Urteil
10 C 538/11
Amtsgericht Mannheim, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.081,18 EUR nebst Zinsen aus 1.059,10 EUR in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2011 sowie weitere 130,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.06.2011 zu bezahlen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin fordert von den Beklagten die Zahlung von Frachtlohn. 2 Die Klägerin führte mehrfach für die Beklagte 2, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte 1 ist, Transporte auf Grundlage der ADSp sowie der Geschäftsbedingungen der Beklagten 2 durch. Aufgrund dreier Rechnungen vom 22.12.2010 bzw. 28.12.2010 stehen zu Gunsten der Klägerin nach Verrechnung einer Teilzahlung der Beklagten vom 08.03.2011 noch 1.059,10 EUR offen (ABl. 16,17). 3 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht mit Ansprüchen wegen angeblich nicht zurück getauschter Paletten aufrechnen könne. Außerdem seien aus dem Transport 11008302 der Klägerin 31 Paletten gutgeschrieben worden, bei den anderen Transporten seien die geschuldeten Paletten abgestellt worden, es fehle lediglich eine von der Beklagten anerkannte Quittung (ABl. 50, 51). Die Beklagte sei daher zur Zahlung des restlichen Frachtlohns einschließlich aufgelaufener Verzugszinsen sowie Mahnkosten verpflichtet (ABl. 18). 4 Die Klägerin beantragt, 5 die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klägerin 1.081,18 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.059,10 EUR seit dem 08.03.2011, sowie weitere 130,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 6 Die Beklagten beantragen: 7 Die Klage wird abgewiesen. 8 Die Beklagten sind der Ansicht, sie könnten aufgrund der - wirksamen (ABl. 60, 61) - Klausel unter 6 ihrer AGB (ABl. 40) mit hieraus zu ihren Gunsten sich ergebenden Schadensersatzansprüchen für nicht zurückgegebene Paletten aufrechnen. Ein Mitarbeiter der Klägerin sei auch jeweils bei der fernmündlichen Auftragserteilung darauf hingewiesen worden, dass die geladenen Paletten von der Klägerin ohne zusätzliche Vergütung zu tauschen seien (ABl. 78, 79). Zu dem Transportauftrag für die Tour 11008302 (Anl. B 1, ABl. 39, 40) seien 31 Paletten nicht an der Ladestelle getauscht worden (ABl. 36, 61), zu dem Transport für die Tour 11008204 (Anl. B 2, ABl. 41, 42) 33 Paletten (ABl. 36, 37, 62) und zu dem Transportauftrag 11008209 (Anl. B 3, ABl. 43, 44) 26 Paletten (ABl. 37, 62, 63). Hieraus ergebe sich zu Ihren Gunsten ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.059,10 EUR inkl. USt. (Anlage B 4, 5, ABl. 45, 46), womit nach - gemäß Ziff 8 der AGB zulässiger - Verrechnung und Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung der Klägerin keine Ansprüche mehr zustünden. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin die kann von den Beklagten gem. §§ 407 Abs. 2, 171 HGB, 421 BGB, noch die Zahlung der - rechnerisch unstreitigen - Hauptforderung i.H.v. 1.081,18 EUR verlangen. Gemäß § 387 BGB aufrechenbare Gegenansprüche stehen der Beklagten hiergegen nicht zu. 11 Die Beklagten können nicht gemäß Nr. 6 der AGB Schadensersatz für nicht getauschte Paletten verlangen. Grundsätzlich dürften nach der Deregulierung des Transportrechts und der damit verbundenen Aufhebung des Tarifzwangs sogenannte "Palettenklauseln" zwar auch als AGB grundsätzlich möglich sein (vergleiche hierzu Koller Transportrecht 7. Auflage, §407 HGB Rn. 59a). Diese müssen dann aber auch im kaufmännischen Verkehr den Anforderungen gemäß §§ 307 Abs. 1, 309 BGB standhalten. Dies ist für die vorliegende Klausel nicht der Fall. 12 Diese ist schon entgegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht hinreichend bestimmt, da nicht erkannt werden kann, wie verfahren werden soll, falls der Empfänger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die erforderliche Anzahl von Paletten zurückzutauschen. Welche Rolle hierbei eine dann einzuholende Weisung der Beklagten spielen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Realisierbarkeit eines Palettentauschs entscheidet sich in der Regel erst nach dem Eintreffen an der Ladestelle. Transporte und Ladevorgänge spielen sich aber üblicherweise innerhalb eines äußerst engen zeitlichen Rahmens ab. Welche Funktion dann noch eine erst von der Beklagten einzuholende Weisung haben soll, gegebenenfalls mit welchem Inhalt, ist aus der Klausel nicht ersichtlich. Auch fehlt eine Regelung, wie und in welcher Höhe bei einem ungenügenden Rücktausch dann die Ansprüche des in Vorleistung gegangen Frachtführers befriedigt werden sollen. 13 Entscheidend kommt es aber darauf an, dass die Klausel den Vertragspartner entgegen § 307 Abs. S. 1, Abs. 2 BGB unangemessen benachteiligt. Wirtschaftlich bürdet diese das Tauschrisiko im Ergebnis dem Transportunternehmer auf. Dieser wird - ohne dass er eine vertragliche oder tatsächliche Möglichkeit hätte, einen entsprechenden Rücktausch gegebenenfalls durchzusetzen - verpflichtet, für Lademittel, die nicht an der Ladestelle Zug-um-Zug getauscht oder nicht innerhalb von 14 Tagen ab Ladedatum an den Absender zurück geführt werden, ohne weiteres und verschuldensunabhängig zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes verpflichtet. Dabei geht es auch um wirtschaftlich erhebliche Beträge, die - wie auch der vorliegende Fall zeigt - schnell Dimensionen erreichen können, die bis zur Höhe des für die Fahrt geschuldeten Frachtlohns und darüber hinaus reichen. Der Vertragspartner der Beklagten läuft damit also Gefahr, für von ihm nicht zu verantwortende und nicht zu beherrschende Störungen im Rahmen der Abwicklung des Tauschs der Lademittel unter Erbringung erheblicher eigener Vorleistungen den Transport für die Beklagtenseite ohne oder doch mit nur erheblich geminderten Entgelt durchzuführen, was eine sowohl wirtschaftlich wie rechtlich (§ 242 BGB) grob unbillige Verlagerung der wirtschaftlichen Risiken auf den Frachtführer bedeutet. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, da nur eine auf vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen beruhende und unter deren Berücksichtigung ausgestaltete Tauschmittelvereinbarung wirksam sein kann (vergl. hierzu OLG Celle TranspR 2001, 97; OLG Bremen, Urt. vom 16.08.2007, Az. 2 U 29/07), welchem die von der Beklagtenseite verwendete Klausel nicht genügt. 14 Dieses Ergebnis wird zudem bestätigt durch die zwischen Frachtführern im deutschen Rechtsraum regelmäßig anzuwendenden ADSp, deren Geltung im übrigen auch für die Abwicklung dieses Transports ergänzend ausdrücklich vereinbart wurden. Hierbei handelt es sich zwar nicht um Normen, sondern um AGB des Transportgewerbes, deren Regelungen aber den Verkehrssitten dieses Berufsstandes entsprechen (vergl. hierzu Koller Transportrecht 7. Auflage, vor 1 ADSp Rn. 11). Aus Ziff. 41.3, 4.2 der ADSp ergibt sich aber eindeutig, dass danach eine Verlagerung des Tauschrisikos auf den Frachtführer ohne einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich nicht möglich ist. 15 Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 31.01.2012. Selbst wenn der Mitarbeiter der Beklagten die dort gemachten Aussagen gemacht haben sollte, folgt hieraus lediglich ein Einverständnis der Klägerin mit einem ohne zusätzliche Vergütung durchzuführenden Palettentausch. Dies betrifft aber nur die vertragliche Primärverpflichtung. Hinsichtlich eines aus Ziff. 6 der AGB sich ergebenden sekundären Schadensersatzanspruches ergibt sich hieraus aber kein ausdrückliches Einverständnis, weshalb es bei oben dargelegter rechtlicher Bewertung bleibt. 16 Die Beklagten sind daher als Gesamtschuldner antragsgemäß zu verurteilen samt der Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Verzugsschadens einschließlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 249 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. Gründe 10 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin die kann von den Beklagten gem. §§ 407 Abs. 2, 171 HGB, 421 BGB, noch die Zahlung der - rechnerisch unstreitigen - Hauptforderung i.H.v. 1.081,18 EUR verlangen. Gemäß § 387 BGB aufrechenbare Gegenansprüche stehen der Beklagten hiergegen nicht zu. 11 Die Beklagten können nicht gemäß Nr. 6 der AGB Schadensersatz für nicht getauschte Paletten verlangen. Grundsätzlich dürften nach der Deregulierung des Transportrechts und der damit verbundenen Aufhebung des Tarifzwangs sogenannte "Palettenklauseln" zwar auch als AGB grundsätzlich möglich sein (vergleiche hierzu Koller Transportrecht 7. Auflage, §407 HGB Rn. 59a). Diese müssen dann aber auch im kaufmännischen Verkehr den Anforderungen gemäß §§ 307 Abs. 1, 309 BGB standhalten. Dies ist für die vorliegende Klausel nicht der Fall. 12 Diese ist schon entgegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht hinreichend bestimmt, da nicht erkannt werden kann, wie verfahren werden soll, falls der Empfänger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die erforderliche Anzahl von Paletten zurückzutauschen. Welche Rolle hierbei eine dann einzuholende Weisung der Beklagten spielen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Realisierbarkeit eines Palettentauschs entscheidet sich in der Regel erst nach dem Eintreffen an der Ladestelle. Transporte und Ladevorgänge spielen sich aber üblicherweise innerhalb eines äußerst engen zeitlichen Rahmens ab. Welche Funktion dann noch eine erst von der Beklagten einzuholende Weisung haben soll, gegebenenfalls mit welchem Inhalt, ist aus der Klausel nicht ersichtlich. Auch fehlt eine Regelung, wie und in welcher Höhe bei einem ungenügenden Rücktausch dann die Ansprüche des in Vorleistung gegangen Frachtführers befriedigt werden sollen. 13 Entscheidend kommt es aber darauf an, dass die Klausel den Vertragspartner entgegen § 307 Abs. S. 1, Abs. 2 BGB unangemessen benachteiligt. Wirtschaftlich bürdet diese das Tauschrisiko im Ergebnis dem Transportunternehmer auf. Dieser wird - ohne dass er eine vertragliche oder tatsächliche Möglichkeit hätte, einen entsprechenden Rücktausch gegebenenfalls durchzusetzen - verpflichtet, für Lademittel, die nicht an der Ladestelle Zug-um-Zug getauscht oder nicht innerhalb von 14 Tagen ab Ladedatum an den Absender zurück geführt werden, ohne weiteres und verschuldensunabhängig zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes verpflichtet. Dabei geht es auch um wirtschaftlich erhebliche Beträge, die - wie auch der vorliegende Fall zeigt - schnell Dimensionen erreichen können, die bis zur Höhe des für die Fahrt geschuldeten Frachtlohns und darüber hinaus reichen. Der Vertragspartner der Beklagten läuft damit also Gefahr, für von ihm nicht zu verantwortende und nicht zu beherrschende Störungen im Rahmen der Abwicklung des Tauschs der Lademittel unter Erbringung erheblicher eigener Vorleistungen den Transport für die Beklagtenseite ohne oder doch mit nur erheblich geminderten Entgelt durchzuführen, was eine sowohl wirtschaftlich wie rechtlich (§ 242 BGB) grob unbillige Verlagerung der wirtschaftlichen Risiken auf den Frachtführer bedeutet. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, da nur eine auf vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen beruhende und unter deren Berücksichtigung ausgestaltete Tauschmittelvereinbarung wirksam sein kann (vergl. hierzu OLG Celle TranspR 2001, 97; OLG Bremen, Urt. vom 16.08.2007, Az. 2 U 29/07), welchem die von der Beklagtenseite verwendete Klausel nicht genügt. 14 Dieses Ergebnis wird zudem bestätigt durch die zwischen Frachtführern im deutschen Rechtsraum regelmäßig anzuwendenden ADSp, deren Geltung im übrigen auch für die Abwicklung dieses Transports ergänzend ausdrücklich vereinbart wurden. Hierbei handelt es sich zwar nicht um Normen, sondern um AGB des Transportgewerbes, deren Regelungen aber den Verkehrssitten dieses Berufsstandes entsprechen (vergl. hierzu Koller Transportrecht 7. Auflage, vor 1 ADSp Rn. 11). Aus Ziff. 41.3, 4.2 der ADSp ergibt sich aber eindeutig, dass danach eine Verlagerung des Tauschrisikos auf den Frachtführer ohne einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich nicht möglich ist. 15 Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 31.01.2012. Selbst wenn der Mitarbeiter der Beklagten die dort gemachten Aussagen gemacht haben sollte, folgt hieraus lediglich ein Einverständnis der Klägerin mit einem ohne zusätzliche Vergütung durchzuführenden Palettentausch. Dies betrifft aber nur die vertragliche Primärverpflichtung. Hinsichtlich eines aus Ziff. 6 der AGB sich ergebenden sekundären Schadensersatzanspruches ergibt sich hieraus aber kein ausdrückliches Einverständnis, weshalb es bei oben dargelegter rechtlicher Bewertung bleibt. 16 Die Beklagten sind daher als Gesamtschuldner antragsgemäß zu verurteilen samt der Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Verzugsschadens einschließlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 249 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.