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Beschluss

7 M 33/15

AG MANNHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustellung der Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs.2 Satz 2 ZPO ist von Amts wegen vorzunehmen; hierfür kann keine Gebühr nach KV 100 GvKostG erhoben werden. • Der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist im Erinnerungsverfahren insgesamt auf seine Richtigkeit zu überprüfen, auch wenn sich die Erinnerung gegen einzelne Positionen richtet (§ 766 ZPO). • Wegegeld und eine angemessene Auslagenpauschale sind dennoch als notwendige Kosten vom Gläubiger zu tragen (§ 13 GvKostG); die Abrechnung ist entsprechend anzupassen. • Die Frage, ob die Zustellung im Amts- oder Parteibetrieb zu erfolgen hat, ist rechtlich umstritten und von grundsätzlicher Bedeutung; deswegen wurde die Beschwerde zugelassen (§ 5 Abs.2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs.2 GKG).
Entscheidungsgründe
Keine Zustellungsgebühr für Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis • Die Zustellung der Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs.2 Satz 2 ZPO ist von Amts wegen vorzunehmen; hierfür kann keine Gebühr nach KV 100 GvKostG erhoben werden. • Der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist im Erinnerungsverfahren insgesamt auf seine Richtigkeit zu überprüfen, auch wenn sich die Erinnerung gegen einzelne Positionen richtet (§ 766 ZPO). • Wegegeld und eine angemessene Auslagenpauschale sind dennoch als notwendige Kosten vom Gläubiger zu tragen (§ 13 GvKostG); die Abrechnung ist entsprechend anzupassen. • Die Frage, ob die Zustellung im Amts- oder Parteibetrieb zu erfolgen hat, ist rechtlich umstritten und von grundsätzlicher Bedeutung; deswegen wurde die Beschwerde zugelassen (§ 5 Abs.2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs.2 GKG). Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft. Aufgrund der bereits abgegebenen Vermögensauskunft ordnete der Gerichtsvollzieher nach § 882c Abs.1 Nr.2 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an und stellte die Anordnung dem Schuldner am 27.10.2014 zu. Der Gerichtsvollzieher rechnete der Gläubigerin insgesamt EUR 77,30 ab, darunter EUR 10,00 für eine persönliche Zustellung (KV 100) und EUR 11,80 Auslagenpauschale (KV 716). Die Gläubigerin erhob Erinnerung und beanstandete insbesondere die Berechnung einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung. Der Gerichtsvollzieher nahm teilweise Abhilfe und legte die Akten zur gerichtlichen Entscheidung vor. Das Gericht prüfte daraufhin den Kostenansatz insgesamt und entschied über die Ansetzbarkeit bestimmter Gebühren und Auslagen. • Prüfungsumfang: Eine Erinnerung nach § 766 ZPO erfordert keinen bestimmten Antrag; deshalb ist der gesamte Kostenansatz auf Richtigkeit zu überprüfen, nicht nur die konkret beanstandeten Posten. • Amtszustellung vs. Parteizustellung: Die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs.2 Satz 2 ZPO ist nicht als Zustellung im Parteibetrieb im Sinne des § 191 ZPO anzusehen, weil keine gesetzliche Regelung die Zustellung im Parteibetrieb zulässt oder vorschreibt; vielmehr handelt es sich um eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung (§ 166 Abs.2 ZPO). • Zweck der Vorschrift: Die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und ist vom Gerichtsvollzieher von Amts wegen anzuordnen; dies spricht ebenfalls für Amtszustellung. • Rechtsfolgen für Kosten: Für eine Amtszustellung nach Nr.10 DB-GvKostG darf keine Gebühr nach KV 100 GvKostG erhoben werden; deshalb entfällt die berechnete Gebühr von EUR 10,00 sowie der darüber hinausgehende Anteil der Auslagenpauschale. • Tragungspflicht des Gläubigers: Unabhängig vom Amts- oder Parteibetrieb hat der Gläubiger als Auftraggeber gemäß § 13 Abs.1 GvKostG die notwendigen Kosten der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung zu tragen; daher ist das Wegegeld (KV 711) in angemessener Höhe erstattungsfähig. • Konkretisierung der Abrechnung: Nach Anpassung verbleiben als berechtigte Positionen die Übermittlungsgebühr (KV 261) in Höhe von EUR 33,00, Wegegeld (KV 711) EUR 3,25 und eine Auslagenpauschale (KV 716) von EUR 6,60; die übrigen angesetzten Beträge entfallen. • Verfahrenskosten und Zulassung der Beschwerde: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 5 Abs.2 Satz2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs.8 GKG; die Beschwerde wurde zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zugelassen, weil die Frage umstritten ist. Der Erinnerung der Gläubigerin wurde teilweise stattgegeben. Die vom Gerichtsvollzieher angesetzte Gebühr für eine persönliche Zustellung nach KV 100 GvKostG in Höhe von EUR 10,00 sowie der über EUR 6,60 hinausgehende Teil der Auslagenpauschale KV 716 werden nicht erhoben. Angemessen und berechtigt sind hingegen die Übermittlungsgebühr (KV 261) von EUR 33,00, das Wegegeld (KV 711) von EUR 3,25 und die Auslagenpauschale (KV 716) in Höhe von EUR 6,60, so dass sich eine verbleibende Rechnungssumme von EUR 42,85 ergibt. Die Gerichtsgebühren des Erinnerungsverfahrens entfallen; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.