Urteil
180 C 1404/23 (180)
AG Magdeburg, Entscheidung vom
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu 100 % zu ersetzen, der dieser aufgrund des Unfallereignisses vom 20.06.2023 auf der Lerchenwuhne in Magdeburg entstanden ist bzw. noch entstehen wird.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 %.
4. Und beschlossen: Der Streitwert wird auf 3.294,86 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu 100 % zu ersetzen, der dieser aufgrund des Unfallereignisses vom 20.06.2023 auf der Lerchenwuhne in Magdeburg entstanden ist bzw. noch entstehen wird. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 %. 4. Und beschlossen: Der Streitwert wird auf 3.294,86 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse als besondere Prozessvoraussetzung ist gegeben. Insoweit ist es ausreichend, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in der Zukunft noch weitere Schäden auftreten können. Dies ist vorliegend der Fall, da das streitbefangene Fahrzeug bislang nicht repariert wurde. Mithin ist zu erwarten, dass der Klägerin ein weiterer Schaden in Form von Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig entstehen wird. Die Klage musste auch nicht in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufgeteilt werden. Ist die Entstehung eines weiteren Unfallschadens zu erwarten, ist eine Feststellungsklage insgesamt zulässig (BGH, Beschluss vom 06.03.2012 – VI ZR 167/11). II. Die Begründetheit der Klage gegen die Beklagte ergibt sich aus § 17 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG. Für Schäden, die bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, besteht zwar nach § 17 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters. Sie beruht auf seiner Verantwortlichkeit für die von seinem am Verkehr teilnehmenden Kraftfahrzeug ausgehende allgemeine Betriebsgefahr. Ausnahmsweise ist diese Ersatzpflicht nach § 17 Abs. 3 StVG dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Unabwendbar in diesem Sinne sind aber nur solche Unfälle, die sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs selbst durch die äußerst mögliche Sorgfalt nicht hätte abwenden können, was nicht rückschauend, sondern von der Sachlage vor dem Unfall aus zu beurteilen ist, und nicht bedeutet, dass der Unfall absolut unvermeidbar gewesen sein muss. Tatsachen für ein unabwendbares Ereignis hat im vorliegenden Fall jedoch keine Partei vorgetragen. Haften somit beide Parteien grundsätzlich für den eingetretenen Schaden, so hängt nach § 17 Abs. 1 StVG in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die Schadensverteilung richtet sich auch nach dem Grad einer etwaigen Schuld der Beteiligten. Diese Abwägung führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beklagte den Schaden allein trägt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das klägerische Fahrzeug zunächst den Parkvorgang erfolgreich beendete und dann hinter dem Beklagtenfahrzeug auf der Straße für circa 20 Meter hinterherfuhr. Das Beklagtenfahrzeug bremste dann, sodass das klägerische Fahrzeug ebenfalls in etwa 4 Metern Entfernung hinter diesem anhielt. Das Beklagtenfahrzeug legte dann zügig -und ohne das klägerische Fahrzeug zu bemerken - den Rückwärtsgang ein, um in die Parkbucht einzufahren, wobei es zur Kollision kam. Dies steht nach der glaubhaften Aussage des Zeugen ... der das klägerische Fahrzeug im Rahmen seiner Fahrpraxis-Ausbildung führte, zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge ist auch nicht deshalb unglaubwürdig, dass er zur Verhandlung vom Inhaber der Klägerin mitgenommen wurde. Dem Zeugen bleibt es unbenommen, wie er zum Gerichtstermin – ob allein oder als Fahrgemeinschaft - erscheint. Eine etwaige Abhängigkeit besteht auch nicht, da der Zeuge – wie er aussagt - nunmehr die Führerscheinprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die vom Zeugen ... getätigten Aussagen stehen auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen ... Dieser gab an, dass er sich nicht mehr wirklich erinnern könne, ob er einen Schulterblick vor dem Rückwärtsfahren durchgeführt hat. Vielmehr gab er an, er brauche immer ein paar Minuten zum Rückwärtseinparken. Die von ihm in Anwesenheit seines Bruders gefertigten Unfallskizzen seien überdies bloße Vermutungen gewesen. Insoweit konnte dem Vortrag der Beklagten, der Kläger sei aus der gegenüberliegenden Parkbucht herausgefahren, nicht gefolgt werden. Gegen den Führer des Beklagtenfahrzeuges streitet damit der Beweis des ersten Anscheins, dass er der nach § 9 Abs. 5 StVO erforderlichen höchsten Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren nicht gerecht geworden ist. Auch wenn er selbst vorträgt, er habe vorher nach hinten geschaut, so räumt er zum einen selbst ein, dass er sich nicht mehr sicher erinnern kann. Zum anderen hatte er auch hierbei die höchstmögliche Sorgfalt zu beachten, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Dabei muss der Rückwärtsfahrende insbesondere darauf achten, dass der Gefahrraum hinter seinem Fahrzeug frei ist und von hinten wie auch von den Seiten her frei bleibt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 9 StVO, Rdnr. 51). Diese Sorgfaltspflicht gilt gegenüber dem gesamten fließenden Verkehr. Bei einer Kollision während des Zurücksetzens spricht der Anschein für ein alleiniges Verschulden des Rückwärtsfahrenden (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 9 StVO, Rdnr. 51). Diesen Anscheinsbeweis konnte die Beklagte nicht ausräumen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich das klägerische Fahrzeug auch schon für einige Zeit im fließenden Verkehr wieder befunden. Der Parkvorgang war vollständig abgeschlossen. Daher liegt kein der Klägerin anzulastender Verstoß gegen § 10 StVO vor, da sich dieses Fahrzeug bereits auf der Straße hinter dem Beklagtenfahrzeug befand und wartete. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Der Feststellungsausspruch unterliegt nicht der vorläufigen Vollstreckbarkeit, da er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. Zöller-Seibel, ZPO, § 704 Rn. 2). Auch bei einem Feststellungsanspruch ist der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO unter Beachtung der klägerischen Sachdarstellung zu schätzen; der Wert ist nie höher als der einer entsprechenden Leistungsklage, wobei gegenüber einer solchen regelmäßig ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist. Da neben den bereits entstandenen Forderungen in Höhe von 3.118,57 Euro weitere Mehrkosten in Höhe von circa 1.000,00 Euro zu erwarten sind, war danach der Streitwert auf 3.294,86 Euro festzusetzen. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 20.06.2023 in Magdeburg auf Höhe Lerchenwuhne 140 ereignete. Der Zeuge Bethge fuhr – in Anwesenheit des Inhabers der Klägerin auf dem Beifahrersitz- in seiner Funktion als Fahrschüler mit dem im Eigentum der ... Bank GmbH stehenden Pkw VW Golf VII, amtliches Kennzeichen ... in der Straße Lerchenwuhne und führte einen Einparkvorgang durch. Nachdem dieser den Vorgang erfolgreich beendete, fuhr er aus der Parkbucht heraus. Auf der Straße befand sich das durch den Zeugen Mertens geführte Fahrzeug der Marke Opel, amtliches Kennzeichen ... das bei der Beklagten versichert ist. Der Zeuge Mertens legte dann den Rückwärtsgang ein und parkte vorne schräg in eine Parklücke auf Höhe L. …. Dabei streiften sich beide Fahrzeuge. Das von dem Zeugen Bethge geführte Fahrzeug wurde an der vorderen Stoßstangenseite durch die vordere linke Ecke des Beklagtenfahrzeugs getroffen. An dem klägerischen Fahrzeug entstand ein Sachschaden, den die ... mit Reparaturkosten in Höhe von 3.034,57 Euro bezifferte. Ein eintägiger Nutzungsausfall wurde – neben einer Kostenpauschale i. H. v. 25,00 Euro - mit 59,00 Euro beziffert. Das klägerische Fahrzeug ist noch unrepariert. Die Klägerin behauptet, das klägerische Fahrzeug sei nach Beendigung eines Parkvorgangs dem Beklagtenfahrzeug auf der Straße Lerchenwuhne hinterhergefahren. Der Zeuge ... habe dann gehalten und sei unachtsam rückwärts in eine Parklücke gefahren. Die Klägerin beantragt, Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu 100 % zu ersetzen, der dieser aufgrund des Unfallereignisses vom 20.06.2023 auf der Lerchenwuhne in Magdeburg entstanden ist bzw. noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das klägerische Fahrzeug sei aus der direkt gegenüberliegenden Parkbucht herausgefahren. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Eine Bezifferung des Schadens sei bereits möglich. Eine Nutzungsentschädigung sei bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ausgeschlossen. Dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei § 10 StVO vorzuwerfen, da sich die Kollision im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren vom Parkplatz aus in den Fließverkehr ereignet hat. Es wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... Ferner wurde der Inhaber der Klägerin informatorisch angehört. Auf den Inhalt der Vernehmungen und Anhörungen wird Bezug genommen.