Beschluss
5 F 194/16
Amtsgericht Lüdenscheid, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLUED:2019:0712.5F194.16.00
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Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter gegen den Richter am Amtsgericht P. vom 24.06.2019 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter gegen den Richter am Amtsgericht P. vom 24.06.2019 wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten sind die Eltern des am 09.09.2014 geborenen Z. Die Kindeseltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Das Kind lebt bei der Kindesmutter, der auch die elterliche Sorge allein zusteht. Die Kindeseltern führten und führen mehrere Verfahren vor dem Amtsgericht Lüdenscheid – Familiengericht –, insbesondere was die Regelung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und seinem Sohn betrifft. Innerhalb des hiesigen Hauptsacheverfahrens begehrt der Kindesvater eine gerichtliche Regelung des Umgangs. Die Kindesmutter hat zuletzt einen Umgangsausschluss beantragt. Innerhalb des Verfahrens wurde zunächst mit Beweisbeschluss vom 04.03.2016 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch Dr. med. M. angeordnet. Auf Grundlage dieses psychiatrischen Gutachtens sollte anschließend ein psychologisches Gutachten der Dipl.-Psych. D. erstattet werden. Der Sachverständige M. wurde sodann auf eigene Anregung von der Erstattung des Gutachtens entpflichtet und mit Beschluss vom 09.11.2016 Dr. U. zum Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige U. erstatte sein Gutachten sodann am 11.02.2017 und gab am 03.04.2017 sowie am 14.04.2019 ergänzende gutachterliche Stellungnahmen ab. Sodann wurde dessen Gutachten in einem Termin am 07.11.2017 mündlich mit den Beteiligten erörtert. Nach Abänderung des Beweisbeschlusses mit Beschluss vom 01.10.2018 wurde die Akte der Sachverständigen D. zur Begutachtung übersandt. Nachdem das am 22.02.2019 fertiggestellte Gutachten der Sachverständigen D. am 22.02.2019 bei Gericht eingegangen war, wurde es den Beteiligten mit Verfügung vom 15.03.2019 zugesandt, wobei Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen gegeben wurde. Ein Versand erfolgte auch an das Jugendamt des Märkischen Kreises. Das Gutachten umfasste insgesamt 322 Seiten. Mit Schriftsatz vom 03.04.2019 wies der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter zunächst darauf hin, dass das Gutachten aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Entwicklungen überholt sei. So sei es am 11.02.2019 sowie am 19.03.2019 jeweils beinahe zum Tode des Kindes Z. durch einen sog. SUDEP (sudden unexpected death in epilepsy) gekommen. Der Kindesvater habe sich hierauf zu keinem Zeitpunkt nach dem Befinden des Kindes erkundigt, sondern lediglich gegenüber dem behandelnden Arzt die Kindesmutter „in den Dreck gezogen“. Dies habe die Sachverständige innerhalb des Gutachtens nicht berücksichtigt. Am 26.04.2019 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter unter Hinweis auf den Umfang des Gutachtens und die Erkrankung des Sohnes eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme um zwei Monate bis zum 28.06.2019. Zugleich übersandte er ärztliche Unterlagen bezüglich der Vorfälle am 11.02.2019 und 19.03.2019 und widersprach einer Weitergabe dieser Unterlagen an das Jugendamt, da dieses nicht förmlich am Verfahren beteiligt sei. Mit Schreiben vom 29.04.2019 beantragte auch der Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters seinerseits eine entsprechende Fristverlängerung, allerdings nur bis zum 10.05.2019. Mit Verfügung vom 30.04.2019 verlängerte der zuständige Richter P. die Frist zur Stellungnahme zum Gutachten bis zum 10.05.2019. Mit erneuter Verfügung vom 09.05.2019 wurde die Frist dann erneut bis zum 29.05.2019 verlängert, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine nunmehr achtwöchige Frist unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Verfahrensbeschleunigung gem. § 155 FamFG ausreichend und angemessen sei. Ebenfalls am 09.05.2019 ging die Stellungnahme des RA E. zum Gutachten bei Gericht ein, wobei zugleich die Anhörung des Sachverständigen in einem Termin beantragt wurde. Daraufhin teilte der zuständige Richter P. den Beteiligten mit Verfügung vom 17.05.2019 mit, dass ein Termin zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens für den 25.06.2019 mit der Sachverständigen abgestimmt worden sei. Mit Schriftsatz vom 29.05.2019 nahm der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter Stellung zum Gutachten, wobei er diese Stellungnahme als vorläufig bezeichnete und erneut darum bat, die Stellungnahmefrist zum Gutachten um weitere acht Wochen zu verlängern. Sodann wurde mit Verfügung vom 04.06.2019 durch den zuständige Richter P. ein Anhörungstermin für den 25.06.2019 anberaumt, zu dem auch die Sachverständige und das Jugendamt geladen wurden. Mit Schreiben vom 11.06.2019 beantragte der Kindesvater, das Jugendamt des Märkischen Kreises weiterhin als Verfahrensbeteiligten zu betrachten, dieses hilfsweise als Verfahrensbeteiligten hinzuzuziehen. Mit Schriftsatz vom 21.06.2019 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter die Aufhebung des für den 25.06.2019 anberaumten Termins. Der Antrag wurde damit begründet, das Kind Z. habe eine Allergie entwickelt und aufgrund der zu erwartenden hohen Temperaturen sei es am avisierten Terminstag hiervon besonders stark betroffen. Eine medizinische Versorgung sei ausschließlich durch die Kindesmutter möglich. Zudem habe die Kindesmutter Z. seit dem Ereignis am 11.02.2019 noch nie allein gelassen, so dass eine Teilnahme am Termin nicht möglich sei. In diesem Schreiben wies der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter zudem darauf hin, dass das Jugendamt am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sei und sich daher nicht zum Ergebnis einer Beweisaufnahme äußern dürfe. Es liege auch kein datenschutzrechtliches Einverständnis zur Verarbeitung der Daten vor. Dennoch seien beim Jugendamt vom Sozialdatenschutz betroffene Daten abgeheftet, insbesondere das Gutachten der Sachverständigen D. Es seien die Grenzen der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Justiz überschritten. Der zuständige Richter P. teilte daraufhin mit Verfügung vom 21.06.2019 mit, dass der Termin nicht verlegt werde, da unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes von § 155 FamFG keine ausreichenden Gründe für eine Verlegung dargelegt worden seien. Das Gericht sei bereit, bei der Ausgestaltung des Termins auf die gesundheitlichen Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 24.06.2019 lehnte die Kindesmutter durch ihren Verfahrensbevollmächtigten den zuständigen Richter P. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte sie aus, die Frist zur Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten der Sachverständigen D. sei zu kurz bemessen gewesen. Dadurch, dass die Anträge auf Fristverlängerung und Terminsverlegung abgelehnt worden seien, sei eine grobe Verletzung des Verfahrensgrundrechts des rechtlichen Gehörs erfolgt. Ein Ablehnungsgrund liege auch darin, dass der zuständige Richter P. den Termin am 25.06.2019 nicht aufgehoben habe. Dies sei angezeigt gewesen, da der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter schon mit Schreiben vom 21.06.2019 einer Beteiligung des Jugendamtes am Verfahren widersprochen habe und ein schwerwiegender Verfahrensfehler dadurch bestehe, dass das Jugendamt trotz des Widerspruchs sämtliche Verfahrensunterlagen zugeleitet bekäme und zu jeder Zeit vollumfänglich an dem Verfahren und etwaigen Anhörungsterminen beteiligt werde. Der zuständige Richter habe durch die Nichtaufhebung des Termins im Angesicht des fortlaufend bestehenden Verfahrensfehlers zum Ausdruck gebracht, dass er nicht daran interessiert sei, den beanstandeten Verfahrensfehler abzustellen. Es handele sich bei der Zurverfügungstellung des Gutachtens an das Jugendamt um eine schwerwiegende Verletzung der Richteramtspflichten. Zudem liege auch in dem Beharren des zuständigen Richters auf der Teilnahme des Jugendamts am Termin, ohne dass vorher dessen Beteiligung am Verfahren geklärt worden sei, ein schwerwiegender Verfahrensverstoß, der eine Ablehnung begründen könne. Während der Dauer des hiesigen Hauptsacheverfahrens wurde der zwischenzeitliche Umgangskontakt zwischen dem Kindesvater und seinem Sohn durch einstweilige Anordnung des Familiengerichts geregelt, wobei insbesondere begleitete Umgangskontakte angeordnet wurden. Hinsichtlich dieser Anordnung kam es zudem zu diversen Ordnungsgeldverfahren, da Termine zum Umgang nicht eingehalten oder abgebrochen worden waren. Nach dem Vortrag des Kindesvaters hat schon seit längerer Zeit kein Umgang mehr stattgefunden. Innerhalb des hiesigen Verfahrens sind bereits mehrere Ablehnungsgesuche wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt worden. So am 01.07.2016 durch den Kindesvater gegen den Sachverständigen Dr. med. M., am 11.05.2017 durch den Kindesvater gegenüber dem Richter P., sowie am 27.11.2017 durch die Kindesmutter, ebenfalls gegenüber dem Richter P. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Vertreters der Kindesmutter vom 24.06.2019 sowie die dienstliche Äußerung des zuständigen Richters vom 29.11.2019 Bezug genommen. II. Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Es besteht kein Ablehnungsgrund, der die Besorgnis der Befangenheit begründen würde. Die vorgetragenen Ablehnungsgründe rechtfertigen weder für sich genommen, noch in einer Gesamtschau die Ablehnung des zuständigen Richters. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 6 Abs. 2 FamFG vorliegend anwendbar ist, kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt eines am Verfahren Beteiligten aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2012, Az.: 2 BvR 615/11, NJW 2012, 3228, 3229). Entscheidend ist, ob die von der ablehnenden Partei vorgetragenen und nach § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemachten Tatsachen aus der Perspektive einer ruhig und besonnen urteilenden Partei geeignet erscheinen, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des Richters zu begründen. Eine Befangenheit kann in Bezug auf innerprozessuale Verhaltensweisen des Richters insbesondere dann angenommen werden, wenn dieser zu erkennen gibt, dass er den Beteiligten des Verfahrens nicht unparteiisch gegenübersteht oder sonstige Zweifel an seiner Objektivität bestehen. Kein Ablehnungsgrund liegt dagegen regelmäßig darin begründet, dass der Richter bestimmte Rechtsauffassungen vertritt oder das Verfahren in einer bestimmten Art und Weise gestaltet. Sofern der Richter in vertretbarer Weise entscheidet, besteht, selbst wenn die Entscheidung aus Sicht der Verfahrensbeteiligten falsch erscheinen mag, kein Ablehnungsgrund ( Stackmann , in: MüKo-ZPO, 5. Auflage 2016, § 42 Rn. 45). Gleiches gilt auch hinsichtlich der materiellen Prozessleitung, die grundsätzlich dem Richter obliegt. Die Besorgnis der Befangenheit kann auf derartige Gründe nur dann gestützt werden, wenn Entscheidungen des Richters grob falsch sind und geradezu willkürlich erscheinen ( Stackmann , in: MüKo-ZPO, 5. Auflage 2016, § 42 Rn. 47; Vossler , in: BeckOK-ZPO, 32. Edition, Stand: 01.03.2019, § 42 Rn. 18). 1. Die Nichtgewährung einer weiteren Fristverlängerung zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten der Sachverständigen D. sowie auch die unter diesem Gesichtspunkt nicht durchgeführte Verlegung des Anhörungstermins am 26.06.2019 rechtfertigt nach dem vorgenannten Maßstab keine Besorgnis der Befangenheit. Vorliegend hat der Vertreter der Kindesmutter vorgetragen, durch die unterbliebene Fristverlängerung hinsichtlich des Sachverständigengutachtens und die nicht erfolgte Terminsverlegung seien derart schwerwiegende Verfahrensfehler gegeben, dass eine Ablehnung gerechtfertigt sei. Die Ablehnung der Fristverlängerungsgesuche des Vertreters der Kindesmutter ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, da es sich bei der Bestimmung der zugebilligten Frist um eine solche vertretbarer Länge handelte und auch keine Anzeichen dafür erkennbar sind, dass einer der Beteiligten durch die Fristsetzung benachteiligt werden sollte. Vorliegend wurde die zunächst bis Mitte April 2019 laufende Frist zur Stellungnahme durch den zuständigen Richter P. zunächst bis zum 10.05.2019 verlängert, nachdem von beiden Verfahrensbevollmächtigten Fristverlängerungsanträge gestellt worden waren. Hiermit wurde zunächst dem Fristverlängerungsgesuch des Vertreters des Kindesvaters in vollem Umfang stattgegeben, während der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter eine Fristverlängerung bis zum 28.06.2019 beantragt hatte. Ohne weiteren Antrag wurde die Frist sodann am 09.05.2019 erneut durch den zuständigen Richter verlängert, diesmal bis zum 29.05.2019. Da der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter bereits am 03.04.2019 mitteilte, dass ihn das Gutachten zwischenzeitlich erreicht habe, bestand damit eine Frist zur Stellungnahme von insgesamt mindestens acht Wochen, was auch angesichts des großen Umfangs des Gutachtens und der zudem verfügbaren Vorbereitungszeit bis zum Anhörungstermin angemessen erscheint. Regelmäßig weisen Gutachten in umfangreichen Sorgerechtsstreitigkeiten einen Umfang von 100 Seiten oder mehr auf, wobei üblicherweise Stellungnahmefristen von drei bis vier Wochen gewährt werden. Ein größerer Umfang des Gutachtens dürfte aber regelmäßig nicht dazu führen, dass proportional zum Umfang längere Fristen gewährt werden müssen. Denn etwa erforderliche Einarbeitungszeiten sind stets unabhängig vom Umfang des Gutachtens erforderlich. Eine derartige Ausweitung von Stellungnahmefristen würde dazu führen, dass je nach Gutachtenumfang so lange Fristen gewährt werden müssten, dass eine Förderung des Verfahrens kaum noch möglich wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des bisherigen zeitlichen Verlaufs des hiesigen Verfahrens, das dem Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG unterliegt. Gerade innerhalb solcher Verfahren ist jederzeit eine Abwägung zwischen der Gewährung ausreichender Zeit zur Stellungnahme und dem Bestreben erforderlich, das Verfahren nicht ungebührlich in die Länge zu ziehen. Vor dem Hintergrund der hier vorliegenden langen Verfahrensdauer, der in der Zwischenzeit nur stockend verlaufenden Umgangskontakte und der häufigen Verzögerungen des Verfahrens durch Befangenheitsanträge oder ähnliche prozessuale Mittel, war durch den zuständigen Richter besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass nicht durch überlange Stellungnahmefristen weitere Verzögerungen des Verfahrens hervorgerufen werden. Auch eine einseitige Benachteiligung der Kindesmutter durch die nicht erfolgte Fristverlängerung ist nicht erkennbar. So hat der zuständige Richter P. gerade auch einen Teil der vom Vertreter der Kindesmutter beantragten Fristverlängerung gewährt und sich nicht darauf beschränkt, die Frist so zu verlängern, wie der Vertreter des Kindesvaters dies gefordert hatte. Zudem endete mit dem Ablauf der gesetzten Frist auch nicht die Möglichkeit, Einwendungen zum Gutachten vorzubringen. Zur Erörterung des Gutachtens dient gerade auch die durch den zuständigen Richter P. erfolgte Ladung der Sachverständigen zum Termin am 26.06.2019. Auch nach Ablauf der Frist wäre es daher der Kindesmutter möglich gewesen, etwaige weitere Einwendungen vorzutragen. Ebenso kann auch die nicht erfolgte Verlegung des Termins daher nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Gem. § 32 Abs. 1 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO kann ein bereits anberaumter Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben werden. Da einerseits eine angemessene Zeit zur Stellungnahme und Vorbereitung bestand, andererseits auch innerhalb des Termins noch weitere Einwendungen vorgebracht werden konnten, sind insofern keine erheblichen Gründe vorgetragen worden, so dass eine vertretbare Ermessensentscheidung des zuständigen Richters erfolgt ist, die insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung angemessen erscheint. 2. Auch unter dem Gesichtspunkt der Ereignisse vom 11.02.2019 und 19.03.2019 kann die nicht erfolgte Terminsverlegung nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Ein willkürliches oder einseitig benachteiligendes Beharren auf der Terminswahrnehmung, auf das eine Befangenheit gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Erhebliche Gründe für eine Verlegung des Termins gem. § 32 Abs. 1 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO sind auch insofern nicht vorgetragen worden. Unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung war der Termin möglichst zeitnah durchzuführen. Die Kindesmutter hatte nach den entsprechenden Ereignissen noch über drei Monate Zeit, sich mit dem Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen. Dass diese aufgrund der gesundheitlichen Situation des Sohnes, sei es, weil sie selbst sich psychisch nicht in der Lage sieht, das Verfahren zu führen, oder weil sie sich um den Sohn kümmern muss, nicht in der Lage gewesen wäre, sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen, ist nicht hinreichend dargelegt worden. Zudem konnte eine Stellungnahme und Vertretung auch durch ihren Prozessbevollmächtigten erfolgen, der sie schon seit mehreren Jahren in diversen Verfahren vertritt und mit diesen gut vertraut sein dürfte. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass derzeit keine Umgangskontakte mit dem Kindesvater stattfinden und das Verfahren durch entsprechenden Vortrag der Kindesmutter sonst dauerhaft zum Stillstand gebracht werden könnte, erscheint es angemessen, einen Termin zeitnah durchzuführen, zumal auch seitens des zuständigen Richters zugesichert wurde, den Termin nach den gesundheitlichen Erfordernissen des Sohnes zu gestalten. Sofern die Kindesmutter vorgetragen hat, durch die Ereignisse vom 11.02.2019 und 19.03.2019 sei das Sachverständigengutachten hinfällig geworden, so dass der Termin aufzuheben war, hätte dies ebenfalls zur Beschleunigung des Verfahrens im Rahmen der mündlichen Erörterung des Sachverständigengutachtens thematisiert werden können. 3. Zuletzt ist eine Besorgnis der Befangenheit auch nicht dadurch gegeben, dass der zuständige Richter P. den Termin vom 26.06.2019, zu dem auch das Jugendamt geladen war, nicht im Hinblick daraufhin aufgehoben hat, dass die Zulässigkeit einer umfassenden Beteiligung des Jugendamtes zwischen den Beteiligten im Streit steht. Auch diesbezüglich handelt es sich um eine vertretbare prozessuale Entscheidung, das Jugendamt innerhalb des Verfahrens umfassend zu beteiligen, die weder grob falsch ist noch Willkür erkennen lässt. Geregelt ist die Beteiligung des Jugendamtes in Kindschaftssachen in § 162 FamFG. Gem. § 162 Abs. 1 FamFG ist in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt stets anzuhören. Die förmliche Beteiligung des Jugendamtes ist in § 162 Abs. 2 FamFG normiert. Demnach ist das Jugendamt in Verfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB stets zu beteiligen, im Übrigen auf dessen Antrag. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob das Jugendamt auch ohne formellen Antrag am Verfahren über die notwendige Anhörung nach § 162 Abs. 1 FamFG hinaus beteiligt werden darf, etwa indem ihm Schriftsätze und Gutachten zugeleitet werden (zum Problemkomplex etwa Heilmann , FamRZ 2010, 1391). Während die Vertreter der restriktiveren Ansicht, auf die sich auch der Vertreter der Kindesmutter hinsichtlich seines Ablehnungsgesuches beruft, davon ausgehen, dass insbesondere datenschutzrechtliche Bedenken einer Weiterleitung an das nicht formell am Verfahren beteiligte Jugendamt entgegenstehen (so etwa Heilmann , FamRZ 2010, 1391, 1392 f.; Lack , ZKJ 2010, 189), plädiert die Gegenansicht dafür, dies den Familiengerichten im Rahmen der Verfahrensgestaltung freizustellen (etwa Völker/Clausius/Wagner , in: Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Auflage 2015, § 162 FamFG Rn. 2; Zorn , in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG Kommentar, 3. Aufl. 2018, § 162 Rn. 14). Auch die Praxis der Familiengerichte ist insofern uneinheitlich. Die Entscheidung zwischen diesen beiden widerstreitenden - aber jeweils vertretbaren - Ansichten obliegt grundsätzlich dem erkennenden Richter, ohne dass aus dessen Entscheidung eine Befangenheit abgeleitet werden könnte. Im Rahmen seiner dienstlichen Stellungnahme hat der zuständige Richter P. dementsprechend darauf verwiesen, beide Ansichten zu kennen und sich bewusst derjenigen angeschlossen zu haben, die eine Übersendung von Unterlagen auch ohne förmliche Beteiligung ermöglicht. Vorliegend erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Jugendamt innerhalb des Verfahrens gem. § 162 Abs. 1 FamFG zwingend anzuhören ist, was in der Regel auch eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung voraussetzt (vgl. OLG Köln FamRZ 1995, 1593), erforderlich, dass jedenfalls solche Schriftsätze und Gutachten zugeleitet werden, die Gegenstand der jeweiligen Anhörung sind. Ansonsten wäre es dem Jugendamt im Rahmen der notwendigen Anhörung schon nicht möglich, sich entsprechend informiert zu äußern (so im Hinblick auf die generelle Befugnis, Schriftsätze und Gutachten dem Jugendamt zugänglich zu machen auch Zorn , in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG Kommentar, 3. Aufl. 2018, § 162 Rn. 14). In diesem Zusammenhang gibt auch der Umstand, dass der Termin ohne förmliche Entscheidung über die Rüge der fehlerhaften Beteiligung des Jugendamtes erfolgt ist, keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist durch die Ladung des Jugendamtes zum Termin und das Nichtaufheben des Termins unter Aufrechterhalten der Ladung deutlich geworden, dass kein Anlass gesehen wurde, von der ausgeübten Praxis der umfassenden Beteiligung Abstand zu nehmen. Zudem hätte eine erforderliche Erörterung der Beteiligung auch im Termin stattfinden können, was eher dem Beschleunigungsgrundsatz des § 155 FamFG entspricht, als den Termin aufgrund eines vermeintlichen Verfahrensfehlers des Gerichts aufzuheben und das Verfahren weiter zu verzögern. 4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen rechtfertigt auch eine Gesamtwürdigung sämtlicher von dem Vertreter der Kindesmutter vorgetragenen Umstände nicht die Besorgnis der Befangenheit. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid, Dukatenweg 6, 58507 Lüdenscheid oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Lüdenscheid oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.