Urteil
405 OWi 3200 Js 32986/19
AG Mainz, Entscheidung vom
31Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Einspruch vom 01.10.2019 gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz Zentrale Bußgeldstelle Speyer vom 24.09.2019 wird verworfen.
2. Der Betroffene … trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
1. Der Einspruch vom 01.10.2019 gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz Zentrale Bußgeldstelle Speyer vom 24.09.2019 wird verworfen. 2. Der Betroffene … trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. I. Die Bußgeldbehörde Polizeipräsidium Rheinpfalz hat mit Bußgeldbescheid vom 24.09.2019 ein Bußgeld in Höhe von 380 € gegen den Betroffenen festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Dem lag der Vorwurf zugrunde, der Betroffene habe am 06.06.2019 um 20:39 Uhr als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …, auf der Bundesautobahn 60 in Höhe des Km 15,1, Gemarkung Mainz in Fahrtrichtung Bingen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h (nach Toleranzabzug) bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten. Der Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen, ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 28.09.2019 zugegangen (Bl. 137, 138 d.A.). Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.10.2019 hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen im selben Schriftsatz begründet. Als Begründung hat er zum einen ausgeführt, dass der Betroffene als Ortsunkundiger die Geschwindigkeit leicht fahrlässig überschritten habe. Zum anderen hätte ein Fahrverbot eine Existenzvernichtung des Betroffenen zur Folge. Dazu hat der Verteidiger weiter vorgetragen. Hinsichtlich des genauen Vortrags über die behauptete Existenzvernichtung wird auf den Schriftsatz (Bl. 140f. d.A.) verwiesen. Am 29.11.2019 wurde das Verfahren beim Gericht anhängig. Das Gericht hat am 05.12.2019 (Bl. 151f. d.A.) u.a. die folgenden richterlichen Hinweise an den Betroffenen sowie an seinen Verteidiger erteilt: „Soweit mit dem Einspruch ein Absehen vom Fahrverbot erstrebt wird, sind dem Gericht rechtzeitig vor dem Hauptverhandlungstermin Zeugen zu benennen, deren Angaben belegen können, dass die Verhängung des Fahrverbotes für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Sollte ein drohender Arbeitsplatzverlust behauptet werden, wird um Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Arbeitgebers bzw. der Person gebeten, die innerhalb der Firma des Betroffenen über die Frage der Kündigung konkret entscheidet. Sollte sich bei dem Betroffenen um einen Selbstständigen handeln, sind dem Gericht rechtzeitig vor dem Termin aussagekräftige Unterlagen, die Aufschluss über die gegenwärtige wirtschaftliche Situation des Betroffenen geben können, wie etwa Steuerbescheide, zu den Akten zu reichen und ist dem Gericht gegebenenfalls eine ladungsfähige Anschrift des Steuerberaters oder derjenigen Person, die die Buchhaltung für den Betroffenen erledigt, mitzuteilen. Bitte beachten Sie, dass wirtschaftliche Gründe bei Vorsatztaten ein Absehen vom Fahrverbot kaum jemals rechtfertigen können (OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 209/97 vom 27.10.1997, 1 Ss 109/99 vom 14.06.1999). Eine mit dem Fahrverbot verbundene Härte von derart extremer Zuspitzung, dass sie vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könnte und deshalb trotz vorsätzlicher Begehungsweise Anlass bieten würde, ausnahmsweise in die Erörterung der Zumutbarkeit einzutreten, wird kaum jemals vorliegen (OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 109/99 vom 14.06.1999). Vorliegend ist bei vorläufiger Prüfung nach Aktenlage aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h auch von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Koblenz ist bei einer Überschreitung einer außerorts geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung um mehr als 40 km/h grundsätzlich von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen. Bei einer deutlichen (qualifizierten) Geschwindigkeitsüberschreitung, die außerhalb geschlossener Ortschaften ab einer Überschreitung um mehr als 40 km/h anzunehmen ist, ergibt sich schon aus den damit verbundenen sensorischen Eindrücken, hervorgerufen durch Motorgeräusch, Fahrzeugvibrationen und die Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Kraftfahrer die erlaubte Geschwindigkeit zumindest mit bedingtem Vorsatz überschreitet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 03. August 2018 – 2 OWi 6 SsBs 48/18 –, Rn. 13 juris m.w.N.).“ Mit Schriftsatz vom 13.12.2019 hat der Verteidiger des Betroffenen erklärt, dass der Einspruch aufrechterhalten werde. Zur Begründung verweise er auf die „diesseitigen Ausführungen zur Angewiesenheit auf den Führerschein“. Das Gericht geht davon aus, dass damit ein Verweis auf die oben dargestellte Begründung im (Einspruchs-)schriftsatz vom 01.10.2020 erfolgen sollte. Ferner hat der Verteidiger im Schriftsatz vom 13.12.2019 erklärt, dass beabsichtigt sei, die vom Gericht angesprochenen „weiteren aussagekräftigen Unterlagen nachzureichen". Mit Verfügung vom 18.12.2019 hat das Gericht den Hauptverhandlungstermin auf den 07.05.2020, 10 Uhr bestimmt und den Betroffenen, den Verteidiger und den Messbeamten als Zeugen geladen. Die Ladung, die ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 11.01.2020 (Bl. 137,138 d.A.) beim Betroffenen zugestellt wurde, enthielt neben den Terminsdaten u.a. folgende Hinweise: „Zu diesem Termin werden Sie hiermit als Betroffener geladen. Sie sind zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht entbindet Sie auf Ihren Antrag von dieser Verpflichtung nur, wenn Sie sich zur Sache geäußert oder erklärt haben, dass Sie sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werden und Ihre Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Hat das Gericht Sie von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, können Sie sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Die Hauptverhandlung wird dann in Ihrer Abwesenheit durchgeführt, wenn Sie nicht erscheinen. Ihre früheren Vernehmungen und Ihre schriftlichen oder protokollierten Erklärungen werden durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in der Hauptverhandlung eingeführt. Es genügt, wenn etwa erforderliche Hinweise auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder auf die Verwertung ahndungsverschärfender Umstände dem Verteidiger gegeben werden. Hat das Gericht Sie von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden und bleiben Sie ohne genügende Entschuldigung aus, verwirft das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil, auch wenn ein Verteidiger erschienen ist!“ (Hervorhebungen entsprechen dem Originaltext) Zum Hauptverhandlungstermin vom 07.05.2020 ist der Verteidiger sowie der geladene Zeuge erschienen, der Betroffene allerdings nicht. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung erklärt, dass der Betroffene nicht erscheinen werde und hat zu Protokoll den Antrag gem. § 73 Abs.2 OWiG gestellt, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Der Verteidiger hat für den Fall einer negativen Bescheidung erklärt, dass der Betroffene nicht erschienen sei, da er davon ausgegangen sei, dass dieser vom persönlichen Erscheinen entbunden werde und er ihm das so mitgeteilt habe. Das Gericht hat den Entbindungsantrag nach Anhörung des Verteidigers und Erläuterung der Sach- und Rechtslage abgelehnt. Hinsichtlich der Begründung des Ablehnungsbeschlusses wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung (Bl. 159f. d.A.) verwiesen. II. Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid war gem. § 74 Abs.2 OWiG zu verwerfen, da der Betroffene ohne genügende Entschuldigung in der Hauptverhandlung vom 07.05.2020 ausgeblieben ist, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Der Betroffene wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 11.01.2020 zum Hauptverhandlungstermin geladen. In der Ladung wurde er ausführlich gem. § 74 Abs.3 OWiG auf die Folgen seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung hingewiesen. Zum Termin ist sein Verteidiger erschienen, er allerdings nicht. Der Betroffene war ferner nicht gem. § 73 Abs.2 OWiG vom persönlichen Erscheinen zu entbinden. Zwar hat sich der Betroffene gem. § 73 Abs.2, 1.Alt OWiG mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.10.2019 zur Sache erklärt, jedoch war seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung, insbesondere vor dem Hintergrund seiner einschlägigen Vorbelastung sowie seiner Darlegungslast im Hinblick auf die von ihm behauptete Existenzgefährdung durch das Fahrverbot, welcher er bis vor der Hauptverhandlung nicht genügt hatte, zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage zwingend erforderlich. Das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten erfüllt die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots i.S.d. § 25 Abs.1 S.1 StVG in zweierlei Hinsicht, einmal gem. § 4 Abs.1 BKatV und daneben auch nach § 4 Abs.2 S.2 BKatV. Dem Betroffenen wurde im hiesigen Verfahren der Vorwurf gemacht, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 41 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten zu haben. Ihm wurde neben einer Geldbuße ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dieses Verhalten erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 Nr.1 BKatV i.V.m. Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV. Darüber hinaus war der Betroffene in jüngster Vergangenheit zwei Mal innerhalb kurzer Zeit wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällig geworden. Zwei Voreintragungen in seinem Fahreignungsregister erfolgten wegen Geschwindigkeitsverstößen, die weniger als ein Jahr vor der verfahrensgegenständlichen Tat rechtskräftig geworden sind, nämlich das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h bei zulässigen 130 km/h am 04.06.2018 (Rechtskraft: 09.10.2018) und um 23 km/h bei zulässigen 80 km/h am 21.10.2018 (Rechtskraft: 06.02.2019). Schon aufgrund der erstgenannten Ahndung stand im hiesigen Verfahren die Erfüllung des Beharrlichkeitstatbestandes gem. § 4 Abs.2 S.2 BKatV im Raum. Das Gericht hatte mit Hinweis vom 05.12.2019 unmissverständlich gegenüber dem Betroffenen und seinem Verteidiger zum Ausdruck gebracht, dass der Vortrag des Betroffenen im Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.10.2019 (zumindest noch) nicht ausreicht, um von dem verhängten Fahrverbot abzusehen, sondern, dass ein wesentlich weitergehender Vortrag durch den Betroffenen unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen und Beweisangeboten in der Hauptverhandlung notwendig sein werden. Das Gericht hat zugleich deutlich gemacht, dass es sich beim Absehen vom Fahrverbot wegen einer Existenzgefährdung im Falle einer Vorsatztat, um eine absolute Ausnahme handelt und hat auf die entsprechende ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz (u.a. Beschluss 1 Ss 209/97 vom 27.10.1997, 1 Ss 109/99 vom 14.06.1999; Beschluss 1 Ss 109/99 vom 14.06.1999) hingewiesen. Es hat dargelegt, dass es bei vorläufiger Prüfung nach Aktenlage ein solches vorsätzliches Verhalten beim Betroffenen als wahrscheinlich ansieht. Dem Betroffenen musste sich vor diesem Hintergrund aufdrängen, dass sein persönliches Erscheinen zur Aufklärung der Frage, ob gegen ihn ein Fahrverbot zu verhängen war und auch aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht geboten war. Das persönliche Erscheinen des Betroffenen war deshalb auf jeden Fall, gerade auch in seinem Interesse, geboten. Das Gericht konnte davon ausgehen, dass der Betroffene nach zutreffender Belehrung über die Rechtslage zumindest Angaben zu den Umständen machen würde, die für die Verhängung eines Fahrverbotes maßgeblich sein konnten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Mai 2001 – 2 Ss 152/01 –, Rn. 3, juris in einem ähnlichen Fall; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 23. März 2009 – 2 SsBs 51/09 –, juris). Die Anwesenheit seines Verteidigers in der Hauptverhandlung war hierfür nicht ausreichend. Denn hier hing die Entscheidung über das ausnahmsweise Absehen vom Fahrverbot derart von der ausführlichen Darlegung der ganz persönlichen und beruflichen Belastungen des Betroffenen durch ein Fahrverbot ab, dass nur er selbst die detaillierten (Nach-)Fragen des Gerichts hätte hinreichend beantworten können. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene die Beantwortung der Fragen des Gerichts verweigern und in der Hauptverhandlung schweigen würde, gab es keine, im Gegenteil. Der Betroffene erklärte vielmehr über seinen Verteidiger, unter Bezugnahme auf den richterlichen Hinweis darauf, dass die bisherigen Darlegungen zur Existenzgefährdung durch das Fahrverbot nicht ausreichen, dass beabsichtigt sei, die vom Gericht „angesprochenen weiteren aussagekräftigen Unterlagen nachzureichen“ (vgl. Bl. 153 d.A.). Spätestens dann konnte das Gericht damit rechnen, dass der Betroffene in der Hauptverhandlung weiter ausführlich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere zu der Möglichkeit Urlaub in der Zeit des Fahrverbotes zu nehmen, (teilweise) einen studentischen Ersatzfahrer einzustellen sowie zur behaupteten Existenzgefährdung vortragen und entsprechende Nachweise beibringen wird. Dass der Betroffene im Falle seiner Anwesenheit sehr wahrscheinlich zur Sache aussagen werde, war daher auch keine rein theoretische, durch keinerlei konkrete Anzeichen gestützte und damit letztlich spekulative Erwägung des Gerichts (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juli 2007 – 2 Ss 160/07 –, Rn. 8, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Oktober 1999 – 1 Ss 195/99 –, Rn. 5, juris). Der Betroffene hat weder selbst erklärt, noch über seinen Verteidiger erklären lassen, sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen zu wollen. Selbst wenn der Betroffene kurz vor der Hauptverhandlung angekündigt hätte, sich in der Hauptverhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen zu wollen, hätte das Gericht im konkreten Fall davon ausgehen können, dass dieser bei Nachfragen des Gerichts zu den persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen, die er durch das Fahrverbot erleiden würde, vortragen werde. Denn sein Vortrag hätte die Grundlage für die Prüfung des Gerichts über das Absehen vom Fahrverbot dargestellt. Die Schaffung dieser Grundlage wäre gerade für ihn von großem Interesse zur Verfolgung seines Einspruchsziels. Des Weiteren hatte das Gericht bei seiner Entscheidung über die Entbindung des Betroffenen von seinem persönlichen Erscheinen gem. § 73 Abs.2 OWiG zu berücksichtigen, dass ein Fahrverbot gem. § 25 Abs.1 S.1 StVG schon nach der Gesetzesbegründung „[…] eine Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme […] [darstellt]. Als eindringliches Erziehungsmittel kann es bei der Masse der Bagatellverstöße in besonderem Maße zur Hebung der Verkehrsdisziplin beitragen. […] „Beharrlich“ begangene Pflichtverletzungen sind solche, die zwar ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv „groben" Zuwiderhandlungen zählen müssen, durch deren wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, daß ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen“ (BT-Drs. V/1319, S.90). Dem Fahrverbot gem. § 25 Abs.1 S.1 StVG kommt „in erster Linie eine Erziehungsfunktion“ zu (MüKoStVR/Asholt, 1. Aufl. 2016, StVG § 25 Rn. 2, m. zahlr. w. N.). Gerade diese Zwecke gebieten, dass bei der Entscheidung über das Absehen von einem Fahrverbot bei einem Wiederholungstäter, wie dem Betroffenen, besonders strenge Maßstäbe anzulegen sind. Deshalb kann sogar trotz Vorliegens einer außerordentlichen Härte die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs.1 StVG veranlasst sein, wenn es sich bei diesem um einen wiederholt auffällig gewordenen, uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt, auf den nur noch durch die Verhängung eines Fahrverbots eingewirkt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. 3. 2004 - 1 Ss 18/04, NZV 2004, 313). Daher wäre bei der Beurteilung des Gerichts, ob beim Betroffenen als Wiederholungstäter, überhaupt von einem Fahrverbot aus wirtschaftlichen Gründen hätte abgesehen werden können von großer Bedeutung gewesen, ob und inwieweit der Betroffene sich glaubhaft und insbesondere überzeugend dazu einlässt, inzwischen das Unrecht seines beharrlichen Fehlverhaltens im Straßenverkehr eingesehen zu haben, sodass es der Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr bedarf, um ihn zukünftig von weiteren Verkehrsverstößen abzuhalten. Dies galt umso mehr, als sich aus dem Fahreignungsregister des Betroffenen ergibt, dass ihm bereits am 12.12.2011 die Fahrerlaubnis gem. § 46 Abs.1 FeV entzogen worden war, da er damals erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen und sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hatte. Der persönliche Eindruck des Betroffenen, der bei dieser richterlichen Würdigung im Mittelpunkt steht, setzt naturgemäß seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung voraus. Auch war das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung i.S.d. § 74 Abs.2 OWiG unentschuldigt. Wie bei der Prüfung der Verwerfungsvoraussetzungen nach § 329 Abs.1 StPO oder § 74 Abs. 2 OWiG kommt es nur darauf an, ob der Betroffene entschuldigt ist, nicht aber, ob er sich genügend entschuldigt hat. Deshalb ist bei Anhaltspunkten für ein berechtigtes Fernbleiben im Wege des Freibeweises zu klären, ob das Fernbleiben genügend entschuldigt ist. Der Betroffene ist nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis des vorgebrachten Entschuldigungsgrundes verpflichtet. Bloße Zweifel an der Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens des Betroffenen oder an der Beweiskraft der vorgelegten Urkunden rechtfertigen die Verwerfung nicht. Sie setzt vielmehr voraus, dass ein Sachverhalt unzureichender Entschuldigung zur Überzeugung des Gerichts feststeht (stRspr. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 2 SsRs 90/13; Beschluss vom 15.07.2005 - 1 Ss 213/05; Meyer-Goßner Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 329 Rn. 19 f. m. zahlr. w. N.). Bei der richterlichen Prüfung, ob ein Entschuldigungsgrund i.S.d. § 74 Abs.2 OWiG vorliegt, ist zu beachten, dass seit Inkrafttreten des OWiÄndG vom 26.01.1998 die Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach § 73 Abs.1 OWiG den Regelfall darstellt. Eine genügende Entschuldigung liegt einerseits vor, wenn der Betroffene durch Naturereignisse oder andere für ihn unabwendbare Vorkommnisse daran gehindert wird, seine gesetzliche Anwesenheitspflicht zu erfüllen. Das Ausbleiben des Betroffenen ist andererseits dann genügend entschuldigt, wenn er zwar in der Hauptverhandlung erscheinen könnte, ihm aber aus besonderen Gründen die Befolgung der Ladung billigerweise nicht zuzumuten ist und ihm deshalb die Zuwiderhandlung gegen die öffentlich-rechtliche Pflicht, der Ladung Folge zu leisten, nicht zum Vorwurf gereicht (u.a. OLG Düsseldorf NJW 1973, 109, 110; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 1978 – 1 Ss OWi 285/78 –, Rn. 10, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 07. November 1985 – 1 Ss 474/85 –, juris). Dabei gilt die Regel, dass die Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen, grundsätzlich der Regelung privater oder beruflicher Angelegenheiten vorgeht (OLG Hamm Beschl. vom 4.11.2015 – 1 RBs 162/12 = BeckRS 2015, 20270; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. Oktober 1980 – 1 Ob OWi 371/80 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Januar 1982 – 1 Ws 416/81 –, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 1974 – 1 Ss 23/74 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 31. März 1980 – 3 Ss 243/80 –, juris). Nur unaufschiebbare Geschäfte oder berufliche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sowie private Interessen, deren Zurückstellung für den Betroffenen mit gravierenden, insbesondere wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, können deshalb dazu führen, dass die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Befolgung der Ladung zurückzutreten hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Mai 2014 – (1 Z) 53 Ss-OWi 125/14 (79/14) –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 1997 – 5 Ss (OWi) 2/97 - (OWi) 13/97 I –, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Dezember 1997 – 1 Ss 293/97 –, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2000 – 1 ObOWi 570/00 –, juris : Vorrang der Teilnahme eines Orchestermusikers an Proben und Konzert; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 2003 – 2 Ss OWi 1135/02 (3) –, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. September 2006 – 3 Ss OWi 1140/06 –, juris: Termine des Betroffenen als Insolvenzverwalter). (KK-OWiG/Senge, 5. Aufl. 2018, OWiG § 74 Rn. 32) Dass dem Betroffenen aus beruflichen oder privaten Gründen das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zumutbar war, wurde weder von ihm, noch von seinem Verteidiger vorgetragen, noch war dies offenkundig (vgl. dazu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – 202 ObOWi 1768/19 –, juris, Rn. 9, Beschluss vom 27. Juni 2002 – 2 ObOWi 268/02 –, juris). Vielmehr berief sich der Verteidiger in der Hauptverhandlung darauf, dass er davon ausgegangen sei, dass das Gericht den Betroffenen vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden werde und er das so dem Betroffenen auch mitgeteilt habe. Dass der Betroffene aufgrund dieser unzutreffenden Information seines Verteidigers in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist, entschuldigt ihn nicht. Zum einen wurde der Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen nicht rechtzeitig gestellt. Denn der Betroffene stellte den Antrag erst in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger. Der Entbindungsantrag ist zwar an keine Frist gebunden und kann vom Betroffenen noch in der Hauptverhandlung vor Verhandlung zur Sache gestellt werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2003 – 2 Ss (OWi) 148 Z/02 –, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. September 2002 – 1 Ss (B) 251/01 –, juris). Stellt der Betroffene den Antrag jedoch so spät, dass ihn die ablehnende Entscheidung nicht mehr rechtzeitig vor dem Termin erreicht, ist sein Ausbleiben im Termin unentschuldigt (OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 23. März 2009 – 2 SsBs 51/09 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2004 – 1 Ss (OWi) 223 B/04 –, juris, Rn. 7; KK-OWiG/Senge, 5. Aufl. 2018, OWiG § 73 Rn. 18). Das war dem Verteidiger des Betroffenen auch bekannt. Er selbst weist in seinem Aufsatz „Die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG“ auf folgendes hin: „Oftmals werden Entbindungsanträge kurzfristig vor dem Hauptverhandlungstermin gestellt. Hier gebietet es die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht, dass der Richter sich vor der Verkündung des Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle informiert, ob dort eine entsprechende Nachricht vorliegt. Der Schriftsatz des Verteidigers sollte in jenen Fällen optisch mit einem hervorgehobenen Hinweis “Eilt! Bitte sofort vorlegen!” versehen werden. Ansonsten läuft der Verteidiger Gefahr, dass der Entbindungsantrag des Betroffenen von dem Tatrichter zum Zeitpunkt der Verwerfungsentscheidung nicht berücksichtigt werden kann. […] Der Verteidiger riskiert sonst, dass das OLG feststellt, dass sein Antrag als verspätet angesehen wird, weil den Richter die ablehnende Entscheidung – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr rechtzeitig vor dem Termin erreichen konnte und das Ausbleiben des Betroffenen im Termin daher als unentschuldigt angesehen wird. Wird der Antrag so kurzfristig vor der Hauptverhandlung gestellt, dass seine Bescheidung erst in der Hauptverhandlung möglich ist, geht der ausgebliebene Betroffene die Gefahr ein, dass sein Einspruch im Falle der Antragsablehnung nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen wird“ (Fromm, SVR 2010 Heft 3, 86, 87). Darüber hinaus war der Betroffene nicht dadurch entschuldigt, dass sein Verteidiger ihm vor der Hauptverhandlung mitgeteilt hatte, dass das Gericht ihn schon vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden werde und er deshalb nicht zu Erscheinen brauche. Klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass die Entscheidung, ob die Voraussetzungen nach § 73 Abs.2 OWiG für das Entbinden des Betroffenen von seiner gesetzlichen Pflicht gem. § 73 Abs.1 OWiG in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren persönlich zu einer Hauptverhandlung zu erscheinen, allein dem Gericht obliegt. Es handelt sich hierbei um eine ureigene Aufgabe des Tatrichters. Eine pauschale Annahme, ein Betroffener sei stets i.S.d. § 74 Abs.2 OWiG entschuldigt, weil ihm sein Verteidiger gesagt habe, dass das Gericht ihn schon vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden werde und er deshalb nicht zu Erscheinen brauche, verbietet sich. Denn dies hätte zur Folge, dass jedem Verteidiger faktisch die Befugnis gegeben würde zu entscheiden, ob der Betroffene zur Hauptverhandlung erscheinen muss oder nicht. Er müsste einfach einen, wenn auch unbegründeten, Entbindungsantrag stellen und den Betroffenen im dargestellten Sinne informieren. Damit könnte ein Verteidiger durch prozesstaktisches Verhalten faktisch die Verwerfungsmöglichkeit des § 74 Abs.2 S.1 OWiG abschaffen. Dies würde einen massiven Eingriff in die tatrichterliche Entscheidungskompetenz darstellen. Schon deshalb muss, für den Fall, dass man diese Annahme überhaupt im Grundsatz teilt (u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 9. 9. 1970 - 1 Ss OWi 619/70, allerdings noch zur alten Rechtslage vor Inkrafttreten des OWiÄndG vom 26.01.1998) in jedem Einzelfall geprüft werden, ob nicht eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift. Eine solche Ausnahme liegt hier darin, dass der Hinweis des Verteidigers, der Betroffene brauche nicht zum Gerichtstermin zu erscheinen, in klar erkennbarem Widerspruch zum Inhalt der dem Betroffenen zugegangenen Ladung steht. Denn in der Ladung an den Betroffenen hat das Gericht ausführlich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er zum Hauptverhandlungstermin erscheinen muss und nur dann etwas anderes gilt, wenn er einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen gestellt und das Gericht diesen Antrag positiv beschieden hat. Ferner hat das Gericht deutlich – sogar mit Hervorhebungen – darauf hingewiesen, dass es den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verwirft, wenn er von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden wurde und ohne genügende Entschuldigung ausbleibt und zwar auch wenn ein Verteidiger erschienen ist (Bl. 165f. d.A.). Spätestens durch diese Hinweise hätte sich dem Betroffenen aufdrängen müssen, dass die Information seines Verteidigers damit im Widerspruch steht und hätte diesen Widerspruch durch Nachfrage beim Gericht aufklären müssen (vgl. hierzu in einem ähnlich gelagerten Fall: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 02. Oktober 2002 – 2 ObOWi 408/02 –, juris). Der Betroffene hat seiner Nachfragepflicht nicht genügt, sodass sein Vertrauen auf die Information seines Verteidigers nicht schutzwürdig war. Im Übrigen liegt in der Erklärung des Betroffenen, keine Angaben zur Sache machen zu wollen, keine Entschuldigung. Dem Betroffenen wird nicht das Recht zugestanden, den Verfahrensablauf durch die Abgabe einer derartigen Erklärung einseitig zu bestimmen. Vielmehr ist dem Ausbleiben des Betroffenen, wenn es nicht aus anderen Gründen genügend entschuldigt ist, mangelndes Interesse an der Wahrnehmung seiner Prozessrolle zu entnehmen; dieses rechtfertigt die Verwerfung seines Einspruchs. (BGH, Beschluss vom 20. März 1992 – 2 StR 371/91 –, BGHSt 38, 251-258, Rn. 15) Der Verwerfung stand auch nicht die Anwesenheit des Verteidigers des Betroffenen entgegen, da der Betroffene mit seinem Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht keinen Erfolg gehabt hat und sich daher nicht durch einen Verteidiger vertreten lassen konnte (§ 73 Abs.3 OWiG). Nach alledem war der Einspruch des Betroffenen gem. § 74 Abs.2 OWiG ohne Entscheidung in der Sache zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs.2 OWiG.