnahme. Zur Sache hat der Angeklagte sich im ersten Hauptverhandlungstermin durch abschließende Verteidigererklärung, die er auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts bestätigt und sich selbst zu eigen gemacht hat, wie folgt zur Sache eingelassen: Am 28. März 2024 sei er im Rahmen der BAO XX als Einsatzverantwortlicher des Polizeireviers M.-I. tätig gewesen. Er habe den Einsatz ordnungsgemäß geführt und die ihm unterstellten Kollegen sachlich angeleitet. In dieser Funktion habe er sowohl den Überblick über die eingesetzten Kräfte als auch die laufenden Beobachtungen im Bereich der Videowand sowie die Rückmeldungen der zivilen und uniformierten Kräfte zu koordinieren gehabt. Die Lage sei dynamisch gewesen, verschiedene Teams seien örtlich verteilt eingesetzt gewesen und er habe fortlaufend zwischen einzelnen Einsatzabschnitten wechseln müssen. Gegen 16:45 Uhr sei der uns (der Polizei) namentlich bekannte A. kontrolliert worden, weil der Verdacht bestanden habe, er habe Betäubungsmittel an eine andere Person übergeben. Er selber sei mit dieser Kontrolle nicht unmittelbar befasst gewesen, sondern erst informiert worden, nachdem sie abgeschlossen gewesen sei. Bei der Durchsuchung seien 1.130 Euro, Schlüssel, ein Mobiltelefon und ein Pfefferspray gefunden worden - keine Betäubungsmittel. Das sei ihm so mitgeteilt worden und er habe es so akzeptiert. Seine Aufgabe habe hier ausschließlich darin bestanden, die Meldung entgegenzunehmen und die Folgemaßnahmen anzuordnen; er sei mit anderen parallellaufenden Einsatzabschnitten befasst gewesen und habe sich auf die Angaben der vor Ort eingesetzten Kräfte verlassen, so wie es im Führungsalltag üblich und notwendig sei. Er habe Herrn A. Betäubungsmittel weder „untergeschoben", noch habe er dies beabsichtigt. Er habe zu keinem Zeitpunkt Drogen besessen, verwendet oder irgendwohin verbracht. Auch die späteren Durchsuchungen seiner Wohnung, seines dienstlichen Umfelds und seiner Mobiltelefone hätten keinerlei Betäubungsmittel ergeben. Das bestätige, was er von Anfang an gesagt habe: Er habe weder die Absicht noch die Möglichkeit gehabt, jemanden durch manipulierte Beweismittel zu belasten. Er habe auch niemanden angewiesen, einen falschen oder geänderten Vermerk zu fertigen. Dass Vermerke im System ComVor mehrfach gespeichert oder ergänzt würden, sei polizeilicher Alltag - insbesondere, wenn mehrere Beteiligte nachträglich Zugriffsrechte erhielten. Während eines dynamischen Einsatzes wie an diesem Tag komme es regelmäßig zu Nachträgen, Ergänzungen oder klarstellenden Änderungen, sobald weitere Informationen eingingen oder wenn Kollegen Zugriff auf den Vorgang benötigten. Das entspreche den üblichen Abläufen und stelle aus seiner Sicht keine Besonderheit dar. Er könne sich die gegen ihn erhobenen Behauptungen nur durch ein Missverständnis oder eine Fehlinterpretation seiner Worte erklären. In der Einsatzhektik habe er vielleicht sinngemäß gesagt, man müsse „noch etwas finden", um den Verdächtigen dingfest zu machen - im Sinne weiterer Ermittlungsansätze, nicht im Sinne einer Fälschung von Beweismitteln. Sollte jemand das anders verstanden haben, bedaure er das zutiefst. Ein rechtswidriges Vorgehen habe seinerseits aber ferngelegen. Er sei an diesem Tag auch persönlich gefordert gewesen; die Einsatzlage sei komplex gewesen, und er habe unter erheblichem Zeit- und Entscheidungsdruck gestanden. Gleichwohl habe er stets pflichtgemäß gehandelt und nie in Erwägung gezogen, Maßnahmen zu treffen, die nicht durch Recht und Gesetz gedeckt seien. Er habe sich stets an Recht und Gesetz gehalten. Er sei seit vielen Jahren Polizeibeamter aus Überzeugung. Eine Handlung, wie sie ihm hier vorgeworfen werde, sei mit seinem Selbstverständnis und seiner dienstlichen Pflichtauffassung völlig unvereinbar. In seiner ergänzenden Einlassung im Fortsetzungstermin hat der Angeklagte sich wiederum durch abschließende Verteidigererklärung, die er auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts bestätigt und sich zu eigen gemacht hat, wie folgt eingelassen: Er wolle durch diese Erklärung klarstellen, dass er zu keinem Zeitpunkt vorhatte, Herrn A. oder irgendjemand anderem Drogen unterzuschieben und diesen damit zu Unrecht in Verdacht zu bringen. Er habe an dem fraglichen Tag auch selbst aktiv an dem Einsatz teilgenommen und gemeinsam mit seiner Kollegin die Gegend mit dem Auto bestreift. Zwischendurch sei er auch ausgestiegen und zu Fuß Streife gelaufen. Hierbei habe er am Boden liegend eine kleine Tüte mit Marihuana gefunden. Ich habe die Tüte an sich genommen und sie im weiteren Verlauf mit dem Beschuldigten A. in Verbindung gebracht. Da der A. bei einem Verkaufsvorgang per Video beobachtet worden sei und er (der Angeklagte) das Cannabis in räumlicher Nähe zum Kontrollort aufgefunden habe, sei er der festen Überzeugung gewesen, dass Herr A. es entweder abgeworfen oder verloren habe, bevor die Kollegen ihn kontrolliert hätten. Seiner Kollegin habe er von dem Fund keine Mitteilung gemacht. Das habe einerseits daran gelegen, dass es an dem Tag ausgesprochen hektisch zugegangen sei, andererseits hätten sie generell nicht viel miteinander kommuniziert. Die Kollegin habe extrem unsicher gewirkt und er habe immer den Eindruck gehabt, dass sie sofort völlig hektisch geworden sei, wenn man irgendetwas gesagt habe. Entscheidend sei und dies könne er nicht genug betonen: Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, einen Unschuldigen zu verfolgen, sondern sei fest davon ausgegangen, dass Herr A. Betäubungsmittelhändler sei und das Marihuana aus seinem Verantwortungsbereich stamme. Sein Fund habe in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Person des A. und dem gegen ihn stehenden Verdacht gestanden. Sollte der Eindruck entstanden sein, er hätte Herrn A. etwas unterschieben wollen, so wolle er noch einmal ganz ausdrücklich klarstellen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Herr A. sei ihnen als Person bekannt gewesen, es lag der Verdacht eines Betäubungsmittelgeschäfts vor und er sei zur Tatzeit im typischen Umfeld der Drogenszene unterwegs gewesen. Im Hinblick darauf sei es für ihn absolut klar gewesen, ihm das aufgefundene Marihuana zuzuordnen, da er davon überzeugt gewesen sei, dass es dem A. gehörte. Er habe nicht einmal mit der Möglichkeit gerechnet, dass es sich nicht um Drogen des Herrn A. handeln könne. Er hätte niemals seine Karriere aufs Spiel gesetzt, um Herrn A. oder sonst jemandem zu Unrecht einige Gramm Marihuana unterzuschieben. Hierfür habe es im konkreten Fall auch keinen Grund gegeben. Herr A. wäre sowieso in Haft gegangen, da ein Sicherungshaftbefehl gegen ihn bestanden habe. Den bei ihm aufgefundenen Bargeldbetrag hätte man ohne weiteres beschlagnahmen und gegebenenfalls später einziehen können. Auch eine Durchsuchung seiner Privaträume wäre unter Umständen gerechtfertigt gewesen. Damit habe es aber für ihn keinen sachlichen Grund gegeben, Herrn A. Marihuana unterzuschieben. Wie er bereits mehrfach betont habe, habe er das von ihm aufgefundene Marihuana zwingend Herrn A. zugeordnet. Es hätte keinen Sinn für ihn gemacht, es ihm unterzuschieben, also fälschlicherweise zuzuordnen, da ohnehin der Tatverdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gegen ihn bestanden habe. Der bloße Besitz von Marihuana wäre nach dem Konsumcannabisgesetz, welches in den Tagen der Kontrolle in Kraft getreten sei, ohnehin nicht mehr strafbar gewesen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt das Unterschieben der von ihm aufgefundenen Drogen sinnlos gewesen wäre. Dass seine Kollegen sein Handeln und seine Aussagen offenbar anders verstanden hätten, beruhe auf einem Missverständnis. Dazu habe er sicher beigetragen, indem er sich nicht eindeutig ausgedrückt habe. Das ändere allerdings nichts daran, dass er zu keinem Zeitpunkt jemandem Beweismittel wider besseren Wissens unterschieben oder einen Unschuldigen habe verfolgen wollen. Das sei nie der Fall gewesen. Er könne rückblickend nicht ausschließen, dass das Verständnis der Kollegen offenbar davon geprägt gewesen sei, dass sie den Eindruck gehabt hätten, er würde ihnen vorwerfen, nicht sauber genug gearbeitet zu haben. Vielleicht hätten sie sein Auftreten auch als arrogant oder belehrend missverstanden, im Sinne von „der hatte doch Marihuana bei sich und ihr habt es nicht gefunden, weil ihr die Umgegend nicht sauber genug kontrolliert habt." Das habe er nicht zum Ausdruck bringen wollen, rückblickend habe er sich da aber vielleicht unklar geäußert. Soweit die Einlassung des Angeklagten den gerichtlichen Feststellungen widerspricht, ist sie widerlegt durch die Beweisaufnahme. Die Feststellungen bezüglich des mutmaßlichen Marihuana-Geschäfts des A. am 28.03.2024 um 16:37 Uhr beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen PHM B, geb. K., der seine Beobachtungen diesbezüglich so wie vom Gericht festgestellt, schilderte. Die Feststellungen bezüglich der Personenkontrolle und Durchsuchung des Beschuldigten A. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen PHM W. und POK G.. Die Feststellungen bezüglich des Versuchs des Angeklagten, den Zeugen PHM W. dazu zu bewegen, den Vermerk zur Personenkontrolle dahin umzuschreiben, dass er fünf Plomben Marihuana gefunden habe, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen W., die bestätigt wurden durch die glaubhaften Angaben des Zeugen POK G.. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte den Zeugen POK G. veranlasste, seinen Vermerk zu ändern und die Durchsuchung der Person und die Feststellungen zu den Asservaten des A. herauszulöschen, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen POK G., und den Ermittlungen des Zeugen KHK T. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte 5 Marihuana-Plomben im Umschlag mit den Unterlagen und Asservaten des Beschuldigten A. platzierte beruhen auf den Angaben des Zeugen POK G. und PHM W.. Der Zeuge PHM W. bekundete bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, er sei Polizeihauptmeister bei der Bereitschaftspolizei B.. Am 28.03.24 sei er unterstützend mit zwei Gruppen zur Bekämpfung von BtM für das Polizeipräsidium Mannheim bei der BAO XX (Besondere Aufbauorganisation in XX in M.) eingesetzt gewesen. Ein in Zivil gekleideter Kollege habe einen mutmaßlichen BtM-Handel auf dem A-Platz beobachten können. Der Beschuldigte habe sich von der Örtlichkeit entfernt und sich in Richtung der Tiefgarage begeben. Die Tiefgarage sei der Standort von ihm und dem Kollegen POK G. gewesen. Der Beschuldigte sei ihnen mit dem Fahrrad entgegengekommen. Sie hätten ihn aufgehalten und die Kontrolle durchgeführt. Der Beschuldigte sei kooperativ gewesen und habe sich durchsuchen lassen. Bei seiner Durchsuchung hätten sie eine höhere Menge Bargeld, so um die 1000 Euro, ein Pfefferspray und ein Handy feststellen können. Einen Ausweis habe der Beschuldigte seiner Erinnerung nach nicht dabeigehabt. Sie hätten die Personalien abgefragt. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte mit einem Sicherungshaftbefehl gesucht wurde. Der Sicherungshaftbefehl sei erlassen worden wegen der Nichteinhaltung der Bewährungsauflagen. Sie hätten dann Rücksprache mit dem Angeklagten gehalten, wie sie weiter verfahren sollen. Auf Geheiß des Angeklagten hätten sie den Beschuldigten dann auf das Revier gebracht, wo eine Fast-ID gemacht worden sei, um die Personalien zu sichern. Der Beschuldigte sei dann relativ schnell ins Gewahrsam durch die Kollegen von M. verbracht worden. Dann sei der Angeklagte das erste Mal auf ihn zugekommen. Sie hätten über den Sachverhalt gesprochen und darauf habe der Angeklagte zu ihm gesagt: „Ich habe noch 5 Plomben, ich will ihm das Geld abnehmen, ich will ihn in Haft bringen.“ Er habe dem Angeklagten gesagt, bei ihrer Durchsuchung habe er kein BtM dabeigehabt. Auch habe er gesagt: „Wir machen da nicht mit“. Danach sei es darum gegangen, dass sie den Vermerk so verändern sollten, dass sie das BtM aufgefunden hätten. Er (der Zeuge W.) habe nochmal gesagt, dass sie das so nicht mitmachen würden. Er sei dann zurück zum Kollegen G. gegangen und habe ihm das so mitgeteilt. Kurz darauf sei der Angeklagte zum Kollegen G. gekommen und habe diesem mitgeteilt, dass er die Durchsuchung aus seinem Vermerk rauslassen solle und der Angeklagte in seinem Vermerk schreibe, dass der Beschuldigten nochmal durchsucht worden sei und dort die 5 Plomben aufgefunden worden seien. Dann - er wisse nicht - was der Kollege POK G. gesagt habe, sei ihr Vermerk geändert worden. Er wisse nicht, ob der Angeklagte bereits mit den zuständigen Stellen telefoniert habe, um weitere Maßnahmen gegen den A. zu erwirken. Dann sei ein anderer Kollege gekommen, habe die Plomben verwogen und verpackt. Kurz darauf sei der Kollege G. ins Büro zum Angeklagten gegangen und habe seinen Vermerk nochmals lesen wollen. Er habe den Umschlag geöffnet. In diesem Umschlag seien die 5 Plomben drin gewesen. Der Kollege G. habe den Angeklagten angesprochen, wo die herkämen und dass der Beschuldigte von ihnen durchsucht worden sei und er kein BtM dabeigehabt habe. Es sei dann zur Äußerung seitens des Angeklagten gekommen: „Hast du ihm (er meinte den Kollegen G.) nichts gesagt?“ Der Kollege G. habe jedoch Bescheid gewusst, und habe gesagt: „wir machen nicht mit. Wir wollen reinen Tisch machen.“ Der Angeklagte habe geantwortet: „Was ist jetzt dein Problem, kannst du deshalb nachts nicht schlafen, brauchst seelische Unterstützung, willst du mich anzeigen?“ Er und der Kollege POK G. seien dann raus und hätten sich verständigt, dass sie das so nicht stehen lassen könnten und wie sie jetzt weiter vorgehen sollten. Wir hätten dann ihre Kette eingehalten, und zunächst den Zugführer und dann den Abteilungsleiter informiert und dann habe alles seinen Lauf genommen. Nachdem sie mehrfach gesagt hätten, dass das richtig gestellt werde, habe der Angeklagte erklärte: „Ich werde den Vermerk nach Euren Wünschen zu Ende stellen“. Dann hätten sie einen neuen Auftrag bekommen. Es sei um eine Durchsuchung in anderer Sache gegangen, die aber nicht zustande gekommen sei. Als sie wieder auf dem Revier angekommen seien, hätten sie über den Vorfall gesprochen, der Angeklagte sei zu ihnen gekommen und habe gesagt, er wisse selbst nicht, was heute mit ihm los gewesen sei. Es tue ihm leid. Dann seien sie zurückgefahren. Der Beschuldigte A. sei von dem Kollegen POK G. gründlich bis in die Unterhose durchsucht worden. Er habe weder einen Ausweis noch BtM dabeigehabt. Der Angeklagte sei an dem Tag der Leiter des Einsatzes gewesen und zuständig als ihr Ansprechpartner an dem Tag. Als sie mit dem Beschuldigten auf dem Revier angekommen seien, sei der Angeklagte noch nicht auf dem Revier gewesen. Er sei kurz danach gekommen. Sie hätten alles ausgedruckt und übergeben. Von da an sei alles weitere vom Angeklagten bzw. vom Revier veranlasst worden. Er sei dann zu seiner Gruppe, um einen kurzen Abriss abzugeben, was dann noch geplant sei. Der Kollege G. habe den Kollegen vom Streifendienst begleitet, der den Beschuldigten in die Gewahrsamseinrichtung in L. verbracht habe. Es sei noch eine Observationsgeschichte mit BtM mit der EG Rauschgift an dem Tag geplant gewesen. Mit dem Kollegen G. habe er vereinbart, dieser solle noch den Vermerk zu der Personenkontrolle schreiben. Das habe der Kollege POK G. auch getan. Der Angeklagte habe ihn auf dem Flur getroffen und da sei es dazu gekommen, dass der Angeklagte zu ihm gesagt habe, er habe 5 Plomben, die wolle er dem Beschuldigten zustecken. Er kenne den Angeklagten, weil sie die Ausbildung in L. gemeinsam begonnen hätten. Der Angeklagte sei in der Parallelklasse gewesen. Man habe sich gegrüßt. Nach der Ausbildung seien sie beide nach B. gekommen, jedoch in unterschiedliche Einheiten. Der Angeklagte sei bei der BFE, er selbst in der taktischen Einheit gewesen. Ihre nächste Begegnung sei dann in M. bei Einsätzen gewesen. Sie hätten ansonsten keine Berührungspunkte gehabt. Der Angeklagte sei ihm nicht gut bekannt. Er habe nachgefragt, wo die Plomben herkämen. Der Angeklagte habe gesagt: „was solls, ich habe die noch, die stecken wir dem zu. Ich will ihm das Geld wegnehmen. Ich will, dass der in Haft kommt.“ Er habe darauf gesagt, da machten sie nicht mit und habe den Angeklagten gefragt, wie er sich das vorstellt. Der Angeklagte habe gesagt, sie sollen ihren Vermerk dahingehend abändern, dass sie das BtM aufgefunden hätten. Er habe „nein“ gesagt. Dann sei das Gespräch beendet gewesen. Der Kollege G. sei bei diesem Gespräch nicht dabei gewesen. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung (Bl. 126 der Hauptakte) und Frage, was der Angeklagte genau in Bezug auf die Haft oder das -In-Haft-Bringen des Beschuldigten A. gesagt habe, da der Beschuldigte ja ohnehin wegen des Sicherungshaftbefehls in Haft gegangen wäre, bekundete der Zeuge PHM W., er könne sich bezüglich des genauen Wortlauts des Angeklagten zur Haft nicht mehr erinnern, dem Angeklagten sei es aber auf jeden Fall darum gegangen, dem Beschuldigten das Geld von über 1000 € abzunehmen. Das habe er mehrfach gesagt. Er meine, er habe das Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Kollegen POK G. zu dem Vermerk nicht mitbekommen habe, sondern dann dazu gekommen sei. Er bekomme das vom Ablauf nicht mehr so genau hin. Jedenfalls habe der Kollege POK G. dann seinen Vermerk von dem Angeklagten zurückgefordert und dann in dem Umschlag geschaut. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob er Plomben im Umschlag gesehen habe. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung (Bl. 126 der Hauptakte), bei der der Zeuge PHM W. bekundete, der POK G. habe unter einem Vorwand das Kuvert mit den Unterlagen zu dem Beschuldigten A. genommen und in das Kuvert hineingeschaut und sie beide hätten mehrere Plomben (durchsichtiges Plastik, ca. 1 Gramm Marihuana-Blüten, die Form rund und oben zusammengedreht) darin gesehen. In dem Kuvert seien die Unterlagen zu Beschuldigten A. gewesen. Es seien noch weitere Ausdrucke zu Beschuldigten A. in dem Kuvert gewesen, bekundete der Zeuge PHM W. dann habe er das BtM auch gesehen, die Plomben seien wie Zwiebeln in Frischhaltefolie zusammengedreht gewesen. Wie das dann genau mit dem Vermerk des Kollegen POK G. gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Er meine in dem Vermerk sei irgendetwas geändert worden, was genau, müsse das gericht den Kollegen POK G. fragen. Im Büro sei noch eine blonde Kollegin gewesen. Auf Vorhalt, ja, es sei die Kollegin EPHMin G. gewesen. Im Büro habe sie nichts zu der Sache gesagt, aber auf dem Weg zur EG Rauschgift habe die Kollegin gesagt, dass sie nicht damit einverstanden sei und es gut fände, dass sie den Mund aufgemacht hätten. Auch wenn der Zeuge PHM W. die genauen Abläufe des mittlerweile über ein Jahr zurückliegenden Vorfalls nicht mehr in allen Einzelheiten erinnerte, was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge -soweit er sich erinnerte- wahrheitsgemäße Angaben machte. Bezüglich des Kerninhalts war die Aussage des Zeugen PHM W. konstant, Nachfragen konnte er spontan beantworten, nachvollziehbare Unsicherheiten und Erinnerungslücken räumte er ohne Umschweife ein. Eine ungerechtfertigte Belastungstendenz zu Lasten des Angeklagten war nicht zu erkennen. So bekundete der Zeuge PHM W. von sich auch Umstände zugunsten des Angeklagten, wie den Umstand, dass dieser vor Dienstschluss noch zu ihm kam, um sich zu entschuldigen. Bezüglich der Angaben des Zeugen PHM W. zu den Marihuana-Plomben und ihrer Verpackung im Umschlag mit den Unterlagen zu dem Beschuldigten A., ließ sich nicht mehr feststellen, ob der Zeuge PHM W. diese tatsächlich gesehen hat, da er angab, sich diesbezüglich nicht mehr zu erinnern und die von ihm in seiner polizeilichen Vernehmung geschilderte Verpackung (kleine Plomben in Frischhaltefolie rund, oben zusammengedreht) jedenfalls nicht mit der von dem Zeugen POK G. geschilderten Verpackung (kleine ZIP-Tütchen) übereinstimmt. Trotz dieses Widerspruchs bezüglich der Verpackung der Plomben ist das Gericht vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen W., soweit sie Eingang in die Feststellungen gefunden haben, überzeugt. Dies folgt neben der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen PHM W. im Übrigen auch daraus, dass die Aussage durch weitere Beweismittel außerhalb der Aussage des Zeugen PHM W. gestützt wird, insbesondere durch die Aussagen der Zeugen POK G., EPHMin G., PHM B., geb. K., und die Ermittlungen des Zeugen KHK T.. Der Zeuge POK G. bekundete, er sei als Beamter der Bereitschaftspolizei B. am 28.03.24 mit 2 Gruppen in M. eingesetzt gewesen, um die BtM-Kriminalität zu bekämpfen. Sie seien am A-Platz mit zivilen und uniformierten Kollegen eingesetzt gewesen. Ein ziviler Kollege habe einen vermeintlichen BtM-Handel beobachtet. Die uniformierten Kollegen seien um den A-Platz postiert gewesen, um die Personenkontrolle anschließend durchzuführen. Der Kollege PHM W. und er selbst seien im Bereich des Parkhauses, im Bereich Tiefgarage gestanden, um dort dann die Personen zu kontrollieren, falls diese in die Richtung kämen. Der zivile Kollege habe dann eine Person beobachtet, wie diese einem anderen etwas übergeben habe, vermutlich BtM, weil der andere sich sofort im Anschluss einen Joint gedreht habe. Der Verdächtige sei mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und sei dann Richtung des Parkhauses gefahren. Der Kollege PHM W. und er hätten ihn angesprochen, ihm den Grund der Personenkontrolle erklärt, gefragt, ob er BtM mit sich führe. Er habe sich kooperativ gezeigt und sei von ihm in der Tiefgarage gründlich bis in die Unterhose durchsucht worden. Er habe ihnen seine Personalien genannt, einen Ausweis hätten sie aber nicht finden können. Die Abfrage im System habe ergeben, dass er zur Haft ausgeschrieben gewesen sei. Der Verdächtige habe angegeben, dass er seiner Meldeauflage nicht nachgekommen sei, weil er sich in Urlaub in Frankreich befunden habe. Bei der Durchsuchung habe er neben Pfefferspray über 1000 Euro bei ihm sicherstellen können. Der Verdächtige habe angegeben, diese am Glückspielautomaten gewonnen zu haben. Dann hätten sie abgeklärt, wie es weiter gehe. Sie seien zur Prüfung der Angaben zum Revier O. gefahren, dort seien die Daten nochmals überprüft worden, ob er die Person war, die er angab zu sein. Dann sei er in die Gewahrsamszelle verbracht worden. Es habe noch geklärt werden müssen, ob er wegen des Sicherungshaftbefehls in Haft geht. Er habe seinen Kontrollvermerk zu der Kontrolle des Beschuldigten A. geschrieben, habe alles dokumentiert, wie es stattgefunden habe und was gefunden worden sei. Anschließend habe er seinen Vermerk unterschrieben und dem Angeklagten gegeben der Angeklagte sei an diesem Tag ihr Betreuer und Ansprechpartner vor Ort gewesen und für die Sachbearbeitung zuständig gewesen. Als solcher sei er auch für Endsachbearbeitung der Anzeige zuständig gewesen. Als er den Vermerk dem Angeklagten abgeben habe wollen, habe der Angeklagte zu ihm gesagt, er solle den Satz mit der Durchsuchung des Beschuldigten A. und was gefunden worden sei, rausnehmen. Es sei ihm komisch vorgekommen. Aber der Angeklagte habe gesagt, es werde dann in seinen Vermerk aufgenommen. Er habe gedacht, es habe damit zu tun, dass er das Geld nur grob gezählt habe. Es sei eine ganze Menge und klein gestückelt gewesen. Er habe sich dann weiter keine Gedanken gemacht, warum er das rausnehmen sollte. Er habe den Teil aus seinem Vermerk rausgenommen und sodann den Vermerk an den Angeklagten weitergeleitet. Dann sei er aus dem Schreibzimmer rausgegangen und habe den Kollegen PHM W. getroffen. Dieser habe ihn angesprochen und ihm dann gesagt, was der Angeklagte zu ihm gesagt hätte. Sinngemäß habe der Kollege PHM W. zu ihm gesagt: „Du wirst es nicht glauben, aber der will dem BtM zustecken.“ Erst da sei ihm klar geworden, warum er den Teil mit der Personendurchsuchung habe rausnehmen sollen. Der Kollege PHM W. habe ihm gesagt, das dem Beschuldigten BtM untergeschoben werden solle. Er habe es nicht glauben können, dass es wirklich so der Fall sein sollte. Er habe sich dann mit dem Kollegen PHM W. beraten, wie sie vorgehen sollten. Er sei erschlagen gewesen und habe nicht gewusst, wie er damit umgehen solle. Er sei dann zum Angeklagten hin und habe das persönliche Gespräch gesucht. Er sei mit dem Kollegen PHM W. ins Schreibzimmer rein, und da habe der Umschlag mit allem drin auf dem Tisch gelegen. Er habe den Umschlag genommen. In dem Umschlag seien alle Dokumente betreffend des Beschuldigten A. drin gewesen. Er habe in den Umschlag reingeschaut und da seien 5 Päckchen mit Marihuana Blüten drin gewesen. Es seien seiner Erinnerung nach 5 durchsichtige Zipp-Tütchen ohne Aufdruck gewesen. In jedem Tütchen seien maximal 1 g Marihuana drin gewesen. Der Kollege PHM W. habe seiner Meinung nach auch in den Umschlag geschaut. Der Angeklagte habe dann zum Kollegen PHM W. gesagt, ob er mir nicht Bescheid gegeben hätte, wie er das angeben will und dass diese dem Beschuldigten zugesteckt werden sollen. Er (der Zeuge POK G.) habe gesagt, er wolle seinen Vermerk zurück und das so schreiben, wie es tatsächlich gewesen sei. Der Angeklagte habe gesagt, dass er keinen solchen Aufstand machen solle, und ob er nachts nicht mehr schlafen könne deswegen; wie er sich das vorstelle, wie es weiter gehen solle. Es sei ja eine weitere Durchsuchung geplant, die ja dann nicht stattfinden könne. Sie seien daran schuld, wenn der Angeklagte noch mal alle anrufen müsse. Er (der Zeuge G.) habe gesagt, er (der Angeklagte) solle alle anrufen, aber er wolle das richtig stellen und er wolle seinen Vermerk zurück. Er wolle den Vermerk ergänzen und dann abschließen. Der Angeklagte habe gesagt, er werde es dann dementsprechend umsetzen. Er (der Zeuge POK G.) habe seinen Vermerk zurückbekommen. Er habe dann alles bezüglich der Personendurchsuchung reingeschrieben und dem Angeklagten dann den Vermerk zurückgeschickt. Er habe mit dem Kollegen PHM W. gesprochen, was sie tun könnten. Sie hätten dann ihrem Vorgesetzten alles von ihrer Seite aus geschildert. Dieser habe gesagt, er werde sich um alles kümmern. Sie seien dann zu der Örtlichkeit gefahren, wo noch eine Durchsuchung hätte stattfinden sollen. Ein Verdächtiger hätte eine größere Menge BtM geliefert bekommen sollen und deshalb hätte die Durchsuchung erfolgen sollen. Diese habe dann aber tatsächlich nicht stattgefunden. Zum Motiv des Angeklagten könne er keine Angaben machen. Er habe nur gesagt, dass das der Plan wäre, zu seinem Motiv und Hintergrund habe er nichts gesagt. Er und der Kollege PHM W. seien zu zweit ins Zimmer. Er (der Zeuge POK G.) habe gesagt, ob er seinen Vermerk noch mal haben könne. Der Umschlag habe auf dem Tisch gelegen. Er habe reingeschaut und das BtM gesehen und dann habe er gefragt, wo das BtM herkomme, der Beschuldigte A. hätte bei der Durchsuchung keins dabeigehabt. Der Angeklagte habe dann gesagt, ob der Kollege PHM W. ihm nicht Bescheid gesagt hätte. Der Kollege PHM W. habe ihm Bescheid gegeben. Er habe den Angeklagten gefragt, ob das sein Ernst sei. Der Angeklagte habe gesagt, dass es so ablaufen solle. Der Angeklagte habe ihn dann gefragt, was sein Problem sei, ob er nachts nicht mehr schlafen könne, ob er moralisch oder seelisch damit ein Problem habe, ob er ihn anzeigen wolle. Er (der Zeuge POK G.) habe nicht gesagt, dass er ihn anzeigen werde, er habe gesagt, er wolle das richtig stellen, er wolle nicht, dass Dinge passierten, die nicht richtig seien. Er habe weitergesagt, dass er ein Problem damit habe, wie der Sachverhalt ablaufen solle und dass er das so nicht wolle. Er sei sich nicht sicher, aber die Kollegin, die nach ihm als Zeugin geladen sei, sei während des Gesprächs mit dem Angeklagten entweder nebenan im Büro oder im selben Büro gewesen. Sie habe das Gespräch mitbekommen. Sie habe später zu ihm und dem Kollegen PHM W. gesagt: „Gut, dass Ihr das angesprochen und richtiggestellt habt“, sie habe gesagt, sie stehe auch nicht dahinter. Nach dem Einsatzende mit der Durchsuchung, die nicht stattgefunden habe, seien sie zurück zum Revier, da habe ihn der Angeklagte angesprochen und sich entschuldigt, er kenne sich selbst nicht so, er wisse nicht, was mit ihm los gewesen sei. Er und der Kollege PHM W. hätten zunächst die Zugführung, das sei der Kollege M., informiert und dieser habe dann die Abteilungsleitung, den Kollegen L., informiert. Die Abteilungsleitung habe dann mit ihnen gesprochen. Ihnen sei versichert worden, dass man bezüglich des Sachverhaltes auf sie zukommen und dann weitere Maßnahmen einleiten werde. Der Angeklagte habe sie an dem Tag eingewiesen und habe die Besprechung gemacht. Er (der Zeuge POK G.) habe vor dem Einsatz ein paar Einsätze gemeinsam mit dem Angeklagten gehabt. Ich habe keinen persönlichen Kontakt zum Angeklagten gehabt. Er kenne ihn nur von Einsätzen her. Er habe den Angeklagten vom Sehen gekannt, als er noch bei der BFE gewesen sei, da hätten sie einige Einsätze zusammen gehabt. Er könne weder positiv noch negativ was dazu sagen. Er und der Kollege PHM W. seien vom taktischen Zug. Auf Frage, ob der Zeuge POK G. Negatives über den Angeklagten gehört habe, bekundete dieser tatsächlich habe er nur von seinen Leuten gehört, dass er sich gern selbst präsentiert habe. Er sei überheblich, rede gern viel und über sich, präsentiere sich gern, wie toll er sei, aber das habe er nur erzählt bekommen. Ihm sei nicht bekannt, dass der Kollege PHM W. aufgrund vorangegangen Einsätze oder aus anderem Grund sauer auf den Angeklagten gewesen sei. Auf Nachfrage, ob der Angeklagte etwas dazu gesagt habe, was das Motiv für das Unterschieben des Marihuanas gewesen sei, konnte der Zeuge POK G. sich nicht daran erinnern, ob der Angeklagte etwas diesbezüglich zu ihm gesagt habe. Auch auf Vorhalt seiner Aussage bei der polizeilichen Vernehmung (Bl. 109 der Hauptakte) auf die Frage: „Was wurde bezüglich des Bargeldes gesprochen?“ nämlich „Das war zu mir und Herrn W.. Er sagte, dass das BtM auch dafür sei, dass Herr A. sein Geld nicht mehr zurückbekomme“, bekundete der Zeuge POK G., er könne sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht erinnern, ob der Satz so gefallen sei. Es komme gar keine Erinnerung, wer das mit dem Geld gesagt habe, ob der Angeklagte oder der Kollege W.. Er habe nur vermutet, dass es dem Angeklagten darum gegangen sei, das sichergestellte Bargeld des Beschuldigte A. als Dealgeld einziehen zu können. Er habe das mutmaßliche BtM-Geschäft des Beschuldigten A. nicht beobachtet, er habe erst Sichtkontakt mit ihm gehabt, als dieser auf sie zugekommen sei. Der Weg des Beschuldigten sei ihnen beschrieben worden. Seiner Erinnerung nach, sei der Beschuldigte von den zivilen Kollegen beobachtet worden, bis er an sie herangeführt worden sei. Er könne sich nicht erinnern, dass der Weg zwischen Tatort und Kontrollort abgelaufen worden wäre im Hinblick auf weggeworfenes BtM. Die Aussage des Zeugen POK G. war glaubhaft. Die Aussage des Zeugen POK G. war in sich schlüssig und ohne Widersprüche. Auf Nachfragen antwortete der Zeuge spontan; nachvollziehbare Erinnerungslücken räumte er ohne Weiteres ein und berichtete auch Umstände zugunsten des Angeklagten, wie die gegen Dienstende erfolgte Entschuldigung. Dabei wirkte der Zeuge POK G. noch immer deutlich angefasst von dem von dem für ihn einmaligen Vorfall, der ihn lange offensichtlich beschäftigt hat. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass die Angaben der Zeugen PHM W. und POK G. auf einem Missverständnis zwischen dem Angeklagten einerseits und den Zeugen PHM W. und POK G. anderseits beruhen könnten. Es ist schon nicht ersichtlich, wie der Zeuge PHM W. die gemäß der Einlassung des Angeklagten in der Einsatzhektik vielleicht sinngemäß gesagten Worte, man müsse „noch etwas finden", um den Verdächtigen dingfest zu machen, (was im Sinne weiterer Ermittlungsansätze, nicht im Sinne einer Fälschung von Beweismitteln zu verstehen gewesen sei), mit den Worten, er habe noch BtM/Marihuana, dass er dem Beschuldigten zustecken wolle, hätte verwechseln sollen. Erst recht scheidet eine Missinterpretation dieser angeblich vielleicht geäußerten Worte des Angeklagten im Hinblick auf die dann tatsächlich im Umschlag mit den Unterlagen des Beschuldigten A. von dem Zeugen POK G. gefundenen 5 ZIP-Tütchen mit Marihuana aus. Es kann sich auch nicht um versehentlich falsch zugeordnetes Marihuana gehandelt haben, weil dann mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre, dass der Angeklagte dies auf Nachfrage und Konfrontation des Zeugen POK G. nach dem Auffinden des Marihuanas berichtigt und klargestellt hätte. Stattdessen äußerte er jedoch zu dem Zeugen PHM W. die Worte, ob dieser dem Kollegen POK G. nicht Bescheid gegeben habe. Und fragte diesen dann, was sein Problem sei, ob er nun moralische oder seelische Probleme habe, nachts nicht schlafen könne und ob er ihn nun anzeigen wolle. Diese Reaktion des Angeklagten spricht dafür, dass der Angeklagte eine vorsätzliche und rechtswidrige Diensthandlung in Form einer Beweismanipulation beging und versuchte, seine Kollegen PHM W. und POK G. mit in diese rechtswidrige Diensthandlung hineinzuziehen. Bei einer rechtmäßigen Diensthandlung oder einem bloßen Missverständnis bezüglich einer stattgefundenen Durchsuchung oder versehentlich falsch zugeordneter Betäubungsmittel hätte es schließlich gar keinen Grund gegeben, moralische Bedenken zu haben, schlecht zu schlafen oder den Angeklagten anzuzeigen. Die Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen POK G. und dem Angeklagten und die Frage des Angeklagten an den Zeugen POK G., ob er nachts nicht mehr schlafen könne, wenn er das jetzt so mache, wurden bestätigt durch die Zeugin EPHMin G.. Nachdem diese bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zunächst bekundete, keine sichere Erinnerung mehr an den Wortlaut der Auseinandersetzung zu haben, bekundete sie auf Vorhalt ihrer polizeilichen Vernehmung vom 19.07.2024 (Bl. 134 der Hauptakte), sich nun wieder an das Gespräch erinnern zu können. Der Angeklagte und der POK G. hätten miteinander gesprochen. Das Gespräch sei unharmonisch verlaufen, weshalb sie auf das Gespräch aufmerksam geworden sei. Der Angeklagte habe den POK G. sinngemäß gefragt, ob er heute Nacht nicht schlafen könne, wenn er (der Angeklagte) das jetzt so mache. Der POK G. habe geantwortet, dass er das nicht unterstütze. Sie habe sich keinen Reim darauf machen können. Der POK G. sei dann wieder raus gegangen und an den PC im anderen Büro. Ihr habe das keine Ruhe gelassen, deshalb habe sie den POK G. später auf dem Weg zur EG (Ermittlungsgruppe) Rauschgift wegen einer anderen Sache an dem Tag gefragt, um was es gegangen sei. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass der Angeklagte dem Festgenommenen BtM-Handel habe unterjubeln wollen. Bei der von POK G. vorgenommenen Durchsuchung sei aber kein BtM gefunden worden. Der Angeklagte habe gewollt, dass die Kollegen POK G. und PHM W. ihren Vermerk so schreiben sollten, dass nicht aufgeführt wäre, dass bei der Personendurchsuchung kein BtM gefunden worden war; der Angeklagte habe dann in einem eigenen Vermerk schreiben wollen, dass er das BtM bei einer Durchsuchung des Beschuldigten A. gefunden habe. Sie habe dann zu den Kollegen gesagt, wenn das so stattgefunden habe, unterstütze sie das nicht. Nach dem Einsatz bei der EG Rauschgift und der nicht stattgefundenen Durchsuchung in anderer Sache, habe der Angeklagte wohl noch mit POK G. und PHM W. gesprochen. Sie selbst habe den Angeklagten nicht auf den Vorfall angesprochen, sondern den Vorfall ihrer Dienstgruppenleiterin gemeldet. Der Angeklagte habe sie einige Tage später auf den Vorfall angesprochen und gesagt, es sei ein Missverständnis zwischen ihm und den Kollegen gewesen. Sie habe nicht weiter nachgefragt. Der Zeugin EPHMin G. fiel es offensichtlich schwer, ihren Kollegen vom Polizeirevier M-I, den Angeklagten, zu belasten, so dass das Gericht keinerlei Zweifel hat, dass die den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin EPHMin G. der Wahrheit entsprechen. Das Gericht hat auch keinen Grund anzunehmen, dass die Zeugen PHM W. und POK G. den Angeklagten vorsätzlich zu Unrecht belasten wollten. Entsprechende Motive wurden weder von dem Angeklagten noch von einem der Zeugen geschildert. Das von dem Zeugen POK G. geschilderte etwas großspurige Auftreten des Angeklagten ist jedenfalls sicher kein nachvollziehbares Motiv für die Zeugen, ihre eigene wirtschaftliche Existenz durch eine falsche Beschuldigung des Angeklagten zu riskieren. Im Übrigen wurden die Angaben der Zeugen POK G. und PHM W. bestätigt durch die von dem Zeugen KHK T. als Sachbearbeiter im vorliegenden Strafverfahren gegen den Angeklagten durchgeführten Ermittlungen. Dieser bekundete glaubhaft, durch Auswertung der Comvor-Vorgänge habe er feststellen können, dass der Kontrollvermerk bzgl. des Beschuldigten A. im Vorgang XXXXXXX/24 am 28.03.2024 um 17.49 Uhr erstellt worden sei und mehrfach, zuletzt um 19:15 Uhr verändert worden sei. Die letzte Version enthalte die Ausführungen zur Durchsuchung des Beschuldigten A. und das sichergestellte Bargeld von 1130 € mit der Stückelung 6 x 50 €, 22 x 20 €, 36 x 10 € sowie 6 x 5 €. Die Vorgängerversion habe diese Passage nicht enthalten. Weitere Vorgängerversionen habe er nicht feststellen können; er gehe davon aus, dass sich über den Button „Vorgängerversion erstellen“ nur dann eine Vorgängerversion erstellen lasse, wenn der Vermerk vorher versandt worden sei. Darüber hinaus stützt sich die Überzeugung des Gerichts dazu, dass der Angeklagte nicht etwa doch bei einer späteren Durchsuchung des Beschuldigten A. auf dem Revier Marihuana gefunden haben könnte -was nicht einmal der Angeklagte selber Behauptet-, auch auf den von dem Angeklagten unterzeichneten Vermerk vom 29.03.2024 (ST/XXXXXX/2024) zu dem Strafverfahren gegen den A. wegen des vom Zeugen B. (geb. K.) beobachteten BtM-Handels (Bl. 13 der Papierakte), der in der Hauptverhandlung verlesen wurde. In dem Vermerk schrieb der Angeklagte zu der Durchsuchung des Beschuldigten A. auf dem Revier: „Im Rahmen einer erneuten körperlichen Durchsuchung konnten bis auf das bereits aufgefundene Bargeld von 1130 € (keine weiteren) Ausweisdokumente oder andere relevante Gegenstände (Betäubungsmittel etc.) aufgefunden werden. Da der Beschuldigte zuvor durch den Kollegen K. dabei beobachtet wurde wie dieser Betäubungsmittel verkaufte, jedoch bei dem Beschuldigten selbst keinerlei Betäubungsmittel aufgefunden wurde, wird dennoch aufgrund der Hohen Bargeldsumme und den zugrundeliegenden Hinweisen und Vortaten davon ausgegangen, (dass) der A. mit illegalen Betäubungsmitteln handelt um sich sein(en) Lebensunterhalt zu finanzieren. Ein durchgeführter Urintest auf THC verlief negativ. Vollständige Erkennungsdienstliche Unterlagen liegen bereits aus dem Jahr 2020 vor.“ Dieser Vermerk des Angeklagten spricht ebenso wie die oben aufgeführten Angaben der Zeugen PHM W. und POK G. auch gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten im Fortsetzungstermin, er sei fest davon überzeugt gewesen, dass das Marihuana, dass er am Tattag in räumlicher und zeitlicher Nähe zum Verkaufsvorgang des Beschuldigten A. gefunden habe, zwingend von dem Beschuldigten A. verloren worden oder abgeworfen worden sei, bevor dieser von den Kollegen kontrolliert worden sei. Das Gericht wertet diese Einlassung des Angeklagten als reine Schutzbehauptung. Es erscheint völlig ausgeschlossen, dass der Angeklagte weder gegenüber seiner Streifenpartnerin am Tattag, der Zeugin EPHMin G., noch den Zeugen POK G. und PHM W. noch sonst jemandem gegenüber Tatumstände nicht geäußert hätte, die den sicheren Schluss darauf zugelassen hätten, dass das dem Beschuldigten A. vom Angeklagten zugesprochene Marihuana, diesem aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte hätte zugeordnet werden können. Die Feststellungen zu der Vorstrafe des Beschuldigten A. beruhen auf dem hinsichtlich der Feststellungen zu dem Beschuldigten A. verlesenen Urteil des Amtsgerichts M. vom 16.12.2000, 8 Ls 830 Js XXXXX/20 jug. (Bl. 6-23). Die Feststellungen zu dem Sicherungshaftbefehl gegen den Beschuldigten A. beruhen auf dem verlesenen Sicherungshaftbefehl des Amtsgerichts A. vom 07.02.2024, 1 BWL XXX/21 jug (8 Ls 830 Js XXXXX/20 AG M.), (Bl. 35-37 des Sonderbands Papierakte. Die Feststellungen zu der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten A. gem. § 270 Abs. 2 StPO beruhen auf der verlesenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Bl. 239 der Hauptakte Bd. I). Woher die 5 kleinen ZIP-Tütchen mit Marihuana-Blüten stammen, die der Angeklagte in dem Umschlag mit den Asservaten des Beschuldigten A. platziert hatte, ließ sich letztlich nicht sicher aufklären. Möglicherweise hat der Angeklagte 5 oder 6 ZIP-Tütchen mit Marihuana mit einem Gesamt-Gewicht von 4,55 Gramm am 28.03.2024, 16:05 Uhr, auf dem Gehweg vor der L-Straße x in M. gefunden, sie keiner Person im näheren Umkreis zuordnen können und sie - ohne seiner Streifenpartnerin, der Zeugin EPHMin G. Bescheid zu geben - an sich genommen. Hierfür könnte sprechen, dass der Angeklagte ein entsprechendes Verfahren gegen Unbekannt noch am Abend des 28.02.2024 um 21.50 Uhr unter der ST-Nr St/0612581/24 einleitete. In der in der Hauptverhandlung verlesenen und vom Angeklagten unterzeichneten Strafanzeige gegen Unbekannt (Bl. 42-45 der Papierakte) schrieb der Angeklagte: „Tatort M., N.-W., L-Straße x Tatzeit Donnerstag, 28.03.16:05 Uhr Im Rahmen der BAO XX konnten die eingesetzten Beamten auf dem Gehweg an der oben genannten Örtlichkeit 6 x ZIP-Tütchen gefüllt mit Marihuana Blüten (Netto: 4,55 Gramm) auffinden. Die Betäubungsmittel konnten zuvor herrenlos am Boden liegend gesichtet werden. Im näheren Umkreis konnte keiner Person das Betäubungsmittel zugeordnet werden. Auf den ZIP Tüten befanden sich Apothekerzeichen, welche jeweils mit einem Marihuana Blatt versehen war. (...) Die ZRL-Nummer lautet 14/XXXXX.“ Nach den Ermittlungen des Zeugen KHK T. zu den ComVor-Vorgängen, wurde der Vorgang ST-Nr St/XXXXXX/24 (AS 16 des Sonderbands ComVor Auswertung) von dem Angeklagten am 28.03.2025, 21:50 Uhr erzeugt, also zu einer Zeit, als dem Angeklagten entweder bereits bewusst war, dass die Zeugen POK G. und PHM W. ihn bei ihren Vorgesetzten angezeigt hatten oder er jedenfalls damit rechnen musste. Es kann also letztlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte einen zeitnahen Fund fingierte, um nicht wegen Besitz von Betäubungsmitteln belangt zu werden. Das Marihuana wurde unter der ZRL-Nummer 24/XXXXX im ZRL eingelagert und dort im Dezember 2024 tatsächlich vernichtet, wie die unterzeichnende Richterin durch telefonische Nachfrage beim Zentralen Rauschgiftlager festgestellt hat. Dass der Angeklagte der Zeugin EPHMin G. von einem etwaigen Marihuana-Fund am Tattag keine Mitteilung machte, steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin EPHMin G., die jedoch auch bekundete, sie und der Angeklagte seien bei dem Einsatz auch im Bereich der Laurentiusstraße unterwegs gewesen und auch mal ausgestiegen. Gelegentlich hätten sie sich auch mal ein Stück voneinander entfernt, so dass sie nicht ausschließen könne, dass der Angeklagte von ihr unbemerkt hätte Marihuana finden und einstecken können. Die Zeugin bekundete darüber hinaus glaubhaft, jedenfalls habe der Angeklagte ihr weder mitgeteilt, dass er Marihuana am Tattag gefunden habe, noch, dass er vermute, dass dieses dem Beschuldigten A. zuzuordnen sei. Die von dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung in den Raum gestellte Möglichkeit, das von ihm in räumlicher und zeitlicher Nähe zum Verkaufsort des A. gefundene Marihuana könne von dem Beschuldigten A. dort verloren oder abgeworfen worden sein, stellt offensichtlich eine Behauptung ins Blaue hinein dar, für die es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt. Die L-Straße x befindet sich vom A-Platz aus gesehen süd-westlich, während der Kontrollort Parkhaus nord-östlich vom A-Platz liegt. Es handelt sich bei dem A.Platz um ein typisches Drogenumfeld, an dem gerichtsbekannt insbesondere Kleinmengen an Cannabis vertrieben werden. Insofern könnte jeder andere Besitzer oder Händler von Cannabis dieses in der L-Straße verloren oder weggeworfen haben. Der Vermerk des Angeklagten vom 29.03.2024 (ST/XXXXXX/2024) zu dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. wegen des vom Zeugen B., geb. K.l, beobachteten BtM-Handels (Bl. 13 der Papierakte) spricht jedoch dafür, dass der Angeklagte tatsächlich glaubte, der Beschuldigte A. habe seinen Lebensunterhalt zur Tatzeit am 28.03.2024 durch den gewinnbringenden Verkauf von Kleinmengen an Betäubungsmitteln oder Cannabis finanziert, und sich hierdurch eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschafft. Insofern geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte in dem Vermerk wahrheitsgemäß seine subjektive Bewertung der von dem Zeugen B., geb. K., beobachteten Tat des Beschuldigten A. schilderte, nämlich: „Da der Beschuldigte zuvor durch den Kollegen K. dabei beobachtet wurde, wie dieser Betäubungsmittel verkaufte, jedoch bei dem Beschuldigten selbst keinerlei Betäubungsmittel aufgefunden wurde, wird dennoch aufgrund der Hohen Bargeldsumme und den zugrundeliegenden Hinweisen und Vortaten davon ausgegangen, (dass) der A. mit illegalen Betäubungsmitteln handelt, um sich sein(en) Lebensunterhalt zu finanzieren. (...) Vollständige Erkennungsdienstliche Unterlagen liegen bereits aus dem Jahr 2020 vor.“ Diese subjektive Bewertung des Angeklagten liefert nach Ansicht des Gerichts auch ein halbwegs nachvollziehbares Motiv des Angeklagten für den Versuch der Beweismanipulation. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch die Manipulation der Beweislage letztlich einen Straftatbestand (nämlich gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bzw. Cannabis) nachweisen wollte, den er subjektiv durch die von dem Zeugen B. beobachtete Verkaufshandlung ohnehin für erfüllt hielt. Diese subjektive Bewertung mag auch der Grund gewesen sein, weshalb der Angeklagte die Manipulation der Beweise offenbar als „Kavaliersdelikt“, als eine „Kleinigkeit“ einordnete, die ihm offenbar keine moralisch-seelischen Bedenken oder schlaflose Nächte bereitete. Und nur diese subjektive Bewertung erklärt schließlich, wie der Angeklagte auf die geradezu irrsinnige Idee kommen konnte, die Manipulation der Beweise werde von seinen Kollegen, die ihm nicht einmal besonders nahestanden, mitgetragen, mit allen dienstrechtlichen (und wenn es zu entsprechenden Falschaussagen in der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten A. gekommen wäre auch strafrechtlichen) Konsequenzen, die ein solches Verhalten nach sich zieht. IV. 1. Keine Strafbarkeit wegen vollendeter Verfolgung Unschuldiger gem. § 344 Abs. 1 StGB Der Angeklagte hat sich nicht wegen vollendeter Verfolgung Unschuldiger gem. § 344 StGB strafbar gemacht. In objektiver Hinsicht verlangt § 344 Abs. 1 StGB, dass ein Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt. Unzweifelhaft gehört der Angeklagte als sachbearbeitender Polizeibeamter in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. zu dem tauglichen Täterkreis. Unter „Verfolgen“ ist jedes dienstliche Tätigwerden im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungs- oder Verfolgungstätigkeit gemeint, das sich gegen eine Person richtet, die unschuldig ist oder sonst nach dem Gesetz strafrechtlich nicht verfolgt werden darf (BeckOK StGB/Bange, 67. Edition Stand 1.11.2025, § 344 Rn. 8). § 344 StGB kann schon mit der ersten Ermittlungshandlung einschlägig sein. Das Verfolgen wäre - wenn es einen Unschuldigen im Sinne des § 344 StGB getroffen hätte - durch die Aufforderung des Angeklagten an den Zeugen PHM W., in seinen Vermerk zu schreiben, dass er bei der Personendurchsuchung Marihuana gefunden habe, erfüllt. „Verfolgen“ wäre auch gegeben durch die Aufforderung des Angeklagten an den Zeugen POK G., die Personendurchsuchung aus seinem Vermerk zu löschen mit dem Ziel, einen eigenen Vermerk mit einer tatsächlich nicht erfolgten Personendurchsuchung des Beschuldigten A. auf dem Revier und dem Auffinden von Marihuana erstellen zu können. Um ein „Verfolgen“ handelte es sich schließlich auch bei dem Platzieren von angeblich bei dem Beschuldigten A. gefundenen Marihuana in dem Umschlag mit den Asservaten des Beschuldigten A.. Der Beschuldigte A. ist jedoch kein Unschuldiger im Sinne des § 244 Abs. 1 StGB. „Unschuldig“ im Sinne des § 344 StGB ist der Beschuldigte, wenn er den Tatbestand der verfolgten Tat nicht verwirklicht hat, er gerechtfertigt oder ohne Schuld handelt oder ihm Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe zugutekommen. Eine Strafbarkeit nach § 344 StGB scheidet aus, wenn lediglich falsche Tatsachen mitgeteilt werden, jedoch die Tat, wegen welcher der Beschuldigte verfolgt werden soll, von ihm tatsächlich begangen worden ist. (Leipziger Kommentar/Zieschang, 13. Aufl. 2022, § 344 Rn. 21). Dabei ist nach h.M. unschuldig, wer nach materiellem Recht wegen der ihm zur Last gelegten Tat nicht strafbar ist. Nur wer wirklich unschuldig ist oder strafrechtlicher Verfolgung wegen einer Tat dauerhaft entzogen ist, gehört zum geschützten Personenkreis. Auch grobe Verfahrensverstöße zulasten des Beschuldigten, etwa Beweismanipulationen, sind nicht tatbestandsmäßig (BeckOK StGB/Bange, 67. Edition Stand 1.11.2025, § 344 Rn. 9 f. m.w.N.) Innerhalb der konkreten Tat ist unschuldig im Sinne des § 344 StGB auch der Beschuldigte, der statt der ihm vorgeworfenen eine Tat wesentlich geringeren Schuld- oder Unrechtsgehalts begangen hat (BGH MDR 1971, 896 (896); Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl. 2025, § 344 Rn. 3; Matt/Renzikowski/Sinner, StGB, 2. Aufl. 2020, § 344 Rn. 5; MünchKomm-StGB/Voßen-MacCormaic, 4. Aufl. 2022, § 344 Rn. 19); Das ist beispielsweise gegeben bei Verfolgung wegen Raubes statt Diebstahls, Verfolgung wegen vorsätzlicher statt fahrlässiger Tötung, Verfolgung auch wegen tateinheitlicher Körperverletzung anstatt nur wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (so BGH MDR 1971, 896) oder Verfolgung wegen einer Straftat statt der begangenen Ordnungswidrigkeit (s. nur MünchKomm-StGB/Voßen-MacCormaic, 4. Aufl. 2022, § 344 Rn. 19). Demgegenüber scheidet eine Verfolgung Unschuldiger aus, wenn zwar die Verfolgung auf nicht vorliegende Tatsachen gestützt wird, derjenige Tatbestand, wegen dessen der Beschuldigte verfolgt werden soll, aber gegeben ist, da es nicht darauf ankommt, ob gerade die Tatsachen vorliegen, die zur Subsumtion unter die Rechtsnorm behauptet werden, solange nur andere Tatsachen gegeben sind, die an ihre Stelle treten und die Norm ausfüllen (ausdrücklich BGH MDR 1971, 896 (896); MünchKomm-StGB/Voßen-MacCormaic, 4. Aufl. 2022, § 344 Rn. 19). Davon sind allein strafzumessungsrelevante Faktoren innerhalb eines tatsächlich verwirklichten Straftatbestands nicht erfasst. Wenn innerhalb desselben Tatbestandes, der schon aufgrund anderer Tatsachen erfüllt ist, unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt bzw. Beweise manipuliert werden, die allein zu einer strengeren Strafzumessung führen, wird dies schon vom Wortlaut des § 344 StGB nicht erfasst. Es handelt sich dann nämlich nicht mehr um die Verfolgung eines Unschuldigen, sondern um eine nach Art und Weise übermäßige Verfolgung eines Schuldigen. Dabei ist zugunsten des Angeklagten der Zweifelssatz „in dubio pro reo“ also „im Zweifel für den Angeklagten“ zu beachten. Vorliegend ist letztlich nicht mit der für eine Verurteilung des Angeklagten erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der damalige Beschuldigte A. sich durch den gewinnbringenden Verkauf der vom Zeugen PHM B., geb. K., beobachteten Marihuana-Übergabe gegen Zahlung von 10 € wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG (bzw. nach aktueller Rechtslage wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis gem. § 34 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 3 Nr. 1 KCanG) strafbar gemacht haben könnte. Gewerbsmäßiges Handeltreiben ist dann gegeben, wenn der Beschuldigte sich durch den wiederholten Verkauf einer Vielzahl von kleinen Mengen Marihuana eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollte, wobei Gewerbsmäßigkeit auch schon bei der ersten Tat gegeben sein kann (BeckOK BtMG/Bohnen/Schmidt, 28. Edition Stand 5.6.2025, § 29 Rn. 873 f.). Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte A. tatsächlich eine kleine Menge Marihuana gegen Zahlung von 10 € am A-Platz verkauft hat, was nach den glaubhaften Angaben des Zeugen PHM B., geb. K., naheliegt, jedenfalls nicht auszuschließen ist, kann bei lebensnaher Bewertung der Tat jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte A. mit Gewinnerzielungsabsicht handelte, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte A. sich durch diese Tat wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat. Doch auch die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens des Beschuldigten A. kann nicht sicher ausgeschlossen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A. wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen unter Bewährung stand, er seinen Bewährungsweisungen offensichtlich nicht nachkam und er eine ungewöhnlich große Menge Bargeld von 1.130,-- € in sog. „dealertypischer Stückelung“, nämlich in überwiegend 10 €- und 20-€-Scheinen, die leicht aus dem Verkauf kleiner Mengen Marihuana stammen könnten, bei sich führte, für die er gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten die wenig glaubhafte Erklärung abgab, diese im Glückspielautomaten gewonnen zu haben. 2. Keine versuchte Verfolgung Unschuldiger gem. § 344 Abs. 1 StGB Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen versuchter Verfolgung Unschuldiger strafbar gemacht. Der subjektive Tatbestand des § 344 StGB setzt Absicht oder Wissen bezüglich der Unschuld des Verfolgten voraus. Eventualvorsatz bezüglich der Unschuld reicht nicht aus. Wissentlichkeit setzt voraus, dass der Angeklagte sicher weiß, dass der Beschuldigte in Bezug auf die konkrete Tat, deretwegen er verfolgt werden soll, unschuldig ist (OLG Düsseldorf NJW 1987, 2353 (2453); TK-StGB/Hecker, 31. Aufl. 2025, § 344 Rn. 19). Das heißt, der Angeklagte müsste im hiesigen Fall sicher gewesen sein, dass sich der Beschuldigte A. sich durch die beobachtete Tat vom 28.03.2024 keines gewerbsmäßigen Handeltreibens schuldig gemacht hat. Hat er lediglich Zweifel an der Schuld, genügt dies für das sichere Wissen nicht, so dass eine Strafbarkeit gem. § 344 StGB ausscheidet. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der Angeklagte gewusst haben könnte, dass der Beschuldigte A. sich durch die beobachtete Tat vom 28.03.2024 nicht wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens strafbar gemacht hat. Vielmehr spricht der von dem Angeklagten gefertigte Vermerk im Verfahren gegen den Beschuldigten A. gerade dafür, dass der Angeklagte aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten A. und der „dealertypisch gestückelten“ hohen Bargeldsumme geglaubt hat, dass das Bargeld aus gewerbsmäßigen BtM- oder Marihuana-Geschäften stammt und der Beschuldigte A. sich durch die beobachtete Tat wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens strafbar gemacht hat. Eine absichtliche Verfolgung Unschuldiger liegt vor, wenn es der Täter auf Wissensebene zumindest für möglich hält, dass der Beschuldigte unschuldig ist, und es ihm zugleich auf Willensebene gerade darauf ankommt, dass die Verfolgung eine bestimmte Person trifft, die aus Tätersicht möglicherweise nicht verfolgt werden darf bzw. unschuldig ist (Fischer/Fischer, StGB, § 344 Rn. 5; MünchKomm-StGB/Voßner/MacCormaic, 4. Aufl. 2022, § 344 Rn. 27). Als Motive kommen hier z.B. Rachsucht, Ehrgeiz, Neid oder persönliche Feindschaft in Betracht (Leipziger Kommentar/Zieschang, 13. Aufl. 2022, § 344 StGB, Rn. 26; BeckOK StGB/Bange, 67. Edition Stand 1.11.2025, § 344 Rn. 8; OLG München NStZ 1985, 549 (549)). Im vorliegenden Fall ist das voluntative Element der absichtlichen Verfolgung klar nicht erfüllt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass es dem Angeklagten darauf ankam, gerade den Beschuldigten A. aus persönlichen Motiven zu verfolgen. Vielmehr ist, wie bereits dargelegt, davon auszugehen oder jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Angeklagte den Beschuldigten A. des gewerbsmäßigen Handeltreibens für schuldig hielt und dies durch eine rechtswidrige Beweismanipulation beweisen wollte. 3. Keine falsche Verdächtigung gem. § 164 StGB Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen Falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB strafbar gemacht. Danach macht sich strafbar, wer einen anderen bei einer Behörde (...) wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat (...) in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Um den Tatbestand zu erfüllen, muss die Verdächtigung falsch sein. Dabei muss sich die Unwahrheit nach h.M. auf die rechtswidrige Tat beziehen, sodass die Vorschrift nur dann eingreift, wenn der Verdächtigte der bezichtigten Tat unschuldig ist. Die Verdächtigung eines rechtswidrig handelnden Täters ist daher selbst dann nicht tatbestandsgemäß, wenn sie auf der Grundlage falscher Tatsachen vorgebracht wurde (BGHSt 35, 50 (53 f.); OLG Koblenz NZV 2011, 93 (93); OLG Köln NJW 1952, 117 (117 f.); OLG Rostock NStZ 2005, 335 (336); Fischer/Fischer, StGB, 32. Aufl. 2025, § 164 Rn. 6; ausf. Schilling, GA 1984, 345 ff.). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte den Beschuldigten A. einer rechtswidrigen Tat falsch im Sinne des § 164 StGB verdächtigt hätte. Unwahr sind behauptete Tatsachen, wenn sie in ihrem wesentlichen, den Verdacht begründenden bzw. verstärkenden Teil der Wirklichkeit nicht entsprechen. So ist der Tatbestand vor allem dann verwirklicht, wenn sich erst bei Zugrundelegung des falschen Aussagegehalts eine rechtswidrige Tat ergibt (BGH MDR/D 1956, 270; Leipziger Kommentar/Wolters/Ruß, 13. Aufl. 2021, § 164 Rn. 11). Eine falsche Verdächtigung kann des Weiteren vorliegen, wenn zwar wahre Tatsachen vorgetragen werden, zugleich aber für deren Beurteilung wesentliche Umstände verschwiegen werden (BVerfG NJW 2008, 570 (570); OLG Brandenburg NJW 1997, 141 (141); OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 37 (38)). Geringfügige Übertreibungen, Ausschmückungen und Entstellungen sind dagegen - anders als bei einer vorsätzlichen Falschaussage vor Gericht gem. § 153 StGB - unbeachtlich, wenn sie die rechtliche Einordnung des behaupteten Geschehens unberührt lassen und nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind (BGH MDR/D 1956, 270 (270); BayObLG NJW 1953, 353 (354); 1956, 273 (273); OLG München NStZ 2010, 219 (220); TK-StGB/Bosch/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, § 164 Rn. 17; Leipziger Kommentar/Wolters/Ruß, 13. Aufl. 2021, Rn. 11; MünchKomm-StGB/Zopfs, 5. Aufl. 2025, § 164 Rn. 36). Tatbestandsrelevant sind hingegen Unrichtigkeiten, welche die Qualifikation eines Tatbestands vortäuschen oder den Anschein erwecken, dass mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt wurden, oder dazu führen, dass sich ein wahrer Kernsachverhalt in der Hauptsache oder in seinem wesentlichen Inhalt als falsch erweist (OLG München NStZ 2010, 219 (220); OLG Zweibrücken BeckRS 2019, 10947 Rn. 6 f. zur Darstellung einer allenfalls fahrlässigen Körperverletzung als vorsätzliche Körperverletzung). Wie oben geschildert lässt sich nicht objektiv feststellen, dass der Beschuldigte A. den Tatbestand des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bzw. Cannabis nicht verwirklicht hat. Auch der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Da sich die Unwahrheit auf den Vorwurf der rechtswidrigen Tat beziehen muss, wäre für den subjektiven Tatbestand erforderlich, dass der Täter um die Unschuld des Verdächtigten weiß (vgl. BGH MDR/D 1956, 270 (270); OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 37 (38)). Dies ist, wie dargelegt, nicht der Fall. 4. Kein Vortäuschen einer Straftat gem. § 145d StGB Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen Vortäuschens einer Straftat gem. § 145d StGB strafbar gemacht. Insofern ist der Angeklagte schon kein tauglicher Täter. Täter kann gem. § 145d StGB nur ein Externer sein; behördeninterne Täuschungen sind nicht erfasst (BeckOK StGB/Valerius, 67. Edition Stand 1.11.2025, § 145d Rn. 8) Im Übrigen hat der Angeklagte weder den Zeugen PHM W., noch den Zeugen POK G. über das Vorliegen einer Straftat getäuscht, so dass schon keine Tathandlung im Sinne der Vorschrift vorliegt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.