OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 F 1292/16

Amtsgericht Lüdenscheid, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLUED:2017:1120.5F1292.16.00
9mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Gegen die Kindesmutter wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 € festgesetzt. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird je 75 € Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Gegen die Kindesmutter wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 € festgesetzt. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird je 75 € Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft angeordnet. Die Kosten des Verfahrens werden der Kindesmutter auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 500 € festgesetzt. Gründe: I. Durch einstweilige Anordnung vom 02.03.2017 hat das Gericht den Umgang zwischen Vater und Kind wie folgt geregelt: I. Der Umgang zwischen Vater und Kind wird – in Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 05.10.2016 (5 F 672/16 AG Lüdenscheid) - vorläufig wie folgt geregelt: 1. Der Vater hat ab dem 08.03.2017 an jedem Mittwoch von 15:00 bis 17:00 Uhr Umgang mit dem Kind. 2. Die Termine am 12.04., 19.04. und 26.04.2017 fallen wegen Urlaubs der Eltern aus. Zum Ausgleich wird der Umgangstermin vom 05.04.2017 bis 18:00 Uhr verlängert. Ferner hat der Vater zusätzlich am Freitag, den 05.05.2017, von 15:00 bis 17:00 Uhr Umgang mit dem Kind. 3. Der Umgang findet in den Räumen statt. Er wird durch Herrn begleitet. 4. Kann ein Umgang aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen Krankheit des Kindes, des Vaters oder der Mutter, nicht stattfinden, dann sollen die Eltern unverzüglich in Absprache mit den Umgangsbegleitern einen Ersatztermin vereinbaren, der nach Möglichkeit vor dem nächsten planmäßigen Umgangstermin liegt. 5. Der Umgang findet in Abwesenheit der Mutter statt. Die Mutter soll sich aber in der Nähe des Umgangsorts aufhalten. Für den 08.03.2017 gilt folgende Sonderregelung: Zunächst ist mit der Mutter und dem Umgangsbegleiter allein. Nach etwa 30 Minuten entfernt sich die Mutter und der Vater kommt hinzu. 6. Die Mutter bringt das Kind und holt es wieder ab. 7. Der Vater bringt zu den Umgangskontakten keine Blockflöte mit. 8. Die Umgangsbegleiter fertigen über jeden Umgangskontakt Protokolle an. Störungen des Umgangs sollen durch die Umgangsbegleiter unmittelbar dem Gericht mitgeteilt werden. II. Das Gericht weist auf Folgendes hin: Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. In der Folgezeit fanden gemäß dem Beschluss mehrere begleitete Umgangskontakte statt. Am 07.06.2017 brach die Mutter den Umgangskontakt ab. Seitdem findet kein Umgang zwischen Vater und Kind mehr statt. Die Mutter weigert sich, zu in zu bringen. Mit einer Begleitung des Umgangs durch Herrn ist sie nicht mehr einverstanden. Sie vertritt die Auffassung, die Fortsetzung des begleiteten Umgangs bei Herrn widerspreche dem Kindeswohl. In einem Schriftsatz vom 22.06.2017 im Hauptsacheverfahren 5 F 194/16 (dort Blatt 930) hat sie beantragt, die bestehende Umgangsregelung so abzuändern, „dass sie unseren gemachten Vorschlägen mit den drei Grundbedingungen entspricht“. Zuvor hatte der Kindesvater den Richter mit Schreiben vom 11.05.2017 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nunmehr – mit Schriftsatz vom 13.11.2017 im Hauptsacheverfahren 5 F 194/16 und Schriftsatz vom 17.11.2017 im vorliegenden Vollstreckungsverfahren - beantragt sie eine Abänderung der einstweiligen Anordnung dahin, dass der Umgang des Vaters mit dem Kind für zunächst vier Monate ausgeschlossen wird, ausgenommen seien Umgangskontakte, die im Rahmen der Begutachtung auf Anregen der Sachverständigen stattfänden. II. Die Anordnung der Ordnungsmittel beruht auf § 89 FamFG. 1. Jedenfalls seit dem 14.06.2017 verhindert die Mutter den gerichtlich geregelten Umgang bei in , indem sie nicht dorthin bringt. Darin liegt ein Verstoß gegen die einstweilige Anordnung vom 02.03.2017. Eine Überprüfung des Umgangstitels findet im Ordnungsmittelverfahren grundsätzlich nicht statt (siehe BGH, NJW-RR 2012, S. 324, unter Rn. 22). Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung dann entgegenstehen, wenn darauf zugleich ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels oder auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt wird (BGH, a. a. O., Rn. 23). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Dabei mag dahinstehen, ob ein in einem anderen laufenden Verfahren gestellter Abänderungsantrag ausreicht, zudem wenn er in einer Phase gestellt ist, in der das Gericht aufgrund eines Ablehnungsgesuchs handlungsunfähig ist. Jedenfalls ist ein Antrag auf Einstellung einer Zwangsvollstreckung nicht gestellt worden. Darüber hinaus muss es sich um neu hinzutretende Umstände handeln, aus denen sich ergibt, dass die bestehende Umgangsregelung dem Kindeswohl widerspricht. Hierfür gibt es jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Ein etwaiger Verstoß durch Herrn gegen Datenschutzvorschriften, wie er im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 13.11.2017 geltend gemacht wird, würde nicht dazu führen, dass ein Umgang unter Begleitung durch Herrn dem Kindeswohl widerspräche. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass ein Umgang unter Begleitung durch Herrn , wie es die Mutter im Rahmen der Anhörung am 07.11.2017 im Verfahren 5 F 194/16 geäußert hat, für das Kind schädlich wäre. Herr ist für die Begleitung von Umgang ausgebildet. Das ist im Erkenntnisverfahren geprüft worden. Die Eltern waren seinerzeit beide mit der Begleitung durch Herrn einverstanden. 2. Der Beschluss vom 02.03.2017 enthält unter II. den in § 89 Abs. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung. 3. Bei dem Verstoß der Kindesmutter handelt es sich um eine einheitliche Tat. Zwar dürfte die Annahme eines „Fortsetzungszusammenhangs“ auch im Rahmen des § 89 FamFG nach der Rechtsprechung des BGH zu § 890 ZPO (NJW 2009, S. 921) nicht mehr möglich sein. Dies ändert aber nichts daran, dass bei einem Unterlassen, das – wie hier – auf einem einheitlichen Vorsatz beruht, eine Dauertat vorliegt (siehe zur vergleichbaren Problematik im Rahmen des § 170 StGB Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage, § 170 StGB, Rn. 36). 4. Die Mutter hat die Zuwiderhandlung zu vertreten. Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hätte, sind weder vorgetragen (§ 89 Abs. 4 FamFG) noch ersichtlich. 5. Die Entscheidung über Ordnungsmittel steht nach § 89 Absatz 1 FamFG („kann“) im Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld, hilfsweise Ordnungshaft, anzuordnen. Der Gesetzgeber hat die Regelung deshalb als Ermessensvorschrift ausgestaltet, um im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls, insbesondere bei der Vollstreckung einer Umgangsregelung gegen den Willen des Berechtigten, ein Absehen von Ordnungsmitteln zu ermöglichen (BT-Drucksache 16/9733, Seite 291, 292). Ein solcher Fall liegt bei einer Umgangsverweigerung seitens des betreuenden Elternteils aber in der Regel nicht vor (die BT-Drucksache spricht für diese Fälle von einer „Ermessensverdichtung“). Zudem gibt es aktuell keinen Grund zu der Annahme; dass die Festsetzung von Ordnungsmitteln dem Kindeswohl zuwiderliefe. 6. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes hat das Gericht zum einen berücksichtigt, dass sich die Tat über einen mehrmonatigen Zeitraum erstreckt. Auf der anderen Seite hat es zu Gunsten der Mutter berücksichtigt, dass sie nach dem persönlichen Eindruck des Gerichtes tatsächlich davon überzeugt ist, dass eine Fortsetzung der Umgangsbegleitung durch Herrn schadet, zumindest ist dies nicht widerlegt. Dieser Umstand kann die Schuld allerdings nur geringfügig mindern. Denn die Tatsache, dass man mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden ist, stellt keinen Grund da, diese zu missachten. Ferner hat das Gericht berücksichtigt, dass das das Ordnungsgeld so hoch sein muss, dass es eine nachhaltige Durchsetzung des Umgangsrechts fördert (siehe Hennemann im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 1684 BGB, Rn. 108, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Bei der Mutter, die als Ärztin in der Praxis ihres Vaters arbeitet, können jedenfalls durchschnittliche Einkommensverhältnisse unterstellt werden. Unter Abwägung all dieser Umstände hält das Gericht ein Ordnungsgeld von 750 € für angemessen und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beizutreiben ist, je 75 € Ordnungsgeld einen Tag Ordnungshaft. 7. Von einer Anhörung des inzwischen dreijährigen Kindes hat das Gericht abgesehen, da von der Anhörung keine im Ordnungsmittelverfahren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 FamFG. Der Wert des Ordnungsmittelverfahrens ist in der Regel mit 1/3 – 1/5 des Hauptsacheverfahrens anzusetzen (siehe Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 5. Auflage, § 89 FamFG, Rn. 11). Ausgehend von einem Hauptsachewert von 1.500 € ist danach ein Verfahrenswert von (bis zu) 500 € angemessen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid, Dukatenweg 6, 58507 Lüdenscheid oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Lüdenscheid oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid, Dukatenweg 6, 58507 Lüdenscheid oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.