Urteil
7 Ls 540 Js 1309/05 31/05
AG LUEDINGHAUSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Beschimpfen von Bekenntnissen (§ 166 StGB) liegt vor, wenn nach dem objektiven Urteil eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers eine erhebliche Herabsetzung vorliegt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden.
• Die Verbreitung von Materialien mit herabsetzendem Inhalt gegenüber zahlreichen Angehörigen eines Glaubens kann Tatbestand und Verbreitungsvorsatz des § 166 StGB erfüllen.
• Meinungsfreiheit schützt nicht vor Sanktion, wenn die Äußerung objektiv eine erhebliche Herabsetzung darstellt und die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens billigend in Kauf genommen wurde.
• Bei Strafzumessung sind Geständnis und Einsicht strafmildernd, erhebliche Vorstrafen und laufende Bewährungen jedoch strafschärfend; Bewährungsaussetzung bleibt möglich, wenn Besserung und Abschreckung ausreichend erreicht erscheinen.
Entscheidungsgründe
Versand von Koran-bedrucktem Toilettenpapier an Moscheen als Beschimpfung von Bekenntnissen (§ 166 StGB) • Das Beschimpfen von Bekenntnissen (§ 166 StGB) liegt vor, wenn nach dem objektiven Urteil eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers eine erhebliche Herabsetzung vorliegt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden. • Die Verbreitung von Materialien mit herabsetzendem Inhalt gegenüber zahlreichen Angehörigen eines Glaubens kann Tatbestand und Verbreitungsvorsatz des § 166 StGB erfüllen. • Meinungsfreiheit schützt nicht vor Sanktion, wenn die Äußerung objektiv eine erhebliche Herabsetzung darstellt und die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens billigend in Kauf genommen wurde. • Bei Strafzumessung sind Geständnis und Einsicht strafmildernd, erhebliche Vorstrafen und laufende Bewährungen jedoch strafschärfend; Bewährungsaussetzung bleibt möglich, wenn Besserung und Abschreckung ausreichend erreicht erscheinen. Der Angeklagte versandte im Juli 2005 Schreiben mit Musterblättern von Toilettenpapier, bedruckt mit dem Titel eines Korans, an etwa 15 Moscheen, Medien und weitere Stellen. Im Begleitschreiben bezeichnete er den Koran als "Kochbuch für Terroristen" und bot die Rollen zum Verkauf an, mit dem Zweck, ein Mahnmal für Opfer islamischen Terrors zu finanzieren. Er verbreitete den Text zudem in Internetforen und an einen Dritten, der ihn online stellte. Bei Wohnungsdurchsuchung wurden der Stempel und das Toilettenpapier aufgefunden; der Angeklagte räumte die Tat ein. Er begründete sein Vorgehen mit Betroffenheit nach einem Mord an einem Regisseur. Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft und stand unter zweierlei Bewährungsaufsicht. Streitgegenstand war die Strafbarkeit seines Verhaltens nach § 166 StGB. • Tatbestand: Durch die zielgerichtete Versendung des Koran-bedruckten Toilettenpapiers an islamische Einrichtungen und Medien hat der Angeklagte nach objektivem Maßstab das Bekenntnis der Muslime erheblich herabgewürdigt. Damit war der Tatbestand des Beschimpfens von Bekenntnissen nach § 166 StGB erfüllt. • Vorsatz und Verbreiten: Das Gericht sah das Verbreiten als vorsätzlich verwirklicht an, weil der Angeklagte die Sachen gezielt an zahlreiche Empfänger sandte und den begleitenden Text verbreitete. • Gefährdung des öffentlichen Friedens: Es reicht, dass die Äußerung nach Inhalt, Art und Umständen geeignet ist, Vertrauen in die Respektierung religiöser Überzeugungen zu erschüttern oder Intoleranz zu fördern; dies hat das Gericht bejaht. • Abgrenzung zur Meinungsfreiheit: Die Äußerung überschritt objektiv die Grenze von zulässiger Religionskritik; deshalb greift die Schutzgrenze der Meinungsfreiheit nicht mehr. • Strafzumessung: Mildernd wirkten das umfassende Geständnis und die Einsicht; verschärfend waren die erheblichen Vorstrafen und die Tatsache, dass er unter Bewährung stand. Unter Abwägung ergab sich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. • Rechtsfolgen: Anwendung des § 166 StGB; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse nach § 465 StPO. Der Angeklagte wurde wegen Beschimpfung von Bekenntnissen nach § 166 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht wertete sein umfassendes Geständnis und die Einsicht strafmildernd, berücksichtigte jedoch seine umfangreichen Vorstrafen und die laufenden Bewährungen als strafschärfend. Die Tat war wegen gezielter Verbreitung herabwürdigender Aussagen gegenüber Angehörigen eines Glaubens objektiv strafbar und nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.