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Beschluss

653 M 372/13

AG Mannheim, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMANNH:2013:0328.653M372.13.0A
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Leitsätze
Veränderungen am amtlichen Formular i.S.d. § 3 ZVFV, 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO entsprechen nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Gebrauch des Formulars, darauf gestützte Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind unzulässig. Das gilt bereits bei einer einzelnen Änderung des Formulars.(Rn.6) (Rn.7) (Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 01.03.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Veränderungen am amtlichen Formular i.S.d. § 3 ZVFV, 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO entsprechen nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Gebrauch des Formulars, darauf gestützte Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind unzulässig. Das gilt bereits bei einer einzelnen Änderung des Formulars.(Rn.6) (Rn.7) (Rn.8) Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 01.03.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Antrag ist unzulässig. Das Bundesministerium der Justiz hat am 23.08.2012 von der Ermächtigung in § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO Gebrauch gemacht, Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Die Verordnung wurde am 31.08.2012 im Bundesgesetzblatt I Nr. 40, S. 1822 veröffentlicht und ist am 01.September 2012 in Kraft getreten. Seit dem 01. März 2013 sind nach § 3 ZVFV i. V. m. § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO "die gemäß den §§ 1 und 2 eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen." Im Schriftsatz vom 25.03.2013 führt der Gläubigervertreter selbst aus, dass das "Machwerk" des Bundesministeriums der Justiz von ihm inhaltlich abgeändert wurde, weil seines Erachtens im amtlichen Formular Fehler enthalten seien, die von ihm korrigiert werden mussten. Es handelt sich daher nicht mehr um das verbindlich zu nutzende amtliche Formular, sondern um einen -dem amtlichen Formular sehr ähnlich sehenden- eigenen Vordruck des Gläubigervertreters. Seit dem 01. März 2013 sind aber nach § 3 ZVFV i. V. m. § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO "die gemäß den §§ 1 und 2 eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen". Hiervon abweichende, selbst erstellte Vordrucke, sind damit unzulässig. Der Antrag vom 01.03.2013 war daher zurückzuweisen.