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Urteil

5 C 108/04

AG MANNHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betreiber eines Vermittlungsdienstes kann bei Anwahl einer kostenpflichtigen Nummer gegen den Anrufer einen Gebührenanspruch geltend machen, wenn die Rechnung und Einzelverbindungsnachweise vorgelegt werden. • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters können bei solcher Vertragsform gemäß § 305a Abs. 2 Nr. 2 BGB einbezogen gelten, wenn der Kunde durch die Anwahl sein Einverständnis zum Ausdruck bringt. • Für die Richtigkeit einer Telefonrechnung spricht ein Beweis des ersten Anscheins, wenn der Anbieter Rechnungen und Einzelverbindungsnachweise vorlegt und der Schuldner keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zählung vorbringt. • Bei Entgeltforderungen gerät der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB n.F.). • Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
Entscheidungsgründe
Gebührenanspruch des Vermittlers bei Anwahl kostenpflichtiger Rufnummer • Der Betreiber eines Vermittlungsdienstes kann bei Anwahl einer kostenpflichtigen Nummer gegen den Anrufer einen Gebührenanspruch geltend machen, wenn die Rechnung und Einzelverbindungsnachweise vorgelegt werden. • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters können bei solcher Vertragsform gemäß § 305a Abs. 2 Nr. 2 BGB einbezogen gelten, wenn der Kunde durch die Anwahl sein Einverständnis zum Ausdruck bringt. • Für die Richtigkeit einer Telefonrechnung spricht ein Beweis des ersten Anscheins, wenn der Anbieter Rechnungen und Einzelverbindungsnachweise vorlegt und der Schuldner keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zählung vorbringt. • Bei Entgeltforderungen gerät der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB n.F.). • Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin betreibt einen Telekommunikations- bzw. Vermittlungsdienst mit einer kostenpflichtigen Rufnummer. Der Beklagte hatte die Nummer 0... angewählt und damit nach Auffassung der Klägerin einen Vertragsschluss herbeigeführt. Die Klägerin stellte dem Beklagten Rechnungen nebst Einzelverbindungsnachweisen über erbrachte Leistungen in Rechnung. Der Beklagte bestritt die Höhe der Forderung und hielt insbesondere einen Monatsbetrag für überhöht, behauptete aber keine konkreten technischen Fehler der Zählung. Die Klägerin reichte die verlangten Einzelnachweise und Rechnungen ein. Das Gericht prüfte, ob die AGB einbezogen sind, ob der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Abrechnung greift und ob der Beklagte sich in Verzug befindet. • Vertragsschluss: Das Gericht nimmt an, dass der Vertrag durch die Anwahl der Nummer durch den Beklagten und die Herstellung der Verbindung zustande gekommen ist; bei dieser Vertragsform sind die AGB nach § 305a Abs. 2 Nr. 2 BGB einbezogen, wenn ein Einverständnis des Kunden vorliegt. • Beweis des ersten Anscheins: Wird vom Diensteanbieter die Rechnung und der Einzelverbindungsnachweis vorgelegt, spricht dies nach überwiegender Rechtsprechung zunächst für die Richtigkeit der Abrechnung; die automatische Zählung gilt als verlässlich, solange der Schuldner keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler nennt. • Fehler- bzw. Störungsbehauptung: Der Beklagte hat keine substantiierte Behauptung einer fehlerhaften Zählung oder Störung der Zähleinrichtung vorgebracht; bloße Zweifel an der Höhe der Rechnung genügen nicht, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. • Rechnungszugang und Verzug: Nach § 286 Abs. 3 BGB n.F. gerät der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne Mahnung in Verzug; eine gesonderte Mahnung war daher nicht erforderlich. • Zinsen und Kosten: Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Klage ist begründet. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 554,45 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 552,05 EUR seit dem 28.04.2003 zu zahlen. Die Klägerin hatte die Rechnungen und Einzelverbindungsnachweise vorgelegt, wodurch ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Abrechnung gegeben war; der Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler der Zählung vorgebracht. Der Beklagte befindet sich wegen Nichtzahlung nach Zugang der Rechnung in Verzug gemäß § 286 Abs. 3 BGB n.F., weshalb Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB geschuldet werden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.