Beschluss
MAN012 GRG 121 / 2023
AG Mannheim, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMANNH:2023:0308.MAN012GRG121.2023.00
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Tenor
Der Antrag vom 30.01.2023/06.03.2023 auf Löschung des in Abteilung II unter lfd. Nr. 10 eingetragenen Nießbrauchs soweit dieser zugunsten der G. H. OHG eingetragen ist, werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 30.01.2023/06.03.2023 auf Löschung des in Abteilung II unter lfd. Nr. 10 eingetragenen Nießbrauchs soweit dieser zugunsten der G. H. OHG eingetragen ist, werden zurückgewiesen. Dem Vollzug steht folgendes Hindernis entgegen: Die Löschung eines Rechts im Grundbuch erfolgt aufgrund Löschungsbewilligung (§ 19 GBO), sofern nicht dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge Erlöschens des Rechts nachgewiesen ist (§ 22 GBO). Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Grundbuchs liegen nicht vor. Wurden Rechte im Rahmen der Liquidation einer Gesellschaft "vergessen", erlöschen diese nicht bereits mit Löschung der Firma aus dem Handelsregister, sondern erst mit vollständiger Beendigung der Gesellschaft (Kral in BeckOK GBO, Hügel, 48. Ed. Stand 02.01.2023, Sonderbereiche Gesellschaftsrecht, Rn. 80). Vorgelegt wurde eine durch den ehemals als Abwickler im Handelsregister eingetragenen Abwickler K.H., handelnd als Verwahrer der Bücher und Papiere. Nachgereicht wurde eine durch Dr. A. H. im Namen des weiteren, ehemals im Handelsregister eingetragenen Abwicklers G. H. H. unter Bezugnahme auf die beigefügte General-/Vorsorgevollmacht. Wer nach Löschung einer im Handelsregister bereits gelöschten Personengesellschaft zur Abgabe der Löschungsbewilligung für ein nach Liquidation verbliebenes Recht berechtigt ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (BeckOK HGB/Lehmann-Richter, 39. Ed. 15.1.2023, HGB § 146 Rn. 2). In Betracht gezogen wird die Abgabe der Löschungsbewilligung durch die Verwahrer i.S.v. § 157 II HGB (EBJS/Hillmann, 4. Aufl. 2020, HGB § 155 Rn. 22, MüKoHGB/Karsten Schmidt, 5. Aufl. 2022, HGB § 155 Rn. 57), durch die bisherigen Liquidatoren (Kral in BeckOK GBO, Hügel, 48. Ed. Stand 02.01.2023, Sonderbereiche Gesellschaftsrecht, Rn. 80, Koller/Kindler/Roth/Drüen/Kindler, 9. Aufl. 2019, HGB § 155 Rn. 8, Henssler/Strohn GesR/Klöhn, 5. Aufl. 2021, HGB § 155 Rn. 18) oder durch gerichtlich bestellte Nachtragsliquidatoren (Kral in BeckOK GBO, Hügel, 48. Ed. Stand 02.01.2023, Sonderbereiche Gesellschaftsrecht, Rn. 80, OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.7.2018 – 5 W 43/18). Die Vertretungsmacht bei Abgabe der Löschungsbewilligung ist dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (BeckOK GBO/Otto, 48. Ed. 2.1.2023, GBO § 29 Rn. 75-101, BeckOK GBO/Holzer, 48. Ed. 2.1.2023, GBO § 19 Rn. 100). Vorliegend ist dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen, dass es sich bei K. H. um den Verwahrer i.S.v. § 157 II HGB handelt. Der Sachvortrag hierüber genügt nicht. Die Bestellung von K. H. und/oder G. H. H. zu(m) Nachtragsliquidator/Nachtragsliquidatoren ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Auch die wirksame Abgabe der Erklärungen durch K. H. und G. H. H. aufgrund Fortbestand des Liquidatorenamtes, ist nicht nachgewiesen. Erachtet man die vorgelegte General-/ Vorsorgevollmacht als ausreichend zur Abgabe von Erklärungen für G. H. H. in seiner Eigenschaft als Gesellschafter (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.8.2013 - 11 Wx 64/13), so fehlt es hier mangels Wiedereintragung im Handelsregister dennoch am formgerechten Nachweis über den Fortbestand des Liquidatorenamtes (Kammergericht, Beschl. v. 24.9.2020 - 1 W 1347/20). Selbst wenn im vorliegenden Fall entsprechend der für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätze die Mitwirkung aller Gesellschafter als möglich erachtet würde (Arg. §§ 105 III, 125 I, 146 I HGB), so sind die hierzu erforderlichen Löschungsbewilligungen und Gesellschafterstellungen nicht nachgewiesen. Zum Nachweis des Gesellschafterbestandes kann das bereits geschlossene Handelsregister nicht herangezogen werde (Arg. Kammergericht, Beschl. v. 24.9.2020 - 1 W 1347/20). Weitere Nachweise wurden nicht vorgelegt, ebensowenig weitere Löschungsbewilligungen. Mit formlosem Schreiben des Grundbuchamtes vom 13.02.2023 wurde dem Notar die Möglichkeit zur Vorlage weiterer Unterlagen gegeben. Die Vorlage ausreichender Nachweise erfolgte nicht. Der antragstellende Notar hat mit Schreiben vom 06.03.2023 bereits zum Ausdruck gebracht, dass keine Bereitschaft zur Vorlage weiterer Unterlagen besteht. Raum für eine Zwischenverfügung bestand vorliegend mithin nicht. Es war wie geschehen zu entscheiden.