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Urteil

9 Ds-81 Js 3303/15-174/15

AG LUEDINGHAUSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wer öffentlich Einrichtungen einer Religionsgemeinschaft durch besonders verletzende Ausdrucksweisen oder inhaltliche Herabsetzungen angreift, macht sich nach § 166 Abs.2 StGB strafbar. • Beschimpfungen sind auch dann strafbar, wenn sie plakativ und ohne erkennbaren kontextuellen Bezug als eigenständige Äußerungen präsentiert werden. • Die Meinungs- und Kunstfreiheit nach Art.5 GG schützt nicht vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit, wenn Äußerungen den Schutz des öffentlichen Friedens gefährden. • Ein vermeidbarer Verbotsirrtum steht einer Schuldniederschlagung entgegen; fehlende Rechtsberatung macht einen Irrtum vermeidbar. • Bei erstmaliger Tat, Geständnis und mildernden Umständen kann die Strafe zugunsten des Täters gemildert und unter Verwarnung vorbehalten werden.
Entscheidungsgründe
Beschimpfung religiöser Einrichtungen durch Heckscheibenaufschrift rechtfertigt Strafe nach §166 Abs.2 StGB • Wer öffentlich Einrichtungen einer Religionsgemeinschaft durch besonders verletzende Ausdrucksweisen oder inhaltliche Herabsetzungen angreift, macht sich nach § 166 Abs.2 StGB strafbar. • Beschimpfungen sind auch dann strafbar, wenn sie plakativ und ohne erkennbaren kontextuellen Bezug als eigenständige Äußerungen präsentiert werden. • Die Meinungs- und Kunstfreiheit nach Art.5 GG schützt nicht vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit, wenn Äußerungen den Schutz des öffentlichen Friedens gefährden. • Ein vermeidbarer Verbotsirrtum steht einer Schuldniederschlagung entgegen; fehlende Rechtsberatung macht einen Irrtum vermeidbar. • Bei erstmaliger Tat, Geständnis und mildernden Umständen kann die Strafe zugunsten des Täters gemildert und unter Verwarnung vorbehalten werden. Der Angeklagte, pensionierter Lehrer und ledig, beklebte in wiederholten Abständen die Heckscheibe seines Pkw mit provokativen Texten, um vermeintlich "aufzuklären". Am 13.10.2015 fuhr er mit der Aufschrift, die das Papsttum mit dem Ausdruck "Papstsau" herabsetzte und zum Töten des Papstes aufrief. Am 20.10.2015 parkte er vor einer Fahrschule mit Formulierungen, die Christus und dessen Leiden verhöhnten. Er handelte bewusst provokativ und nahm in Kauf, dass Gläubige verunsichert und das Vertrauen in die Religionsausübung beeinträchtigt werden könnte. Er räumte die Tathandlungen ein und gab an, Zitate abgewandelt verwendet zu haben, ohne dies kenntlich zu machen. Es bestand keine Vorbestrafung; Angaben zur Person beruhten auf seiner glaubhaften Einlassung. • Tatbestandsmäßigkeit: Die Aufschriften richteten sich gegen Einrichtungen der Religionsgemeinschaften (Papsttum; Christusverehrung) und stellen nach § 166 Abs.2 StGB eine Beschimpfung dar, weil sie besonders verletzende Missachtungsbekundungen in Wortwahl und Inhalt enthalten. • Öffentlichkeit und Eignung zur Friedensstörung: Die Beschriftungen waren im öffentlichen Verkehrsraum wahrnehmbar und geeignet, das Vertrauen der Gläubigen in die Rechtssicherheit zu erschüttern und Intoleranz bei Dritten zu fördern; damit war die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens gegeben. • Vorsatz: Aufgrund seiner intellektuellen Voraussetzungen und der bewussten, provokativen Gestaltung der Texte handelte der Angeklagte zumindest wissentlich bzw. billigend wissend hinsichtlich der Beschimpfungseinwirkung und der Eignung zur Friedensstörung. • Rechtfertigung und Grundrechte: Die Berufung auf Meinungs- oder Kunstfreiheit (Art.5 GG) greift nicht durch, weil die Äußerungen inhaltlich und kontextfrei die geschützten Allgemeingesetze (insbesondere §166 StGB) verletzen und die Interessenabwägung zugunsten des Schutzes des öffentlichen Friedens ausfällt. • Schuld und Verbotsirrtum: Ein etwaiger Verbotsirrtum war vermeidbar, da der Angeklagte über die Möglichkeit strafrechtlicher Relevanz nachgedacht, aber keinen Rechtsrat eingeholt hat; damit fehlt der entschuldigende Unvermeidbarkeitscharakter. • Strafzumessung: Unter Berücksichtigung des Geständnisses, des Ersttäterstatus und mildernder Umstände wurde der Strafrahmen gemindert; es ergaben sich Geldstrafen, die zu einer Gesamtgeldstrafe reduziert und unter Verwarnung vorbehalten wurden. Der Angeklagte wurde in zwei Fällen des Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften nach §166 Abs.2 StGB schuldig gesprochen. Wegen Geständnisses, Ersttätigkeit und mildernder Umstände wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 100 Euro vorbehalten; er erhielt eine Verwarnung. Die Einzelstrafen wurden gebildet und zusammengerechnet, wobei das Gericht die Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Heckscheibenaufschriften öffentlich und geeignet waren, den öffentlichen Frieden zu gefährden, und die Berufung auf Meinungs- oder Kunstfreiheit nicht ausreichte.