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Beschluss

17 F 79/12

Amtsgericht Lüdinghausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLH:2012:1130.17F79.12.00
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab März 2012 eine monatliche Versorgungsrente in Höhe von 1.993,00 Euro, fällig zum Letzten eines jeden Monats, zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab März 2012 eine monatliche Versorgungsrente in Höhe von 1.993,00 Euro, fällig zum Letzten eines jeden Monats, zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. G r ü n d e : Die Antragstellerin war in der Vergangenheit mit Herrn XXX, zuletzt wohnhaft XXXX, verheiratet. Diese Ehe ist durch Urteil des Familiengerichts Steinfurt vom 06.05.2009, welches am 18.01.2010 Rechtskraft erlangt hat, geschieden worden. Später war Herr XXXX mit der Streitverkündeten verheiratet. Gleichfalls am 18.01.2010 hatten hierbei die Antragstellerin und Herr XXXXX zu Protokoll des OLG Hamm eine Vergleichsvereinbarung geschlossen, welche Herrn XXX als den seinerzeitigem Antragsgegner verpflichtete, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung eine schuldrechtliche Versorgungsrente in Höhe von monatlich 1.993,00 Euro zu zahlen. Wegen der Einzelheiten des Vergleiches wird auf die Verhandlungsniederschrift des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.01.2010 in der Sache II – 8 UF 127/09 (Bl. 10 – 12 d. A.) Bezug genommen. Daraufhin zahlte die Antragsgegnerin an die Antragstellerin 1.993,00 Euro Rente. Nach dem Tod des Herrn XXX am 27.01.2012 ging die letzte Rentenzahlung im Februar 2012 bei der Antragstellerin ein. Der Rentenzahlungspflicht liegt ein Gesellschafterbeschluss vom 30.05.1992 und eine Versorgungszusage der Antragsgegnerin vom 01.06.1992 zu Grunde, wegen deren genauen Inhalts auf Bl. 19 d. A. Bezug genommen wird. Desweiteren hatte der Verstorbene XXXX in der Zeit vor seinem Tod gegen die Antragsgegnerin einen Prozess vor dem Landgericht Münster – 23 O 60/07 – geführt, der mit einem Versäumnisurteil endete. Wegen des genauen Inhaltes dieses Versäumnisurteils wird auf Bl. 16 und 17 d. A. Bezug genommen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie könne im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die im Tenor genannte Summe von der Antragsgegnerin verlangen. Die Antragstellerin hat dementsprechend beantragt, wie entschieden wurde. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat ihren Zurückweisungsantrag damit begründet, dass die vorgenannten beiden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Münster keine Bindungswirkung entfalten würden, so dass sich der Versorgungsanspruch der Antragsgegnerin nach den vertraglichen Gegebenheiten auf lediglich 1.438,09 Euro belaufe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 11.10.2012 Bl. 62 ff. d. A. Bezug genommen. Die Streitverkündete hat sich der Ansicht und dem Antrag der Antragsgegnerin angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst in diesen beigefügten Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 19.10.2012 Bezug genommen. Das Gericht hat ferner die Akte AG Steinfurt – 30 F 424/03 – beigezogen. Dem Antrag war stattzugeben. Aufgrund der Versorgungszusage der Antragsgegnerin ist die Antragsgegnerin dem Grunde nach der Antragstellerin zu einer Zahlung einer Versorgungsrente verpflichtet. Auch wenn die Rechtskraft von Entscheidungen und die Gültigkeiten von Vergleichen nur zwischen den jeweils an dem Rechtsstreit bzw. dem Vergleich beteiligten Parteien gilt, muss der laut Protokoll des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.01.2010 in der Sache II – 8 UF 127/09 – geschlossene Vergleich zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, durch den eine Zahlung in Höhe von 1.993,00 Euro brutto vereinbart wurden, auch in dem Verhältnis der Parteien hier gelten, da der verstorbene XXX zugleich eine Abtretung erklärt hat und die damalige und jetzige Antragstellerin diese Abtretung angenommen hat. Dementsprechend steht fest, dass sie aufgrund der Versorgungsaussage besagten Betrag von der Antragsgegnerin nunmehr auch unmittelbar nach dem Tode des XXXX verlangen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdinghausen, Seppenrader Str. 3, 59348 Lüdinghausen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdinghausen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Unterschrift