Urteil
11 C 82/13
AG Mannheim, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMANNH:2013:0621.11C82.13.0A
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Leitsätze
1. Wählt der Rechtsanwalt nicht den sichersten Weg der Rechtsverfolgung, so muss er den Mandanten vor Klageerhebung ausdrücklich und umfassend über die damit verbundenen Risiken aufklären. Unsicher ist eine Rechtsverfolgung, die sich auf eine analoge Anwendung des Gesetzes ohne obergerichtliche Anerkennung stützen muss.
2. Die vertraglichen Pflichten eines Anwalts gegenüber seinem Mandanten ändern sich auch nicht dadurch, dass dieser rechtsschutzversichert ist, weil der Rechtsschutzversicherer im Rahmen der Prüfung der Deckungszusage nicht verpflichtet ist, einen Klageentwurf auf seine Zulässigkeit zu prüfen. Eine Deckungszusage genießt keinen Vertrauensschutz.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 997,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2012 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2012 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 47 % und die Beklagte 53 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil für die Klägerin aus Ziffer 1 und 2 vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil aus Ziffer 2 für die Beklagte insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils durch sie aus Ziffer 2 zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wählt der Rechtsanwalt nicht den sichersten Weg der Rechtsverfolgung, so muss er den Mandanten vor Klageerhebung ausdrücklich und umfassend über die damit verbundenen Risiken aufklären. Unsicher ist eine Rechtsverfolgung, die sich auf eine analoge Anwendung des Gesetzes ohne obergerichtliche Anerkennung stützen muss. 2. Die vertraglichen Pflichten eines Anwalts gegenüber seinem Mandanten ändern sich auch nicht dadurch, dass dieser rechtsschutzversichert ist, weil der Rechtsschutzversicherer im Rahmen der Prüfung der Deckungszusage nicht verpflichtet ist, einen Klageentwurf auf seine Zulässigkeit zu prüfen. Eine Deckungszusage genießt keinen Vertrauensschutz. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 997,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2012 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 47 % und die Beklagte 53 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil für die Klägerin aus Ziffer 1 und 2 vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil aus Ziffer 2 für die Beklagte insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils durch sie aus Ziffer 2 zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig und nach Teilklagerücknahme auch überwiegend begründet. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht gemäß den §§ 611, 675, 280 BGB in Verbindung mit den §§ 86 VVG und 17 Abs. 8 a RB 2000 eine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte in Höhe von 997,80 € zu. Die Beklagte hat mit der Nichtdurchführung des Schlichtungsverfahrens eine ihr aus dem Anwaltsvertrag erwachsene Pflicht verletzt. Schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 a des Landesschlichtungsgesetzes für Rheinland-Pfalz, der nur für einen gewerblichen Störer die Durchführung des Schlichtungsverfahrens entbehrlich macht, fällt der von der Beklagten für die Versicherungsnehmerin der Klägerin geführte Prozess nicht unter diese Ausnahme, da dortiger Störer die …., somit ein ideeller Verein, gewesen ist. Soweit die Beklagte vorträgt, in dem von ihr geführten Rechtsstreit sei eine analoge Anwendung der Ausnahme wegen der Öffentlichkeitswirkung und der fehlenden nachbarschaftlichen Beziehungen der damaligen Parteien gerechtfertigt gewesen, übersieht sie, dass selbst dann wegen des unstreitig nach § 910 BGB bestehenden Überwuchses, der neben den Einwirkungen nach § 906 BGB im damaligen Verfahren geltend gemacht wurde, die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b Schlichtungsgesetz Rheinland-Pfalz erforderlich gewesen wäre, da dort eine Ausnahme für den gewerblichen Störer nicht besteht und beide Ansprüche in einem Verfahren und nicht getrennt geltend gemacht worden sind. Letztlich sieht das Gericht jedoch den entscheidenden Pflichtverstoß darin, dass die Beklagte für die Versicherungsnehmerin der Klägerin als ihrer Mandantin selbst dann - wenn man ihrer Auffassung folgt - nicht den sichersten Weg der Rechtsverfolgung gewählt hat und über die damit verbundenen Risiken die Mandantin vor Erhebung der Klage hätte ausdrücklich und umfassend aufklären müssen (so Palandt, 72. Auflage, 2013, § 280 BGB, Rdz. 69 und 70). Eine analoge Anwendung birgt per se die Gefahr zu unterliegen, wenn das Gericht diese Auffassung nicht teilen sollte. Eine diesbezügliche Aufklärung ist jedoch vor Klageerhebung unstreitig nicht erfolgt. Die vertraglichen Pflichten eines Anwalts gegenüber seinem Mandanten ändern sich auch nicht dadurch, dass dieser rechtsschutzversichert ist. Unter keinen Umständen kann ihm daher wegen der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers ein Mitverschulden angelastet werden. Die Rechtsbeziehungen des Mandanten zum Anwalt und zur Rechtsschutzversicherung beruhen auf zwei selbständigen Verträgen und die Rechtsschutzversicherung ist weder Erfüllungsgehilfe des Mandanten im Verhältnis zum Anwalt noch handelt es sich beim Rechtsschutzvertrag um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der Rechtsschutzversicherer hat ein Recht, aber keine Pflicht zur rechtlichen Prüfung des Klageentwurfs und kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Rechtsanwalt seine Prüfungspflichten erfüllt und keine Deckungszusage für eine unzulässige Klage einholt (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 16.2.2006, Az.: 5 U 271/05, zitiert nach JURIS). Auch die Zustimmung des Rechtsschutzversicherers zur Rücknahme nach Klageerhebung stellt sich insoweit nur noch als Schadensbegrenzungsmaßnahme im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht dar, nicht jedoch als nachträgliche Zustimmung zu dem von der Beklagten gewählten Verfahrensweg. Soweit auch das Gericht möglicherweise zunächst das Schlichtungsgesetz übersehen hat, vermag auch dies die Beklagte nicht zu entlasten, da durch diese mögliche Fehlleistung der Ursachenzusammenhang nicht unterbrochen worden wäre, denn für die Entstehung des Schadens entscheidend war die Erhebung der Klage. Da nach den obigen Ausführungen die Beklagte ihrer Mandantin ungeachtet der bestehenden Rechtsschutzversicherung von der Klageerhebung ohne vorherige Durchführung des Schlichtungsverfahrens hätte abraten müssen, besteht der Schaden der Versicherungsnehmerin der Klägerin in den überflüssig bis zur Rücknahme angefallenen Prozesskosten, wobei der Anspruch in Höhe der durch die Klägerin diesbezüglich geleisteten Zahlungen auf diese übergegangen ist. Unstreitig hat die Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 242,00 € und Prozesskosten des Gegners im Verfahren 4 O 426/10 in Höhe von 755,80 €, mithin insgesamt 997,80 € bezahlt. Da die Klägerin die Klage durch Teilklagerücknahme hierauf beschränkt hat, waren ihr diese Kosten als Schaden antragsgemäß zuzusprechen. Eine Aufrechnung mit noch möglicherweise ausstehenden Gebührenforderungen hat die Beklagte diesbezüglich nicht erklärt und dies in der mündlichen Verhandlung nach Hinweis auf eine ohnehin fehlende Konnexität nochmals klargestellt. Die insoweit vorbehaltene Widerklage wurde nicht erhoben. Die weiter geltend gemachten Zinsen auf die Hauptforderung stehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß dem §§ 286, 288 BGB zu. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten stehen der Klägerin dagegen nur aus einem Streitwert in Höhe von 997,80 €, mithin in Höhe von 155,30 € zu. Da es sich bei der Hauptforderung um eine Schadensersatzforderung handelt, gehören die Anwaltskosten zu den gemäß § 249 BGB erforderlichen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin in ihrem Haus selbst Juristen beschäftigt, da diese Art der Tätigkeit nicht zum originären Aufgabenbereich der klägerischen Juristen gehört (so auch Palandt, 72. Auflage, 2013, § 249 BGB, Rdz. 57). Bzgl. der einen Betrag in Höhe von 155,30 € übersteigenden vorgerichtlichen Kosten war die Klage daher abzuweisen. Insbesondere stehen der Klägerin auch nicht die weiter geltend gemachten Kosten für 3 Akteneinsichtsbegehren und 160 Fotokopien zu, da die Klägerin trotz substantiierten Bestreitens durch die Beklagte deren Erforderlichkeit nicht dargetan hat. Die weiter geltend gemachten Zinsen auf die vorgerichtlichen Kosten stehen der Klägerin erneut unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 286, 288 BGB zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen anwaltlicher Schlechtleistung aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist Rechtsschutzversicherer der Versicherungsnehmerin … GmbH, …, die aufgrund einer Nachbarschaftsstreitigkeit die Beklagte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatte. Die Versicherungsnehmerin vertrat die Ansicht, dass Bäume des Nachbargrundstücks durch Laubfall infolge Überhangs und durch hinüberwachsende Wurzeln zu erheblichen Schäden und Verschmutzungen ihres Grundstücks führen würden. Die Beklagte hat daraufhin nach einem vorausgegangenem Beweissicherungsverfahren am 24.3.2010 Klage auf Schadensersatz und Unterlassung vor dem Landgericht Frankenthal (Az.: 4 O 126/10) gegen die Nachbarin, die …, erhoben. Mit Hinweisbeschluss des Landgerichts Frankenthal vom 22.7.2010 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klage nach Auffassung des Gerichts unzulässig ist, da nach dem Landesschlichtungsgesetz Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Landesschlichtungsgesetz) ein vorgerichtliches Güteverfahren durchzuführen ist. Die Beklagte widersprach unter Darlegung einer abweichenden Rechtsauffassung und wurde von dem Landgericht Frankenthal mit weiterem Beschluss vom 5.8.2010 erneut darauf hingewiesen, dass ein Schlichtungsverfahren notwendig ist. Die Beklagte nahm daraufhin am 12.8.2010 die Klage zurück, so dass das Landgericht Frankenthal mit Beschluss vom 23.9.2010 der Versicherungsnehmerin der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegte. Für das Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal hatte die Klägerin Versicherungsschutz (Deckung) gewährt (§ 125 VVG in Verbindung mit § 1 ARB 2000). Von den Kosten dieses Verfahrens hat die Klägerin die Gerichtskosten in Höhe von 242,00 € und die dem Gegner und Prozessgewinner gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankenthal vom 4.11.2011 zustehenden Gebühren in Höhe von 755,80 € gezahlt. Vorgerichtlich wurde die Beklagte fruchtlos zur Rückzahlung der von der Klägerin im Verfahren - 4 O 126/10 - gezahlten Prozesskosten mit Frist zum 10.10.2012 aufgefordert. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal für ihre Versicherungsnehmerin fehlerhaft geführt, da sie vor Klageeinreichung die Rechtslage nicht sorgfältig geprüft und die Vorschriften des Landesschlichtungsgesetzes Rheinland-Pfalz entweder übersehen oder aber missverstanden habe. Die Klage hätte ohne vorangegangenes Schlichtungsverfahren nicht erhoben werden dürfen, da die Ausnahme in § 1 I Nr. 1 a des Gesetzes nur Gewerbebetriebe erfasse, zu denen die damalige Beklagte als Sportverein nicht zähle. Selbst wenn die Beklagte diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung habe, habe die Klägerin mit der Wahl des Klageweges nicht den sichersten Weg zur Durchsetzung und Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmerin gewählt, wozu sie aufgrund des Anwaltsvertrages grundsätzlich verpflichtet sei. Mit der Erteilung der Deckungszusage habe die Klägerin auch keineswegs die rechtliche Beurteilung durch die Beklagte genehmigt. Für diese Beurteilung sei ausschließlich die Beklagte als dazu vom Gesetz berufene Vertreterin zuständig und verantwortlich gewesen. Durch die Falschberatung sei der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Schaden in Höhe der Prozesskosten entstanden, wobei dieser Schadensersatzanspruch nach Zahlung auf die Klägerin übergegangen sei. Zum Schadensumfang würden des Weiteren die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin sowie Gebühren für drei Akteneinsichtsbegehren und 80 Kopien i. H. v. insgesamt 353,51 € zählen. Nachdem die Klägerin über die unstreitig gezahlten Gerichtskosten und Kosten des Prozessgegners in Höhe von insgesamt 997,80 € zunächst noch eine weitere Zahlung in Höhe von 899,40 € auf den Gebührenanspruch der Beklagten behauptet hat und dementsprechend zunächst eine Hauptforderung i. H. v. 1.897,20 € in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, hat sie nach Bestreiten durch die Beklagte i. H. v. 899,40 € die Klage zurückgenommen und beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 997,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2012 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 353,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2012 zu zahlen. Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme zugestimmt und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet einen Anspruch der Klägerin wegen anwaltlicher Schlechtleistung. Ein Anwaltsfehler der Beklagten liege nicht vor, da sie mit Schriftsatz vom 4.8.2010 an das Landgericht Frankenthal dargelegt habe, dass die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht erforderlich sei. Bei der Turngemeinde Frankenthal e.V., dem damaligen Prozessgegner, handele es sich um einen ideellen Verein, auf den die Ausnahme in § 1 Abs. 1 Nr. 1 a des Schlichtungsgesetzes analog Anwendung finden müsse, da er einem gewerblichen Störer gleichzustellen sei. Wie bei einem gewerblichen Betrieb habe es an persönlich geprägten nachbarlichen Beziehungen gänzlich gefehlt. Außerdem sei der Fall rechtlich und tatsächlich so schwierig gewesen, dass er sich schon deshalb für eine Schlichtung nicht geeignet hätte. Auch das Gericht selbst habe zunächst wohl ein Schlichtungsverfahren nicht für erforderlich gehalten, da Frau Richterin … einen Termin zur Güteverhandlung anberaumt habe, ohne einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Erst nach einem Richterwechsel in der IV. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal sei der entsprechende Hinweisbeschluss durch Richter … erteilt worden. Schließlich sei die jetzige Klägerin über jeden Schritt durch Übersenden der entsprechenden Schriftsätze informiert gewesen und es sei von der Klägerin das Einverständnis mit der Klagerücknahme und der Durchführung des Schlichtungsverfahrens ohne einen Vorbehalt hinsichtlich der Kosten erteilt worden. Schon deshalb sei die Klägerin jetzt mit Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt voll umfänglich Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 8.5.2013 (AS 73 ff) verwiesen.