Beschluss
7 M 6/14
AG MANNHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustellung der Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist keine Zustellung auf Betreiben der Partei und begründet daher keine Gebühren nach KV 100 GVKostG.
• Die Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ist von Amts wegen zu erlassen und die dazugehörige Zustellung ist im Amtsbetrieb vorzunehmen.
• Die in der Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin angesetzten Gebühren und Auslagenpauschalen für diese Zustellung sind nicht zu erheben.
Entscheidungsgründe
Keine Gebühren für Zustellung der Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis • Die Zustellung der Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist keine Zustellung auf Betreiben der Partei und begründet daher keine Gebühren nach KV 100 GVKostG. • Die Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ist von Amts wegen zu erlassen und die dazugehörige Zustellung ist im Amtsbetrieb vorzunehmen. • Die in der Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin angesetzten Gebühren und Auslagenpauschalen für diese Zustellung sind nicht zu erheben. Die Gläubigerin beauftragte die Obergerichtsvollzieherin mit Vollstreckungsmaßnahmen, unter anderem zur Einholung einer Vermögensauskunft und ggf. zur Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis. Der Schuldner erschien nicht zur Vermögensauskunft; daraufhin ordnete die Obergerichtsvollzieherin gemäß § 882c Abs. 1 ZPO die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis an und ließ die Eintragungsanordnung zustellen. In der Kostenrechnung setzte die Obergerichtsvollzieherin hierfür Gebühren nach KV 100 sowie eine Auslagenpauschale nach KV 716 GVKostG an. Die Schuldnerin erhob hiergegen Erinnerung; die Obergerichtsvollzieherin wies diese nicht ab. Das Amtsgericht prüfte, ob für die Zustellung der Eintragungsanordnung Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis zum GVKostG anfallen dürfen. • Die Zustellung der Eintragungsanordnung ist keine Zustellung auf Betreiben der Parteien im Sinne des § 191 ZPO; der Gebührentatbestand der KV 100 GVKostG gilt nur für Zustellungen im Parteibetrieb. • Die Eintragungsanordnung wird vom Gerichtsvollzieher nach § 882c Abs. 1 ZPO von Amts wegen angeordnet; sie dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und nicht der Zwangsvollstreckung im Interesse des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers. • Daher ist auch die Zustellung der von Amts wegen angeordneten Eintragung im Amtsbetrieb vorzunehmen und nicht als parteibetriebliche Zustellung zu qualifizieren. • Argumente, die in anderen Entscheidungen und Kommentaren die Zustellung als parteibetrieblich ansehen, überzeugen nicht: Die gesetzliche Zwecksetzung der Eintragungsanordnung und die entsprechenden Darlegungen in der Gesetzesbegründung zu § 882c ZPO sprechen gegen eine Zuordnung zum Parteibetrieb. • Aufgrund dessen dürfen die in der Kostenrechnung angesetzten Gebühren nach KV 100 und die Auslagenpauschale nach KV 716 nicht erhoben werden. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG. • Die Beschwerde wurde zur Klärung dieser grundsätzlichen Frage zugelassen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Erinnerung der Gläubigerin war begründet; der Kostenansatz in der Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin vom 19.02.2014 wurde aufgehoben. Die für die Zustellung der Eintragungsanordnung angesetzten Gebühren nach KV 100 GVKostG und die Auslagenpauschale nach KV 716 GVKostG werden nicht erhoben. Das Gericht entschied, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung im Amtsbetrieb vorzunehmen ist, weil die Anordnung von Amts wegen erfolgt und dem Schutz des Rechtsverkehrs dient, nicht der Zwangsvollstreckung auf Betreiben des Gläubigers. Das Erinnerungsverfahren blieb gebührenfrei; die Beschwerde wurde zur grundsätzlichen Klärung der Frage zugelassen.